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GWB § 156 Vergabekammern

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 102/25
19. Dezember 2025
13 B 102/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 55/25
18. Dezember 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-59
25. November 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-56
31. Oktober 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes (3. Vergabekammer) - 3 VK 02/2025
15. September 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes - 3 VK 02/2024
20. August 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Saarlandes - 1 VK 02/2025
21. Juli 2025
1 VK 02/2025 21. Juli 2025
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8. Juli 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Westfalen - VK 3-31/25
4. Juli 2025
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-25-15
6. Mai 2025
3194.Z3-3_01-25-15 6. Mai 2025