FamFG § 92 Vollstreckungsverfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 165/21
20. Juli 2022
1 WF 165/21 20. Juli 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 WF 77/20
25. Mai 2020
10 WF 77/20 25. Mai 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 58/19
18. Juli 2019
8 UF 58/19 18. Juli 2019
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat) - 10 WF 122/18
21. August 2018
10 WF 122/18 21. August 2018
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 112/10
5. November 2010
9 UF 112/10 5. November 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 41/10
17. März 2010
16 WF 41/10 17. März 2010