Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 101/10 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Bescheide der Landesregulierungsbehörde vom 01.07.2010 und 06.08.2010, Az. 423-38-20/2.1, dahingehend abgeändert, dass die für die Jahre 2010 bis 2012 ermittelten Erlösobergrenzen um die sich aus der periodenübergreifenden Saldierung für die Jahre 2007 und 2008 ergebenden Mehrerlöse jeweils wie folgt zu senken sind:

. . .

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen und der beteiligten Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landesregulierungsbehörde.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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