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GewO § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

Gewerbeordnung

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 245/18
21. September 2018
2 B 245/18 21. September 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 891/17
2. November 2017
4 B 891/17 2. November 2017