Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 129/23
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) als Geschäftsführer der Klägerin und über dessen Versicherungspflicht.
4Die Klägerin ist eine am 00.00.0000 in das Handelsregister beim Amtsgericht R. (HRB N01) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Produkten aus den Bereichen der Solartechnik, die Herstellung und der Vertrieb von Leuchtdioden (LED) sowie der Handel mit solchen Produkten (§ 2 des Gesellschaftsvertrags - im Folgenden: GV - vom 09.12.2010). Das Stammkapital der Klägerin beträgt eine Million Euro (§ 4 Nr. 1 GV). Von diesem halten die L. K. B. U. Co. Ltd. mit Sitz in L., Volksrepublik China (im Folgenden: B) einen Geschäftsanteil von 999.000,00 Euro und die - zuvor unter K. Deutsch-Chinesische Handels GmbH firmierende - K. Holding GmbH (im Folgenden: D-Holding) mit Sitz unter der Anschrift der Klägerin in R. (HRB N02) einen Geschäftsanteil von 1.000 Euro (§ 4 Nr. 2 GV; Gesellschafterliste vom 09.12.2010).
5Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin werden gem. § 7 Nr. 1 GV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Abgestimmt wird gem. § 7 Nr. 2 S. 1 GV nach Geschäftsanteilen. Je ein Euro eines Geschäftsanteils gewährt dabei gem. § 7 Nr. 2 S. 2 GV eine Stimme. Abweichend hiervon ist gem. § 7 Nr. 2 S. 3 GV mit dem Geschäftsanteil der D-Holding im Nennwert von 1.000 Euro als Gesellschafter-Sonderrecht eine Stimmkraft von 51 Prozent der Stimmen verbunden, solange dieser ungeteilt ist.
6Der Beigeladene zu 4) (im Folgenden: Z), der (alleiniger) Geschäftsführer der D-Holding und nach seinen Angaben Präsident der B ist, hielt an beiden Gesellschafterinnen der Klägerin keine Anteile.
7Alleingesellschafter der D-Holding war gemäß der im Handelsregister hinterlegten Liste der Gesellschafter vom 21.12.2010 Herr Q. F. (im Folgenden: S). Eine Liste der Gesellschafter der B liegt nicht vor.
8Z wurde für die Klägerin als Geschäftsführer auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags vom 27.04.2010 (im Folgenden: GFV) tätig, der u.a. folgende Regelungen enthält:
9„§ 1 Grundpflichten, Aufgabenbereich
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Z ist berechtigt und verpflichtet, die GmbH nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags (gerichtlich und außergerichtlich) alleine zu vertreten.
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Die Aufgaben und Pflichten des Z ergeben sich im Einzelnen aus den Unterlagen des GmbH-Gesellschaftsvertrags.
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Z hat die Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen.
§ 2 Organisation
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Als Geschäftsführer nimmt Z die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wahr.
§ 3 Arbeitsleistung
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Z hat seine Arbeitskraft, seine Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
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Z ist gehalten, die übliche Arbeitszeit der Angestellten einzuhalten. Er hat sich der Gesellschaft, wenn und soweit es ihr Wohl erfordert, jederzeit zur Verfügung zu halten.
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Die Gesellschaft erwartet eine Fortbildung in allen mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Bereichen. Die Kosten für die Fortbildung trägt die Gesellschaft. Der zeitliche Aufwand für die Fortbildung wird auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet.
§ 4 Bezüge des Geschäftsführers
23Z erhält ein festes Monatsgehalt von brutto 7500 Euro. Zusätzlich erhält Z eine Tantieme. Die Summe wird durch Board Meeting beschlossen. Die Tantieme wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig.
24(…)
25Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von zwölf Monaten bestehen. Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen sechs Monate an, so wird der Tantiemeanspruch zeitanteilig gekürzt.
26(…).“
27§ 5 Firmenwagen, Telefonanschluss
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Die Gesellschaft stellt Z für die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einen Dienstwagen (Marke: MB S350 oder Ähnliche) zur Verfügung, der auch für Privatfahren genutzt werden darf.
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Die Gesellschaft übernimmt die Kosten der Unterhaltung des in der Privatwohnung von Z installierten Telefons für die Dauer seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, wenn der Arbeitsort außerhalb R. ist.
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(…)
§ 6 Spesen
33Die Gesellschaft ersetzt Z seine Reisespesen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen. (…)
34§ 7 Urlaub
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36
Z hat Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Er hat den Urlaub so zu nehmen, dass den Interessen der Gesellschaft entsprochen wird.
§ 8 Dauer, Kündigung
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39
Die Tätigkeit von Z als Geschäftsführer beginnt am 01. Juni 2011.
-
40
Dieser Vertrag wird bis zum 30. April 2028 unkündbar abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Dieser Vertrag ist aus wichtigem Grund jederzeit fristlos kündbar.
