Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg - 8 U 256/21
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das am 29. November 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Osnabrück hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.249.884,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 26. August 2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.249.884,96 € für den Zeitraum vom 14. Mai 2014 bis zum 25. August 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des ersten und des zweiten Berufungsverfahrens, haben die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 und 3 dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen von ihr behaupteter unzutreffender Zusagen der Beklagten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermarktung einer Technologie zur industriellen Energiegewinnung durch die Vermischung von Dieselkraftstoff und Wasser.
Der vormalige Beklagte zu 1 DD (im Folgenden: der Beklagte zu 1) ist an mehreren Unternehmen beteiligt, von denen einige die Abkürzung "(...)" in ihren Firmenbezeichnungen tragen. Dazu zählen u.a. die EE GmbH und die Beklagte zu 2, deren Geschäftstätigkeit jeweils in der Finanzierung, der Entwicklung und dem Vertrieb von Umwelt- und Energietechnologien besteht. Die Geschäftsführung der Beklagten zu 2 wechselte mehrfach zwischen dem Beklagten zu 1 und dessen Sohn, dem Beklagten zu 3. In der Zeit von Ende Dezember 2011 bis Mitte Oktober 2014 und von Juni 2018 bis zum 18. August 2025 fungierte der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
Seit Mai 2012 stand der Beklagte zu 1 mit Vertretern der FF-Gruppe in Kontakt, einer chinesischen Unternehmensgruppe, die unter anderem auf dem Energiesektor tätig ist, und sich für die Vermarktung der Technologien der Beklagten zu 2 interessierte.
Am 2. Januar 2013 unterzeichneten der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und Vertreter der FF-Gruppe ein Memorandum of Understanding (Absichtserklärung, Anlage K57), in dem sie ihr gegenseitiges Interesse an einer künftigen Zusammenarbeit bekundeten. Ziel der Zusammenarbeit sollte die Einführung der Technologien der Beklagten zu 2 auf dem chinesischen Markt sein. Die Vermarktung der Technologien auf dem chinesischen Markt sollte durch ein eigens dafür zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) mit Sitz in Ort2 erfolgen. Die Beklagte zu 2 sollte dem Gemeinschaftsunternehmen die exklusiven Vermarktungsrechte für ihre Technologien auf dem chinesischen Markt einräumen sowie ihr technisches Wissen und die erforderliche Ausstattung (Maschinen, Engineering-Leistungen usw.) zur Verfügung stellen, während die FF-Gruppe die Finanzierung der kommerziellen Vermarktung der Technologien übernehmen sollte.
Am 4. März 2013 trafen der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und die GG Ltd., ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der FF-Gruppe, ein Shareholder Agreement (Gesellschaftervereinbarung, Anlage K58). Darin vereinbarten sie unter Bezugnahme auf das Memorandum of Understanding vom 2. Januar 2013 die Gründung der Klägerin. Gesellschaftszweck sollte die Errichtung einer "Diesel Bounding Plant" (Diesel-Bounding-Anlage) im Ort3 mit einer Kapazität von zwei Millionen Litern pro Tag sein (Ziff. 3.1). Die Beklagte zu 2 sollte der Klägerin die ausschließlichen Produktionsrechte zur Nutzung der Technologie in der im Ort3 zu errichtenden Anlage einräumen, während die GG Ltd. der Klägerin die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen sollte (Ziff. 3.2). Darüber hinaus sollte die GG Ltd. 51 % der Aktien und Rechte an der Klägerin auf die Beklagte zu 2 übertragen (Ziff. 2.2, 2.3).
Für die Einzelheiten zu der Technologie, hinsichtlich derer die Beklagte zu 2 der Klägerin die ausschließlichen Produktionsrechte zur Nutzung einräumen sollte, wird auf einen "Annex I" (Anhang) zum Shareholder Agreement verwiesen (Ziff. 1.1 unter "Technology"). Bei diesem mit der Überschrift "Annex I - Project Profile, Budget & Business Plan" (Anhang 1 - Projektprofil, Budget- und Geschäftsplan) versehenen Anhang handelt es sich um eine Präsentation mit dem Firmenlogo der EE GmbH. Darin wird zunächst das "... Bounding System (...)" erläutert. Dabei wird (unter der Überschrift "Example Diesel") eine Konvertierungsrate bei Diesel als Ausgangsstoff von 1:1,7 (Eingabe zur Ausgabe) bzw. auf einer späteren Folie zur Einnahmenprognose (unter der Überschrift "Typical 1 Year Revenue Proj.") von 1:1,8 erwähnt. Anschließend wird als Ziel des Projekts die Errichtung einer "Diesel Bounding facility" (Diesel-Bounding-Anlage) mit einer Produktionskapazität von 2,2 Mio. Litern pro Tag angegeben, wobei der Zeitplan die Fertigstellung der Installation für das erste Quartal 2014 und die Aufnahme des Produktionsbetriebs für das zweite Quartal 2014 vorsieht. Weiter beinhaltet der Anhang zwei Optionen mit unterschiedlichen Investitionsvolumina und Produktionsstandorten. Beide Optionen sehen unter der Position "... Core Process Components" (Komponenten des ...- Kernprozesses) die Lieferung von elf Einheiten mit einer täglichen Produktionskapazität von 200.000 Litern zu einem Gesamtpreis von 3,5 Mio € vor. Am 19. März 2013 zahlte die GG Ltd. an die Beklagte zu 2 einen Betrag in Höhe von 500.000 €.
Mit Schreiben vom 30. März 2013 (Anlage K58b) zeigte der Beklagte zu 1 als damaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 2 gegenüber dem Vorsitzenden der GG Ltd. unter Bezugnahme auf ein kommerzielles Angebot an, bis Februar 2014 elf Dieselverbindungsanlagen mit einer täglichen Leistungsfähigkeit von 200.000 Litern in die Vereinigten Arabischen Emirate liefern zu können.
Daraufhin zahlte die GG Ltd. an die Beklagte zu 2 am 10. Juni 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 500.000 €.
Die Klägerin wurde ausweislich des Registerauszugs (Anlage K4) am 23. Juni 2013 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate gegründet.
Mit einem "Short Form Order Contract for the Supply of Fuel Bonding Modules" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 (Anlage K 59 = Anlage WB 71, Anlagenband OLG II), der die mit dem Datum vom 30. Juni 2013 versehene Unterschrift des Beklagten zu 1 (für die Beklagte zu 2) trägt, verpflichtete sich die Beklagte zu 2 zur Lieferung von elf "Individual ... Proprietary Core Process Components" (Kern-Verarbeitungskomponenten Bauart ...) mit einer Produktionskapazität von 200.000 Litern pro Tag bei einem Verhältnis von 1:1,5 bis 1:1,8. Als Gesamtpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag von 3,5 Mio €. Der Kaufpreis sollte zahlbar sein durch direkte telegrafische Geldüberweisung an die Beklagte zu 2 gemäß folgendem Zahlungsplan:
| 14. März 2013 | 500.000 €, |
|---|---|
| 10. Juni 2013 | 500.000 €, |
| 21. Juli 2013 | 2.250.000 €, |
| nach der ersten Lieferung | 250.000 €. |
Am 15. Juli 2013 zahlte die GG Ltd. an die Beklagte zu 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 2.249.984,96 €.
Herr HH unterzeichnete als Vertreter der Klägerin den Short Form Order Contract zwischen dem 21. und dem 24. Juli 2023 in Ort1.
In einer undatierten "Confirmation" (Bestätigung, Anlage K100) stellten die Klägerin und die GG Ltd. klar, dass die GG Ltd. der Klägerin zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Short Form Order Contract ein Darlehen in Höhe von 3,25 Mio. € gewährt habe, wobei die Darlehensvaluta durch die GG Ltd. unmittelbar an die Beklagte zu 2 ausgekehrt worden sei.
Unter dem 1. April 2014 schlossen die Klägerin, die Beklagte zu 2 und die GG Ltd. ein "Agreement regarding the agreement of 04.03.2014 [sic!] and the according Purchase Order of CC" (Vereinbarung bezüglich des Vertrages vom 04.03.2014 (gemeint ist ersichtlich das Shareholder Agreement vom 04.03.2013) und der entsprechenden Bestellung der Klägerin, Anlage K75), in der die Beklagte zu 2 versicherte, dass die bestellten "Process Core Modules" (Prozesskernmodule) vollständig und versandbereit sowie technisch in der Lage seien, im Dauerbetrieb täglich eine Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis von mindestens 1:1,5 (Eingangs- zu Ausgangsdiesel) zu erbringen, wobei der Ausgangsdieselkraftstoff alle Bedingungen der einschlägigen nationalen Dieselverordnungen erfülle. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Abnahme-/Funktionsprüfung, die am 10./11. März 2014 nicht in Ort1 durchgeführt worden sei, binnen fünf Wochen in Ort4 durchgeführt werden solle. Sollten die Ergebnisse der Funktionsprüfung mit den vereinbarten Kriterien übereinstimmen, würden die Parteien mit ihrem Projekt fortfahren. Anderenfalls solle die Klägerin beziehungsweise die GG Co. berechtigt sein, den Short Form Order Contract zu stornieren und die Beklagte zu 2 verpflichtet sein, die bereits gezahlten Kaufpreisraten in Höhe von 3.249.984,96 € binnen fünf Tagen nach Erhalt der Stornierungsmitteilung zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 6. April 2014 (Anlagen K76, K77) vertrat der Beklagte zu 1 die Auffassung, dass vorrangig zunächst das Shareholder Agreement vom 4. März 2013 zu erfüllen und daher die Vereinbarung vom 1. April 2014 rechtlich nicht bindend sei. Zudem widerrief er für die Beklagte zu 2 die Vereinbarung vom 1. April 2014, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die beabsichtigte Demonstration der Technologie in Ort4 bis Anfang Mai 2014 erfolgen werde.
In einem weiteren Schreiben vom 1. Mai 2014 (Anlage K78) führte der Beklagte zu 1 aus, dass die Vereinbarung vom 1. April 2014 nichtig sei, da seine Unterschrift durch Drohung und Zwang erpresst worden sei.
Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (Anlage K80) den Rücktritt von dem Short Form Order Contract und forderte die Beklagte zu 2 auf, die bereits gezahlten Kaufpreisraten in Höhe von 3.249.984,96 € binnen fünf Tagen zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 5. Januar 2015 zunächst nur die Beklagten zu 1 und 2 auf Schadensersatz in Höhe der an die Beklagte zu 2 geleisteten Zahlungen von 3.249.884,96 € wegen eines behaupteten Betrugs zu ihrem Nachteil in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 14. August 2015 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 3 erweitert.
Das Landgericht hat die Beklagten zunächst durch Urteil vom 20. März 2019 (GA V 30 ff.) antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.249.884,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2014 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 23. Juli 2020 (GA VIII 2 ff.) das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Auch nach der Zurückverweisung der Sache hat die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten ihr wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Beklagte zu 2 verfüge über eine industriell nutzbare Technologie (...-Technologie), mit deren Hilfe aus einem Liter marktgängigem Diesel und einem Liter Wasser zwischen 1,5 und 1,8 Liter kommerziell nutzbarer Diesel hergestellt werden könne. Tatsächlich sei den Beklagten zu 1 und 3 bewusst gewesen, dass die Beklagte zu 2 zu keiner Zeit über eine entsprechende Technologie verfügt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.249.884,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2014 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht die Beklagten erneut als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die Klägerin 3.249.884,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2014 zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragen, (1) das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. November 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen, (2) hilfsweise, das Berufungsurteil für nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar zu erklären, (3) hilfsweise den Beklagten jeweils zu gestatten, jede Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, auch für den Fall, dass die Klägerin Sicherheit leistet.
Die Beklagten meinen, das Landgericht hätte die Klage für zurückgenommen erklären müssen, da die Klägerin die ihr auferlegten Sicherheitsleistungen nicht erbracht habe. Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und meinen, aufgrund der Vereinbarung unter Ziffer 11 des Shareholder Agreements sei die ausschließliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit begründet. Die Klage sei auch aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig, da die Streitigkeit der Schiedsvereinbarung in dem Shareholder Agreement unterfalle. Die Beklagten meinen weiter, es sei von einer fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin auszugehen, da diese ihre rechtliche Existenz nicht nachgewiesen und/oder ihren Sitz nach Deutschland verlegt habe. Die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 3 sei unwirksam, da diese nicht von der vorgelegten Prozessvollmacht vom 1. April 2015 gedeckt sei.
Ferner sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe mit der Anwendung deutschen Rechts das falsche Sachrecht angewandt. Die in dem Shareholder Agreement getroffene Rechtswahl gelte auch für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Der Erfolgsort im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO liege nicht in Deutschland, außerdem bestehe eine engere Verbindung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 ROM-II-VO zu dem gewählten Vertragsstatut des Shareholder Agreements.
Die Beklagten rügen zudem die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese nicht entsprechend der Vorgaben in dem Shareholder Agreement errichtet und nicht in der Lage sei, eine Dieselproduktion zu betreiben. Die von dem Landgericht eingeholten schriftlichen Aussagen von Zeugen, die sich außerhalb der Europäischen Union aufhalten, sei unzulässig und führe zu einem Verwertungsverbot. Ohne diese Aussagen könne das Beweisergebnis des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Erklärungen der Beklagten zu 1 und 3 hätten keinen Irrtum verursacht, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Personen aus welchem Grund welches Vorstellungsbild gehabt hätten. Es sei auch kein Vermögensschaden entstanden; die Gegenleistung wäre selbst adäquat gewesen, wenn die von dem Zeugen JJ beschriebenen Probleme nicht gelöst worden wären. Das Landgericht habe insoweit auch einen Beweisantritt der Beklagten übergangen, nach dem "mit der Anlage in Ort1" stabiler Diesel hergestellt werde und auch bei einer Vermehrungsrate von weniger als 1:1,5 einen Wert von mindestens 3,23 Mio. € darstelle. Es könne auch kein Betrugsvorsatz angenommen werden, da die Beklagten die von dem Zeugen JJ angezeigten Entwicklungsprobleme für lösbar gehalten hätten.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 18. August 2025 (GA XII 187 ff.) hat der Senat wegen einer bestehenden und voraussichtlich fortdauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 gemäß § 145 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche in einem getrennten Prozess verhandelt werden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen JJ, KK, LL und MM. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2025 (GA XIII 2 ff.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung unbegründet.
Mit den Berufungsrügen betreffend die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, die geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständigkeit des Senats und die Zulässigkeit der Klage im Übrigen dringen die Beklagten nicht durch (hierzu unter A.).
Die Klage ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durch den Senat durchgeführten (ergänzenden) Beweisaufnahme überwiegend begründet (hierzu unter B.). Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 im Ergebnis zu Recht als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.249.884,96 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei die Zinsforderung nicht in dem beantragten und in der ersten Instanz ausgeurteilten Umfang zugesprochen werden konnte.
A.
(I)
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lässt sich nicht durch einen Rückgriff auf die Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziffer 11.1 des Shareholder Agreements (Anlage K58; im Folgenden: SHA) in Frage stellen, da der von der Klägerin primär geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nicht der Gerichtsstandsvereinbarung unterfällt.
