In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
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Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. - 2.
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Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.