FGO § 139

Finanzgerichtsordnung

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 K 2898/21
4. August 2022
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 1693/21
16. Mai 2022
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (11. Senat) - 11 K 196/21
5. Mai 2022
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 15 Ko 158/22
30. März 2022
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2794/20
24. März 2022
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 2104/18
21. Januar 2022
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 2196/17 K,G,F
16. November 2021
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3205/20 Z
13. September 2021
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 272/19 G,F
30. Juni 2021
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 5 K 2380/19
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