GewO § 66 Großmarkt

Gewerbeordnung

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 59/21
18. Mai 2021
3 L 59/21 18. Mai 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 308/21
29. Januar 2021
1 S 308/21 29. Januar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10584/11
16. November 2011
6 A 10584/11 16. November 2011