Die Gerichtsstandsvereinbarung hat in der Originalfassung den folgenden Wortlaut:
"This agreement shall be governed and construed in accordance with the laws of Switzerland, and the parties submit to the courts of Switzerland."
Übersetzt lautet die Regelung wie folgt:
"Diese Vereinbarung soll gemäß den Gesetzen der Schweiz geregelt und ausgelegt werden, und die Vertragsparteien unterwerfen sich den Gerichten der Schweiz."
Die an dem SHA beteiligten Parteien, die GG Co. und die Beklagte zu 2, haben danach in dem ersten Teil der Klausel vereinbart, dass der Vertrag den Gesetzen der Schweiz unterliegen und nach diesen Gesetzen ausgelegt werden soll.
Diese auf eine Rechtswahl sowie auf die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten gerichtete Vereinbarung (vgl. hierzu Hausmann in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 7_124 mwN) erstreckt sich zwar auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche einer Vertragspartei, soweit zwischen der unerlaubten Handlung und einer Vertragsverletzung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht (vgl. Staudinger/Hausmann (2021) IntVertrVerfR Art 1, Rn. 494 mwN).
In Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht fehlt es aber an einem Zusammenhang zwischen der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten und einer etwaigen Verletzung der Pflichten der Beklagten zu 2 aus dem SHA. Denn die Klägerin stützt den Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht darauf, einen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass sie durch täuschende Erklärungen der Beklagten zu dem Abschluss eines anderen Vertrages (Short Form Order Contract, Anlage K59, im Folgenden: SFOC) veranlasst worden sei. Mit dem auf diesen Sachverhalt gestützten deliktischen Anspruch konkurriert aber allenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der behaupteten Nichterfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag (SFOC) und gerade nicht ein solcher wegen einer Verletzung von Pflichten der Beklagten zu 2 aus dem SHA (Anlage K58).
Im Übrigen handelt es sich bei der Klägerin auch nicht um eine Vertragspartnerin des SHA, so dass der Klägerin auch aus diesem Grund keine vertraglichen Ansprüche aus dem SHA zustehen können, die mit den von ihr geltend gemachten deliktischen Ansprüchen konkurrieren könnten.
(II)
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Unzulässigkeit der Klage nicht aus der Schiedsvereinbarung in dem SHA herleiten. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung wäre.
Die Schiedsvereinbarung unter Ziffer 11.2 (2) des SHA bezieht sich auf "disputes". Was unter "disputes" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung unter Ziffer 11.2 (1):
"Any disputes, conflicts or claims (collectively referred to as "Dispute") arising from or in connection with this Agreement or the interpretation, infringement, termination or validity hereof ..."
Ausweislich der vorgelegten Übersetzung (Anlagenband) lautet die Regelung in die deutsche Sprache übersetzt wie folgt:
"Alle Streitigkeiten, Konflikte bzw. Ansprüche (zusammenfassend bezeichnet als "Streitigkeit"), die aus bzw. in Verbindung mit dieser Vereinbarung bzw. deren Auslegung, Zuwiderhandlung, Beendigung bzw. Gültigkeit entstehen ..."
Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich aber nicht um eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem SHA. Der Anspruch auf Schadensersatz steht nicht im Zusammenhang mit Pflichten der Parteien aus dem SHA.
Vielmehr hat sich die Klägerin erst durch einen gesonderten Vertrag (dem SFOC) mit der Beklagten zu 2 zu der Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, deren Rückzahlung sie nunmehr mit der Begründung begehrt, durch eine Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden zu sein. Eine Verletzung etwaiger Pflichten der Beklagten zu 2 aus dem SHA macht die Klägerin gerade nicht geltend.
(III)
Die geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständigkeit des Senats ist gegeben.
Der vorliegende Rechtsstreit unterfällt nicht der Sonderzuständigkeit des 6. Zivilsenats für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, so dass der Rechtstreit nicht gemäß A. II. 5. a) des Geschäftsverteilungsplans in der im Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltenden Fassung (im Folgenden: der Geschäftsverteilungsplan) an den 6. Zivilsenat abgegeben werden konnte.
Nach A. I. 6. Zivilsenat a) j) 2.1) des Geschäftsverteilungsplans ist die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats begründet, soweit ein Anspruch geltend gemacht wird aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern, den Organen oder Organmitgliedern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern.
1.
Die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats lässt sich danach nicht aus dem primär geltend gemachten Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht herleiten. Der Anspruch beruht nicht auf dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, weil die Klägerin und die Beklagten zu keinem Zeitpunkt Mitglieder einer Gesellschaft waren. Der Anspruch folgt auch nicht auf dem Rechtsverhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Mitglied derselben, weil die Beklagten nicht Mitglieder der Klägerin sind und auch zu keinem Zeitpunkt waren. Da die Regelung unter A. I. 6. Zivilsenat a) j) 2.1) des Geschäftsverteilungsplans an ein bestehendes oder beendetes Gesellschaftsverhältnis anknüpft, ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 2 Gesellschafterin der Klägerin werden sollte.
2.
Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht der GG Ltd. Co. stützt, lässt sich hieraus aus mehreren Gründen nicht eine Zuständigkeit des 6. Zivilsenats herleiten.
a) Eine Zuständigkeit des 6. Zivilsenats lässt sich im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch nicht begründen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin und die Beklagte zu 2 durch den Abschluss des SHA Mitglieder einer Handelsgesellschaft geworden wären.
Die gesellschaftsrechtliche Sonderzuständigkeit des 6. Zivilsenats setzt voraus, dass ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen der Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern geltend gemacht wird. Das Vorliegen einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit einer nicht als Handelsgesellschaft zu qualifizierenden Personengesellschaft - wie etwa eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern einer GbR - begründet daher nicht die Sonderzuständigkeit des 6. Zivilsenats.
Die Qualifikation einer Personengesellschaft als Handelsgesellschaft setzt - nach dem für die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans maßgeblichen - deutschen Recht den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 105 Abs. 1 HGB, § 162 Abs. 2 HGB) oder die Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister voraus (§ 105 Abs. 2 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Ein Gewerbe setzt wiederum ein planmäßiges Handeln voraus, das auf eine gewisse Dauer sowie auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften angelegt ist (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 48. Ed. 1.10.2025, § 1 Rn. 13; Ebenroth/Boujong /Kindler, HGB, 5. Aufl., § 1 Rn. 23). Ein Gewerbebetrieb setzt darüber hinaus eine nach außen gerichtete Tätigkeit am Markt voraus (vgl. Ebenroth/Boujong /Kindler, HGB, 5. Aufl., § 1 Rn. 22), also das für Dritte erkennbare Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 48. Ed. 1.10.2025, HGB § 1 Rn. 15).
Selbst wenn man die Regelungen des SHA dahingehend bewerten würde, dass hierdurch eine Personengesellschaft (unter dem Gesichtspunkt einer Vorgesellschaft), bestehend aus der GG Ltd. Co. und der Beklagten zu 2, begründet worden wäre, könnte diese Gesellschaft jedenfalls nicht als Handelsgesellschaft qualifiziert werden. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Tätigkeit der Personengesellschaft auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen am Markt sowie auf den Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften angelegt gewesen wäre. Auch dem SHA lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine der an diesem Vertrag beteiligten Parteien dazu ermächtigt worden wäre, Verträge mit Dritten im Namen der Personengesellschaft (und mit Wirkung für und gegen die andere Vertragspartei) abzuschließen (vgl. auch Beck'sches Handbuch d. Personengesellschaften, 5. Auflage, § 22 Joint Ventures Rn. 40).
b) Darüber hinaus lässt sich die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats auch deshalb nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch begründen, weil die sich aus A. II. 2. a) ergebenden Voraussetzungen, unter denen hilfsweises Vorbringen die Sonderzuständigkeit eines Senats begründet, in dem vorliegenden Verfahren nicht gegeben sind.
Die entsprechende Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Für die Sonderzuständigkeit ist der Gegenstand des ersten Rechtszuges maßgebend, und zwar auch, soweit er sich aus hilfsweisem Vorbringen oder aus einer - wenn auch nur hilfsweise - geltend gemachten Aufrechnung oder einer - wenn auch nur hilfsweise - erhobenen Widerklage ergibt, sofern darüber in der angefochtenen Entscheidung befunden worden ist.
Ergibt der Vortrag in der Rechtsmittelinstanz einschließlich etwaigen Hilfsvorbringens oder einer - wenn auch nur hilfsweise - geltend gemachten Aufrechnung eine abweichende Beurteilung der Sonderzuständigkeit, gilt folgendes: Ist keine Sonderzuständigkeit eines Senats gegeben, verbleibt die Sache gleichwohl bei dem Senat, an den sie gemäß Absatz 1 gelangt ist. Ist die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats begründet, ist die Sache abzugeben. Das gilt entsprechend, wenn durch das Vorbringen in der Rechtsmittelinstanz eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Familiengerichts begründet worden wäre. Ergeben sich Sonderzuständigkeiten mehrerer Senate, gilt Ziffer 3. Im Übrigen ist Ziffer 5 b) anzuwenden."
Die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats lässt sich unter Rückgriff auf den ersten Absatz dieser Regelung auch deshalb nicht begründen, weil das Landgericht nicht über das hilfsweise Vorbringen (Ansprüche aus abgetretenem Recht der GG Ltd. Co.) befunden hat. Vielmehr hat das Landgericht der Klägerin den primär geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zugesprochen (vgl. LGU 17 ff., GA X 73 ff.); um über die Hilfsbegründung zu entscheiden hätte das Landgericht die Klage hinsichtlich der Hauptbegründung zunächst abweisen müssen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.
Auch der zweite Absatz der vorgenannten Regelung trägt ein hiervon abweichendes Ergebnis nicht. Dieser Absatz ändert nichts an dem Grundsatz, dass ein erstinstanzliches Hilfsvorbringen nicht geeignet ist, die Sonderzuständigkeit eines Zivilsenats zu begründen, wenn hierüber in der ersten Instanz nicht befunden worden ist. Im Streitfall fehlt es auch an Vorbringen in der Berufungsinstanz, das eine abweichende Beruteilung der Sonderzuständigkeit gebieten könnte.
(IV)
Die von den Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Klägerin greifen nicht durch.
Die Beklagten behaupten, gestützt auf eine NN-Auskunft vom 8. März 2021 (Anlage WB75, GA IX 158 ff.), dass die Klägerin inzwischen von OO und/oder dem in Ort5 geschäftsansässigen PP vertreten werde (GA X 154). Hierauf aufbauend vermuten die Beklagten, dass die Klägerin ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe. Sie meinen, dass die Klägerin hierdurch ihre Rechts- und Prozessfähigkeit verloren hätte.
Diese Argumentation verfängt nicht, weil diese schon im Ausgangspunkt auf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung beruht. Die Klägerin wird weder von OO noch von PP vertreten, sondern (weiterhin) von HH. Durch den legalisierten Registerauszug des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Arabischen Emirate vom 19. April 2016 (GA III 24 ff.; Übersetzung in die deutsche Sprache: GA III 26 ff.) hat die Klägerin bewiesen, dass HH am 28. April 2013 zum Direktor ("Director") und am 3. Dezember 2014 (zugleich) zum Geschäftsführer ("Manager") der Klägerin bestellt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Registerauskunft, dass HH im Rahmen seiner Stellung als Direktor alleinvertretungsberechtigt ist ("Powers": "Singly"). Durch den legalisierten Registerauszug vom 27. August 2023 nebst Übersetzung (Anlagenband OLG II) hat die Klägerin nachgewiesen, dass HH weiterhin als Direktor und Geschäftsführer (jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis) bestellt ist und zudem am 28. März 2022 zum "Secretary" (ebenfalls mit Einzelvertretungsbefugnis) bestellt worden ist.
(V)
Die Rüge des Fehlens einer wirksamen Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (GA X 155) hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Soweit die Beklagten offenbar bezweifeln wollen, dass die zunächst vorgelegte Prozessvollmacht vom 1. April 2015 (Anlage K104) von der Klägerin herrührt ("wenn diese Vollmacht überhaupt von der Klägerin stammt", GA X 155), ist dieser nicht näher ausgeführte Einwand wohl darauf zurückzuführen, dass die Prozessvollmacht die "CC FZE" als Aussteller ausweist.
Dieser Umstand begründet aber keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme, dass diese Urkunde von der Klägerin herrührt. Im Hinblick auf den Inhalt der Urkunde und den zeitlichen Ablauf kann kein Zweifel an der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin bestehen. Die Vollmachtsurkunde ist am 1. April 2015 erstellt worden, so dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der am 5. Januar 2015 durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefertigten Klageschrift erstellt worden ist. Darüber hinaus ist die Urkunde von HH unterzeichnet worden, der in dem Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde vertretungsberechtigt für die Klägerin war.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Unternehmen mit dem Namen "CC FZE" überhaupt existiert, in dem fraglichen Zeitpunkt ebenfalls von HH vertreten worden wäre und dieses Unternehmen in irgendeiner Rechtsbeziehung zu dem Beklagten zu 1 und/oder einem seiner Unternehmen ("and his group of companies") gestanden hätte, aus der sich ein Anlass für die Erteilung einer Prozessvollmacht hätte ergeben können.
2.
Auch die Rüge, die Klageerhebung gegen den Beklagten zu 3 sei von der Prozessvollmacht und dem dort aufgeführten Gegenstand ("conflicts of all kinds between the client and Mr. DD ans his group of companies") nicht gedeckt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 3 bereits zuvor - das heißt vor der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 - den Mangel einer das Prozessverhältnis zwischen ihm und der Klägerin betreffenden Vollmacht im Sinne des § 88 Abs. 1 ZPO gerügt hat, da die Rüge in jeder Lage des Rechtsstreits und damit auch noch in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden kann (vgl. MüKoZPO/Toussaint, 7. Aufl., § 88 Rn. 5).
Zutreffend ist zwar, dass sich die Prozessvollmacht vom 1. April 2015 (Anlage K104) nicht dahingehend auslegen lässt, dass hierdurch auch eine Vollmacht zur Erhebung der Klage gegen den Beklagten zu 3 erteilt worden wäre. Der Beklagte zu 3 wird in der Urkunde namentlich nicht erwähnt und wird persönlich auch nicht von der Sammelbezeichnung "and his group of companies" erfasst. Auch im Streitfall war damit von dem Grundsatz ausgehen, dass eine neue Vollmacht erteilt werden muss, wenn - wie hier - die Klage gegen eine andere Person als die in der Vollmacht genannte Person begonnen oder auf sie erweitert werden soll (vgl. Musielak/Voit/Weth, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rn. 3; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 58. Ed. 1.9.2025, § 81 Rn. 5).
Die Klägerin hat die Prozessführung ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten zu 3 aber gemäß § 89 Abs. 2 ZPO rückwirkend durch die Vollmachtsurkunde vom 6. September 2023 (Anlage zum Schriftsatz vom 15. September 2023, GA XI 59 f., Anlagenband OLG III) genehmigt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der vollmachtlosen Prozesshandlung und damit in dem vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Erweiterung der Klage gegen den Beklagten zu 3 zurück (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 89 Rn. 12 mwN).
