Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 2/15

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich im Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 gegen die Anordnung des Verfahrens.

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Mit Schreiben vom 25.07.2013 beantragte die Enteignungsbehörde die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. FlurbG für das Unternehmen "Neubau BAB 14, VKE 1.1 – AS D-Stadt bis AS W-Stadt". Für das Vorhaben stehe dem Vorhabenträger nach § 19 Abs. 1 FStrG ein Enteignungsrecht zu. Das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG sei eingeleitet.

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Mit Beschluss vom 01.08.2014 – Verfahrens-Nr. 611-27BK7002 – ordnete der Beklagte das Flurbereinigungsverfahren (A.) BAB 14 im Landkreis Börde an. Zur Begründung führte er aus, die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG sei geboten. Im Flurbereinigungsgebiet liege das zum Bau vorgesehene Unternehmen "Lückenschluss der Autobahn Magdeburg-Wittenberge-Schwerin BAB 14, VKE 1.1 AS D-Stadt bis AS W-Stadt". Das Planfeststellungsverfahren gemäß § 17 FStrG für das Unternehmen sei am 09.02.2011 eingeleitet worden. Am 25.07.2013 habe die Enteignungsbehörde beantragt, für das Unternehmen ein Flurbereinigungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FlurbG einzuleiten. Durch das Unternehmen würden im Flurbereinigungsgebiet landwirtschaftliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Darüber hinaus würden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und –flächen entstünden. Des Weiteren sei die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen werde. Derartige für die allgemeine Landeskultur entstehende Nachteile könnten nur durch eine Neueinteilung der Grundstücke vermieden werden. Darüber hinaus seien in diesem Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG auch Maßnahmen zulässig, die nur vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt seien, solange die in § 1 FlurbG genannten Ziele nicht im Vordergrund stünden. Mit dem Instrument der Flurbereinigung seien neben der Neueinteilung der Wald- und Feldmark Wege, Straßen und Gewässer zu schaffen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand optimiert und die Bewirtschaftung erleichtert werde. Der Beschluss wurde u.a. im Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde vom 07.10.2014 öffentlich bekanntgemacht.

