Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (18. Kammer) - 18 K 402/24 V
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU.
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Sie ist 30 Jahre alt und Staatsangehörige von Guinea-Bissau. Ende 2021 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Dakar/Senegal – die auch für Visaanträge aus Guinea-Bissau zuständig ist – die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu einem in M... lebenden, aus Guinea stammenden und in Portugal eingebürgerten Staatsangehörigen (Herrn G... , geb. 6... 1969), den sie als ihren Vater bezeichnete. Die Botschaft verlangte ein Abstammungsgutachten, zu dem sich die Klägerin bereit erklärte. Nachdem die erforderlichen DNA-Proben bei der Begutachtungsstelle eingegangen waren, erbat die Botschaft von der Klägerin mehrfach erfolglos eine Übersendung des Abstammungsgutachtens und lehnte daraufhin im August 2023 den Visumsantrag ab.
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Im Juni 2024 beantragte die Klägerin bei der Botschaft die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu einer in S... lebenden, ebenfalls aus Guinea-Bissau stammenden und in Portugal eingebürgerten Staatsangehörigen (Frau R... , geb. 7... 2000), die sie als ihre Schwester bezeichnete. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 9. September 2024 mit der Begründung ab, mit den nunmehr vorgelegten Geldversandnachweisen könne zwar von einer nicht nur vorübergehenden Unterhaltsleistung ausgegangen werde, jedoch fehle es an dem Erfordernis, dass der Aufenthalt der Klägerin bei ihrer Schwester erforderlich sei. Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, sie sei seit mehreren Jahren verletzungsbedingt auf einem Auge sehbehindert. Dass dies die Unterstützung und Pflege durch ihre Schwester erforderlich mache, sei nicht nachvollziehbar. Das hierzu vorgelegte Attest habe auch nur eine operative Behandlung „im Ausland“ empfohlen. Der Botschaft sei aber bekannt, dass in Dakar zahlreiche Ophthalmologen praktizieren und mehrere Spezialkliniken eine gute augenheilkundliche Versorgung gewährleisten würden.
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Mit der hiergegen am 15. Oktober 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin geltend gemachte Abstammung hinreichend nachgewiesen ist, insbesondere ob die Beklagte von der Klägerin ein Abstammungsgutachten verlangen darf, außerdem darüber, ob der erforderliche Nachweis nicht nur vorübergehender Unterhaltsleistung erbracht ist, und schließlich ob die Entscheidung der Beklagten Ermessensfehler aufweist oder nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Dakar vom 9. September 2024 zu verpflichten, ihr das beantragte Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertretungsperson des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil es diesen mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur das von der Klägerin entsprechend allein geltend gemachte Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in Betracht, zuletzt geändert mit Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) - FreizügG/EU -. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a FreizügG/EU handelt und der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nachhaltig, in der Regel mindestens zwei Jahre, und nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt (Buchstabe a), der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger und ihr mindestens zwei Jahre bestanden hat (Buchstabe b) oder nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen (Buchstabe c). Außerdem müssen nach § 11 Abs. 5 FreizügG/EU die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein, hier in der Neufassung vom 25. Februar 2008 [BGBl. I S. 162], zuletzt geändert mit Gesetz vom 27. Oktober 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 256] - AufenthG -. Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt, weil es bereits an dem erforderlichen (Nachweis über das) Verwandtschaftsverhältnis fehlt (1.). Die Zweifel an dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen (2.) können daher ebenso dahinstehen wie das Fehlen von Ermessensfehlern (3.).
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1. Es fehlt an dem erforderlichen (Nachweis über das) Verwandtschaftsverhältnis.
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Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a FreizügG/EU – Buchstabe b (ledige minderjährige Kinder) oder Buchstabe c (Lebensgefährten) ist hier nicht einschlägig – sind nahestehende Personen einer Person Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nicht Familienangehörige der Person im Sinne der Nummer 3 der Vorschrift sind. Nach der genannten familienrechtlichen Vorschrift sind Verwandte Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt, und Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt. Nach Nummer 3 des § 1 Abs. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige einer Person Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader absteigender Linie und Verwandte in gerader aufsteigender Linie unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen. Damit erfasst § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a FreizügG/EU (nur) Verwandte, die nicht in gerader Linie verwandt sind. Die Eigenschaft als Schwester, wie es die Klägerin für sich geltend macht, würde diese Voraussetzung erfüllen.
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Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Nachweis, dass die Klägerin tatsächlich mit der Person, zu der sie den Familiennachzug begehrt, in der Seitenlinie (als Schwester) verwandt ist.