Der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vollmachtlosen Prozesshandlung steht nicht entgegen, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Eine rückwirkende Genehmigung kommt zwar in der zweiten Instanz nicht mehr in Betracht, wenn die Klage aufgrund einer Rüge im Sinne des § 88 ZPO wegen des Mangels der Vollmacht zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, juris Rn. 13; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 58. Ed. 1.9.2025, § 80 Rn. 14; Zöller/Althammer, aaO Rn. 11). In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht aber der Klage stattgeben, so dass es an einem auf das Fehlen der Prozessvollmacht gestützten Prozessurteil fehlt und damit die erstinstanzliche Prozessführung noch einer Genehmigung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12, juris Rn. 13; Zöller/Althammer, aaO Rn. 13; BeckOK ZPO/Piekenbrock, aaO).
(VI)
Einer Sachentscheidung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsbegründung die ihr auferlegten Sicherheitsleistungen im Sinne der § 110 Abs. 1, § 108 Abs. 1 ZPO nicht binnen der hierzu bestimmten Fristen im Sinne des § 113 Satz 1 ZPO geleistet hatte.
Das Landgericht war nicht gemäß § 113 Satz 2 ZPO gehalten, die Klage im Hinblick auf die ausgebliebenen Sicherheitsleistungen für zurückgenommen zu erklären, da es an einem entsprechenden Antrag der Beklagten fehlte (hierzu unter 1). Einer entsprechenden Entscheidung des Senats steht entgegen, dass die Klägerin die Sicherheitsleistungen und auch die ihr vom Senat auferlegte weitere Sicherheitsleistung inzwischen erbracht hat (hierzu unter 2).
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 113 Satz 2 ZPO lagen in dem erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Zwar hatte die Klägerin die ihr auferlegte Prozesskostensicherheit nicht fristgerecht geleistet (hierzu unter a), es fehlte aber an einem Antrag der Beklagten im Sinne des § 113 Satz 2 ZPO (hierzu unter b).
a) Die Klägerin hatte die ihr mit den Beschlüssen vom 17. Dezember 2015 (GA II 213 f.: 60.000 €), vom 17. Juli 2019 (GA V 147 ff.: 127.000 € bzw. weitere 67.000 €) und vom 23. Februar 2021 (GA VIII 101 f.: 50.000 €) auferlegten Prozesskostensicherheiten nicht fristgerecht erbracht. Auf die vorgenannten Beschlüsse sind die entsprechenden Beträge zwar jeweils binnen der gesetzten Frist zur Gerichtskasse eingezahlt worden. Diese Einzahlungen ließen sich aber nicht als Leistung von Prozesskostensicherheit im Sinne der § 110 Abs. 1, § 108 Abs. 1 ZPO qualifizieren, mit der Folge, dass die Klägerin die Prozesskostensicherheit nicht fristgemäß im Sinne des § 113 Satz 1 ZPO erbracht hatte. Denn die entsprechenden Geldzahlungen hätten bei einer zuständigen Hinterlegungsstelle eingezahlt werden müssen.
In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 6).
Weder das Landgericht noch der Senat hatten im Rahmen der Beschlüsse vom 17. Dezember 2025, vom 17. Juli 2019 und vom 23. Februar 2021 bestimmt, dass die Prozesskostensicherheit in einer bestimmten Art zu leisten wäre, so dass die Sicherheitsleistung den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte genügen müssen. Hier war aber weder eine Bankbürgschaft gestellt worden noch eine Hinterlegung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgt.
Die Ausführung der Hinterlegung richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen (Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 108 Rn. 13). Nach § 2 Abs. 1 NHintG wird Geld durch Einzahlung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt. Gemäß § 3 Abs. 1 NHintG ist Hinterlegungsstelle das Amtsgericht. Die Geldbeträge sind aber nicht bei einem niedersächsischen Amtsgericht, sondern - ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Zahlungsanzeigen - bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts beziehungsweise des Landgerichts Osnabrück eingezahlt worden. Die Zahlungen sind damit nicht an eine zuständige Hinterlegungsstelle gelangt, so dass es an einer den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Hinterlegung fehlt (vgl. zur Zahlung eines Geldbetrages an die Zahlstelle des Prozessgerichts: BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 280/01, juris Rn. 9 ff.).
b) Die in § 113 Satz 2 ZPO vorgesehene Entscheidung, nach der die Klage für zurückgenommen zu erklären ist, setzt neben der Nichtleistung der Sicherheit binnen der gesetzten Frist voraus, dass der Beklagte einen Antrag im Sinne des § 113 Satz 2 ZPO stellt und der Kläger die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht leistet. Vor diesem Hintergrund konnte das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die Klage schon deshalb nicht für zurückgenommen erklären, weil die Beklagten dies bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beantragt hatten. Vielmehr haben die Beklagten den Antrag, die Klage gemäß § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären, erstmals mit der Berufungsbegründung gestellt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich die Schriftsätze ihrer vorherigen Prozessbevollmächtigten, mit denen (nur) die Leistung von (weiterer) Prozesskostensicherheit verlangt worden ist, nicht als Antrag im Sinne des § 113 Satz 2 ZPO auslegen. Das Verlangen von Prozesskostensicherheit im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO ist von dem Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären (§ 113 Satz 2 ZPO), zu trennen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 113 Satz 2 ZPO explizit von einem Antrag abhängig gemacht hat. Dies wäre aber überflüssig, wenn bereits das Verlangen von Prozesskostensicherheit im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO zugleich als Antrag im Sinne des § 113 Satz 2 ZPO auszulegen wäre. Denn es ist kein Fall denkbar, in dem sich die Frage des § 113 Satz 2 ZPO stellt, ohne dass von dem Beklagten zuvor Prozesskostensicherheit verlangt worden wäre, da das Verfahren gemäß § 110 Abs. 1, § 113 ZPO nicht von Amts wegen erfolgt, sondern stets erst durch ein Verlangen im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO in Gang gesetzt wird.
Im Übrigen kann auch nicht unterstellt werden, dass es stets dem Interesse des eine Prozesskostensicherheit verlangenden Beklagten entsprechen würde, dass im Falle der Nichtleistung der Prozesskostensicherheit die Klage gemäß § 113 Satz 2 ZPO für zurückgenommen erklärt wird und keine Sachentscheidung über diese ergeht.
2.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten den Antrag nach § 113 Satz 2 ZPO noch in der zweiten Instanz stellen konnten oder mit dem Antrag gemäß § 532 ZPO in der zweiten Instanz präkludiert waren (vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 532 Rn. 3; MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 532 Rn. 11, 13). Selbst wenn man unterstellt, dass die unterbliebene Antragstellung in der ersten Instanz entschuldigt und der Antrag nicht nach § 532 ZPO präkludiert wäre, könnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Denn die Klägerin hat sowohl die durch die vorgenannten Beschlüsse angeordneten Sicherheitsleistungen als auch die durch den Senatsbeschluss vom 3. August 2023 (GA XI 43 ff.) angeordnete weitere Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von insgesamt 297.000 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Oldenburg erbracht (GA XI 74). Damit hat die Klägerin die angeordneten Sicherheitsleistungen "bis zur Entscheidung" des Senats erbracht, so dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Sinne des § 113 Satz 2 ZPO nicht gegeben sind.
B.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 und den Beklagten zu 3 im Ergebnis zu Recht verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.249.884,96 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 folgt aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 31 BGB (analog) (hierzu unter I), der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 folgt aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB (hierzu unter II). Einer Entscheidung über daneben in Betracht kommende Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB (analog) oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen die Beklagte zu 2 beziehungsweise aus § 826, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 3 (vgl. dazu MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 826 Rn. 78 ff.; BeckOK BGB/Förster, 75. Ed. 1.8.2025, § 826 Rn. 57; jeweils mwN) bedarf es nicht.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB beziehungsweise aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei das erstinstanzliche Urteil insoweit teilweise abzuändern war, da der Klägerin Zinsen nur in dem nunmehr tenorierten Umfang zugesprochen werden konnten (hierzu unter III).
(I)
Die Voraussetzungen des durch das Landgericht der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 31 BGB (analog) sind gegeben.
1.
Der Beklagte zu 1 hat als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2 die Klägerin über das Leistungsvermögen der von der Beklagten zu 2 an die Klägerin verkauften elf Anlagen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.
Eine Täuschung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vorspiegelung falscher oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Hiernach ist Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, juris Rn. 10).
Das Landgericht hat eine Vorspiegelung falscher Tatsachen aus der Erklärung des Beklagten zu 1 hergeleitet, dass die Beklagte zu 2 zur Lieferung von elf Anlagen mit einem bestimmten Leistungsvermögen in der Lage sei, obwohl die Beklagten weder willens noch in der Lage waren, Anlagen mit einem entsprechenden Leistungsvermögen herzustellen (LGU 18).
Die Feststellungen des Landgerichts zu den dem Beklagten zu 1 zurechenbaren Erklärungen zum Leistungsvermögen der Anlagen sind nicht zu beanstanden (hierzu unter a). Dass die Angaben zum Leistungsvermögen objektiv unrichtig waren, ist nach der in der zweiten Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats erwiesen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
a) Die Erklärung, dass die Beklagte zu 2 zur Lieferung von elf Anlagen mit einem bestimmten Leistungsvermögen in der Lage ist, hat das Landgericht zu Recht sowohl dem SHA (LGU 20) als auch dem SFOC (LGU 25) entnommen.
aa) In dem Annex I zum SHA (Anlage K58) wird das Leistungsvermögen der Anlage unter anderem wie folgt beschrieben:
"Each ... unit is located in an own 20 foot container. Each container has a production capacity of 200,000 liters per day"
"The conversion rate using Diesel as feedstock equals to 1: 1,7 (input to output). Other fuels have different conversion factors."
"The "new diesel" imitates the original diesel in terms of character and specifications almost on exact match in accordance to the ASTM or EN standards or definition of petroleum diesel."
"To establish a Diesel Bounding facility with 2.2 million liters/day production capacity in Ort3."
"Tank capacity requirements:
1 million liter of water tanks (24 hour buffer)
2 million liters of Diesel input tanks (D2 feedstock)
1 million liter setting tanks (for 12 hours of output)
3 million liters of Diesel output tanks"
"Option II
Only demonstration capacity at own site for max. 2 x 200K liters output capacity (2 lines) - with 9 lines (= 1,8 million liters capacity) to be employed at various client sites for tolling services"
"Assumptions
a. Max. Plant Capacity: 2.200,000 liters/day output
b. operations: 330 days/year
c. Target 2,000,000 liters per day output requires 1,110,000 liters/day in Diesel Feedstock at
a Fuel: Fuel + Water conversion of 1:1.8"
"Cost - Option 1:
Cost of Feedstock:
1,110,000 liters x US$ 0.35 x 231 days = US$ 89.8m
Other direct costs (water, electricity, etc. = US$ 0.015/liter):
1,110,000 liters x US$ 0.015 x 231 days = US$ 3.8m
Management & overhead, security, maintenance/upkeep: US$ 4m
Total Costs: = US§ 89.8 m + US$ 3.8m + US$ 4.2m = US$ 97.8m
Revenue & Profit:
Revenue = 2,000,000 liters x US$ 0.43/liter x 231 days = US$ 198.7m
Profit = US$ 198.7m - US$ 97,8m = US$ 100.9m"
In der Anlage 1 zum SFOC heißt es unter der Überschrift "Description of Contract Goods Including Quantities" wie folgt:
"(Eleven) Individual ... Proprietary Core Process Components.
Nominal capacity 200,000Litres per day production (See item Six)"
In der Anlage 6 zum SFOC finden sich unter der Überschrift "Structural Design Details" die folgenden Ausführungen:
"6.1 Minimum 200,000 litres production per 24 hour cycle
6.2 Process standard specification commercial diesel (gas oil)
Note: Fuel bonding ratio achievable can only be determined after analysis of raw material specifications and analysis but typically ratio will lie between 1:1.5 and 1:1.8"
Nach alledem ergeben sich die Erklärungen zum Leistungsvermögen der Anlagen unmittelbar aus den Verträgen, so dass es unerheblich ist, ob die Beklagten zu 1 und 3 entsprechende Erklärungen auch in anderen Zusammenhängen (mündlich) gegenüber Vertretern der Klägerin und/oder der GG Ltd. getätigt haben. Insbesondere kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 3 entsprechende Erklärungen im Rahmen eines Treffens in Ort1, das Gegenstand der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme war, gemacht hat.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben zu der Konversionsrate der Anlagen (SHA: 1:1,7 bzw. 1:1,8; SFOC: 1:1,5 bis 1:1,8) gilt, dass die Erklärungen im SFOC maßgeblich für die Frage der Verwirklichung des Betrugstatbestands zu Lasten der Klägerin sind. Da die Klägerin erst durch die Annahme des Angebots auf Abschluss des SFOC über ihr Vermögen verfügt hat (hierzu unter B.I.3.) und die Beklagte zu 2 die Angaben zur Konversionsrate - in Relation zu früheren Angaben - auf 1:1,5 bis 1:1,8 reduziert hatte, konnte die Klägerin bei Vornahme ihrer Vermögensverfügung nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte zu 2 zur Lieferung von Anlagen mit einer höheren als in dem Vertragsangebot angegebenen Konversionsrate verpflichten wollte.
bb) Dem SFOC lässt sich demnach die Erklärung entnehmen, dass die Beklagte zu 2 gewillt und in der Lage ist, der Klägerin elf Anlagen mit einer Produktionskapazität von 200.000 Litern pro Tag zu liefern, bei denen die konkrete Umwandlungsrate von dem verwendeten Dieselkraftstoff ("raw material") abhängig ist, aber typischerweise zwischen 1:1,5 und 1:1,8 liegt.
Die unterschiedlichen Versuche der Beklagten, den Erklärungsgehalt der vertraglichen Vereinbarung umzudeuten oder zu relativieren, haben keinen Erfolg.
(1) Die Beklagten haben behauptet, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass keine Garantien für Menge, Qualität und Konversionsrate gegeben worden seien, da es sich um Test- "Versuchsanlagen" (S. 2 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 2) beziehungsweise insgesamt um einen "Testversuch" gehandelt habe (S. 12 des Schriftsatzes vom 17. September 2021, GA IX 153). Der Klägerin sei klar gewesen, dass es sich bei den angegebenen Tagesproduktionsmengen um Entwicklungsziele gehandelt habe, nicht um garantierte Produktionsmengen (S. 32 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 32). Das Businessmodell der Beklagten sei es gewesen, einen finanzstarken Partner zu finden, um einen unter einfachen Laborbedingungen erreichten Erfolg zur industriellen Nutzung zu fördern; es sei darum gegangen, die Technologie im Verbund mit einem finanzstarken Partner zur seriellen Marktreife zu führen (S. 38 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 38 f.).