(…)“
42Als Geschäftsführer ist Z nach dem GV im Innenverhältnis verpflichtet, vor der Ausführung von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, zuvor die Einwilligung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuholen (§ 5 Nr. 5 GV). Hierzu wird ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte benannt, der gem. § 5 Nr. 6 GV durch Gesellschafterbeschluss geändert, ergänzt, erweitert oder ganz oder teilweise gestrichen werden kann.
43Z verfügt im Übrigen über zwei ihm von S erteilte Vollmachten.
44Zum einen handelt es sich um eine am 31.08.2010 erteilte Generalvollmacht für die Klägerin. Hiernach ist Z berechtigt, sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Gesellschaft in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, die von der Gesellschaft und der Gesellschaft gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden könne und zwar mit denselben Wirkungen, wie wenn die Gesellschaft selbst gehandelt hätte.
45Zum anderen wurde Z mit Erklärung des S vom 25.09.2013 bevollmächtigt, Letzteren in den Angelegenheiten bezüglich dessen Gesellschafterstellung bei der K. Deutsch-Chinesische-Handels GmbH (- der Rechtsvorgängerin der D-Holding -), gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er sei von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Bevollmächtigung erstrecke sich auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, den Erwerb bzw. die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen an der Klägerin und die Durchführung aller damit verbundenen Maßnahmen, insbesondere Verhandlungen, den Abschluss und die Änderung der entsprechenden Kauf- und Abtretungsverträge einschließlich von Nebenvereinbarungen hierzu sowie zur Vornahme aller Handlungen, die dem Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrages und der mit ihm im Zusammenhang stehenden Verträge und Maßnahmen dienten, sowie Satzungsänderungen vorzunehmen.
46Nach einer ab dem 09.09.2019 durchgeführten Betriebsprüfung und Anhörung vom 25.05.2020 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.2020 für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 Beiträge in Höhe von 83.369,04 Euro nach. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung habe ergeben, dass Z als Geschäftsführer der Klägerin seit dem 00.00.0000 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dieser stehe. Es liege Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vor.
47Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass bei Geschäftsführern, die - wie Z - nicht am Stammkapital einer GmbH beteiligt seien (sog. Fremdgeschäftsführer), nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Fremdgeschäftsführer sei in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln. Selbst bei Belassung großer Freiheiten unterliege er der Überwachung durch die Gesellschafter. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis keinen Gebrauch machten. Einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern Funktionen des Arbeitgebers wahrnähmen, denn auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübe, könne seinerseits als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Im Übrigen fehle dem Fremdgeschäftsführer - mangels Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft - das die selbstständige Tätigkeit kennzeichnende Unternehmerrisiko. Ein maßgeblicher Einfluss des Z ergebe sich auch nicht aus den Bevollmächtigungen vom 31.08.2010 und 25.09.2013, da Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags nicht geeignet seien, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen zu durchbrechen und eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu begründen. Solche Vereinbarungen seien stets unter Beachtung der sich vorrangig aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Regelungen zur Beschlussfassung und zum Stimmrecht zu betrachten. Sie könnten auch nicht öffentlich eingesehen werden und entfalteten damit keine Außenwirkung.
48Mit ihrem Widerspruch vom 26.10.2020 machte die Klägerin geltend, dass das alleinige Stimmrecht in ihrer Gesellschafterversammlung faktisch von Z ausgeübt werde. Er vertrete die Gesellschafterin B als deren Präsident und übe für diese das Stimmrecht in Höhe von (gem. § 7 Nr. 2 GV) 49% und gleichzeitig auch das Stimmrecht der D-Holding in Höhe von 51% als deren alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer aus. Somit verfüge Z bei ihr, der Klägerin, tatsächlich über 100% der Stimmrechte und überwache seine Funktion als Geschäftsführer selbst. Entsprechend dieser Repräsentanz stehe er in Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer nicht in einem typischen Abhängigkeitsverhältnis. Dies zeige sich auch daran, dass er den Dienstvertrag mit ihr, der Klägerin, mit sich selbst abgeschlossen habe. Ergänzt würden die Möglichkeiten des Z zur alleinigen Willensbildung auf Ebene der Gesellschafterversammlung durch die ihm eingeräumte - vollumfängliche - Generalvollmacht vom 31.08.2010. Dem Umstand, dass diese Vollmacht nicht im Handelsregister eingetragen sei, komme schon deswegen kein Belang zu, weil bei der Beurteilung der Frage der abhängigen Beschäftigung maßgeblich auf die Tatsachen abgestellt werden müsse. Letztlich könne die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit derjenigen verglichen werden, bei der der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht beteiligt sei, aber Anteile an einer Muttergesellschaft halte. Wenngleich es an einer Beteiligung des Z an der D-Holding fehle, sei er deren Geschäftsführer und habe bis dato zu keinem Zeitpunkt eine Weisung im Hinblick auf sein Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung bei ihr, der Klägerin, erhalten. Es werde eine solche Weisung auch in Zukunft nicht geben. Schließlich sei er selbst derjenige, der auf Grundlage der Vollmacht des Gesellschafters S diesen in seiner Gesellschafterstellung vertrete. Die Vollmacht sei umfassend und lasse sogar zu, dass Z Anteile an der Gesellschaft, beispielsweise an sich selbst, veräußern könne. Damit unterscheide sich die hier zu beurteilende Konstellation von derjenigen, in der ein Gesellschafter seine Weisungsmacht gegenüber der Geschäftsführung jederzeit (wieder) ausüben könne, auch wenn er dies in der Vergangenheit nicht getan habe. Z könne auf Grundlage der Vollmacht jederzeit sämtliche Anteile übernehmen und habe am 30.06.2014 den Namen der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand geändert.