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Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 FreizügG/EU darf die zuständige Behörde von Familienangehörigen einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung verlangen, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU. Diese Anforderung bzw. Ermächtigung entspricht Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b und d der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77-123) – sog. Freizügigkeitsrichtlinie. Danach verlangen die Mitgliedstaaten für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (zwingend) eine Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie in den Fällen des Art. 2 Nr. 2 Buchstaben c und d der Richtlinie – also bei Verwandten von Unionsbürgern in gerader ab- oder aufsteigender Linie, die diesen Unterhalt gewähren oder von ihnen erhalten – einen urkundlichen Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Da die genannten Regelungen über das Erfordernis eines „urkundlichen“ Nachweises nach Wortlaut und Systematik nur auf Verwandte in gerader ab- oder aufsteigender Linie Anwendung finden, die Unterhalt gewähren, und nicht auf nahestehende Personen, verbleibt es bei diesen bei dem Erfordernis eines bloßen – nicht zwingend urkundlichen – „Nachweises“ bzw. einer „Bescheinigung“ über die familiäre Beziehung. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch die Freizügigkeitsrichtlinie bestimmen näher die Art und Weise des „Nachweises“ bzw. der „Bescheinigung“. Auch § 82 Abs. 1 AufenthG – der von § 11 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU für die Fälle des Nachzugs von nahestehenden Personen für entsprechend anwendbar erklärt wird – bestimmt nur, dass der Ausländer die „erforderlichen Nachweise“ über seine persönlichen Verhältnisse beizubringen hat, ohne dies näher zu konkretisieren. Allerdings ergibt sich aus den vorstehenden Regelungen, dass die das Visum beantragende Person den (erforderlichen) Nachweis beizubringen hat und es zu ihren Lasten geht, wenn ihr dies nicht gelingt.
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Die Klägerin hat hier den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass sie die Schwester der Person ist, zu der sie den Nachzug begehrt. Die von ihr hierzu (bereits im ersten Visumverfahren zwecks Nachzugs zu der von ihr als Vater bezeichneten Person) vorgelegten guinea-bissauischen Urkunden sind kein ausreichender (geeigneter) Nachweis.
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Das Urkundswesen in Guinea-Bissau ist so unzuverlässig, dass öffentlichen Urkunden aus Guinea-Bissau kein (ausreichender) Beweiswert zukommt. Die Deutsche Botschaft in Dakar hat in ihren (auf der Website abrufbaren) Hinweisen zur Überprüfung bissauischer Urkunden im Wege der Amtshilfe (Stand Juni 2024) erklärt, aufgrund der fehlenden Urkundensicherheit erfolge keine Legalisation von in Guinea-Bissau errichteten öffentlichen Urkunden. Hintergrund ist, dass wie auch in den Nachbarländern problemlos echte, aber inhaltlich unrichtige Personenstandsurkunden, Reisepässe und Staatsangehörigkeitsausweise beschafft werden können durch unwahre Angaben gegenüber der ausstellenden Behörde oder durch Bestechung oder Bekanntschaft mit der ausstellenden Person. Insbesondere Geburtsurkunden zur Vorlage bei deutschen oder ausländischen Behörden, bei denen die Registrierung der Geburt erst kürzlich und/oder viele Jahre nach der Geburt erfolgt, haben danach keinen oder kaum Aussagewert. So liegt es auch hier. Die von der Klägerin vorgelegte „Cédula Pessoal“ – ein einer Geburtsurkunde ähnliches Dokument aus portugiesischsprachigen Ländern, das den Geburtsregistereintrag bestätigt, zur Identifizierung des Geburtsortes und der Registernummer dient und grundsätzlich nach Geburtseintrag sofort ausgehändigt wird – datiert vom 21. September 2021, also 26 ½ Jahre nach der Geburt der Klägerin (15. März 1995). Gleiches gilt für die von ihr außerdem vorgelegte „Certidão de narrativa completa de registo de nascimento“ – eine „vollständige“ Geburtsurkunde, die alle Informationen zur Geburt und andere Informationen aus dem Geburtsregister nachweist –, die vom 16. September 2021 datiert. Hinzu kommt, dass nach beiden Dokumenten die Eintragung der Geburt ins örtliche Geburtenregister erst im Jahre 2010 erfolgt sein soll, also erst fünfzehn Jahre nach der Geburt der Klägerin.
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Öffentliche Urkunden aus Guinea-Bissau bedürfen daher – wie auf der Hinweisseite der Deutschen Botschaft in Dakar angegeben – einer (vertrauensanwaltlichen) Urkundsüberprüfung vor Ort. Eine solche hat die Klägerin angeregt und die Beklagte auch nicht ausgeschlossen, jedoch hat die Botschaft zunächst ein (positives) Abstammungsgutachten verlangt, bevor eine Urkundenüberprüfung vorgenommen wird (Email vom 11. Januar 2023 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin), und der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hieran festgehalten.
