Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 132/01

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. August 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt gefasst:

I.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6. Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Bodenbeläge für Freilandräume

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Es handelt sich um einen Belag für Böden von Gebäudeteilen, der insbesondere für Balkone verwendbar ist;

(2) eine Reihe von Plattenelementen besteht aus Brettern oder Bohlen;

(3) die Längsränder der Plattenelemente greifen hakenfalzartig ineinander ein;

(4) in beide Längsränder jedes Plattenelementes ist eine im Querschnitt U-förmige Rinne eingearbeitet;

(5) die Rinnen jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind derart ausgebildet, dass beide Rinnen zu einer Seite des Plattenelements hin offen sind;

(6) der in die Rinne des benachbarten Plattenelements eingreifende, äußere Schenkel der U-förmigen Rinne ist niedriger als der innere große U-Schenkel;

(7) der äußere, kürzere U-Schenkel hat in zusammengefügtem Zustand zweier nebeneinander liegender Plattenelemente einen Abstand zum Nutgrund in der Rinne, in die er eingreift;

(8) die Stärke des äußeren, kürzeren U-Schenkels ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement ausgebildeten Rinne, in die er eingreift;

2. ihm – dem Kläger – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juni 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

den Beklagten zu 2. und 3. bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Empfänger von Angeboten statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2. und 3. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und den Wirtschaftsprüfer ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Empfänger eines Angebotes in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ihre zu I.1. bezeichneten und seit dem 14. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden 1/3 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. dem Kläger auferlegt; im übrigen sind die vor dem Landgericht entstandenen Kosten von den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 ? abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

D. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 127.822,97 EUR (250.000 DM).

E. Die Revision wird nicht zugelassen.


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