Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 3 SLa 727/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.11.2022, 1 Ca 234/22 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
3Der Kläger absolvierte bei dem beklagten Land seine Ausbildung zum Justizangestellten. Seit dem 28.06.1995 ist er für das beklagte Land beim A B als Justizbeschäftigter tätig. Er ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion, das beklagte Land Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung.
4Der Kläger ist seit dem 01.01.2001 in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen eingesetzt. Zum 15.01.2013 übernahm er zusätzlich die Aufgaben eines Serviceteamleiters für diese Serviceeinheit, die er gemeinschaftlich und gleichberechtigt mit seinem Bruder ausübt. In dem Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 29.02.2020 waren ihm die Aktenbearbeitung in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen mit einem Arbeitszeitanteil von 44 vH. sowie die koordinierende Leitung der Bürokräfte dieser Serviceeinheit mit einem Arbeitszeitanteil von 9 vH. übertragen. Im Umfang von 15 vH. war er als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen freigestellt. Seit dem 01.03.2020 beträgt der Umfang dieser Freistellung 29 vH. Der Arbeitszeitanteil in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen zusammen mit der koordinierenden Leitung der Bürokräfte beläuft sich seit diesem Zeitpunkt durchgängig auf mehr als 35,5 vH. Schwierige Tätigkeiten in der Serviceeinheit fallen im Umfang von 12 vH. an. Nach der „Darstellung der Tätigkeiten“ vom 25.03.2013 oblagen dem Kläger als Teamleiter die Koordination der Kräfte des Bürodienstes der Zivilprozessabteilung, die Wahrnehmung der Funktion des Ansprechpartners aus beiden hierarchischen Richtungen, die Zusammenarbeit und Absprache mit den übrigen Leitungsträgern der Abteilung, kurzfristige Organisationsentscheidungen und die Unterstützung der Behördenleitung beim Erkennen und Lösen von Problemen sowie insbesondere die Erarbeitung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung. Der Serviceeinheit sind Auszubildende zur/zum Justizfachangestellten zugeordnet. Der Kläger hat diese den übrigen Beschäftigten der Serviceeinheit zuzuweisen und betreut in der Regel eine/n Auszubildende/n selbst.
5Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Er beantragte im Hinblick auf die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Änderung der Entgeltordnung zum TV-L mit Schreiben vom 27.05.2020, das das beklagte Land an diesem Tag erhielt, erfolglos die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle allein aufgrund seiner Tätigkeit und unabhängig von der Größe der Serviceeinheit die tariflichen Anforderungen eines Gruppenleiters iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L. Der Koordinierungsbedarf in Bezug auf die
7Geschäftsverteilungs- und Vertretungspläne sei durch unterschiedliche Anwesenheitszeiten bei Teilzeitbeschäftigten besonders hoch. Außerdem sei seine Tätigkeit bezüglich der Auszubildenden zu berücksichtigen. Zudem sei in der Zivilabteilung kein Rechtspfleger als Gruppenleiter für Zivilsachen bestellt. Dies bedeute, dass der Koordinierungsaufwand für ihn um einiges höher sei als in Abteilungen, die über einen Rechtspfleger als Gruppenleiter verfügten. Denn er sei dadurch direkter Ansprechpartner für alle Entscheider. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit der Leitung und Überwachung von Homeoffice-Tätigkeiten zusätzliche Arbeit auf Gruppenleiter zukomme.
