Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 54/24 (PKH)

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Verfahren 1 K 54/24 die Bewertung eines von ihr durch Erwerb von Todes wegen erworbenen Erbbaurechts mit dem nach § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist streitig, ob ein von der Klägerin im Einspruchsverfahren vorgelegtes Gutachten die Anforderungen des § 198 BewG erfüllt, insbesondere ob es auf den richtigen Bewertungsstichtag und von einer ausreichend qualifizierten Gutachterin erstellt wurde. Trotz der vom Beklagten geäußerten Zweifel bestand die Klägerin auf eine Bescheidung des Einspruchs. Aufgrund der im Klageverfahren geäußerten Zweifel an dem Gutachten beabsichtigt die Klägerin nunmehr ein weiteres Gutachten einzuholen.

Mit Beschluss vom ... bewilligte der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers.

Die Klägerin, vertreten durch den Antragsteller, beantragte mit Schriftsatz zum Verfahren 1 K 54/24 vom ..., die Gerichtskasse anzuweisen, "der im Sinne des § 114 ZPO bedürftigen Beklagten die zur Einholung eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs dahingehend, dass der gemeine Wert des Erbbaurechts gemäß Erbbaurechtsvertrag vom ... (ANLAGE K01) niedriger ist als ... EUR, als erforderlich nachgewiesenen oder vorzuschießenden Kosten von ... EUR auf das Anderkonto ... des Unterzeichners bei der ... zum Zwecke der Weiterleitung an den zu beauftragenden Gutachterausschuss zu überweisen".

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle deutete den Antrag im Beschluss vom ... dahingehend um, dass im Antrag die bedürftige Klägerin gemeint und der Antrag vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem Antragsteller, gestellt worden sei. Sie lehnte den Antrag auf eine Auszahlung des Auslagenvorschusses in Höhe von ... EUR ab.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) vom ... . Er beantragt zunächst eine Berichtigung des Rubrums, da die Klägerin und nicht er, der Prozessbevollmächtige, Antragsteller sei.

Zur Begründung der Erinnerung führt er aus, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) die Rechtsverfolgung einkommensschwacher Parteien sicherstellen und die prozessuale Waffengleichheit wahren solle. Vorliegend sei die Klägerin allein aus finanziellen Gründen gehindert, den nach § 198 BewG erforderlichen Nachweis zu erbringen, weshalb die PKH teils leerliefe. Es werde daher eine effektive Verfolgung der Rechte faktisch unmöglich.

Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 198 Abs. 2 BewG geforderten Nachweislast werde die Klägerin, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, ein weiteres Gutachten zu finanzieren, ohne staatliche Unterstützung schlechter gestellt.

Das Gericht könne bei Zweifeln am zutreffenden Wert selbst als milderes Mittel ein (Ober-)Gutachten beauftragen. Hierdurch würde die Vorlage eines weiteren Privatgutachtens vermieden und dem Anspruch auf Waffengleichheit Rechnung getragen.

Im Beschluss vom ... sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 198 Abs. 2 BewG die Einholung eines Privatgutachtens anordne. Die zitierte Rechtsprechung gelte vielmehr nur für rein zivilrechtliche Konstellationen, in denen das Gericht eine sachverständige Aufklärung selbst durchführe oder durchführen könne.

Mit Blick auf die Sicherung eines fairen Verfahrens erscheine es geboten, im Wege eines Auslagenvorschusses der Klägerin zu ermöglichen, den zum Nachweis erforderlichen Sachbeweis zu führen. Andernfalls werde das Recht der Klägerin, einen geringeren Verkehrswert nach § 198 BewG geltend zu machen, schlicht ausgehöhlt.

Die Klägerin beantrage daher, den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom ... aufzuheben und die Staatskasse anzuweisen, ihr die veranschlagten Kosten (... EUR) für das beabsichtigte Privatgutachten über den Verkehrswert auszuzahlen (Auslagenvorschuss).

Die Antragsgegnerin hat der Erinnerung mit Verfügung vom ... nicht abgeholfen und das Verfahren an die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin abgegeben.

Die Einzelrichterin hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom ... auf den Senat übertragen.

II.