Abgesehen davon, dass sich diese Interpretation nicht mit dem Wortlaut des SFOC in Einklang bringen lässt, stehen die Behauptungen der Beklagten auch in Widerspruch zu dem eigenen Prozessvortrag. So haben die Beklagten vortragen lassen, dass die Technologie bereits im Sommer 2012 einen industriellen Standard erlangt hätte (S. 32 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2015, GA II 34) und dass die Beklagte zu 2 elf Anlagen mit einer Nominalkapazität von 200.000 Litern entsprechend der vertraglichen Vereinbarung hergestellt habe (S. 18 des Schriftsatzes vom 6. August 2019, GA V 170).
Soweit die Beklagten ihren zunächst abweichenden Sachvortrag und die erstmalige Berufung auf diesen Gesichtspunkt mit dem Schriftsatz vom 17. März 2020 (GA VII 1 ff.) damit rechtfertigen wollen, dass ihnen die Anlagen WB49 und WB50 nicht mehr präsent gewesen seien (GA VII 2 f.), ist dieser Erklärungsansatz nicht glaubhaft. Es lässt sich zur Überzeugung des Senats ausschließen, dass die Beklagten bis zum Wiederauffinden der Anlagen WB49 und WB50 und damit über eine Prozessdauer von mehr als fünf Jahren irrtümlich in einem zentralen Punkt von einem unrichtigen Vertragsinhalt ausgegangen sein könnten.
Die Behauptungen der Beklagten finden auch in dem weiteren Prozessstoff keine Stütze. Dass das Vorhaben in Ort3 in einzelnen Schreiben als "pilot plant" (Anlagen WB49 und WB50) bezeichnet worden ist, belegt nicht, dass es sich um bloße Test- oder Versuchsanlagen gehandelt hätte. Gleiches gilt für die Formulierung unter Item Seven (Position sieben) des SFOC, wo es unter der Überschrift "Warranty Details" ("Einzelheiten der Gewährleistung") heißt: "Units are considered Prototype" ("Die Einheiten sind als Prototypen zu betrachten"). Der These der Beklagten, es habe sich um bloße Test- oder Versuchsanlagen gehandelt, steht insbesondere der Vertragsabschluss über elf Anlagen und der geplante Transport dieser Anlagen in die Vereinigten Arabischen Emirate entgegen. Wäre es den Beteiligten tatsächlich darum gegangen, auf einer größeren Versuchsanlage (Prototyp) lediglich weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu betreiben, ließe sich die Bestellung von elf baugleichen Anlagen und der kostenintensive Transport dieser Anlagen in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht erklären.
(2) Entgegen der zunächst geäußerten Auffassung der Beklagten lässt sich der Satz in dem SFOC ("Fuel bonding ratio achievable can only be determined after analysis of raw material specifications and analysis but typically ratio will lie between 1:1.5 and 1:1.8") nicht dahingehend auslegen, dass die Umwandlungsrate nach Prüfung des Rohmaterials "eventuell" zwischen 1:1,5 und 1:1,8 liegen könnte (S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2020, GA VII 187). Ebenso wenig lässt sich der SFOC dahin auslegen, dass Gegenstand der Vereinbarung elf Anlagen zur Dieselreinigung und einer bloß "möglichen" Dieselvermehrung (S. 19 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 19) wären. Vielmehr suggeriert das verwendete Wort "typically", dass die Umwandlungsrate in Abhängigkeit von dem Rohmaterial bei den bisherigen Versuchen zwischen 1:1,5 und 1:1,8 lag und deshalb ein entsprechendes Ergebnis zu erwarten war.
Soweit die Beklagten nunmehr meinen, dass das Wort "typically" mit den deutschen Wörtern "üblicherweise" oder "normalerweise" zu übersetzen sei (S. 3 des Schriftsatzes vom 4. September 2025, GA XII 206), lässt sich nicht erkennen, dass hieraus ein entscheidender Unterschied im Erklärungsgehalt abzuleiten wäre. Denn auch wenn man das Wort ("typically") in diesem Sinne übersetzt, enthält die Erklärung die Aussage, dass aufgrund der in der Vergangenheit üblicherweise oder normalerweise erzielten Ergebnisse ein entsprechendes Ergebnis zu erwarten sei.
cc) Der Einwand der Beklagten, die schriftlichen Zeugenaussagen seien unverwertbar (GA X 166 f.), ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Angaben aus der Sphäre der Beklagten zu 2 zum Leistungsvermögen der Anlagen begründen.
Das Landgericht hat die schriftlich vernommenen Zeugen zwar auch zu den Angaben aus der Sphäre der Beklagten zu 2 zum Leistungsvermögen der Anlage im Rahmen des Treffens Ende Januar 2013 in Ort1 befragt (insb. Beweisfragen zu den Ziffern 11 und 12 der Beweisbeschlüsse vom 30. März 2021 (GA VIII 115 f.) und 27. August 2021 (GA IX 114 f.)) und hierzu in dem Urteil Feststellungen getroffen (LGU 21 ff.). Ein etwaiges Beweiserhebungsverbot hinsichtlich der Aussagen der schriftlich vernommenen Zeugen würde aber die entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Angaben zum Leistungsvermögen der Anlagen nicht in Frage stellen.
(1) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Aussagen der schriftlich vernommenen Zeugen wären nicht verwertbar, würde dies die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht in Frage stellen. Hinsichtlich der Angaben zu dem Leistungsvermögen der Anlagen kam es auf die (schriftlichen) Aussagen der Zeugen schon deshalb nicht entscheidend an, weil sich die Angaben der Beklagten zu 2 zu dem Leistungsvermögen der Anlagen aus diversen Schriftstücken - insbesondere dem insoweit maßgeblichen SFOC - ergaben.
(2) Unabhängig davon können sich die Beklagten nicht mehr auf ein etwaiges Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der schriftlichen Zeugenaussagen im Sinne des § 377 Abs. 3 ZPO berufen. Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Einholung von schriftlichen Aussagen im Sinne von § 377 Abs. 3 ZPO von sich im Ausland aufhaltenden Zeugen durch das Landgericht unzulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 11 U 169/19, juris Rn. 34; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Aufl., § 363 Rn. 12; aA Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 363 Rn. 11; MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl., § 363 Rn. 3). Es kann aber dahinstehen, ob bei einem Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der auf diesem Wege eingeholten Zeugenaussagen besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Beklagten dies nicht mehr mit Erfolg rügen, nachdem sie der Verwertung der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 (bzw. binnen der Frist zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme) nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO widersprochen haben (GA IX 189 ff. und GA IX 224 ff.). § 295 Abs. 1 ZPO findet grundsätzlich Anwendung, soweit bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, juris Rn. 40 - 42).
Ein entsprechender Widerspruch lässt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten (GA XII 205) - nicht dem in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 (GA IX 189 ff.) in Bezug genommenen Schriftsatz vom 17. September 2021 (GA IX 142 ff.) entnehmen. Mit dem Schriftsatz haben die Beklagten weder die Unzulässigkeit der Einholung von schriftlichen Aussagen von sich im Ausland aufhaltenden Zeugen gerügt noch der Verwertung der auf diesem Wege eingeholten Aussagen widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten dienten vielmehr ersichtlich dazu, den Beweiswert der schriftlichen Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen in Frage zu stellen. Und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme Dritter auf den Inhalt der Zeugenaussagen (Ziffer 4 des Schriftsatzes, GA IX 144), zum anderen, weil sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen habe verschaffen können, eine Kenntnisnahme der Zeugen von der Belehrung über die Wahrheitspflicht nicht gewährleistet sei und die Zeugen im Falle einer Falschaussage keine Strafverfolgung zu befürchten hätten (Ziffer 5 des Schriftsatzes vom 17. September 2021, GA IX 144).
b) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Angaben zum Leistungsvermögen der elf Anlagen objektiv unrichtig waren (LGU 28 ff.), ist im Ergebnis zutreffend. Die Feststellung des Landgerichts, die Beklagten wären zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Januar 2013 und April 2014 in der Lage gewesen, elf funktionierende Anlagen herzustellen, die in der Lage gewesen wären, Wasser und Diesel dauerhaft mit entsprechendem "Energiegewinn" zu vermischen (LGU 28), ist nach dem Ergebnis der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme allerdings zu präzisieren:
Die Beklagten waren (jedenfalls) nicht in der Lage, Anlagen zu liefern, mit denen eine Umwandlungsrate in der in dem SFOC vereinbarten Höhe (1:1,5 bis 1:1,8) zu erzielen und eine industrielle Produktion in dem in dem SFOC vereinbarten Umfang (200.000 Liter pro Tag) möglich gewesen wäre.
Soweit das Landgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die Beklagten (auch) nicht in der Lage gewesen wären, mit den Anlagen eine stabile, dauerhafte Emulsion herzustellen (LGU 37), lässt sich dies hingegen nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, weil der Zeuge JJ bei seiner Vernehmung durch den Senat auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, dass das Endprodukt stabil gewesen sei, sich also nicht wieder getrennt habe (S. 5 des Protokolls vom 11. September 2025; GA XIII 6).
Die entsprechenden Feststellungen des Senats beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen JJ, die durch den weiteren Prozessstoff gestützt werden.
a) Der Zeuge JJ hat bekundet, das maximale Umwandlungsverhältnis habe bei der Verwendung der (sogenannten) Minianlage bei 1:1,8 gelegen. Bei der später verwendeten (sogenannten) Maxianlage seien die Ergebnisse schlechter gewesen. Sie hätten Probleme bei der Stabilisierung der Zahlen gehabt. Zu Beginn des Prozesses hätten sie die besten Ergebnisse erzielt, im Laufe der Zeit seien die Ergebnisse dann schlechter geworden.
Die Maxianlage sei auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Firma QQ verwendet worden und täglich 14 bis 16 Stunden in Betrieb gewesen. Hierbei seien circa 18.000 Liter (9.000 Liter Diesel und 9.000 Liter Wasser) pro Tag verarbeitet worden. Im Ergebnis habe das Umwandlungsverhältnis bei 1:1,15 gelegen. Die Ergebnisse seien aber im Laufe der Zeit schwankend gewesen.
Er habe im Sommer 2012 gegenüber "den Chinesen" eine eidesstattliche Versicherung abgeben sollen, dass die von ihnen aufgestellte Anlage industriell sei. Dies habe er verweigert, weil die Anlage noch im Stadium eines industriellen Prototyps gewesen sei. Nach seiner Weigerung habe er zweimal ein geringeres Monatsentgelt erhalten.
b) Die Angaben des Zeugen JJ decken sich in den wesentlichen Punkten - (nicht) erzielte und schwankende Umwandlungsraten, Nichterreichung der vereinbarten Produktionskapazität beziehungsweise eines industriellen Standards - mit den Angaben des Zeugen in seinen vorherigen Vernehmungen.
aa) Ausweislich des Urteils der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. September 2024 (2 KLs 940 Js 50820/15 - 3/22) hat der Zeuge JJ in dem Strafverfahren bekundet, dass die Anlage nie Ergebnisse von 1:1,5 bis 1:1:7 erbracht habe, im Ausnahmefall höchstens einmal 1:1,2. Die Anlage habe während seiner Tätigkeit nie Marktreife erlangt und sei nie kommerziell nutzbar gewesen. Es sei bis zu seiner Kündigung im August 2013 nicht gelungen, die Absatzmenge bei nicht nur kurzfristigem Betrieb zu stabilisieren. Für einen industriellen Einsatz sei die in Ort1 vorhandene Anlage ohnehin nicht geeignet gewesen, sondern habe nur ein Prototyp dargestellt, der allenfalls punktuell und deshalb unzuverlässig funktioniert habe. Er sei deshalb erstaunt gewesen, als er viel später von den immens hohen Zahlungen der chinesischen Partner für die Anlagen erfahren habe.
bb) Dementsprechend hat der Zeuge JJ in seiner erstinstanzlichen Vernehmung durch das Landgericht am 29. September 2021 (GA IX 195 ff.) bekundet, dass mit der (sogenannten) Minianlage Umwandlungsraten von 1:1,8 erzielt worden seien. Nach dem Bau einer eigenen Anlage - der sogenannten Maxianlage - hätten sie festgestellt, dass sie nicht so gute Umwandlungsraten hinbekommen hätten. Er hätten sich nicht zufriedenstellende Umwandlungsraten von - so die protokollierten Angaben des Zeugen (GA IX 195 ff.) - "1:1,1, 1:1,5, 1:1,3 bzw. 1:1,45" ergeben. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, mit der größeren Anlage stabilisierbaren Diesel herzustellen und eine immer gleiche Umwandlungsrate zu erzielen. Mit modernerem Diesel seien schlechtere Umwandlungsraten als mit "altem" Diesel erzielt worden. Sie hätten daher zu keinem Zeitpunkt über eine Anlage verfügt, die als industrielle Anlage verlässliche Ergebnisse hätte erbringen können.
Soweit der Zeuge ausweislich des Protokolls Umwandlungsraten von "1:1,1, 1:1,5, 1:1,3 bzw. 1:1,45" bekundet haben soll, handelt es sich bei dem protokollierten Wert von 1:1,5 offenkundig um einen Übertragungsfehler. Dies ergibt sich zum einen aus der Reihung, beginnend mit 1:1,1 und endend mit 1:1,45, in die sich der protokollierte Wert von 1:1,5 nicht einfügt, und zum anderen daraus, dass das Landgericht in dem Urteil die Aussage des Zeugen dahingehend wiedergegeben hat, dass dieser Umwandlungsraten von 1:1,1 bis 1:1,45 bekundet habe (LGU 37, GA X 93).
c) Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen JJ spricht auch der Gesichtspunkt, dass sich diese zwanglos mit dem Inhalt des am 12. Juli 2023 von dem Zeugen erstellten Dokuments ("Programm der Forschungsdurchführung", Anlage K45, Anlagenband "Anlagen zur Klageschrift") in Einklang bringen lässt. Der Zeuge berichtet in diesem Dokument von fortbestehenden Problemen bei der "Vermischung des Wassers und des Dieselbrennstoffes" mit der Maxianlage ("neue Anlage"), insbesondere einer Verschlechterung der Umwandlungsrate:
"Im Laufe der Prüfung, nach dem Umbauen (Neue Anlage) waren die Drehaktivator und Hochdruckpumpe eingebaut. Ergebnisse der Vermischung vom 09.07.2013-12.07.2013 hat uns gezeigt, dass wir müssen Parameter (Druck, Menge, Düsen, Temperaturen) anpassen. Dabei die Ablagerung der sich senkenden Flüssigkeit (das von uns genannt wird "Wasser") bis 80 % war. Bis heute konnte ich den Prozess nicht in Zugriff nehmen.
Alleine kann ich die Einstellungen nicht raussuchen."
"Die neue Anlage produziert min. 48.000 Liter pro Tag, bei dieser Rechenproduktivität ist auch die Menge von Ablagerung (Wasser) viel mehr geworden."
"Mehrere Durchführungen haben bis heute die positiven Ergebnisse nicht ergeben."
Auf der zweiten Seite des Dokuments schlägt der Zeuge dementsprechend die Hinzuziehung beziehungsweise Bildung einer Gruppe von Wissenschaftlern vor, um
"die Entwicklung des technologischen Prozesses, der Methode und der Weise des Erhaltens der Mischung des Wassers und Diesel im Verhältnis 1:1 um minimal ein Ergebnisse 1:1,6 zu erreichen."