49Rein vorsorglich sei auch auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Z auf der Grundlage des GFV hinzuweisen. Diese folge zum einen aus seinem Tantiemeanspruch, der ihn indirekt am klägerischen Geschäftserfolg beteilige. Auch stellten sich die vereinbarte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 12 Monaten und die Unkündbarkeit des Dienstvertrags bis zum 30.04.2028 als untypisch für eine abhängige Beschäftigung dar. Schließlich bestehe Vertrauensschutz, nachdem die Prüfung der Beklagten für den Zeitraum bis 31.12.2014 zu keinerlei Beanstandungen geführt habe.
50Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 unter Bezugnahme auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass für die Klägerin kein Vertrauensschutz aus früheren, ohne Beanstandung abgeschlossenen Betriebsprüfungen erwachse. Eine materielle Bindungswirkung könne sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Hieran fehle es.
51Die Klägerin hat am 10.03.2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragt festzustellen, dass Z in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und insbesondere ihre Auffassung, dass Z aufgrund der Repräsentanz von 100 % ihrer klägerischen Stimmanteile nicht als Fremdgeschäftsführer im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung angesehen werden könne, wiederholt und insbesondere im Hinblick auf den weitreichenden Handlungsspielraum, den die von S, dem Vater des Z, erteilten Vollmachten eröffneten, vertieft.
52Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,
53den Bescheid vom 22.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 4) bei ihr seit dem 00.00.0000 nicht abhängig beschäftigt war und mithin nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
54Die Beklagte, die ihre Bescheide als zutreffend erachtet hat, hat beantragt,
55die Klage abzuweisen.
56Die Klage ist vom SG mit Urteil vom 20.07.2023 abgewiesen worden. Die von der Beklagten geltend gemachte Nachforderung von Sozialabgaben sei berechtigt, weil Z aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin bei dieser abhängig beschäftigt gewesen sei und er aufgrund dessen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Insoweit werde zunächst auf die zutreffende Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides verwiesen, der das Gericht folge. Aufgrund der Regelung in § 7 Nr. 1 und 2 GV, wonach Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst würden, sei es der Gesellschafterin B mit ihrem Stimmanteil von - im Streitzeitraum - 49% alleine nicht möglich gewesen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung der Klägerin deren Geschicke zu lenken. Soweit Z auch Geschäftsführer der D-Holding sei und über eine umfängliche Generalvollmacht deren Alleingesellschafters verfüge, vermöge auch hieraus keine bestimmende Rechtsmacht zu erwachsen. Zum einen könne die Vollmacht jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, sodass sie keine gesellschaftsrechtlich abgesicherte („dauerhafte“) Rechtsmacht vermittele. Zum anderen sei Z als Geschäftsführer der D-Holding nicht nur an etwaige Weisungen deren Gesellschafterversammlung bzw. ihres Alleingesellschafters gebunden, sondern könne als Geschäftsführer theoretisch auch abberufen werden. Dass gegebenenfalls keine entsprechenden Weisungen in der Vergangenheit erteilt worden seien bzw. mit Blick auf die familiären Beziehungen zwischen dem Gesellschafter S (Vater) und Z (Sohn) für unwahrscheinlich gehalten würden, sei irrelevant, weil beides sich jederzeit ändern könne. Insoweit sei zwar zutreffend, dass Z aufgrund seiner Beteiligung an der B ein erhebliches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin habe und dass er aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der D-Holding und der Generalvollmacht von deren Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der Klägerin und mithin auf deren Geschicke im streitgegenständlichen Zeitraum habe nehmen können. Entscheidend sei aber, dass es diesem - nur auf einer jederzeit widerruflichen Vollmacht beruhenden - Einfluss letztlich an einer gesellschaftsrechtlichen Absicherung gefehlt habe. Hinsichtlich der Berechnung der nachzuzahlenden Beiträge seien Fehler nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
57Gegen das ihr am 25.08.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.09.2023 unter Bezugnahme auf ihre vorigen Ausführungen Berufung eingelegt.