8Der Kläger hat beantragt,
9festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 4 TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
10Das beklagte Land hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es hat vorgetragen, der Kläger werde nicht in einer großen Serviceeinheit eingesetzt. Der Vorschlag für eine eigenständige Entgeltregelung für die Leiter/-innen „großer“ Serviceeinheiten sei in der Tarifrunde 2019 unter der Prämisse eingebracht worden, dass die Einheiten aus mindestens zehn Beschäftigten bestünden. Es sei allerdings versäumt worden, diese Zahl tariflich festzuschreiben. Daher sei das Funktionsmerkmal als erfüllt anzusehen, wenn einer Gruppenleitung mindestens zehn Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteile) unterstellt seien. Bezüglich des Klägers sei überdies zu berücksichtigen, dass er die Leitung zusammen mit seinem Bruder erbringe, so dass die unterstellten Kräfte auf beide Serviceteamleiter aufzuteilen seien.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, von einer großen Serviceeinheit sei ab zehn Vollzeit-Arbeitskraftanteilen auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
14Gegen das dem Kläger am 24.11.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 23.12.2022 Berufung eingelegt und diese am 24.01.2023 begründet.
15Zur Begründung der Berufung bringt der Kläger unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, eine große Serviceeinheit sei gegeben, weil die Beschäftigtenanzahl in seinem Bereich die Zahl drei um mehr als das Doppelte, wenn nicht das Dreifache überschreite. Bezüglich der jeweiligen Beschäftigtenanzahl in seiner Serviceeinheit verweise er auf die sich aus den Pensen- bzw. Geschäftsverteilungsplänen der letzten Jahre ergebenden Zahlen. Zudem sei die Zahl der Teilzeitbeschäftigten, der zugeordneten Auszubildenden und die zu erwartende weitere Erhöhung des Personals wegen der beabsichtigten Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zu berücksichtigen.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.11.2022, 1 Ca 234/22 abzuändern und
18festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2020 nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu vergüten und die sich ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem auf den jeweiligen sich gemäß § 24 Abs. 1 TV-L ergebenden Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Es hat behauptet, ein mehrfaches Überschreiten des Mindestwertes der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten sei nicht gegeben. Hierzu verweise es auf die Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2024 (Bl. 219). Weiterhin könne eine nur geringfügige und vorübergehende Veränderung der Arbeitskraftanteile nicht zu einer zeitweisen Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals „Gruppenleiter“ iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L führen. Schließlich sei zu beachten, dass selbst unter Zusammenrechnung der Tätigkeit als Gruppenleiter und Servicekraft lediglich ein Arbeitsvorgang mit einem Arbeitszeitanteil von 39 vH. entstehe.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollerklärungen verwiesen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung hat keinen Erfolg.
25A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 24.11.2022 zugestellte Urteil am 23.12.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 24.01.2023 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO) begründet worden.
26Die Berufung ist damit zulässig.
27B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet.
28I. Die Klage ist zulässig.
291. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sein auf zwei Streitgegenstände gestütztes Klagebegehren in der Berufungsinstanz in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt, sodass keine unzulässige alternative Klagehäufung vorliegt (vgl. BAG, 28.04.2021, 4 AZR 230/20, Rn. 18). In der Hauptsache stützt er sich auf die beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien und nur hilfsweise - für den Fall des Unterliegens - auf die vertragliche Inbezugnahme der maßgebenden Tarifbestimmungen.
302. Der Antrag ist auch im Übrigen als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Über weitere Vergütungselemente, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das Feststellungsinteresse ist schließlich auch für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen gegeben (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 12).
31II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht nach Entgeltgruppe 9b TV-L zu vergüten und kann daher auch nicht die Verzinsung von Vergütungsdifferenzen beanspruchen.
321. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV-L.
33a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-L, der TV-L EntgeltO und der TVÜ-Länder.
34b) Der Kläger war bis zum 31.12.2019 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L iVm. Teil II Abschnitt 12 - Beschäftigte im Justizdienst - Unterabschnitt 12.1 - Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert. Seither ist für seine Eingruppierung die ab dem 01.01.2020 geltende Fassung der TV-L EntgeltO maßgebend. Der begehrten Neufeststellung der Eingruppierung zum 01.01.2020 steht § 29d Abs. 1 TVÜ-Länder nicht entgegen.