Dem Dokument lässt sich damit zwanglos - entsprechend der Aussage des Zeugen JJ - entnehmen, dass die Entwicklung der Technologie am 12. Juli 2013 - also nach dem Angebot der Beklagten zu 2 auf Abschluss des SFOC und unmittelbar vor der Annahme des Angebots durch die Klägerin - noch nicht abgeschlossen und die Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb der Maxianlage noch nicht behoben waren.
Dass der Zeuge JJ dieses Dokument im Juli 2013 gefertigt hat, konnte der Senat ohne weitere Beweisaufnahme der Entscheidung zugrunde legen. Die Beklagten haben zwar zunächst noch behaupten lassen, dass ihnen dieses Dokument nicht bekannt sei, und mit "Nichtwissen bestritten", dass der Zeuge JJ die Anlage K45 erstellt habe (S. 34 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2015, GA II 36). Im weiteren Prozessverlauf haben die Beklagten dann aber selbst vorgetragen, dass der Zeuge das Dokument am 12. Juli 2013 verfasst und an die Beklagten geschickt hat (S. 8 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2021, GA IX 231).
d) Bei der Würdigung der Angaben des Zeugen JJ war zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die Angaben des Zeugen JJ jedenfalls insoweit bestätigt hat, als dass "damals keine dauerhaft stabilen Ergebnisse erzielt" wurden.
e) Die Beklagten haben in dem vorliegenden Rechtsstreit zwar diverse Berichte und Gutachten vorgelegt, welche die grundsätzliche Funktion der Technologie belegen sollen. Diesen Berichten lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass - entgegen der Aussage des Zeugen JJ - mit der Maxianlage eine gleichbleibende Umwandlungsrate in dem vertraglich vereinbarten Umfang (zwischen 1:1,5 und 1:1,8) erzielt worden wäre.
Erst recht lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt eine (funktionierende) Anlage mit der vertraglich vereinbarten Produktionskapazität in Betrieb genommen hätten. Dies behaupten im Übrigen nicht einmal die Beklagten, die vielmehr in einem anderen Kontext haben vortragen lassen, dass die "untersuchte Vorführanlage" (die Maxianlage) eine Tagesproduktion von 30.000 bis 80.000 Litern in 20 Stunden gehabt und das Produktionsniveau damit weit unter den in den Verträgen benannten Tagesproduktionsmengen gelegen habe (S. 32 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 32).
f) Schließlich spricht auch das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen JJ, nach denen die Beklagte zu 2 nicht in der Lage war, eine Anlage (beziehungsweise elf Anlagen) mit einer Umwandlungsrate zwischen 1:1,5 und 1:1,8 und einer Produktionskapazität von 200.000 Litern pro Tag zu fertigen und an die Klägerin zu liefern.
aa) Die Beklagten haben, beginnend mit der Klageerwiderung vom 21. Mai 2015 bis zum Schriftsatz vom 8. August 2018, behauptet, dass die elf Anlagen noch vorhanden seien und durch einen Sachverständigen begutachtet werden könnten.
So haben die Beklagten zunächst behauptet, dass durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könne, ob die für die Klägerin vorgesehenen Anlagen die ihr zugesagten Spezifikationen erfüllen (S. 39 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2015, GA II 41), und dass die auslieferungsbereiten Geräte noch immer das Lager der Beklagten in Ort6 blockieren würden (S. 44 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2015, GA II 45). In der Folge haben die Beklagten dann behauptet, dass sich die Bauteile aller zur Auslieferung bestimmten (...) in Lagerräumlichkeiten in Ort6 und Ort1 befänden (S. 1 des Schriftsatzes vom 9. November 2016, GA III 67), für eine Begutachtung der demontierten Anlagen ein vorheriger Aufbau derselben erforderlich sei, für den die Beklagten bereits ein Angebot der Firma RR GmbH (Anlage B9, GA III 87 ff.) eingeholt hätten (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 4. April 2017, GA III 85).
Sodann haben die Beklagten behauptet, dass der Sachverständige seine Feststellungen treffen könne, indem er am Objekt überprüfe, ob die Anlagen funktionieren. Eine Besichtigung sei aber derzeit nicht möglich, da der Container mit den Anlagen durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und versiegelt worden sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2017, GA III 112). In dem am 7. Juni 2017 versiegelten Container befänden sich die Kernkomponenten für elf fertige Anlagen (S. 5 des Schriftsatzes vom 23. August 2017, GA III 155).
Auch noch nach der Erstattung des Gutachtens vom 6. Juni 2018, in dem der Sachverständige unter anderem den Inhalt des geöffneten Containers beschrieben hat, haben die Beklagten behauptet, dass sich in dem Container elf Kernverarbeitungskomponenten befänden und der Sachverständige zunächst einmal konkretisieren möge, "an welchen speziellen Teilen es bezüglich welcher Funktion in der Konstruktion fehlen soll" (S. 4 des Schriftsatzes vom 8. August 2018, GA IV 120). Weiter haben die Beklagten ausführen lassen, dass die Aussage des Sachverständigen, dass aus den vorgefundenen Teilen nicht elf betriebsfertige Kernkomponenten der (...) Bonding Unit hergestellt werden könnten, überraschend sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Sachverständige diesen Schluss ziehe, wenn es ihm schon nicht möglich sei, einzelne Teile anhand der Konstruktionspläne zuzuordnen (S. 4 des Schriftsatzes vom 8. August 2018, GA IV 120). Unter anderem diese Ausführungen des Sachverständigen hatten die Beklagten zudem zum Anlass genommen, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 8. August 2018, GA IV 121 ff.).
bb) Erst mit Schriftsatz vom 17. März 2020 haben die Beklagten die Behauptung aufgestellt, die Beklagte zu 2 habe - nachdem klargeworden sei, dass die elf Anlagen nicht mehr auszuliefern sein würden - die teuren Produktteile mit einem Einkaufswert von weit über 2.000.000 € anderweitig für andere Vorhaben und Anlagen und die weitere Entwicklung und Erprobung der Bonding-Technologie verwendet (S.10 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 10). Deswegen habe der Sachverständige in dem Container nur noch Reste finden können (S. 2 des Schriftsatzes vom 12. Juni 2020, GA VII 128). Die elf Anlagen seien als Ersatzteillager für die in Betrieb befindlichen Anlagen der Beklagten zu 2 genutzt worden (S. 20 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 20), durch die Firma RR GmbH und die Beklagte zu 2 (S. 29 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 29).
cc) Damit haben die Beklagten nach rund fünf Jahren Prozessdauer ihren Vortrag zum Vorhandensein und zur Möglichkeit der Untersuchung von elf Anlagen grundlegend geändert und praktisch das Gegenteil von dem behauptet, was in den früheren Schriftsätzen vorgetragen worden war. Diese höchst ungewöhnliche Änderung des Beklagtenvortrags betrifft eine zentrale Frage des Rechtsstreits; das Prozessverhalten lässt sich deshalb nicht mit möglichen Informationsfehlern oder Kommunikationsproblemen auf Seiten der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten erklären. Vielmehr ist der Senat aufgrund des dargestellten Prozessverhaltens der Beklagten davon überzeugt, dass die Beklagten bewusst die Wahrheit zum Vorhandensein und zur Möglichkeit der Untersuchung der Anlagen verschleiert haben. Eine Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde dadurch im Ergebnis unmöglich gemacht. Dabei ist schon im Hinblick auf den eigenen Prozessvortrag und die eigenen Beweisantritte der Beklagten davon auszugehen, dass den Beklagten bewusst war, dass eine Untersuchung der elf Anlagen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen von wesentlicher Bedeutung für den Prozessausgang ist (beziehungsweise bereits angeordnet war). Das im Ergebnis auf eine Vereitelung der Untersuchung der Anlagen hinauslaufende Prozessverhalten der Beklagten ist zur Überzeugung des Senats ein deutliches Indiz dafür, dass eine Untersuchung durch den Sachverständigen den Prozessvortrag der Klägerin beziehungsweise die Aussage des Zeugen JJ zu dem fehlenden Leistungsvermögen der Beklagten zu 2 hinsichtlich der vertraglich für die Klägerin vorgesehenen Anlagen bestätigt hätte.
g) Auch die Angaben der durch den Senat vernommenen Zeugen KK und LL sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen JJ und der darauf gestützten Würdigung des Senats einschließlich der zuvor (unter f) dargestellten Rückschlüsse aus dem Prozessverhalten der Beklagten zu begründen.
Selbst wenn man auf der Grundlage der Angaben der Zeugen KK und LL davon ausgeht, dass die Firma RR GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2 tatsächlich elf Anlagen erstellt (oder vier Anlagen komplett und für sieben weitere Anlagen die Kernkomponenten erstellt) hätte, ließe sich hieraus nicht schließen, dass diese Anlagen auch - entgegen der Angaben des Zeugen JJ - das vertraglich vereinbarte Leistungsvermögen gehabt hätten. Soweit die Zeugen KK und LL auf Nachfragen des Beklagtenvertreters angegeben haben, die Anlage(n) hätte(n) funktioniert, ist nicht ersichtlich, dass den nach ihren Angaben mit dem Bau der bestellten Anlagen beschäftigten Zeugen ausreichende Informationen über die Details der vom Zeugen JJ beschriebenen Probleme vorlagen und dass sie - als Schweißfachmann beziehungsweise technischer Leiter Kältetechnik Anlagenbau - über die erforderliche Sachkunde verfügten, um unter Berücksichtigung dieser Probleme die Funktionsfähigkeit hinreichend zu beurteilen.
h) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den (weiteren) Beweisantritten der Beklagten hinsichtlich der vermeintlichen (grundsätzlichen) Funktionsfähigkeit der Technologie beziehungsweise einer vermeintlich in Ort1 betriebenen Anlage nachzugehen.
aa) Die Beklagten behaupten unter Beweisantritt (Parteivernehmung des Beklagten zu 3, Anlage WB40), auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 befinde sich "seit Jahren" eine Anlage der Bonding-Technologie, die auch dazu genutzt werde, Diesel mit Wasser zu mischen und die Dieselmenge zu vermehren und den sauberen Diesel für die Betriebsfahrzeuge der Beklagten zu 2 und der Firma SS zu nutzen (S. 36 des Schriftsatzes vom 6. August 2019, GA V 188).
Der Vortrag ist nicht erheblich. Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, ließe sich hieraus nicht schließen, dass die Beklagte zu 2 in dem Jahr 2013 in der Lage gewesen wäre, Anlagen mit der vertraglich vereinbarten Produktionskapazität und den in Aussicht gestellten Umwandlungsraten zu erzielen.
bb) Weiter behaupten die Beklagten:
Die (...) Bonding Anlage in Ort1 erfülle "grundsätzlich" die von der Klägerin geforderten Voraussetzungen. Der Beweis sei nicht zu führen, außer durch die (...) Bonding Anlage bei der Beklagten zu 2 in Ort1 (S. 21 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 21). Die von den Beklagten zu 1 und 2 entwickelte Technologien sei durchaus in der Lage, durch die Vermischung von Diesel mit Wasser mehr an Dieselkraftstoff zu gewinnen, als vorher in die (...)-Bonding-Technologie-Anlage an Diesel eingefüllt worden sei. Die Überzeugung [sic], dass die von den Beklagten zu 1 und 2 entwickelte und auch, so z.B. für QQ, genutzte Technologie funktioniere, werde durch Sachverständigengutachten bewiesen werden (S. 58 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 58).
Dem Landgericht müsse vorgegeben werden, dass die bei der Beklagten zu 2 vorhandene Anlage in Ort1 durch einen Sachverständigen untersucht und begutachtet werde für den Gegenbeweis, dass die Technologie der Beklagten zu 2 funktioniere (S. 6 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2020, GA VII 191).
Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf die falsche Behauptung, die an sie verkauften Anlagen hätten nicht die Fähigkeit besessen, durch Mischung von Wasser und Diesel und Durchlauf der Bonding-Anlage mehr Diesel zu gewinnen, als vorher zugeführt worden sei (S. 10 des Schriftsatzes vom 17. September 2021, GA IX 151: mit Beweisantritt "wird an dieser Stelle erneut Beweis angeboten durch Sachverständigen und Probelauf an der Anlage bei der Beklagten zu 2").
Die in Ort1 stehende Bonding-Anlage sei im Wesentlichen baugleich mit den elf von der Firma RR GmbH 2013/2014 hergestellten Anlagen, abgesehen von durch den Betrieb in den letzten sieben Jahren notwendigen Reparaturen und Verbesserungen, über die der Zeuge KK dem Sachverständigen Auskunft geben könne und werde (S. 10 des Schriftsatzes vom 17. September 2021, GA IX 151).
Die Beklagten haben damit mehrfach, teils ausdrücklich, teils sinngemäß, zum Beweis der Behauptung, dass eine am Betriebssitz der Beklagten zu 2 in Ort1 stehende Anlage in der Lage wäre, Diesel zu vermehren, Sachverständigenbeweis angeboten. Auch diesen Beweisantritten ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht nachgegangen.
Zum einen lässt sich dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass mit der vermeintlich in Ort1 stehenden Anlage (nunmehr) eine Umwandlungsrate in dem vertraglich vereinbarten Umfang erzielt würde und eine Produktionskapazität in dem vertraglich vereinbarten Umfang hätte.
Zum anderen würde selbst der Umstand, dass die Beklagte zu 2 aktuell über eine entsprechende Anlage mit dem vertraglich vereinbarten Leistungsvermögen verfügt, nicht belegen, dass die Beklagte zu 2 bereits in den Jahren 2013 und 2014 - entgegen der Aussage des Zeugen JJ - in der Lage gewesen wäre, eine Anlage mit einem entsprechenden Leistungsvermögen zu errichten und an die Klägerin zu liefern. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Anlage bereits in den Jahren 2013 und 2014 in Betrieb gewesen wäre. Vielmehr legt der weitere Prozessvortrag der Beklagten den Schluss nahe, dass die behauptete Anlage erst nach August 2017 errichtet worden wäre.
Die Beklagten behaupten, dass es sich um eine Anlage handle, die "im Wesentlichen" baugleich mit den Anlagen sei, welche die Beklagte zu 2 an die Klägerin liefern sollte, und die in der Lage sei, Diesel zu vermehren. Noch im August 2017 haben die Beklagten aber vortragen lassen, nicht im Besitz einer solchen Anlage zu sein:
Der Sachverständige Prof. Dr. TT hatte sich in einem Schriftsatz vom 12. Mai 2017 (GA III 95 f.) nach den Kontaktdaten des Eigentümers der Anlagen erkundigt, die sich nach einer Erklärung der Firma RR GmbH aus dem Jahr 2013 in Deutschland im permanenten Produktionsbetrieb befinden sollten (GA III 90). Die Beklagten haben darauf erwidert, dass sich die Erklärung der Firma RR GmbH auf die in dem Joint Venture mit der Firma QQ betriebenen Anlagen beziehe, die nach deren Insolvenz demontiert worden seien und sich nicht mehr in Deutschland befänden (S. 3 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2017, GA III 99).
