Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 15/23

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 30.12.2022 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 108/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannte Verzinsung gemäß Tenor zu 5. wie folgt lautet:

5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3% p.a. für den Zeitraum vom 30.06.2015 bis 16.05.2022 zu zahlen, und zwar bis zum 23.11.2015 aus einem Betrag von 105.000,00 €, vom 24.11.2015 bis 13.03.2017 aus einem Betrag von 207.000,00 €, vom 14.03.2017 bis 25.06.2018 aus einem Betrag von 215.345,20 €, vom 26.06.2018 bis 20.03.2019 aus einem Betrag von 213.472,35 €, vom 21.03.2019 bis 23.04.2020 aus einem Betrag von 229.035,54 € und ab dem 24.04.2020 aus einem Betrag von 214.396,47 €.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 10% die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner und zu weiteren 90% die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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