Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 37/11 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 04.05.2011, Az. 423-38-20/1.1. ARegV, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sowie im Eilverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der beteiligten Bundesnetzagentur findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Eilverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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