In dem Schriftsatz vom 23. August 2017 haben die Beklagten sodann wiederum ausgeführt, über eine mobile Anlage zur Herstellung von speziellen (...) Diesel-Emulsionen und eine Demonstrationsanlage zu verfügen. Mit der mobilen Anlage ließen sich qualitativ ähnliche Ergebnisse erzielen, einzig die Quantität des Ertrags liege unterhalb derjenigen der versiegelten Anlage. Die Anlage eigne sich im Grundsatz jedoch zur Veranschaulichung der Funktionsweise und zur Herstellung des (...)-Diesels (S. 6, GA III 156). Die Demonstrationsanlage sei von den Größenverhältnissen her identisch mit der streitgegenständlichen Anlage, jedoch anders konfiguriert worden. Der so produzierte Kraftstoff weise daher keine gesteigerte Wirtschaftlichkeit, dafür aber eine verbesserte Qualität sowie eine Reduzierung von umweltschädlichen Stoffen auf (S. 7, GA III 157).
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2 jedenfalls im August 2017 (noch) nicht über eine Anlage verfügte, die in der Größe mit den an die Klägerin zu liefernden Anlagen vergleichbar und zugleich in der Lage gewesen wäre, Diesel in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu vermehren.
cc) In dem - binnen der nachgelassenen Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eingegangenen - Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 haben die Beklagten beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass "mit der Anlage in Ort1" stabiler Diesel hergestellt werden könne und dass diese Technologie - auch bei einer Vermehrungsrate von unter 1:1,5 - einen Wert von 3.250.000 € darstelle (GA IX 231).
Auch hinsichtlich dieses Beweisantritts gilt, dass sich aus der unter Beweis gestellten Behauptung nicht der Schluss ziehen lässt, dass die Beklagte zu 2 bereits in den Jahren 2013 und 2014 in der Lage gewesen wäre, eine Anlage mit einem den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Leistungsvermögen herzustellen. Abgesehen davon lässt sich dem Vorbringen auch nicht entnehmen, dass die vermeintlich in Ort1 stehende Anlage ein Leistungsvermögen aufweisen würde, das der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 2013 entsprechen würde.
dd) Mit dem - erst nach Ablauf der nachgelassenen Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eingegangenen - Schriftsatz vom 5. November 2021 (GA X 2 ff.) haben die Beklagten behauptet, in dem Zeitraum vom 11. Februar 2013 bis zum 17. Mai 2013 sei im Rahmen des QQ Joint Ventures eine Vermehrungsquote von 1:1,4 erzielt worden, was sich aus der Bilanz (Anlage WB 82, GA X 11) ergebe (GA X 5). Weiter heißt es in dem Schriftsatz, dass die Bilanz die Herren UU und VV für QQ und Herr WW für die Beklagte zu 2 erstellt hätten, "deren Einvernahme hiermit zum Beweis angeboten" werde (GA X 5).
Diesem Beweisantritt ist das Landgericht gemäß § 296a ZPO zu Recht nicht nachgegangen. Auch in der zweiten Instanz besteht kein Anlass den Beweisantritten nachzugehen, da sich weder dem Beweisantritt noch dem übrigen Vorbringen der Beklagten entnehmen lässt, dass die Zeugen auch die inhaltliche Richtigkeit des in die Bilanz aufgenommenen Zahlenmaterials bekunden könnten. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Zeugen an dem Herstellungsvorgang beteiligt gewesen wären und aus eigener Anschauung etwas zu der Qualität des mit der Anlage hergestellten Diesels und der produzierten Menge bekunden können.
2.
Die Argumente, mit denen sich die Beklagten gegen die Feststellung eines Irrtums (und einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung) im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB wenden, greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Das Landgericht hat bei der Feststellung eines Irrtums unter anderem auf Herrn HH abgestellt (LGU 38) und damit auf die maßgebliche Person, welche für die Klägerin die Vermögensverfügung ausgeführt hat (hierzu unter B.I.3.). Die Feststellungen zu dessen Vorstellungsbild sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat sich durch den Kaufvertrag (SFOC) zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 3.500.000 € an die Beklagte zu 2 verpflichtet, die sich im Gegenzug dazu verpflichtet hat, an die Klägerin die Kaufsache (elf Anlagen) zu liefern und zu übereignen. Dass HH die Verpflichtung der Klägerin in der Erwartung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung der Beklagten zu 2 begründet hat, lässt sich bereits - wie es auch das Landgericht getan hat - aus dem Vertragsschluss herleiten. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass (jedenfalls) im unternehmerischen Verkehr eine Verpflichtung zur vorleistungspflichtigen Zahlung eines erheblichen Kaufpreises in der Erwartung erfolgt, dass die andere Partei die ihr obliegende Gegenleistung erbringen kann und will.
Dem Rückschluss steht - entgegen der Auffassung der Beklagten (GA X 170) - nicht entgegen, dass dieser sich auf den "subjektiven Bereich" bezieht. Auch soweit es um das subjektive Vorstellungsbild geht, kann sich das Gericht die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden und hierbei auf Erfahrungssätze, wie etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, zurückgreifen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 49 f.; konkret zum Irrtum in Rahmen des § 263 StGB: BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, juris Rn. 23).
Im Übrigen hatten die Beklagten in der ersten Instanz ein entsprechendes Vorstellungsbild der Vertreter der GG Ltd. und der Klägerin auch nicht bestritten, sondern selbst mehrfach vorgetragen, diese seien davon überzeugt gewesen, dass die von der Beklagten zu 2 angebotene Technik funktioniere.
Unter anderem haben die Beklagten in der ersten Instanz selbst den Rückschluss gezogen, den sie nunmehr beanstanden wollen. So heißt es etwa in dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. August 2019 (GA V 161), dass nicht ein Yuan oder RMB investiert worden wäre, geschweige denn über 3.000.000 € nach Ort1 überwiesen worden wären, wenn nicht die "vielen und eingehenden Untersuchungen (due diligences) auch bei den Entscheidungsträgern von FF die Überzeugung hätte entstehen lassen, dass das Bonding-System der Beklagten zu 1) und 2) funktionieren kann."
Dementsprechend heißt es an anderer Stelle des Schriftsatzes (S. 21, GA V 173):
"Offensichtlich konnte sich der Zeuge Dr. Dr. XX, ebenso wie die übrigen 10 chinesischen Wissenschaftler der Fa. FF davon überzeugen, dass die von der Beklagten zu 2) unter Führung des Beklagten zu 1) entwickelte und vielfach getestete Bonding-Technologie funktionieren kann und funktioniert.
Hätten sich die insgesamt 11 chinesischen Wissenschaftler nicht durch eigene Anschauung, insbesondere auch an der von der Beklagten zu 2 betriebenen Bonding-Anlage und der "geklauten" Probe (siehe Details unten) überzeugen können, wären mit Sicherheit die Verträge Shareholder-Agreement und Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden und schon gar nicht hätte FF die a-Konto-Zahlung von EUR 325 Mio. geleistet, es sei denn, der Plan der chinesischen Partner wäre von Anfang an gewesen, die Verfahrenstechnik des Bonding-Systems kennenzulernen und durch die geleistete Zahlung bei den Beklagten eine Vertrauensgrundlage zu schaffen, später dann aber doch die Beklagten zu hintergehen, was das jetzige Verhalten der Klägerin erklärt."
Auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 26. September 2019 (GA VI 96) heißt es weiter:
"Die Partner hatten sich beginnend 2012 mit der Bonding-Technologie der Beklagten zu 1) und 2) intensiv auseinandergesetzt, umfangreiche Untersuchungen vorgenommen und dann die vertraglichen Vereinbarungen mit den Beklagten zu 1) und 2) in voller Kenntnis und im vollen Bewusstsein der Funktion der Bonding-Technologie abgeschlossen...
Die Partner bzw. die Klägerin haben die knapp 3,25 Mio. Euro mehr oder minder einfach so, ohne vorherige Aufforderung dazu, und zum Teil noch bevor die Verträge abgeschlossen worden waren, an die Beklagte zu 2) überwiesen, weil sie damals aus eigener Einschätzung davon überzeugt waren, dass die Bonding-Technologie funktioniert und sie sichergehen wollten, dass kein Dritter Zugriff darauf erhält."
Diese Ausführungen der Beklagten hatten zwar eine andere Stoßrichtung, da damit offenbar dargelegt werden sollte, dass das Vorstellungsbild der auf Seiten der GG Ltd. und der Klägerin handelnden Entscheidungsträger maßgeblich auf eigenen Untersuchungen und nicht auf Erklärungen der Beklagten beruht habe. Dies ändert aber nichts daran, dass das von dem Landgericht festgestellte Vorstellungsbild demjenigen entspricht, das die Beklagten in der ersten Instanz vorgetragen hatten.
b) Aus diesem Grund lassen sich die Feststellungen zum Vorstellungsbild des für die Klägerin handelnden HH auch nicht mit der Argumentation in Frage stellen, "die Klägerseite" habe "zu mehreren Treffen Professoren und sonstige Sachverständige einfliegen lassen", "die Anlage genau beobachtet und die Vorgänge gefilmt" und "Rückstellproben entwendet und untersucht" (GA X 160). Die Hinzuziehung von Wissenschaftlern im Vorfeld der Zahlungen und des Kaufvertragsschlusses belegt vielmehr, dass sich die für die GG Ltd. Co. und die Klägerin handelnden Personen vor den Zahlungen und dem Vertragsschluss zunächst darüber vergewissern wollten, dass die von der Beklagten zu 2 angebotene Technologie funktioniert. Dass es in der Folge dann zu den Zahlungen und dem Abschluss des Kaufvertrages gekommen ist, belegt - wie bereits dargelegt - eine entsprechende Überzeugungsbildung.
c) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der täuschenden Behauptung unerheblich für die Annahme eines Irrtums wären (LGU 38), wäre dies für sich genommen in dieser Pauschalität zwar unzutreffend. Dass die Aussage so aber nicht zu verstehen und das Landgericht trotz der missverständlichen Formulierung von dem zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, ergibt sich aus dem zugleich erfolgten Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2002, in dem dieser dargelegt hat, bis zu welcher Intensität Zweifel des Getäuschten die Annahme eines Irrtums nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, juris Rn. 17 f.). Danach ist der Argwohn des Getäuschten für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums jedenfalls dann unschädlich, wenn es die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält als die der Wahrheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002, aaO Rn. 18).
Nach den vorstehenden Maßstäben wäre ein Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nur zu verneinen, wenn HH es für wahrscheinlicher gehalten hätte, dass die Beklagte zu 2 ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann oder will, als dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllen kann und will. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats schon im Hinblick auf die Höhe der auf der Grundlage des Kaufvertrages in Vorleistung zu erbringenden Zahlungen ausschließen.
d) Die Beklagten meinen schließlich, es könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin keine adäquate Gegenleistung zu erwarten gehabt hätte (GA X 170). Dies zielt auf die Formulierung in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unter der Überschrift "Irrtum" ab, wonach "aus den Zahlungen an die Beklagte zu 2 ohne adäquate Gegenleistung" zu schließen sei, "dass die Täuschungen bei den Betroffenen" einen Irrtum hervorgerufen hätten (LGU 38).
Dieser Einwand stellt die Feststellungen des Landgerichts zum Vorstellungsbild von HH nicht in Frage, weil es insoweit nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die von der Beklagten zu 2 versprochene Gegenleistung adäquat oder aufgrund einer fehlenden Leistungsfähigkeit und/oder eines fehlenden Leistungswillens tatsächlich inadäquat war. Für das Vorstellungsbild ist vielmehr entscheidend, dass Herr HH als Vertreter der Klägerin den Vertrag in Erwartung der ihm als Vertreter der Klägerin versprochenen Gegenleistung geschlossen hat.
Auch für die Frage, ob das subjektive Vorstellungsbild von HH von der Wirklichkeit abwich und er deshalb einem Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB unterlag, ist es nicht relevant, ob die der Klägerin versprochene Gegenleistung auch bei einer geringeren Umwandlungsrate "adäquat" gewesen wäre. Denn selbst wenn der Wert der Anlagen auch bei einer geringeren Umwandlungsrate dem vereinbarten Kaufpreis entsprochen oder überstiegen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass HH (jedenfalls) eine Fehlvorstellung über das Leistungsvermögen der Anlagen gehabt hätte. Ob die Gegenleistung auch bei einer geringeren Umwandlungsrate "adäquat" ist, ist vielmehr (erst) für die Frage von Bedeutung, ob die Klägerin durch den Abschluss des Kaufvertrages einen Vermögensschaden erlitten hat (hierzu unter B.I.4.).
3.
Das Landgericht hat das Vorliegen einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.
a) Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 66. Ed. 1.8.2025, § 263 Rn. 31), wobei ein tatsächliches Handeln in diesem Sinne auch in der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung liegen kann (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 66. Ed. 1.8.2025, § 263 Rn. 31.1).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine (erste) Vermögensverfügung der Klägerin in der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung, die HH als Vertreter der Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem 21. und dem 24. Juli 2013 abgegeben hat. Die hierdurch begründete Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises hat zu einer Minderung ihres Vermögens geführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang (noch), ob die Minderung des Vermögens durch den Anspruch auf Lieferung von elf Anlagen kompensiert worden ist. Denn eine etwaige Kompensation der Vermögensminderung durch Zuwächse des Vermögens betrifft erst die Frage, ob aufgrund der Vermögensverfügung auch ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 66. Ed. 1.8.2025, § 263 Rn. 37).
Dass die Klägerin bereits zuvor, etwa durch die Zahlungen vom 19. März 2013 (500.000 €), vom 10. Juni 2013 (500.000 €) und vom 15. Juli 2013 (2.249.984,96 €), im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB über ihr Vermögen verfügt hätte, lässt sich nicht feststellen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich nicht um Zahlungen der Klägerin, sondern um solche der GG Ltd. Co. Dass die Zahlungen eines dritten Unternehmens (GG Ltd. Co.) unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens der Klägerin geführt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen der GG Ltd. Co. eine unmittelbare Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des (teilweisen) Untergangs des Anspruchs der Klägerin gegen die GG Ltd. Co auf Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge gehabt hätten. Denn dies würde voraussetzen, dass die Klägerin und die GG Ltd. Co. bereits vor der Vornahme der Zahlungen einen Darlehensvertrag mit der Abrede geschlossen hätten, dass die Darlehensvaluta an die Beklagte zu 2 auszuzahlen ist. Dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die am 23. Juni 2013 gegründete Klägerin bei der Vornahme der ersten beiden Zahlungen der GG Ltd. Co. noch nicht einmal gegründet war.
4.