1. Eine Korrektur des Rubrums des Beschlusses vom ... war nicht erforderlich.

Zu einem Antrag nach § 55 RVG ist nur eine zur Anwaltschaft zugelassene Person berechtigt. Die von der Beiordnung oder Bestellung begünstigte Prozesspartei oder gar deren Prozessgegner sind nicht antragsberechtigt (vgl. Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 12. Oktober 1977 IV ZR 134/75, MDR 1978, 214; Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 55 RVG Rn. 8; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 55 RVG Rn. 5). Denn im Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich nur um die Feststellung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 1999 7 W 40/99, juris; Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 55 RVG Rn. 9; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 55 RVG Rn. 5).

a. Die Urkundsbeamtin hat daher zu Recht den Antragsteller im Rubrum des Beschlusses vom ... aufgenommen und gerade nicht die Klägerin.

b. Der Antragsteller hat dementsprechend zutreffenderweise in seinem Schriftsatz vom ... auch ausdrücklich selbst die Erinnerung eingelegt.

Als Verfahrensbeteiligte des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach §§ 55, 56 RVG können der beigeordnete/bestellte Rechtsanwalt und die Staatskasse die Festsetzung mit der Erinnerung anfechten (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 56 RVG Rn. 2; Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 56 Rn. 3; Ahlmann in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 11. Aufl. 2024, § 56 Rn. 3). Der Senat entscheidet daher über die Erinnerung des Antragstellers.

2. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

a. Die Auszahlung eines Auslagenvorschusses an die Klägerin selbst kommt nicht in Betracht.

Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß.

Die Kosten für ein Privatgutachten zählen grundsätzlich nicht zu den Gerichtskosten und somit nicht zu den von der PKH umfassten Auslagen i.S.d. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO. Sie sind grundsätzlich vom PKH-Berechtigten selbst aufzubringen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 I-25 W 94/13, juris Rn. 8; Suabedissen, HFR 2022, 705). Die Bewilligung der PKH umfasst zwar auch die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein Gericht verbundenen Auslagen. Soweit ein Steuerpflichtiger den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch ein Gutachten erbringen möchte, handelt es sich allerdings um ein Privatgutachten und damit um urkundlich belegtes Parteivorbringen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18, BFHE 267, 380, BStBl II 2021, 135; Suabedissen, HFR 2022, 705). Für die Begleichung von Privatgutachterkosten kann kein Vorschuss an die bedürftige Partei gezahlt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 I-25 W 94/13, juris Rn. 8); auch nicht auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten.

b. Auch die Auszahlung eines Auslagenvorschusses an den Erinnerungsführer kommt vorliegend nicht in Betracht.

Der Rechtsanwalt kann, wenn ihm aufgrund der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, wegen seiner Vergütung einen Vorschuss beanspruchen (vgl. §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 RVG). Zu der Vergütung zählen auch die Auslagen des Rechtsanwalts, es sei denn, sie waren nach § 46 Abs. 1 RVG zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages nicht erforderlich.

Zu den Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG rechnen Aufwendungen des Rechtsanwalts, die der beigeordnete Rechtsanwalt tätigt, weil seine Partei hierzu nicht in der Lage ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 I-25 W 94/13, juris Rn. 7 m.w.N.). Hierzu rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von seinem Mandanten beanspruchen kann, denn § 46 Abs. 1 RVG beinhaltet keine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf bestimmte Ausgabenarten (vgl. Oberverwaltungsgericht -OVG- Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 1994 11 L 6302/91, NVwZ-Beil. 1995, 29). Zu den nach § 670 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen rechnen auch Privatgutachterkosten, wenn sie der Rechtsanwalt nach den Umständen für erforderlich halten darf. Da dies immer dann der Fall ist, wenn die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, besteht insoweit zwischen § 670 BGB und § 46 Abs. 1 RVG ein Gleichklang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 I-25 W 94/13, juris Rn. 7).

In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen allerdings insoweit eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten daher grundsätzlich abgelehnt. Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Erstattung in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 I-25 W 94/13, juris Rn. 12). Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an.