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Die Klägerin ist Eigentümerin der im Verfahrensgebiet liegenden Flurstücke F1, F2, F3 und F4 der Flur A der Gemarkung (A.). Mit Schreiben vom 16.10.2014 legte sie gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Beklagten vom 01.08.2014 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, es bestehe kein Anlass, ihre Flurstücke in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen. Die Flurstücke befänden sich südöstlich der Ortschaft (A.) und bildeten eine historisch gewachsene Einheit. Bei dem Flurstück F4 handele es sich um ein kreisrundes Flurstück, welches mit einer alten Windmühle bebaut sei. Diese befinde sich inmitten des umgebenden Flurstücks F3, welches in westlicher Richtung an die B 71 angrenze. Östlich hiervon befinde sich das Flurstück F2, an das sich im Norden das Flurstück F1 anschließe. Die östliche Abgrenzung finde durch eine Bahntrasse statt. Die Einbeziehung eines mit einer alten Mühle bebauten Flurstücks könne nicht den Zwecken eines Flurbereinigungsverfahrens dienen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (A.) BAB 14 sei rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 FlurbG lägen vor. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes liege im Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde. Die Abgrenzung sei zweckmäßig erfolgt. Das Verfahren habe nach derzeitigem Planungsstand eine Fläche von ca. 1.177 ha. Das Verfahrensgebiet beginne im Süden am Rand der Ortschaft D-Stadt. Es ziehe sich östlich an der Ortschaft (K. A.) vorbei und begleite die Trasse der Autobahn bis zum Mittellandkanal. Das Verfahrensgebiet umfasse die Rampen der Autobahntrasse sowie die Anschlussstelle des Autobahnzubringers von Haldensleben und reiche bis zum Fluss Ohre südöstlich des Ortsteils Samswegen/Bleiche. Westlich der Ortschaft (K. A.) liege eine Exklave mit ca. 80 ha Größe. Diese sei so abgegrenzt, dass der H-Weg ausgebaut werden könne. Im südlichen Teil des Verfahrensgebietes lägen gut geschnittene, große Flurstücke. Im nördlichen Teil sei die Flurstücksstruktur komplizierter. Es gebe viele sehr schmale Flurstücke, die teils mit Überhaken versehen seien. Viele Flurstücke hätten dort keine Erschließung. Für den Bau der Nordverlängerung der BAB 14, VKE 1.1, würden im Verfahrensgebiet insgesamt 77 ha für Trassen, Böschungen, Wirtschaftswege sowie für Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans an der Trasse beansprucht. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sei so gewählt worden, dass der Unternehmensträger möglichst in alle benötigten Flächen eingewiesen werden könne. Der Flächenentzug betrage für die (D.) GmbH ca. 51 ha (bei 2.553 ha Bewirtschaftungsfläche) und für die (O.) KG – einschließlich Autobahnzubringer (B 71 neu) ca. 115 ha (bei 1.850 ha Bewirtschaftungsfläche). Gerade bei der (O.) KG kumuliere sich der Flächenentzug durch verschiedene Projekte auf über 10 % der Bewirtschaftungsfläche, während für die anderen Unternehmen im Verfahrensgebiet (A.) nur geringe Flächenentzüge entstünden, die sich relativ gleichmäßig auf die Betriebe verteilten. Der Block zwischen der B 71 und der Eisenbahn werde in dem Bereich, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, nicht unmittelbar durch den Unternehmensträger benötigt. Erst der südliche Teil des Blocks sei von der Planung des Neubaus der BAB 14 betroffen. Aus der Eigentümerkarte (Block zwischen der B 71 und der Eisenbahn) sei ersichtlich, dass hier nicht nur die besonderen Ziele des Unternehmensverfahrens erreicht werden sollten, sondern von der Möglichkeit, die allgemeinen Aufgaben der Flurbereinigung erfüllen zu können, Gebrauch gemacht worden sei. Neben der Aufhebung der Zersplitterung des Eigentums gehe es hier auch um die Zusammenlegung der Eigentumsflurstücke anderer am Verfahren Beteiligter. Ziel sei es dabei, verbesserte Produktionsbedingungen zu schaffen. Mit der Festlegung des Verfahrensgebietes entstehe eine Gemeinschaft von Eigentümern, die Verfahrensteilnehmer. Welchen Nutzen ein Verfahrensteilnehmer durch das Flurbereinigungsverfahren habe, werde nicht bei jedem analysiert. Ein genereller Nutzen liege darin, ein neu vermessenes Flurstück zu erhalten, auch wenn das Flurstück in alter Lage abgefunden werde. Zwar seien die Flurstücke der Klägerin bereits vermessen. Auch lägen Koordinaten für deren Grenzen vor. Eine Neuvermessung werde hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Der von der Klägerin begehrte Ausschluss ihrer Flurstücke würde dazu führen, dass die Verfahrensgrenzermittlung um diese Flurstücke herum stattfinden müsse. Die Verfahrensgrenze würde länger werden und mögliche Überbauungen oder Übernutzungen schwieriger regulierbar machen. Der Ausschluss der Flurstücke stehe somit nicht im Verhältnis zum Aufwand und den daraus resultierenden Kosten. Ein Ausschluss des gesamten Blocks werde abgelehnt. Damit solle die zuvor dargestellte Besitzzersplitterung einzelner Betriebe aufgelöst werden. Auch weitgehend arrondierte Flurstücke am Rande eines Flurbereinigungsgebietes könnten einbezogen werden, wenn hierdurch die Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes verbessert werden könne. Zur Herbeiführung einer Lösung der vorgenannten Probleme sei die Einbeziehung des Blocks zwischen der B 71 und der Eisenbahn, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, in das Verfahrensgebiet notwendig. Darüber hinaus habe kein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Besitz ganz oder teilweise ausgeschlossen werde.

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Am 23.07.2015 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Festlegung des Verfahrensgebietes südlich der Ortslage (A.) sei nicht nachvollziehbar. Eine Besitzzersplitterung sei dort weder zu befürchten noch aktuell gegeben. Es sei ohne weiteres möglich und zumutbar, den um ihre Flurstücke liegenden Block aus dem Flurbereinigungsverfahren herauszulösen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Flurbereinigungsbeschluss des Beklagten vom 01.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14.07.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Begrenzung des Verfahrensgebietes entspreche der Maßgabe des § 7 FlurbG. Das Gebiet sei so begrenzt worden, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werde. Zwar werde der Block, in dem die Flurstücke der Klägerin lägen, nicht unmittelbar durch den Unternehmensträger benötigt. Der sich daran anschließende südliche Teil sei jedoch von der Planung betroffen. Ein Ausschluss der Flurstücke der Klägerin würde dazu führen, dass die Verfahrensgrenzermittlung um diese Flurstücke herum geführt werden müsste, wodurch sich die Grenze unnötig verlängern und die Vermessungskosten erhöhen würden. Auch seien vorhandene Überbauungen schwieriger regulierbar. Ein Ausschluss des gesamten Blocks, d.h. auch der südlich an die Flurstücke der Klägerin anschließenden Flurstücke, würde den Zielen der Flurbereinigung nicht gerecht. Es werde angestrebt, die einzelnen Betriebe mit ihrem gesamten Besitz in das Verfahren einzubeziehen, um eine Besitzzersplitterung aufzulösen. Dies sei ein legitimer Zweck, der auch mit einem Flurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG verfolgt werden könne. Demgegenüber habe kein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, dass sein Besitzstand ganz oder teilweise ausgeschlossen werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist. Das ist hier der Fall.

