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GewO § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen

Gewerbeordnung

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Senat für Bußgeldsachen) - 322 SsBs 75/09
7. Juli 2009
322 SsBs 75/09 7. Juli 2009