35aa) Nach § 29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften findet für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich nicht statt (Protokollerklärung zu § 29d Abs. 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). In diesem Fall kommt eine Neueingruppierung gemäß § 29d Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Länder nur in Betracht, wenn sich nach den zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 31.12.2020 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat.
36bb) Der Kläger hat im Hinblick auf das durch § 2 Nr. 16 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L vom 02.03.2019 zum 01.01.2020 neu eingefügte Tätigkeitsmerkmal im Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 12.1 TV-L EntgeltO „Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ fristgemäß einen Antrag nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ergibt sich - bei dessen Vorliegen - für ihn mit Entgeltgruppe 9b TV-L eine höhere Eingruppierung.
37c) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des TV-L EntgeltO lauten:
38„Teil II
39...
4012. Beschäftigte im Justizdienst
4112.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
42Entgeltgruppe 9b
43Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
44(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
45Entgeltgruppe 9a
461. …
472. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.
48(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
49…
50Protokollerklärungen:
51…
52Nr. 3 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
53a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
54b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
55c) die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
56...
57e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
58...
59g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
60h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren,
61...
62Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“
63d) Bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben als Serviceteamleiter und Beschäftigter in der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 1 TV-L.
64aa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang.
65bb) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 22).
66cc) Bei der Tätigkeit des Klägers als Serviceteamleiter handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Unmittelbare Leitungstätigkeiten und andere Tätigkeiten ließen sich zwar unterscheiden. Letztlich dienen diese Tätigkeiten des Beschäftigten dem Arbeitsergebnis der Leitung der jeweiligen Gruppe. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 24). Dies kommt auch in der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO zum Ausdruck, nach welcher die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit beinhaltet. Weiterhin waren die Tätigkeiten der Betreuung von Aktenvorgängen in der Serviceeinheit und der Leitung der Serviceeinheit während der gesamten Arbeitszeit des Klägers tatsächlich nicht getrennt. Der Kläger muss auch dann, wenn er Aktenvorgänge bearbeitet, stets damit rechnen, Leitungsaufgaben wahrnehmen zu müssen.
67dd) Dieser Arbeitsvorgang fällt zeitlich überwiegend an.
68Im Januar und Februar 2020 umfasste er einen Arbeitszeitanteil von 53 vH.
69Ab März 2020 betrug der Arbeitszeitanteil stets mehr als 35,5 vH. Die von dem Kläger seit diesem Zeitpunkt mit einer Freistellung von 29 vH. wahrgenommene Aufgabe als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nicht zu berücksichtigen, sodass sich ein überwiegender Arbeitszeitanteil errechnet. Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt nach § 179 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich als Ehrenamt. Nach dessen Abs. 4 sind sie von ihrer Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Vertrauensperson um ein Ehrenamt handelt, das nicht die auszuübende Tätigkeit des Klägers iSd. tariflichen Eingruppierungsvorschriften darstellt. Denn der Kläger hat im Umfang seiner Tätigkeit einen Freistellungsanspruch gegen das beklagte Land. § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stellt diese Tätigkeit der normalen auszuübenden Tätigkeit gleich. Daher kann die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduzierung der Vergütung führen, da maßgeblich weiterhin die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist (vgl. LAG Hamm, 30.10.2012, 12 Sa 212/12, Rn. 101; BeckOK TV-L/Steuernagel, 65. Ed. 01.03.2024, TV-L § 12 Rn. 65a).
70e) Der Kläger ist nicht als Gruppenleiter iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L beschäftigt.
71aa) Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L sind solche Beschäftigte, denen die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 48. Ed. 01.06.2023, TV-L-EGO T2.12.1 Rn. 17a; Natter ZTR 2021, 175). Dem Merkmal „groß“ kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG, 12.12.2018, 4 AZR 147/17, Rn. 35 und zu dem Ergebnis der Auslegung BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 27 - 30).
