Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 283/04

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ein Drittel der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR und für den Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte zu 1) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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