58Ergänzend und vertiefend hat sie geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des BSG, auf das sich das SG bezogen habe, zu kurz greife. Das BSG beschränke seine Betrachtung auf das Weisungsrecht der Gesellschafter aus § 37 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und eine etwa entgegenstehende „Rechtsmacht“ des Geschäftsführers. Dabei verkenne es zum einen, dass das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht aus § 37 Abs. 1 GmbHG (ergänzend §§ 38 Abs. 1, Abs. 3, 46 Nr. 5 und 6 GmbHG) für sich genommen noch keine Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV begründen könne und vollziehe insoweit einen dogmatischen Systembruch. Zum anderen rechtfertige das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozial- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht das Unterlassen einer Prüfung jeglicher anderer Umstände. Das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht aus § 37 Abs. 1 GmbHG habe einen anderen Inhalt als das durch § 7 SGB IV vorausgesetzte (arbeits- bzw. dienstvertragliche) Weisungsrecht. § 37 GmbHG betreffe „fachliche“ Weisungen an den Geschäftsführer und sei vergleichbar mit dem projektbezogenen Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrags und dem fachlichen bzw. vertriebsbezogenen Weisungsrecht des Prinzipals gegenüber dem Handelsvertreter. In beiden Fällen begründe eine Erteilung von Weisungen keinen Rückschluss auf eine abhängige Beschäftigung. Ein signifikanter Unterschied des Weisungsrechts aus § 37 GmbHG zu demjenigen, das § 7 SGB IV voraussetze, liege zudem in der Art und Weise seiner Ausübung. Das Weisungsrecht aus § 37 GmbHG setze zunächst eine Beschlussfassung voraus. Der Beschluss müsse übermittelt werden und der Geschäftsführer könne vor Umsetzung des Beschlusses verpflichtet sein, eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit zu prüfen. Eine Weisung nach § 7 SGB IV sei hingegen nur dann sinnvoll, wenn diese ohne nennenswerten zeitlichen Vorlauf erteilt werden könne.
59Ferner fehle es für Gründe, das Weisungsrecht - wie vom BSG vorgenommen - an die Anteilsgewichtung von 50% zu koppeln. Denn der Geschäftsführer könne, sobald er auch nur mit einer Minderheitsbeteiligung Gesellschafter sei, die Fassung von Weisungsbeschlüssen noch über verfahrenstechnische Hürden hinaus, wie weiter dargestellt, erheblich erschweren. Auch der Grundsatz des BSG, dass sich eine Sperrminorität allumfassend auf die gesamte Unternehmenstätigkeit beziehen müsse, greife zu kurz.
60Eine Unabhängigkeit des Geschäftsleiters von den Gesellschaftern sei auch nach der Natur der Sache erforderlich. Von der Kapitalgesellschaft gingen bekanntlich erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus, weil in ihr keine natürliche Person unbeschränkt hafte. Der organschaftliche Vertreter der GmbH sei Garant für die Einhaltung der Gesetze bei unternehmerischem Handeln.
61Soweit das BSG seit Aufgabe der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ausschließlich das Vorhandensein oder Fehlen einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Rechtsmacht berücksichtige, stehe es im Widerspruch zu mehreren Entscheidungen, in denen es selbst davon ausgehe, dass es nur „in erster Linie“ auf die Rechtsmacht ankomme. Neben dem - erneut dargelegten - insbesondere aufgrund der erteilten Vollmachten herrschenden Einfluss des Z auf die Klägerin mit der Möglichkeit, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit frei zu wählen, sei die familiäre Verbundenheit zwischen ihm und S, die Weisungen unwahrscheinlich gemacht habe, hier dahingehend zu bewerten gewesen, dass eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV entfalle.
62S sei im Übrigen am 01.11.2021 verstorben und Z Erbe geworden. Hierdurch habe er die Gesellschafteranteile seines Vaters an der B und an der D- Holding geerbt und sei in dessen Rechtsverhältnisse einschließlich dessen Gesellschafterstellung eingetreten. Da es sich um einen internationalen Sachverhalt handele, habe die Erbauseinandersetzung noch nicht vollständig abgeschlossen werden können. Gleichwohl bestehe spätestens seit dem 01.11.2021 ein beherrschender Einfluss des Z auf die Klägerin.
63Die Klägerin beantragt,
64das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2023 aufzuheben und den Bescheid vom 22.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Geschäftsführer, Herr J., bei ihr seit dem 00.00.0000 nicht abhängig beschäftigt gewesen sei und mithin nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
65Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Durch den Tod des Alleingesellschafters der D-Holding ändere sich an der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung des Falles mangels bisheriger Eintragung des Z als neuem Gesellschafter in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste nichts.
68Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 04.03.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf erwidert, eine mündliche Verhandlung werde für erforderlich gehalten. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens seien die tatsächlichen Besonderheiten zu beachten, die darin bestünden, dass Z faktisch sämtliche Kontrolle über die Gesellschaft ausübe, so dass ein Festhalten an bloßen Formalia zu kurz greife. Um unnötige Redundanzen zu vermeiden, werde auf den bisherigen Vortrag und hierbei insbesondere die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Senat hat mit Schreiben vom 08.04.2024 und 29.12.2025 mitgeteilt, dass an einer Entscheidung im Beschlusswege festgehalten werde.
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
70II.
71Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 04.03.2024 angehört (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) und unter dem 08.04.2024 und 29.12.2025 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin an der Entscheidung im Beschlusswege festgehalten werde.
72Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat vielmehr als Reaktion auf das Anhörungsschreiben vom 04.03.2024 selbst auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen, um Redundanzen zu vermeiden. Einen weiteren Vortrag hat sie nicht angekündigt. Der Senat sieht sich auch nicht gehalten, den zeitlich nicht absehbaren Abschluss der Erbauseinandersetzung in Bezug auf das Erbe des S abzuwarten. Die eventuelle Einreichung einer neuen Gesellschafterliste hat keinen Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Z im Streitzeitraum und vermag daher auch an der Nachforderung von Beiträgen und Umlagen nichts zu ändern (dazu unter 2.). Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
73Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 20.07.2023 ist nicht begründet.
74Zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist die mit Beitragsbescheid vom 22.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021 (§ 95 SGG) erfolgte Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 83.369,04 Euro betreffend die Tätigkeit des Z als Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2019 und dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in diesem Zeitraum. Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ist hingegen nicht Streitgegenstand. Soweit der Ausgangsbescheid zu Beginn darlegt, Z habe bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, sieht der Senat dies in Auslegung des Bescheides (§§ 133, 157 BGB) nicht als (eigenständige) auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Regelung i.S.d. § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R - juris Rn. 12; Urt. v. 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R - juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich um einen (komprimiert einführenden), nicht selbständig anfechtbaren Teil der Begründung des Bescheides für den sich anschließenden Verfügungssatz zur Feststellung von Versicherungspflicht und zur Festsetzung der sich hieraus ergebenden Nachforderung (vgl. z.B. Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 50 m.w.N.). Im Übrigen hatte die Klägerin in ihrem (ersten) schriftlichen Klageantrag vom 31.05.2021 eine Feststellung „abhängiger Beschäftigung“ nicht angefochten, so dass ihr späterer Antrag (auch) insoweit unzulässig war bzw. ist.
75Das SG hat die - im Hinblick auf den genannten Streitgegenstand - zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 20.07.2023 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
76Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die von der Klägerin zum Teil wiederholend und zum Teil vertiefend bzw. neu angeführten Aspekte ändern nichts daran, dass Z bei der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2019 versicherungs- und entsprechend beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war (dazu unter 1.). Dahinstehen kann dabei, ob er die Geschäftsanteile seines Vaters S an der B und der D-Holding am 01.11.2021 geerbt hat, da dies keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit im Streitzeitraum entfaltet (dazu unter 2.). Auf Vertrauensschutz vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu berufen (dazu unter 3.).
771. Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die zutreffende Feststellung einer aufgrund von Beschäftigung bestehenden Versicherungspflicht ihres Geschäftsführers Z in den genannten Zweigen der Sozialversicherung im Streitzeitraum von 2015 bis 2019 zu widerlegen.
78a. Der Senat teilt die Kritik der Klägerin an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern nicht.
79Soweit die Klägerin meint, das Weisungsrecht aus § 37 GmbHG unterscheide sich vom sozialversicherungsrechtlichen Weisungsrecht des § 7 SGB IV insoweit, als ersteres nur „fachliche“ Weisungen (vergleichbar z.B. mit dem projektbezogenen Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrags) betreffe, sind Gründe, die diese Annahme rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung, Weisungen nach § 7 SGB IV seien „nur dann sinnvoll“, wenn diese ohne nennenswerten zeitlichen Vorlauf erteilt werden könnten. Unabhängig davon, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zu einer Weisung an den Geschäftsführer je nach gesellschaftsrechtlicher Konstellation durchaus ganz zeitnah möglich sein kann, ist nicht erkennbar, warum der Geschwindigkeit, mit der einem Geschäftsführer Weisungen erteilt werden können, im Rahmen der Bewertung seiner Rechtsmacht und damit im Rahmen der Statusbeurteilung Relevanz zukommen sollte.