72bb) Eine „große Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ im Tarifsinn liegt grundsätzlich dann vor, wenn der dort bestehende Arbeitskräftebedarf - bemessen anhand von Vollzeitäquivalenten - den Mindestwert für die Annahme einer „Gruppe“ von Beschäftigten, deren Geschäftsabläufe zu koordinieren sind, um ein Mehrfaches übersteigt (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 31).
73(1) Die Tätigkeit der Gruppenleiter bezieht sich - ausgehend von der Organisationsstruktur bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und der organisatorischen Gliederung der Einheit der Geschäftsstelle (iSv. § 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG) in einzelne Abteilungen - auf die Beschäftigten der jeweiligen Teileinheit Geschäftsstelle oder Serviceeinheit. Diese muss „groß“ sein. Das ist im Geltungsbereich des Tarifvertrags einheitlich und damit unabhängig von den Gegebenheiten des einzelnen Gerichts oder der Gerichtsbarkeit zu beurteilen (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 32).
74(2) Der Tarifvertrag definiert nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen von einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ auszugehen ist. Soweit das beklagte Land geltend gemacht hat, der Vorschlag einer eigenständigen Entgeltregelung für die Leiter/-innen „großer“ Serviceeinheiten oder Geschäftsstellen sei in den Tarifvertragsverhandlungen unter der Prämisse eingebracht worden, dass dort mindestens zehn Personen beschäftigt sind, ist schon nicht zu erkennen, ob insoweit eine Einigung erzielt worden ist. Jedenfalls hat ein solches Verständnis im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 33).
75(3) Bei der Wortlautauslegung ist daher anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „groß“ in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 34). Danach wird das Adjektiv „groß“ benutzt, um zu beschreiben, dass etwas den Durchschnitt oder einen Vergleichswert übertrifft (https://www.duden.de/rechtschreibung/grosz, zuletzt abgerufen am 10.12.2024). Der Vergleich kann quantitativer, aber auch qualitativer Natur sein. Stets notwendig ist jedoch ein Bezugsobjekt. Daher kann das Adjektiv „groß“ allein ohne Betrachtung des Kontextes keinen Aufschluss darüber geben, was die Tarifvertragsparteien unter einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ verstanden haben (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 34).
76(4) Die Größe einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist vorrangig von dem bestehenden Geschäftsanfall abhängig. Dieser kann über den in Vollzeitäquivalenten zu erfassenden Arbeitskräftebedarf der Gruppe erfasst werden.
77(aa) Mit dem Tätigkeitsmerkmal „Gruppenleiter“ iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L soll der mit der Koordinierungstätigkeit in einer „großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ verbundenen Bedeutung des Aufgabengebiets und den damit einhergehenden Anforderungen und Belastungen entsprochen werden. Der Umfang des Aufgabengebiets, dessen Geschäftsabläufe ein Gruppenleiter zu koordinieren hat, wird vor allem durch den Geschäftsanfall bestimmt. Dieser kommt in der Anzahl der dort tätigen Beschäftigten zum Ausdruck und kann in erster Linie durch den - in Vollzeitäquivalenten ausgedrückten - Arbeitskräftebedarf erfasst werden. Allein die Anzahl der beschäftigten Personen „nach Köpfen“ ist hierzu nicht in gleichem Maße geeignet. In besonders gelagerten Fallgestaltungen können allerdings auch andere Faktoren von Bedeutung sein, soweit sie an die Koordination der Geschäftsabläufe anknüpfen und größere Anforderungen an die Tätigkeit stellen. Das kann beispielsweise bei einer besonders großen Anzahl zugewiesener Teilzeitbeschäftigter der Fall sein, wenn diese geeignet ist, die Koordinierung innerhalb der Gruppe, etwa im Hinblick auf die Dienst- und Urlaubsplanung, außerordentlich zu erschweren (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 36).
