Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 45/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 17 O 313/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt teilweise abgeändert:

Die zuerkannte Verzinsung gemäß Ziffer 4. des Urteilstenors ist ab dem 16.10.2020 nur noch aus einem Betrag von 62.872,16 € und ab dem 30.03.2021 nur noch aus einem Betrag von 62.399,74 € zu bemessen.

Soweit unter Ziffer 6. des Urteilstenors die Haftung der Beklagten zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung festgestellt worden ist; wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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