80Die weitere Kritik der Klägerin an der Rechtsprechung des BSG zur Koppelung des Weisungsrechts an eine Anteilsgewichtung von 50% bzw. zur Sperrminorität vermag den vorliegenden Fall schon gar nicht zu berühren, da Z im Streitzeitraum überhaupt keine Anteile an der Klägerin bzw. deren Gesellschafterinnen gehalten hat.
81Ebenfalls nicht im Ansatz erkennbar ist, dass die Argumentation der Klägerin, „Geschäftsleiter“ müssten von den Gesellschaftern unabhängig sein, da von Kapitalgesellschaften eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könne, für die hier vorzunehmende Statusbeurteilung Relevanz entfaltet. Die Bindung von Geschäftsführern an Recht und Gesetz schränkt das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nicht in einem für das Sozialversicherungsrecht bedeutsamen Umfang ein.
82Entgegen der (weiteren) Kritik der Klägerin berücksichtigen das BSG (und im Übrigen auch der erkennende Senat) nicht „ausschließlich“ das Vorhandensein oder Fehlen einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Rechtsmacht des Geschäftsführers. Vielmehr ist die ständige Rechtsprechung vom Gebot der Gesamtabwägung durchzogen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R - juris Rn. 13; Senatsbeschl. v. 21.06.2023 - L 8 BA 160/21 - juris Rn. 34). Die sonstigen Umstände im vorliegenden Fall belegen - zuungunsten der Klägerin - aber auch gerade nicht das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Z als deren Geschäftsführer. Im Gegenteil wird die Annahme von Beschäftigung aufgrund der Rechtsmachtverhältnisse durch die Ausgestaltung des GFV bestätigt, der für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen enthält. Neben der - u.a. auch in § 1 Nr. 2 und § 3 GFV festgelegten - Weisungsbindung des Z und seiner Eingliederung in den Betrieb der Klägerin war ihm arbeitnehmertypisch (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 18; Senatsurt. v. 26.02.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 58) ein Anspruch auf eine monatliche Festvergütung (§ 4 Abs. 1 GFV), auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 Abs. 5 GFV), auf einen - zudem mit den Interessen der Klägerin abzustimmenden - bezahlten Urlaub (§ 7 GFV) ebenso wie auf einen Firmenwagen, einen Telefonanschluss (§ 5 GFV) und sonstigen Spesenersatz (§ 6 GFV) eingeräumt. Über eine eigene Betriebsstätte verfügte Z nicht und trug als Fremdgeschäftsführer auch kein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko, das sich nach ständiger sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung danach richtet, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. Senatsurt. v. 21.05.2025 - L 8 BA 110/18 - juris Rn. 74 m.w.N.).
83Soweit die Klägerin geltend macht, dass Z die Zeit, den Ort und den Inhalt seiner Tätigkeit habe frei wählen können, ist darauf hinzuweisen, dass der GFV durchaus Vorgaben zum zeitlichen und inhaltlichen Einsatz seiner Arbeitskraft enthält. So ergeben sich nach § 1 Nr. 2 GFV die Aufgaben und Pflichten des Z im Einzelnen aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin. § 5 Nr. 5 GV wiederum enthält einen Katalog von Handlungen, bei deren Ausführung Z zunächst die Einwilligung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuholen hatte. Darüber hinaus sieht § 3 Nr. 2 GFV weiter vor, dass die übliche Arbeitszeit der Angestellten einzuhalten sei. Ebenfalls musste Z sich der Gesellschaft, wenn und soweit es ihr Wohl erforderte, jederzeit zur Verfügung halten (§ 3 Nr. 2 GFV) und schließlich oblag ihm die Verpflichtung, Fortbildungen in allen mit der Tätigkeit zusammenhängenden Bereichen zu absolvieren (§ 3 Nr. 3 GFV). Dass Z keine konkreten Einzelweisungen erhalten hat, hebt seine grundsätzliche Weisungsgebundenheit nicht auf (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 61). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17).
84Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem Tantiemeanspruch des Z nicht, dass dessen Tätigkeit als selbstständig einzuordnen wäre. Soweit sie hieraus eine wirtschaftliche Unabhängigkeit ihres Geschäftsführers ableiten will, ist - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - darauf hinzuweisen, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung eine persönliche, nicht aber eine wirtschaftliche Abhängigkeit voraussetzt. Diese steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich (vgl. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 34). Darüber hinaus vermag der zu Gunsten des Z vertraglich begründete Tantiemeanspruch, der (allein) zusätzlich zu den Festbezügen gewährt wurde, aber auch grundsätzlich keine Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit zu entfalten. Durch die Beteiligung am Gewinn bestand zwar ein Eigeninteresse des Z am wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin. Seine Arbeitskraft setzte er bei dem (jedenfalls) gewährten festen Monatsgehalt aber gleichwohl nicht mit der Gefahr des Verlustes ein (vgl. hierzu BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R - juris Rn. 15). Im Übrigen sind auch bei Arbeitnehmern leistungsorientierte Vergütungsbestandteile verbreitet (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R - juris Rn. 16; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R - juris Rn. 21 m.w.N.).
