FlurbG § 145

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 2/15
27. Oktober 2016
8 K 2/15 27. Oktober 2016
Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 10/13
28. Oktober 2015
8 K 10/13 28. Oktober 2015