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Das Verlangen, ein Abstammungsgutachten vorzulegen, ist von den vorstehenden Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Freizügigkeitsrichtlinie gedeckt. Denn danach obliegt es den Antragstellenden, einen Nachweis für die geltend gemachte familiäre Beziehung vorzulegen, und wird die Art des Nachweises nicht näher eingegrenzt sowie (selbstverständlich) vorausgesetzt, dass der Nachweis als Beleg der familiären Beziehung geeignet sein muss – was bei Urkunden aus einem Staat mit unzuverlässigem Urkundswesen wie hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass nach dem 28. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie die Mitgliedstaaten zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondere Scheinehen oder andere Arten von Bindungen, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden, die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben sollten. Das Verlangen, ein Abstammungsgutachten vorzulegen, ist schließlich zumutbar und verhältnismäßig, auch mit Blick auf das Ziel der Freizügigkeitsrichtlinie, die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren (vgl. den 6. Erwägungsgrund der Richtlinie) und den Nachzug nahestehender Personen zu erleichtern. Die Klägerin war bereits im ersten Visumverfahren in der Lage, ein Abstammungsgutachten erstellen zu lassen – das dann allerdings der Botschaft nicht vorgelegt wurde. Ein solches Abstammungsgutachten ist auch beweiskräftiger als sonstige Bescheinigungen über eine geltend gemachte Abstammung.
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Der Einwand der Klägerin, Unionsbürger/innen dürften nicht schlechter gestellt werden als Deutsche, bei denen die Abstammungsfiktionen des §§ 1591, 1592 BGB gelten würden, überzeugt schon deswegen nicht, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Frage von Mutter- oder Vaterschaft geht, sondern um ein Verwandtschaftsverhältnis als Schwester, und die Klägerin (aussage- bzw. beweiskräftige) Abstammungsunterlagen zu der von ihr als Schwester bezeichneten Person nicht vorgelegt hat. Abgesehen davon hat sie auch keine (aussage- bzw. beweiskräftigen) Unterlagen für die Prüfung einer Abstammungsfiktion (wie nach §§ 1591, 1592 BGB) vorgelegt.
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2. Bei dieser Sachlage können die Zweifel an dem Vorliegen weiterer tatbestandlicher Nachzugsvoraussetzungen dahinstehen.
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Ein Nachzugsfall im Sinne von Buchstabe b des § 3a Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU scheidet von vornherein aus. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin, bevor die Referenzperson ihren Wohnsitz ins Bundesgebiet verlegt hat, mit dieser mindestens zwei Jahre zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat (vgl. zu dem zeitlichen Erfordernis die Gesetzesbegründung BT-Drs.19/21750, S. 40). Aber auch ein Nachzugsfall im Sinne von Buchstabe c des § 3a Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU liegt nicht vor. Hiernach müssen nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt die persönliche Pflege der nahestehenden Person durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen. Hieran fehlt es. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Klägerin auf die persönliche Pflege durch ihre Schwester zwingend angewiesen ist, wie die Beklagte mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2024 und 27. Februar 2025 zutreffend ausgeführt hat. Daher kann dahinstehen, dass das von der Klägerin vorgelegte Attest die erforderlichen „schwerwiegenden“ gesundheitlichen Gründen nicht belegen dürfte. Ein Nachzugsfall im Sinne von Buchstabe a des § 3a Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU dürfte zwar dem Grunde nach in Betracht kommen, weil die zwischen den Beteiligten streitige Voraussetzung der nachhaltigen Unterhaltsgewährung zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in Bezug auf das Adjektiv „erstmalig“ wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie in der maßgeblichen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. September 2012, Rs. C-83/11, „Rahman“, juris Rn. 32 ff.) nicht anwendbar sein und im Übrigen auch gar kein Fall einer „zweitmaligen“ Antragstellung vorliegen dürfte. Jedoch ist zweifelhaft, ob die (unionsrechtlich unbedenkliche) Voraussetzung der nachhaltigen, in der Regel mindestens zwei Jahre andauernden Unterhaltsgewährung (zum Zeitpunkt der Antragstellung, hier im Juni 2024) erfüllt ist, weil die von der Klägerin vorgelegten Unterhaltszahlungsbelege eine Lücke von acht Monaten aufweist (April bis Dezember 2022).
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Ebenso bedarf es keiner Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten mehr.
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Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch ein Nachzugsanspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht kommt. Die danach erforderliche außergewöhnliche Härte liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor, und Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- §§ 3 oder 4 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- FreizügG/EU 2004 § 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes 2x
- § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1x (nicht zugeordnet)
- FreizügG/EU 2004 § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 2x
- FreizügG/EU 2004 § 5a Vorlage von Dokumenten 1x
- AufenthG 2004 § 82 Mitwirkung des Ausländers 1x
- BGB § 1591 Mutterschaft 2x
- BGB § 1592 Vaterschaft 2x
- FreizügG/EU 2004 § 3a Aufenthalt nahestehender Personen 3x
- AufenthG 2004 § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger 1x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x