85Die besonders lange Lohnfortzahlung von 12 Monaten im Krankheitsfall mag zwar - worauf die Klägerin hingewiesen hat - bei Arbeitnehmerverträgen nicht häufig vorkommen. Erst recht aber finden sich derartige Klauseln nicht in Verträgen mit selbstständigen Dienstleistern, da Auftraggeber hier nicht die Verpflichtung eingehen wollen, den Auftragnehmer ggf. ohne jegliche Arbeitsleistung über einen langen Zeitraum vergüten zu müssen. Eine derartige Vereinbarung spricht daher ebenfalls nicht für, sondern vielmehr gegen die Annahme von Selbstständigkeit. Entsprechendes gilt für die lange Unkündbarkeit des Dienstvertrages. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund blieb zudem ausdrücklich erhalten und war - wie § 8 Nr. 2 S. 3 GFV klarstellt - auch bei einer länger als zwölf Monate bestehenden Hinderung des Geschäftsführers an der Ausübung seiner Tätigkeit gestattet.
86Dass Z alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, hat nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit schon grundsätzlich keine besondere Bedeutung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 37; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17) und fällt auch hier nicht ins Gewicht.
87b. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Aspekt der familiären Verbundenheit zwischen S und Z eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV entfallen lasse, widerspricht dies der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Einen Leit- oder Obersatz, nach dem bei familiären Bindungen regelmäßig keine Beschäftigung des Geschäftsführers vorliege, hat das BSG zu keiner Zeit gebildet. Die (frühere) sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung erfolgte lediglich in einzelfallbezogener Auslegung (vgl. BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 23) und ist zudem längst überholt (vgl. z.B. bereits BSG Urt. v. 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 32). Ob Weisungen des S an Z - wie die Klägerin dargelegt hat - „unwahrscheinlich“ gewesen seien, bleibt für die statusrechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Einer (alleinigen) "Schönwetter-Selbstständigkeit" kann mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände keine maßgebende Bedeutung zukommen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 32).
88c. Die (wiederholende) Argumentation der Klägerin, Z habe (faktisch) über einen beherrschenden Einfluss auf die Klägerin verfügt, vermag statusrechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.
89Ein beherrschender Einfluss auf die Klägerin und eine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse resultiert insbesondere nicht aus der (formlosen) Vollmacht des S vom 25.09.2013 oder derjenigen vom 31.08.2010. Zum einen hätte S die Vollmachten gem. § 168 S. 2 BGB jederzeit widerrufen können (vgl. z.B. BSG Urt. v. 29.06.2021 - B 12 R 8/19 R - juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 27.01.2021 - L 8 BA 88/19 - juris Rn. 51 m.w.N.). Darüber hinaus hindert selbst eine unwiderrufliche Vollmacht den Vollmachtgeber als Gesellschafter nicht an einer eigenen Stimmabgabe unter Verdrängung seines bevollmächtigten Vertreters (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 30). Schließlich haben die Vollmachten des S keinen Eingang in den GV gefunden. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene Vereinbarungen vermögen aber - wie das SG zu Recht festgestellt hat - die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben (vgl. z.B. BSG Urt. v. 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn. 22). Sie genügen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R - juris Rn. 19).
90Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit der von ihr herangezogenen Konstellation eines Geschäftsführers, der zwar nicht an der klagenden GmbH, jedoch am Stammkapital der einflussnehmenden Muttergesellschaft beteiligt war (vgl. BSG Urt. v. 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R), zu vergleichen. Anders als dort hielt Z im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum keinerlei Anteile an der Klägerin oder ihren Gesellschafterinnen.
91d. Soweit die Klägerin das Erfordernis einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht als „reine Förmelei“ ansieht, lässt sie die für das Sozialversicherungsrecht elementaren Hintergründe dieser Anforderung außer Acht. Das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung wird - wie bereits dargelegt - vom Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte geprägt. Hierdurch unterscheidet es sich ggf. auch von Wertungen des - an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts (vgl. z.B. BSG Urt. v. 08.07.2020 - B 12 R 1/19 R - juris Rn. 28 m.w.n.). Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.02.2024 - B 12 KR 3/22 R - juris Rn. 31 m.w.N.). Das Postulat der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte erfordert daher, typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach feststellen und ohne Weiteres überprüfen zu können. Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R - juris Rn. 17; Senatsurt. v. 20.11.2024 - L 8 BA 59/21 - juris Rn. 93).