78(bb) Die Tätigkeit eines Gruppenleiters iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b TV-L und die eines Beschäftigten, dem die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer nicht großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit übertragen ist, unterscheiden sich im Wesentlichen - ausgehend vom Arbeitsanfall und dem damit verbundenen Arbeitskräftebedarf - durch die Größe der von ihnen geleiteten Gruppen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine „Gruppe“ ein „Kreis von Menschen, die aufgrund bestimmter Gemeinsamkeiten zusammengehören“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Gruppe_Team, zuletzt abgerufen am 10.12.2024). In der Soziologie versteht man unter „Gruppe“ ein Gebilde von drei bis etwa 25 Mitgliedern, die über längere Zeit miteinander ein gemeinsames Ziel verfolgen, in einem kontinuierlichen Kommunikations- und Interaktionszusammenhang stehen und gruppenspezifische Rollen, Normen und Werte ausbilden (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gruppe-35688, zuletzt abgerufen am 10.12.2024). Danach setzt eine Gruppenleitung neben dem Gruppenleiter mindestens zwei weitere Beschäftigte voraus (vgl. BAG, 09.04.1986, 4 AZR 125/85, Rn. 18 f.). Die Koordinierung der Geschäftsabläufe einer „großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ liegt allerdings nicht bereits bei jeder Überschreitung dieser Mindestwerte vor. Eine solche kann erst dann angenommen werden, wenn die Gruppe erheblich größer ist als die kleinstmögliche Gruppe. Um von einer großen Geschäftsstelle oder Serviceeinheit und damit von einer wahrnehmbar gesteigerten Bedeutung des Aufgabengebiets ausgehen zu können, muss der Mindestwert der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten daher um ein Mehrfaches überschritten sein (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 37).
79cc) Der Kläger war nicht als Gruppenleiter iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L beschäftigt. Ihm obliegt zwar die Koordinierung der Geschäftsabläufe innerhalb der Serviceeinheit für Zivilprozesssachen. Diese ist jedoch keine „große“ Serviceeinheit im Tarifsinn.
80(1) Der Serviceeinheit des Klägers waren - umgerechnet auf sog. Vollzeitäquivalente - zwischen 5,45 und 8,05 Beschäftigte zugeordnet.
81Diese sich aus der dritten Spalte der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 21.11.2024 ergebenden Zahlen müssen zwischen den Parteien als unstreitig gelten. Der Kläger hat sich zu ihnen nicht erklärt, § 138 Abs. 2 ZPO.
82Der Kläger hat die von ihm aus der Anlage „Besetzung der Zivilabteilung“ (Bl. 240) ersichtlichen Zahlen den Pensen- bzw. Geschäftsverteilungsplänen der letzten Jahre entnommen. Betrachtet man hierzu die von dem Kläger in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Pensenverteilung, so ermittelt sich die Zahl von 9,70, indem man die in der ersten Spalte ersichtlichen Arbeitskraftanteile addiert. Gleiches gilt bezüglich der Pensenverteilung am 01.03.2022 (Anl. K 3). Diese Zahlen differenzieren nicht nach dem Arbeitskraftanteil, den die Beschäftigten in der Serviceeinheit Zivilprozesssachen leisten, sondern berücksichtigen den gesamten Arbeitskraftanteil der Beschäftigten. Dieser ist jedoch nicht entscheidend, weil es auf den in der geleiteten Serviceeinheit bestehenden Arbeitskräftebedarf ankommt (BAG, 24.01.2024, 4 AZR 114/23, Rn. 31). Hinzu kommt, dass sie auch den Arbeitskraftanteil des Klägers und seines Bruders berücksichtigen, obwohl die Leiter bei der Bestimmung der Mindestzahl nicht mitgerechnet werden dürfen, da sie die Gruppe leiten.
