Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 WF 70/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Familiengericht, Geschäftsnummer  351 F 4/17 vom 03.02.2017 abgeändert:

1. Der betroffenen Jugendlichen wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung rückwirkend ab dem 04.01.2017 bewilligt. Ihr wird Herr Rechtsanwalt ... als Verfahrensbevollmächtigter zur Vertretung beigeordnet.

2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit dem oben genannten Beschluss hat das Familiengericht der am ... geborenen Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag vom 04.01.2017 auf Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB zurückgewiesen. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Gegen den am 21.02.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 06.03.2017 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Familiengericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.03.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2. 567 ff. ZPO). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

1.

3

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, obwohl sie noch minderjährig ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind auch beschränkt Geschäftsfähige verfahrensfähig, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Es kann hier dahin stehen, ob die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG alle Kindschaftssachen gemäß § 151 FamFG umfasst (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 WF 105/16 –, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 11 WF 271713, beide Entscheidungen zitiert nach juris) und somit auch in Verfahren zur Personensorge nach § 1666 BGB stets die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger anzunehmen ist oder die Verfahrensfähigkeit nur in solchen Kindschaftsverfahren besteht, in denen es um die Durchsetzung konkreter subjektiver Rechte, wie die eines Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 1 BGB) bzw. das Widerspruchsrecht bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB geht (vgl. Heise, Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem FamFG, FamRZ 2009, 85, 87). Denn nach dem verfahrenseinleitenden Antrag macht die Antragstellerin hier die Verletzung ihr zustehender Rechte nach § 1631 Abs. 2 BGB geltend und regt daher die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens nach § 1666 BGB an. Daraus folgt, dass die Minderjährige auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihres Rechts beauftragen können muss. Auch wenn ein minderjähriges Kind grundsätzlich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Anwalt schließen noch diesem Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss aufgrund des Sinn und Zwecks der gesetzlichen Vorgabe aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine beschränkte Geschäftigkeit Minderjähriger dahingehend angenommen werden, dass Kinder in eigenen Angelegenheiten einen Anwalt wirksam mandatieren können. Denn es ergibt keinen Sinn, einem Minderjährigen die Verfahrensfähigkeit einzuräumen, ihm aber nicht die für das Verfahren erforderliche Unterstützung zu geben, jedenfalls dann, wenn subjektive Rechte nach dem BGB betroffen sind und die Rechtsverfolgung nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint (dazu nachfolgend unter Ziff. 2). Daher muss ein Kind in diesem Rahmen auch selbst für seine Verfahrensführung Verfahrenskostenhilfe beantragen können (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. § 9 Rn. 16).

2.

4

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

a.

5

Vorliegend ist die Antragstellerin als minderjährige Schülerin ohne eigenes Einkommen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, auch nicht in Raten. Aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhaltes ( Zerwürfnis mit beiden Elternteilen) ist es der Antragstellerin auch nicht zumutbar, diese zuvor wegen eines Vorschusses der Verfahrenskosten in Anspruch zu nehmen.

b.

6

Die Verfahrensführung war  bei Antragstellung am 04.01.2016 nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Der von der Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Antrag geschilderte Sachverhalt zu behaupteten erzieherischen Maßnahmen der Mutter, durch die sich die Antragstellerin gravierend beeinträchtigt fühlte, gingen angesichts mehrtägiger Abwesenheiten der Antragstellerin vom Haushalt der Mutter, dem Stattfinden von Polizeieinsätzen sowie dem Aufsuchen des Jugendamtes durch die Antragstellerin, mit der vergeblichen Bitte um Inobhutnahme, deutlich über das übliche Maß an Streitigkeiten zwischen Eltern und pubertierenden Jugendlichen hinaus. Ferner folgt zudem aus dem Umstand, dass die Beteiligten sich in dem Verfahren darauf verständigt haben, dass die Antragstellerin nicht mehr in den Haushalt eines Elternteils zurückzukehren hatte, sondern in einer Bereitschaftspflegestelle aufgenommen wurde, dass der Antrag nicht ohne Aussicht auf Erfolg war.

3.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1912 KV FamGKG, 127 Abs. 4 ZPO.

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