92Ob es Z auf Grund seiner Bevollmächtigung möglich gewesen wäre, die Stellung eines Gesellschafters der D-Holding einzunehmen, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Streitzeitraum ohne Belang, da er von einer solchen (etwaigen) Option keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht maßgebend (vgl. z.B. BSG Urt. v. 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R - juris Rn. 31, 32 m.w.N.).
932. Soweit die Klägerin (erstmalig) im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass Z nach dem Tod seines Vaters am 01.11.2021 dessen Geschäftsanteile an der B und der D-Holding geerbt habe, ist dies für die streitgegenständliche Beurteilung unbeachtlich. Die für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung relevante Höhe des Gesellschaftsanteils richtet sich nach (dem Zeitpunkt) der Aufnahme einer (geänderten) Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) im Handelsregister (vgl. B 12 KR 3/22 R, Urteil, 20.02.2024, Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei dem ..., Langtext vorhanden">BSG Urt. v. 20.02.2024 - B 12 KR 3/22 R - juris B 12 KR 3/22 R, Urteil, 20.02.2024, Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei dem ..., Langtext vorhanden">Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R, Urteil, 13.03.2023, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - ..., Langtext vorhanden">B 12 R 4/21 R - juris B 12 R 4/21 R, Urteil, 13.03.2023, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - ..., Langtext vorhanden">Rn. 18 m.w.N.). Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (vgl. B 12 R 4/21 R, Urteil, 13.03.2023, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - ..., Langtext vorhanden">BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R - juris B 12 R 4/21 R, Urteil, 13.03.2023, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - ..., Langtext vorhanden">Rn. 18: st. Rspr. m.w.N.; Urt. v. 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R, Urteil, 10.12.2019, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - notariell ..., Langtext vorhanden">B 12 KR 9/18 R - juris B 12 KR 9/18 R, Urteil, 10.12.2019, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - notariell ..., Langtext vorhanden">Rn. 25 f.). Die Eintragung begründet eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegbare Vermutung (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 - B 12 KR 3/22 R - juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R - juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R - juris Rn. 22).
94Im Streitzeitraum (2015 bis 2019) war Z nicht in die Gesellschafterliste der Klägerin oder deren Gesellschafterinnen eingetragen. Da Änderungen der Liste grundsätzlich nur ex nunc wirken (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R - juris Rn. 19, 27; Senatsbeschl. v. 30.07.2025 - L 8 BA 72/25 B ER - juris Rn. 9), würden die Versicherungspflicht des Z und die hierauf beruhende Beitragsnachforderung von einer entsprechenden Änderung nicht berührt.
953. Die Klägerin vermag sich schließlich auch nicht mit ihrem wiederholenden Hinweis auf Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) erfolgreich gegen die streitige Beitragsnachforderung zu wenden. Vertrauensschutz ist weder aus der vorangegangen Betriebsprüfung für den Zeitraum bis 31.12.2014 noch aus der sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung“ zu begründen.
96Zutreffend hat bereits die Beklagte eingehend im Widerspruchsbescheid, auf den gem. § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass aus Betriebsprüfungen, die „ohne Beanstandung“ durchgeführt wurden, kein Vertrauensschutz erwächst (vgl. auch BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 29 ff. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 43, 64 m.w.N.).
97Ebenso wenig haben frühere Einzelfallentscheidungen des BSG ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand einer sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung begründen können. Bereits grundsätzlich schafft höchstrichterliche Rechtsprechung kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Eine Rechtsprechungsänderung ist unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung besondere Umstände für ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehendes besonderes Vertrauen bestehen, wobei Dispositionen in Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung für sich gesehen grundsätzlich nicht ausreichend sind (vgl. z.B. 1 BvR 1667/15, Nichtannahmebeschluss, 05.11.2015, Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer ..., Langtext vorhanden">BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15 - juris 1 BvR 1667/15, Nichtannahmebeschluss, 05.11.2015, Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer ..., Langtext vorhanden">Rn. 12, 25 m.w.N.; B 12 R 25/18 R, Urteil, 19.09.2019, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein ..., Langtext vorhanden">BSG Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris B 12 R 25/18 R, Urteil, 19.09.2019, Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein ..., Langtext vorhanden">Rn. 20 m.w.N.; Senatsurt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 97).
98Diese Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Schutz liegen nicht vor. In Bezug auf das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht der Sozialversicherung bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Z als nicht versicherungspflichtig und damit beitragsfrei zu beurteilen gewesen wäre. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 19.09.2019 (B 12 R 25/18 R - juris), auf das der erkennende Senat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 31.01.2024 hingewiesen hat, und in mehreren Beschlüssen über Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 12.12.2023 - B 12 BA 10/23 B - juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2023 - B 12 KR 15/23 B - juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris Rn. 26 f.) eingehend begründet, so dass diesbezüglich auf eine weitere Darstellung verzichtet wird.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
100Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor
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