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Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG Teilnehmerin am Verfahren. Als solche kann sie geltend machen, dass die Anordnung der Flurbereinigung, insbesondere die Begrenzung des Verfahrensgebietes, gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1974 – BVerwG 5 B 14.72 –, juris RdNr. 3; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, juris RdNr. 13).

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin allein angegriffene Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Begrenzung des Verfahrensgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung ist entsprechend dem Verfahrenszweck vorzunehmen. Für die Ermessensentscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nach § 4 FlurbG bestehen in den §§ 87 ff. FlurbG keine besonderen Regelungen. Die Begrenzung ist deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so auszurichten, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Für die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes bei der Unternehmensflurbereinigung bedeutet dies, dass damit die Verteilung des Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und/oder die Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG weitgehend ermöglicht werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 – BVerwG 5 C 9.82 –, juris RdNr. 24; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 12; VGH BW, Urt. v. 24.06.2013 – 7 S 3362/11 –, juris RdNr. 54; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 87 RdNr. 24). Ein Landverlust i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG entsteht durch die Inanspruchnahme der Grundstücke, die im Bereich des geplanten Unternehmens liegen und für dessen Verwirklichung benötigt werden, deswegen aus der Umlegungsmasse ausgesondert werden müssen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Da der den Betroffenen entstehende Landverlust im strengen Wortsinne nicht "verteilt" werden kann, ist bei der Gebietsabgrenzung darauf abzustellen, ob die Folgen des Landverlustes durch eine nachteilsausgleichende einlageorientierte Umverteilung auf die Gesamtheit der Flurbereinigungsteilnehmer gemildert und damit erträglicher gestaltet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1985 – BVerwG 5 C 130.83 –, juris RdNr. 42 f.; VGH BW, Urt. v. 06.05.1991 – 7 S 766/90 –, RzF 45 zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Ein bestimmtes Verhältnis von Flächenbedarf zu Flurbereinigungsgebiet legt das Flurbereinigungsgesetz nicht fest. Der Landverlust mit den damit verbundenen Nachteilen lässt sich jedoch in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser verteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 – BVerwG 9 C 9.08 –, juris RdNr. 31). Eine Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist nur dann rechtswidrig (ermessensfehlerhaft), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1966 – BVerwG 4 C 291.65 – RzF 7 zu § 4 FlurbG; Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 08.11.1989 – BVerwG 5 B 124/89 –, juris; Beschl. v. 21.10.1996 – BVerwG 11 B 69/96 –, juris RdNr. 5). Kein Teilnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes geometrisch geformtes Planungsgebiet eingehalten oder festgestellt wird und dass er nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.01.1987 – BVerwG 5 B 30.85 –, a.a.O. RdNr. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 RdNr. 4). Auch ein arrondierter Teilbereich innerhalb des Verfahrensgebietes kann weder ein Einleitungshindernis bilden noch die Verpflichtung nach sich ziehen, einzelne derartige Betriebe von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1974 – BVerwG 5 B 14.72 –, a.a.O. RdNr. 3). Es gibt keinen Grund, bereits arrondierte Flächen "auszuklammern". Darauf, ob diese möglicherweise wieder als Abfindung an die bisherigen Eigentümer zuzuteilen wären, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes nicht an (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.06.2013 – 7 S 3362/11 –, a.a.O. RdNr. 58).

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Gemessen daran ist die Abgrenzung des Verfahrensgebietes im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses des Beklagten vom 01.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 geht hinreichend deutlich hervor, dass er sich bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes an dem oben dargelegten Zweck der Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG orientiert und die Verfahrensgrenzen in Übereinstimmung mit dem Maßstab des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ermessensfehlerfrei festgestellt hat. Dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht in Frage gestellt. Mit dem Wunsch der Klägerin, ihre Flurstücke F1, F2, F3 und F4 der Flur A der Gemarkung (A.) vom Verfahrensgebiet auszunehmen, hat sich der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.07.2015 hinreichend auseinandergesetzt. Einen Anspruch darauf, dass ihre Flurstücke nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen werden bzw. von dem Verfahren wieder ausgeschlossen werden, hat die Klägerin nicht. Das gilt selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass diese ihr als Abfindung in gleicher Lage wieder zugeteilt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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