Der Klägerin ist durch die Vermögensverfügung, die Annahme des Angebots über den Kauf der elf Anlagen, auch ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. Der Klägerin ist ein Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt entstanden, dass die Kaufsache (die elf Anlagen) den vereinbarten Preis nicht wert war (hierzu unter a). Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Kaufsache den vereinbarten Preis wert gewesen wäre, wäre der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des sogenannten individuellen Schadenseinschlags ein Vermögensschaden entstanden (hierzu unter b).
a) Der Klägerin ist durch den Abschluss des Kaufvertrages ein Vermögensschaden entstanden, da die Anlagen, zu deren Erstellung und Lieferung die Beklagte zu 2 in der Lage gewesen wäre, objektiv nicht werthaltig gewesen wären.
aa) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt. Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden, da die Anlagen, zu deren Erstellung und Lieferung die Beklagte zu 2 in der Lage gewesen wäre, objektiv nicht werthaltig gewesen wären. Dies ergibt sich bereits aus dem Befund, dass - den Angaben des Zeugen JJ folgend - die Technologie noch nicht ausgereift war, sondern die von der Beklagten zu 2 betriebene Maxianlage sich bis zum Ausscheiden des Zeugen JJ in dem Stadium eines industriellen Prototyps befand und nicht industriell nutzbar war, was auf schwankende (niedrige) Umwandlungsraten und die geringe Produktionskapazität zurückzuführen war. Die Anlagen, zu deren Erstellung die Beklagte zu 2 in der Lage gewesen wäre, wären damit hinsichtlich des Leistungsvermögens in entscheidenden Punkten hinter der vertraglichen Vereinbarung zurückgeblieben. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die verkauften Anlagen objektiv nicht den vertraglich vereinbarten Kaufpreis wert waren.
bb) Soweit die Beklagten mit der Berufungsbegründung (S. 31, GA X 172) rügen, das Landgericht habe in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2021 übergangen, greift diese Rüge nicht durch.
Die Beklagten haben insoweit behauptet, dass mit der Anlage in Ort1 stabiler Diesel hergestellt werden könne und dass diese Technologie auch bei einer Vermehrungsrate von Diesel/Wasser von unter 1:1,5 einen Wert von 3.250.000 € darstelle, und zum Beweis dieser Behauptungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (S. 8 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2021, GA IX 231).
Diesem Beweisantritt ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen. Wie bereits ausgeführt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese (vermeintlich) in Ort1 betriebene Anlage bereits in den Jahren 2013 und 2014 in Betrieb gewesen wäre. Es ist auch bereits ausgeführt worden, dass der Prozessvortrag der Beklagten vielmehr den Schluss nahelegt, dass die behauptete Anlage erst nach August 2017 errichtet worden wäre. Auf der Grundlage der Begutachtung und Bewertung einer Anlage, die nach August 2017 errichtet wurde und - nach dem Prozessvortrag der Beklagten - "grundsätzlich" die von der Klägerin geforderten Voraussetzungen erfülle (S. 21 des Schriftsatzes vom 17. März 2020, GA VII 21), lässt sich nicht auf den Wert der Anlagen schließen, welche die Beklagte in dem Jahr 2013 erstellt hat oder hätte erstellen und liefern können. Denn die Beklagte zu 2 war jedenfalls seinerzeit - wie bereits festgestellt - nicht in der Lage, Anlagen zu erstellen, die den vertraglichen und daher "von der Klägerin geforderten" Voraussetzungen entsprochen hätten.
b) Selbst wenn man sich demgegenüber auf den Standpunkt stellen würde, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung objektiv werthaltig gewesen wäre, wäre der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des sogenannten individuellen Schadenseinschlags ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.
Ist nach dem Urteil eines objektiven Dritten eine (möglicherweise objektiv werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten. Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Geschädigten anzusehen sein, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 3 StR 171/17, juris mwN).
Diese Voraussetzungen wären im Streitfall auch dann erfüllt, wenn man unterstellt, dass die vereinbarte Gegenleistung der Beklagten zu 2 objektiv werthaltig gewesen wäre. Denn die Klägerin hat die elf Anlagen schon nach dem Inhalt des SFOC zu dem Zweck erworben, um diese für eine industrielle Kraftstoffproduktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Zu diesem Zweck hätte die Klägerin die Anlagen nicht verwenden können, da sich die Anlagen noch in dem Stadium eines industriellen Prototyps befunden haben und weitere Entwicklungsarbeit erforderlich gewesen wäre, um die Anlagen möglicherweise zukünftig in dem vertraglich vorgesehenen Umfang nutzen zu können. Auch eine andere zumutbare Verwendung durch die Klägerin war ausgeschlossen. Insbesondere ist auszuschließen, dass die Klägerin die Anlagen verlustfrei ohne besondere Schwierigkeiten hätte veräußern können. Denn bei den Anlagen handelte es sich nicht um marktgängige Ware, sondern um Anlagen mit einer neuen Technologie, die sich noch im Entwicklungsstadium befand und sich physikalisch (jedenfalls noch) nicht schlüssig erklären ließ. Darüber hinaus erscheint es auch als wenig lebensnah, dass ein potentieller Interessent bei dieser Sachlage zum Erwerb eines Prototyps in gleich elffacher Stückzahl bereit gewesen wäre.
c) Der Vermögensschaden der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Klägerin und die Beklagte zu 2 darauf verständigt haben, dass die Zahlungen der GG Ltd. Co. auf die Kaufpreisforderung zu verrechnen sind. Dies hat nicht zu einer Kompensation des Vermögensschadens geführt, da an die Stelle der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der GG Ltd. Co. zum Ausgleich der von diesem Unternehmen verauslagten Zahlungen getreten ist.
5.
Der als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 handelnde Beklagte zu 1 hat die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklicht.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Beklagte zu 1 den Vorsatz gehabt habe, die chinesischen Investoren zu täuschen, da er gewusst habe, nicht in der Lage zu sein, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten 2 zur Lieferung von elf funktionsfähigen, gewerblich nutzbaren Anlagen zu erfüllen (LGU 40). Der Beklagte zu 1 habe während der gesamten Gespräche mit den chinesischen Investoren gewusst, über keine funktionierende Technologie und erst recht über keine funktionierenden Anlagen zu verfügen, mit denen die behaupteten Ziele zu erreichen gewesen wären (LGU 41).
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dem Beklagten zu 1 in seiner Stellung als Geschäftsführer und im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Projekts verborgen geblieben sein könnte, dass mit den von dem Zeugen JJ erprobten Anlagen - wie vom Senat oben festgestellt - nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erzielt worden war. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge JJ dem Beklagten zu 1 ein - tatsächlich nicht bestehendes - Leistungsvermögen der Anlage(n) im Sinne des SFOC wahrheitswidrig vorgespiegelt haben könnte.
6.
Das Landgericht hat keine Feststellungen zu dem weiteren subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht getroffen, diese aber im Ergebnis zutreffend unterstellt.
Bereits aus dem Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter der Beklagten zu 2 lässt sich herleiten, dass der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 zunächst um den Kaufpreisanspruch und sodann um den vereinbarten Kaufpreis bereichern wollte. Die erforderliche Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem Vermögensschaden ist gegeben, da die in Bereicherungsabsicht veranlasste Vermögensverfügung der Klägerin, der Abschluss des Kaufvertrages, unmittelbar die Vermögensschädigung auf Seiten der Klägerin herbeigeführt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. April 1954 - 5 StR 74/54, juris Rn. 11). Die erstrebte Bereicherung war auch rechtswidrig, da die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf den Vermögensvorteil hatte.
7.
Der fortbestehende Schaden der Klägerin im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB liegt in der Verpflichtung, das Darlehen an die GG Ltd. Co. beziehungsweise den von diesem Unternehmen verauslagten Kaufpreis zurückzahlen zu müssen. Da die Beklagten jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert haben, kann die Klägerin nicht nur Freistellung von dieser Verpflichtung, sondern die mit der Klage begehrte Zahlung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, juris Rn. 15 f. mwN).
8.
Die Beklagte zu 2 ist gemäß § 31 BGB für den durch den Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB verursachten Schaden verantwortlich. Nach § 31 BGB, der für alle juristischen Personen gilt, ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über § 31 BGB wird eine unerlaubte Handlung des Organs der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet. Unerlässliche Voraussetzung dieser Zurechnung ist es, dass das Organ, also eine natürliche Person, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Die juristische Person haftet, wenn die natürliche Person insoweit als ihr Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - III ZR 137/24, juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist der Beklagten zu 2 die Verwirklichung des Haftungstatbestands des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB durch den Beklagten 1 zuzurechnen, da der Beklagte zu 1 sämtliche Voraussetzungen des Haftungstatbestands im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 verwirklicht hat.
9.
Die Aktivlegitimation beziehungsweise die Berechtigung der Klägerin, den Anspruch geltend zu machen, lässt sich nicht durch den Einwand der Beklagten, die Klägerin sei als Gesellschaft nicht entsprechend der Absprachen in dem SHA errichtet worden und verfüge nicht über eine für die Aufnahme der Produktion erforderliche Industrial Licence, in Frage stellen. Wie bereits unter den Ziffern 1 bis 8 dargelegt, ist die Klägerin durch den Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihr und der Beklagten zu 2 im Sinne der § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB geschädigt worden. Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation beziehungsweise der materiellen Anspruchsberechtigung kommt es allein darauf an, dass die Klägerin den Kaufvertrag geschlossen und hierdurch einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB und § 249 Abs. 1 BGB erlitten hat.
10.
Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Zahlungsklage steht, anders als die Beklagten meinen (GA X 148), nicht das Rechtsinstitut der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre entgegen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem Recht unterliegt nicht diesem Rechtsinstitut.
Der Durchsetzungssperre unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, juris Rn. 35 mwN). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet sich demgegenüber nicht gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter, da weder die Beklagte zu 2 noch die übrigen Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt Gesellschafter der Klägerin waren.
11.
Der Durchsetzbarkeit der Forderung steht nicht die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede (GA X 156) entgegen.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 31 BGB (analog) ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages im Juli 2013 im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres 2013 in Gang gesetzt worden und mit dem Schluss des Jahres 2016 abgelaufen wäre. Daraus folgt, dass bei der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten zu 1 und 2 (21. Januar 2015, GA I 162 R und 164 R) beziehungsweise der Klageerweiterung an den Beklagten zu 3 (25. August 2015, GA II 209 R) die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, so dass deren Ablauf hierdurch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
Der Hemmungswirkung der Zustellung der Klageerweiterung steht das ursprüngliche Fehlen einer Prozessvollmacht hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 3 nicht entgegen. Die Rückwirkung der Genehmigung der Prozessführung durch die schriftliche Vollmacht vom 6. September 2023 hat zur Folge, dass mit der Zustellung der Klageerweiterung der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59, juris Rn. 42; Zöller/Althammer, aaO Rn. 14).
12.
Entgegen der Auffassung der Beklagten (GA X 158 - 160) ist gemäß Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO deutsches Deliktsrecht anzuwenden. Die hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig.
a) Die Beklagten meinen, dass schweizerisches Recht aufgrund der unter Ziffer 11.1 des SHA erfolgten Rechtswahl anzuwenden sei, weil diese nicht auf vertraglich qualifizierte Ansprüche beschränkt sei (GA X 158 - 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, wird die Streitigkeit zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht von der Regelung unter Ziffer 11.1 des SHA erfasst, da die Klägerin nicht Vertragspartei des SHA ist und die Streitigkeit nicht in Zusammenhang mit den Pflichten der Beklagten zu 2 aus dem SHA steht.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt der Erfolgsort im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO in Deutschland. Dies lässt sich nicht mit dem Argument in Frage stellen, dass bereits vor dem Abschluss des SFOC in Ort1 in dem Zeitraum zwischen dem 21. und 24. Juli 2013 eine Vermögensbeeinträchtigung erfolgt sei, weil die drei hier betroffenen Zahlungen aus Ort2 oder China mit der letzten Zahlung vom 15. Juli 2013 bereits vollständig abgeflossen seien (GA X 159 - 160). Hierbei verkennen die Beklagten, dass es insoweit maßgeblich darauf ankommt, wann der Klägerin ein (erster) Vermögensschaden entstanden ist. Da es sich bei den Zahlungen vom 19. März 2013 (500.000 €), vom 10. Juni 2013 (500.000 €) und vom 15. Juli 2013 (2.249.984,96 €) um solche der GG Ltd. Co. handelt (LGU 4 f.), waren diese Zahlungen - für sich genommen - nicht geeignet, einen Vermögensschaden der Klägerin zu begründen.
Die erste eigene, einen Vermögensschaden begründende Vermögensverfügung der Klägerin ist die Annahme des Angebots auf Abschluss des SFOC, die in Ort1 erfolgt ist. Erst und bereits hierdurch hat sich die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert, da der eigenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises ein werthaltiger Anspruch auf Übergabe und Übereignung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung (elf Anlagen) nicht gegenüberstand.
c) Auch der Einwand, auf das außervertragliche Schuldverhältnis der unerlaubten Handlung sei gemäß Art. 4 Abs. 3 ROM-II-VO das Vertragsstatut anzuwenden (GA X 160), greift jedenfalls in Bezug auf den von der Klägerin primär geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nicht durch.
Eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung zu einem anderen Staat als dem, in dem der Schaden gemäß Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO eingetreten ist (hier: Deutschland), lässt sich nicht damit begründen, dass die GG Ltd. Co. und die Beklagte zu 2 in dem SHA die Anwendung schweizerischen Rechts auf das hierdurch begründete Vertragsverhältnis vereinbart haben.
Unter Rückgriff auf das Regelbeispiel des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 ROM-II-VO lässt sich eine offensichtlich engere Verbindung zu der Schweiz oder zu einem anderen Staat nicht begründen, weil es an einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 ROM-II-VO fehlt. Wie sich aus der Verwendung des Worts "bereits" ergibt, muss das Rechtsverhältnis vor der unerlaubten Handlung - das heißt vor dem Eintritt des Schadens im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO - bereits bestanden haben. Demgegenüber sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels nicht erfüllt, wenn das Rechtsverhältnis (erst) mit dem Eintritt des Schadens oder danach entsteht (vgl. Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, Rom II-VO Art. 4 Rn. 160; BeckOGK/Rühl, 1.3.2025, Art. 4 Rom II-VO Rn. 121). Nach diesen Maßstäben fehlt es an einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, weil ein (vertragliches) Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 erst mit dem behaupteten Schadenseintritt entstanden ist.
Auch unter Anwendung der Generalklausel des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 ROM-II-VO lässt sich nicht feststellen, dass eine offensichtlich engere Verbindung der unerlaubten Handlung zu der Schweiz oder einem sonstigen anderen Staat als Deutschland bestehen würde. Insbesondere das SHA zwischen der GG Ltd. Co und der Beklagten zu 2 ist nicht geeignet, eine offensichtlich engere Verbindung zu dem Staat Schweiz zu begründen, dessen Recht nach der Rechtswahlklausel auf das SHA Anwendung finden sollte. Denn die unerlaubte Handlung zu Lasten der Klägerin steht nicht in einem (engen) Zusammenhang mit den Pflichten der Beklagten zu 2 aus dem SHA.
(II)
Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen den Beklagten zu 3 zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 folgt aus § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB.
1.
Die unerlaubte Handlung, an der sich der Beklagte zu 3 im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB beteiligt hat, ergibt sich aus den Feststellungen unter der Ziffer I.
