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FlurbG § 92

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet) ländlicher Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmäßig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter Eigentümer beschränkt werden.

(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103 Abweichungen ergeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 21.777
1. Dezember 2022
13 A 21.777 1. Dezember 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9S C 11349/09
15. Juli 2010
9S C 11349/09 15. Juli 2010
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a B 128/06.G
10. April 2006
9a B 128/06.G 10. April 2006