Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
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GewO § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
Gewerbeordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Senat für Bußgeldsachen) - 322 SsBs 75/09
7. Juli 2009
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322 SsBs 75/09 | 7. Juli 2009 |