GBO § 5

Grundbuchordnung

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht . Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 69/19
11. April 2019
2 Wx 69/19 11. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 SA 5/16
24. Februar 2016
15 SA 5/16 24. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 258/14
9. Juli 2015
15 W 258/14 9. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 Wx 16/15
9. Juli 2015
12 Wx 16/15 9. Juli 2015