GasNEV § 10 Periodenübergreifende Saldierung

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag ist der Mittelwert der Differenz aus den erzielten Erlösen und den zu deckenden Kosten. Der durchschnittliche Differenzbetrag ist der Mittelwert der Differenz aus den zu deckenden Kosten und den erzielten Erlösen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 16/13 (V)
11. November 2015
VI-3 Kart 16/13 (V) 11. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 26/14
10. November 2015
EnVR 26/14 10. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 72/12
3. Juni 2014
EnVR 72/12 3. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 202 EnWG 6/13
5. Mai 2014
202 EnWG 6/13 5. Mai 2014