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GWB § 141 Verfahrensarten

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.

(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
13 B 102/25 19. Dezember 2025
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5. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 106/24
19. Juli 2024
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11. Dezember 2017
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