2.
Soweit das Landgericht in objektiver Hinsicht eine Beteiligung des Beklagten zu 3 an den als Täuschungshandlung gewerteten Erklärungen zu dem Leistungsvermögen der Anlage festgestellt hat, ist der Senat hieran gebunden. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 37), kommt es im Rahmen des Haftungstatbestands der § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu 3 unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als "Mittäter" zu qualifizieren ist, da Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB Mittätern gleichstehen.
Rechtlich richten sich die Voraussetzungen für eine Teilnahme im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB an einer unerlaubten Handlung nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. Gehilfe ist gemäß § 27 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, juris Rn. 24).
Die nach diesen Maßstäben erforderliche Beteiligung an der Ausführung der Tat, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist, lässt sich bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags feststellen. Insoweit ist auf die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung der Klägerin als die maßgebliche, den Vermögensschaden begründende Vermögensverfügung abzustellen. Daran, dass der Beklagte zu 3 den Abschluss des Kaufvertrages objektiv gefördert hat, kann schon im Hinblick auf dessen unstreitige Mitwirkungshandlungen im Vorfeld des Vertragsschlusses kein Zweifel bestehen.
Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat der Beklagte zu 3 den abwesenden damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2, den Beklagten zu 1, bei dem Empfang der Mitglieder der chinesischen Delegation Ende Januar 2013 in Ort1 als Gastgeber vertreten (S. 19 des Schriftsatzes vom 6. August 2019, GA V 19; S. 6 des Schriftsatzes vom 17. September 2021, GA IX 147). Im Rahmen dieses Besuchs ist den Mitgliedern der chinesischen Delegation eine Anlage der Beklagten zu 2 vorgeführt und deren Funktion erläutert worden. Mitglied der chinesischen Delegation war unter anderem auch HH (S. 118 der Klageschrift (GA I 119) und die von den Beklagten als Anlage WB 74 vorgelegte Hotelrechnung (GA IX 156 f.), die u.a. HH als Gast vom 27. bis 31. Januar 2013 ausweist), der als Vertreter der Klägerin wenige Monate später den Kaufvertrag über die Lieferung von elf derartigen Anlagen unterzeichnet hat (S. 29 des Schriftsatzes vom 14. August 2015, GA II 158; S. 39 des Schriftsatzes vom 17. März 2022, GA VII 39).
Darüber hinaus hat der Beklagte zu 3 den Abschluss des Kaufvertrages auch objektiv gefördert, indem er - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 37 f., GA X 93) - unmittelbar an der E-Mail-Korrespondenz im Juni 2013 beteiligt war, durch die der Vertragstext des SFOC zwischen den Vertragsparteien abgestimmt worden ist.
b) Unerheblich ist, ob der Beklagte zu 3 bei seinen kaufmännischen Aussagen auf ausdrückliche Weisung des Beklagten zu 1 gehandelt und sämtliche Arbeiten in Bezug auf den Abschluss des SFOC nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 ausgeführt hat, wie die Beklagten nunmehr unter Benennung des vormaligen Beklagten zu 1 als Zeugen behaupten (GA XII 211). Denn diese Behauptungen stellen nicht in Frage, dass der Beklagte zu 3 objektiv die unter II 2 a dargestellten objektiven Tatbeiträge geleistet hat.
3.
Nach dem Ergebnis der in der zweiten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat auch im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte zu 3 in subjektiver Hinsicht (jedenfalls) mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
Nach den auch im Zivilrecht geltenden strafrechtlichen Grundsätzen liegt Gehilfenvorsatz vor, wenn der Gehilfe zwar nicht alle Einzelheiten, aber dennoch die zentralen Merkmale der Haupttat sowie deren Förderung durch sein Verhalten kennt oder zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2025 - III ZR 23/24, juris Rn. 36). Zur Überzeugung des Senats hatte der Beklagte zu 3 Kenntnis von den zentralen Merkmalen der Haupttat und von der objektiven Förderung der Haupttat durch sein Verhalten.
a) Zentrale Merkmale der Haupttat sind die Täuschung der Klägerin durch den Beklagten zu 1 sowie der hierauf beruhende Abschluss des Kaufvertrages und der hieraus folgende Schaden der Klägerin.
Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 3 die Unrichtigkeit der in dem SFOC aufgeführten Angaben zum Leistungsvermögen bekannt war, so dass er Kenntnis von der Täuschung bei dem Abschluss des Kaufvertrages und dem täuschungsbedingten Abschluss des Vertrages hatte, woraus zugleich die jedenfalls billigende Inkaufnahme des hieraus folgenden Schadens folgt.
Die Feststellungen des Senats beruhen insoweit auf den Angaben des Zeugen JJ, die durch das Geständnis des Beklagten zu 3 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gestützt werden.
aa) Der Zeuge JJ hat bekundet, dass sie - der Zeuge und der Beklagte zu 3 - im Rahmen der Tätigkeit für die Firma QQ in großem Umfang Diesel mit Wasser gemischt, die Mengen verglichen und aufgeschrieben hätten. Im Ergebnis habe die Umwandlungsrate bei 1:1,15 gelegen.
Über die von ihm in der Zeugenaussage angesprochenen Probleme habe er mit dem Beklagten zu 3 gesprochen. Es habe sich um eine Zusammenarbeit gehandelt. Sie seien beide zusammen auf dem Gelände gewesen, manchmal sei auch der Zeuge LL dabei gewesen. Nachmittags sei der Zeuge KK dazu gekommen, der als Techniker versucht habe, die besprochenen Dinge umzusetzen.
Die Anlage sei über den Computer gesteuert worden. Wenn Änderungen aufgrund von Abrissen und sonstigen Problemen vorzunehmen gewesen seien, habe der Beklagte zu 3 dies an dem Computer umgesetzt. Damit habe er - der Zeuge JJ - sich nicht ausgekannt. Bestimmte Probleme seien zwischen dem Beklagten zu 3 und dem Beklagten zu 1 telefonisch besprochen worden, der Beklagte zu 3 habe eigentlich fast jeden Tag mit dem Beklagten zu 1 telefoniert. Der Beklagte zu 3 habe die Genehmigung des Beklagten zu 1 für kostenträchtige Maßnahmen wie die Anschaffung von zusätzlichem Material einholen müssen.
Während der Abwesenheit des Beklagten zu 1 sei der Beklagte zu 3 sein einziger Ansprechpartner bei der Beklagten zu 2 gewesen. Der Beklagte zu 1 habe auch nicht gewünscht, dass er - der Zeuge JJ - mit anderen Personen spreche. Mit dem Beklagten zu 3 habe er über alle technischen Details gesprochen. Über technische Fragen habe er darüber hinaus auch mit dem Zeugen LL und anderen Personen, "zum Beispiel [Mitarbeitern] von unseren Herstellern", gesprochen.
Das von ihm im Juli 2013 erstellte Programm habe er dem Beklagten zu 3 in die Hand gegeben und mit diesem - anders als mit dem Beklagten zu 1 - auch darüber gesprochen.
Die Aussage des Zeugen JJ ist auch hinsichtlich der Beteiligung des Beklagten zu 3 glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen JJ sprach insbesondere auch der Gesichtspunkt, dass eine Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten zu 3 nicht zu erkennen war. So hat der Zeuge unterschiedliche, den Beklagten zu 3 (vermeintlich) belastende Gesichtspunkte nicht bestätigt. So hat der Zeuge bekundet, dass ihn der Beklagte zu 3 nicht bei der Präsentation unterbrochen und in diesem Rahmen auch nicht selbst technische Dinge erklärt habe. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass er nicht gehört habe, dass sich der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vorgestellt hätte.
bb) Die Aussage des Zeugen JJ lässt sich zudem mit dem Geständnis des Beklagten zu 3 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren in Einklang bringen, in dem der Beklagte zu 3 nicht nur die objektiven Tatbeiträge eingeräumt hat, sondern auch in subjektiver Hinsicht, dass er es stets für möglich gehalten habe, "dass die Anlage dauerhaft (noch) keine stabilen Ergebnisse habe liefern können; vor allem nicht in den in dem Vertrag festgehaltenen hohen Mengen" (S. 18 des Urteils der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. September 2024 - 2 KLs 940 Js 50820/15 - 3/22).
Der Beklagte zu 3 war in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat zwar bestrebt, den Beweiswert der geständigen Einlassung in dem Strafverfahren zu reduzieren. So hat der Beklagte zu 3 angegeben, dass ihm der Staatsanwalt gesagt habe, dass es sehr schlecht für ihn wäre, wenn er "das" nicht so annähme. Zur Erhaltung seiner Existenzgrundlage als Geschäftsführer einer Firma habe er sich dann entschieden, nicht weiter "dagegen" anzugehen. Ihm sei im Rahmen einer Verständigung eine geringe Strafe in Aussicht gestellt worden, wenn er die Tatvorwürfe einräume. Hierzu habe er sich im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation und die Führung seines Unternehmens auf Anraten seines Verteidigers entschieden.
Diese Angaben sind nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Geständnisses zu begründen. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH und den Umstand, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr einen Ausschluss von dieser Tätigkeit zur Folge gehabt hätte (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG), ist die von dem Beklagten zu 3 dargelegte Motivation für die geständige Einlassung zwar nachvollziehbar. Dass die geständige Einlassung in den wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich seines subjektiven Vorstellungsbildes, unrichtig gewesen wäre, ließ sich aber nicht einmal den Angaben des Beklagten zu 3 entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte zu 3 auch in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass ihm damals klar gewesen sei, dass die Anlage keine dauerhaft stabilen Ergebnisse erzielt habe.
cc) Die Richtigkeit der Aussage der Zeugen JJ wird nicht durch die Angaben der Zeugen LL und MM in Frage gestellt.
Der Zeuge LL hat bekundet, dass der Zeuge JJ sein Ansprechpartner bei der Beklagten zu 2 für technische Anforderungen gewesen sei und dass er in wirtschaftlichen Fragen mit dem Beklagten zu 1 zu tun gehabt habe, während der Beklagte zu 3 nur vermittelnd tätig und die verlängerte Hand seines Vaters gewesen sei.
Diese Umschreibung steht der von dem Zeugen JJ bekundeten eigenen Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 3 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Information des Beklagten zu 3 über den Entwicklungsstand der Technologie nicht entgegen.
Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen MM, der bekundet hat, dass der Beklagte zu 3 einer seiner Ansprechpartner gewesen sei und dass er mit dem Beklagten zu 3 am meisten zu tun gehabt habe. Er habe oft gemeinsam mit dem Beklagten zu 3 vor der Anlage gestanden und überlegt, welche Verbesserungen man vornehmen könne. Die praktische Umsetzung in der Halle, der Aufbau der Anlage und die Einstellung, sei überwiegend mit dem Beklagten zu 3 gelaufen. Genau so sei es zuvor mit dem Zeugen JJ gewesen. Als der Zeuge JJ noch vor Ort gewesen sei, sei der Beklagte zu 3 noch nicht so oft dabei gewesen. Der Beklagte zu 3 habe regelmäßig fragen müssen, wenn es um die Anschaffung neuer Komponenten gegangen sei.
dd) Auch in diesem Kontext gilt, dass der mit dem Beweisantritt auf Vernehmung des vormaligen Beklagten zu 1 als Zeuge unterlegte Sachvortrag (GA XII 210) nicht entscheidungserheblich ist.
Ein weisungsgebundenes Handeln als Vertreter des Beklagten zu 1 steht nicht dem Befund entgegen, dass der Zeuge JJ den Beklagten zu 3 über den Entwicklungsstand der Anlage informiert hat. Gleiches gilt für die Behauptung, dass ausschließlich die Zeugen JJ und LL den Interessenten die technischen Informationen übermittelt hätten.
b) Aus der Kenntnis der Tatumstände und der auf den Vertragsabschluss mit der Klägerin abzielenden Handlungen des Beklagten zu 3 folgt zugleich die Kenntnis des Beklagten zu 3, dass er durch sein Handeln die Haupttat objektiv gefördert hat.
(III)
Das Urteil war hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsanspruchs abzuändern, da die Klägerin nicht von den Beklagten zu 2 und 3 Zinsen ab dem 8. Mai 2014 beanspruchen kann.
Die Beklagte zu 2 ist erst mit dem Ablauf der durch das Schreiben vom 8. Mai 2014 (Anlage K80) gesetzten Frist in Verzug geraten, so dass die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 14. Mai 2014 beanspruchen kann (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB).
Dass die Klägerin den Beklagten zu 3 vor der Zustellung der Klageerweiterung am 25. August 2015 außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die Klägerin von dem Beklagten zu 3 Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) beziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) erst ab dem auf die Zustellung der Klageerweiterung folgenden Tag beanspruchen kann.
C.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
D.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Dem Hilfsantrag der Beklagten, das Berufungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung für (vorläufig) vollstreckbar zu erklären, und dem weiteren Hilfsantrag der Beklagten, ihnen zu gestatten, jede Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, auch für den Fall, dass die Klägerin Sicherheit leistet, konnte nicht entsprochen werden.
Der erste Hilfsantrag zielt darauf ab, die Vollstreckung der Klägerin - abweichend von den Regelungen der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO - gemäß § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Mit dem weiteren Hilfsantrag verfolgen die Beklagten das Ziel, gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO die ohnehin bestehende Abwendungsbefugnis der Beklagten aus § 711 Satz 1 ZPO dahingehend zu erweitern, dass die von den Beklagten zu leistende Abwendungszahlung - abweichend von der Regelung des § 711 Satz 1 ZPO - der Vollstreckung auch dann entgegensteht, wenn die Klägerin ihrerseits Sicherheit leistet.
Beide Anträge würden voraussetzen, dass die Vollstreckung nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO einen für die Beklagten nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge hätte, was sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht feststellen lässt. Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO lässt sich nicht mit dem Sitz der Klägerin im Nicht-EU-Ausland und einer behaupteten Vermögenslosigkeit der Klägerin begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO in den Vereinigten Arabischen Emiraten durchzusetzen und ein Vollstreckungszugriff auf in den Vereinigten Arabischen Emiraten belegenes Vermögen erforderlich wäre. Denn im Falle der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils könnten die Beklagten den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend machen und im Rahmen der Vollstreckung auf die von der Klägerin nach § 711 Satz 1 ZPO geleistete Sicherheit zugreifen, die gerade der Absicherung dieses Schadensersatzanspruchs dient.
Dass die Beklagten nicht zur Leistung der Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung und damit zur Auslösung der Sicherheitsleistung der Klägerin im Sinne des § 711 Satz 1 ZPO in der Lage wären, haben die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
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- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 7x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 145 Prozesstrennung 1x
- HGB § 105 2x
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- HGB § 1 1x
- ZPO § 89 Vollmachtloser Vertreter 2x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 7x
- § 2 Abs. 1 NHintG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 NHintG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 110 Prozesskostensicherheit 3x
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- StGB § 27 Beihilfe 3x
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- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 3x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 377 Zeugenladung 2x
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- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
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- BGB § 830 Mittäter und Beteiligte 1x
- GmbHG § 6 Geschäftsführer 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners 4x
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