Die zivilgerichtliche Rechtsprechung hat folgende Fallgruppen gebildet, in denen ausnahmsweise Aufwendungen für prozessbegleitende Privatgutachten erstattungsfähig sind:

  • wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. November 2001 8 W 481/01, juris und vom 11. Juli 2007 8 W 265/07, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 4 W 2053/01, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2007 14 W 608/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2008 2 W 148/08, juris) oder

  • wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 1997 10 W 21/97, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2001 4 W 2053/01, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2006 10 W 52/06, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2007 14 W 608/07, juris Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2008 2 W 148/08, juris Rn. 3) oder

  • wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit dient (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 8 W 265/07, juris Rn. 11; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2006 10 W 52/06, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2007 15 W 7/07 juris Rn. 9).

Keine dieser Fallgruppen passt vorliegend.

Denn hier ist die Besonderheit zu beachten, dass den Steuerpflichtigen die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG trifft.

Die nach § 198 BewG dem Steuerpflichtigen zugewiesene Nachweislast geht über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Steuerpflichtige den Nachweis selbst erbringen, etwa durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens. Der Nachweis kann insbesondere nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige lediglich beantragt, das Gericht möge ein Sachverständigengutachten einholen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 5. Dezember 2019 II R 9/18, BStBl II 2021, 135, juris Rn. 13 und vom 17. November 2021 II R 26/20, BFH/NV 2022, 822, juris Rn. 19).

Es ist allein die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er - zum Nachweis eines geringeren Wertes - ein Gutachten anfertigen lässt.

§ 198 BewG sieht nicht vor, dass die Finanzämter etwa von Amts wegen abweichend von den steuerlichen Bewertungsvorschriften eine Vergleichsberechnung vornehmen und gegebenenfalls den niedrigsten Verkehrswert ansetzen müssen. Für sie gilt § 198 BewG nur "passiv" in der Weise, dass sie den niedrigeren individuellen Verkehrswert ansetzen müssen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist. Führt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, kann von der Wertfeststellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 2021 3 K 65/20, juris Rn. 20 m.w.N.).

Es kann daher auch im gerichtlichen Verfahren nichts anderes gelten. Das Gericht darf nur dann einen niedrigeren Verkehrswert ansetzen, wenn die Voraussetzungen des § 198 BewG erfüllt sind, z.B. weil der Steuerpflichtige ein entsprechendes, anzuerkennendes Gutachten vorlegt. Weist der Steuerpflichtige hingegen keinen geringeren gemeinen Wert, z.B. durch ein Gutachten, nach, so muss das Gericht der Wertfeststellung bebauter Grundstücke das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zugrunde legen, § 182 Abs. 1 BewG.

Die Verpflichtung des Finanzgerichts zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gilt aufgrund der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen nur eingeschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20, BFH/NV 2022, 822 m.w.N.). Die Regelung des § 198 Satz 1 BewG ist hinsichtlich der dadurch dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweislast auch verfassungsgemäß (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20, BFH/NV 2022, 822 m.w.N.).

Mit den Kosten für ein derartiges Gutachten ist der Steuerpflichtige in jedem Fall selbst belastet, da diese Kosten selbst im Fall eines Obsiegens nicht dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen wären (vgl. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 31. August 2007 1 KO 6/07, EFG 2007, 1814; FG Hamburg, Beschlüsse vom 21. August 2018 3 K 54/18, juris und vom 28. Oktober 2021 3 K 65/20, EFG 2022, 532; Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 186. Lieferung, 7/2025, § 139 FGO, Rn. 26; Schnitter in: Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 121. Ergänzungslieferung, Oktober 2022, § 198 BewG, Rn. 22; Vorbeck, DStR 2020, 322; a.A. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 24. März 2015 1 K 204/13, EFG 2015, 1010).

Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Die Klägerin hatte im Einspruchsverfahren bereits ein Gutachten eingeholt und trotz des Hinweises des Finanzamts, dass dieses Gutachten nicht auf den Bewertungsstichtag erstellt worden sei, explizit eine Bescheidung des Einspruchs verlangt. Zudem hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren bereits erste Bedenken an der Zertifizierung der Gutachterin, die das Gutachten erstellt hat, geäußert.

Es ist daher nicht angezeigt, für ein weiteres Privatgutachten, für das die Klägerin wie oben ausgeführt - unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens - selbst finanziell aufkommen muss, einen Auslagenvorschuss an den Erinnerungsführer zu gewähren.

Der Beschluss vom ... ist daher nicht zu beanstanden und die Erinnerung war zurückzuweisen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

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