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GNotKG § 18 Ansatz der Gerichtskosten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt

1.
die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) Die Kosten für

1.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und
2.
die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.

(3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122, 14131 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221, 14231 oder 14241 des Kostenverzeichnisses.

(4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt.

(5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 74/24 (Wx)
12. Dezember 2024
19 W 74/24 (Wx) 12. Dezember 2024
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 315/23
9. Januar 2024
12 W 315/23 9. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 3 W 214/22
23. November 2023
3 W 214/22 23. November 2023
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (39. Senat) - L 39 SF 302/17 B E
13. September 2018
L 39 SF 302/17 B E 13. September 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 236/18
27. Juni 2018
2 Wx 236/18 27. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 365/15
29. Dezember 2016
20 W 365/15 29. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 71/15; 2 VAs 69/15
11. Mai 2016
2 VAs 71/15; 2 VAs 69/15 11. Mai 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 312/15
11. April 2016
20 W 312/15 11. April 2016
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 AR 34/15
5. Januar 2016
1 AR 34/15 5. Januar 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 75/15
8. Oktober 2015
2 W 75/15 8. Oktober 2015