83Die weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung. Die mit Schriftsatz vom 01.08.2024 vorgelegte Anlage differenziert ebenfalls nicht nach dem Arbeitskraftanteil in der Serviceeinheit Zivilprozesssachen. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2024 eine Vorlage an den Personalrat, Einsatzpläne bezüglich der Auszubildenden sowie mit Schriftsatz vom 02.12.2024 zwei Auflistungen der Personallage im Bürodienst zur Akte gereicht. Auch diese Unterlagen erhellen nicht, dass die Angaben in der dritten Spalte der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2024 des beklagten Landes unzutreffend sind.
84(2) Die Zahl von 8,05 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) übersteigt den Mindestwert der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten nicht um ein Mehrfaches. Das Adjektiv „mehrfach“ bedeutet, dass sich etwas in gleicher Form mehrere Male wiederholt (https://www.duden.de/rechtschreibung/mehrfach, zuletzt abgerufen am 10.12.2024). Somit muss es sich mindestens um 9,01 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) handeln. Denn andernfalls wiederholt sich die Zahl drei nur einmalig und nicht mehrmalig.
85(3) Eine andere Beurteilung ist nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die sonstigen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte geboten.
86Dem Kläger waren höchstens dreizehn Beschäftigte zugewiesen, sodass nicht von einem besonders hohen Koordinierungsaufwand aufgrund von Teilzeitbeschäftigten ausgegangen werden kann. Vielmehr handelt es sich hierbei angesichts der Zahl von 8,05 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) um eine regelhafte Situation. Gleiches gilt für eine etwaige Leitung und Überwachung von Tätigkeiten, die von zu Hause aus erbracht werden.
87Ihm ist nicht die Ausbildung der Auszubildenden übertragen; diese obliegt den hauptamtlichen Ausbildern in der Ausbildungskanzlei. Der Kläger muss die Auszubildenden den Beschäftigten (sowie sich selbst) zuweisen und dies bei der Zuteilung von Arbeiten berücksichtigen. Zudem fällt diese Aufgabe nicht ständig, sondern nur außerhalb der Zeiten des Berufskollegs und des fachtheoretischen Unterrichts der Auszubildenden an.
88Die Koordination des lokalen IT-Services und die Frage, ob in der Zivilabteilung ein Rechtspfleger als Gruppenleiter für Zivilsachen bestellt ist, betrifft nicht die Tätigkeit des Klägers als Serviceteamleiter. Denn es gehört zur Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, dass er der direkte Ansprechpartner für alle Entscheider ist.
89Die beabsichtigte Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte ist noch nicht in Kraft getreten.
90(4) Mithin kann dahinstehen, ob und wie es sich auswirkt, dass der Kläger die Leitungsaufgaben gemeinschaftlich und gleichberechtigt mit seinem Bruder ausführt.
912. Aus den vorgenannten Gründen ist die Klage auch unbegründet, soweit sich der Kläger auf die Anwendung der tariflichen Bestimmungen infolge der vertraglichen Bezugnahmeklausel stützt.
92III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
93Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da sie der Frage, ab welcher Zahl der Mindestwert der Gruppengröße von drei Vollzeitäquivalenten um ein Mehrfaches überschritten ist und damit von einer „großen“ Geschäftsstelle iSd. Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO gesprochen werden kann, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
94RECHTSMITTELBELEHRUNG
95Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
96REVISION
97eingelegt werden.
98Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
100Bundesarbeitsgericht
101Hugo-Preuß-Platz 1
10299084 Erfurt
103Fax: 0361 2636-2000
104eingelegt werden.
105Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
106Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
107Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
108-
109
Rechtsanwälte,
-
110
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
-
111
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
114Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 Ca 234/22 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- 4 AZR 230/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 114/23 12x
- § 179 Abs. 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Sa 212/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 147/17 1x
- GVG § 153 1x
- ArbGG § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel 1x
- VwGO § 13 1x
- FGO § 12 1x
- SGG § 4 1x
- 4 AZR 125/85 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
- ArbGG § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- ArbGG § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x
- § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)