Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 133/10 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Landesregulie-rungsbehörde vom 19.11.2010, Az. 423-38-20/2.1, dahin abgeändert, dass der Mehrerlösbetrag in Höhe von € durch einen von der Landesregulie-rungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Betroffenen wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Betroffenen vom 06.12.2010 gegen den Bescheid der Landesregulie-rungsbehörde vom 19.11.2010, Az. 423-38-20/2.1, insoweit angeordnet, als der von der Betroffenen bei der jährlichen Mitteilung zur Anpassung der Erlösobergrenzen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils Erlösobergrenzen mindernd zu berücksichtigende Mehrerlösbetrag

von € Mehrerlöse aus dem Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 enthält. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sowie im Eilverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Eilverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen