Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GewO § 66 Großmarkt
Gewerbeordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 59/21
18. Mai 2021
|
3 L 59/21 | 18. Mai 2021 |
|
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 308/21
29. Januar 2021
|
1 S 308/21 | 29. Januar 2021 |
|
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10584/11
16. November 2011
|
6 A 10584/11 | 16. November 2011 |