Beschluss vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 55/25

Leitsatz

1. Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben.

2. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit.

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

Dritte dazu aufzufordern, ihr gegenüber geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen und/oder anzubieten, indem sie ein Vergabeverfahren einleitet und durchführt, wie es aus der Vergabe mit der Nummer 10251190 "RV Externe Ausschreibungsdienstleistungen 2025-2026", näher bezeichnet in den Anlagen AST 1 und AST 2 der Antragsschrift, ersichtlich ist, und im Ergebnis dieses Vergabeverfahrens einen Vertrag mit einem der von ihr aufgeforderten Dritten (im Folgenden: Vertragspartner) mit dem Inhalt schließt, der aus den Anlagen AST 1 und AST 2 ersichtlich ist, und ihrem Vertragspartner auf der Grundlage des vergebenen Vertrags die folgenden vertraglichen Pflichten überträgt:

1. die Vertrags- und Vergabeunterlagen der Verfügungsbeklagten auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Nr. 3.1a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

2. alle Unterlagen zu erstellen, die Teil der Vergabeunterlagen oder der Dokumentation sind und nicht bereits in den Ausführungsunterlagen oder der Leistungsbeschreibung eindeutig als Vorleistung der Verfügungsbeklagten benannt werden, namentlich Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist (vgl. Nr. 4.2 des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

3. optional Nebenangebote zu prüfen und zu werten (vgl. Gruppe 6 Nr. 6.1 des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2));

4. gleichgültig, ob es sich um eine Öffentliche Ausschreibung, ein Offenes Verfahren, eine Leistungsabfrage oder ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, und auch gleichgültig, ob das Verfahren unter Zugrundelegung des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA L-StB) oder des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) durchgeführt werden soll:

a) Zuarbeiten der Vergabestelle, insbesondere das Leistungsverzeichnis einschließlich der Anlagen sowie Begründungsentwürfe ("z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä."), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts, der internen Anweisungen der Verfügungsbeklagten und des bereitgestellten Musterprojektes zu prüfen und zu konsolidieren und Abstimmungsergebnisse einzuarbeiten (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1a), Gruppe 2 Nr. 2.1a), Gruppe 3 Nr. 3.1a), Gruppe 4 Nr. 4.1a) und Gruppe 5 Nr.5.1a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

b) Abstimmungstermine anzusetzen mit dem Projektleiter der Fachabteilung, dem zuständigen Teamleiter und/oder der Vergabestelle zur Besprechung des Prüfungsergebnisses und der weiteren Verfahrensschritte (vgl. Nr. Gruppe 1 Nr.1.1b), Gruppe 2 Nr. 2.1b), Gruppe 3 Nr. 3.1b), Gruppe 4 Nr. 4.1b) und Gruppe 5 Nr. 5.1b) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

c) die Vergabe im Vergabemanagementsystem anzulegen, die Vergabeakte und die Vergabeunterlagen zusammenzustellen und dabei insbesondere die nachfolgenden Aufgaben zu erledigen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1c), Gruppe 2 Nr. 2.1c), Gruppe 3 Nr. 3.1c), Gruppe 4 Nr. 4.1c) und Gruppe 5 Nr. 5.1c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)):

(1) die Art des Vergabeverfahrens prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1d) und Gruppe 2 2.1d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(2) die Losaufteilung prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1e), Gruppe 2 Nr. 2.1e), Gruppe 3 Nr. 3.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(3) den Losverzicht der Fachabteilung prüfen und begründen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1e), Gruppe 2 Nr. 2.1e), Gruppe 3 Nr. 3.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1.d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(4) den Terminablauf für das Vergabeverfahren prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1f), Gruppe 2 Nr. 2.1f), Gruppe 3 Nr. 3.1e), Gruppe 4 Nr. 4.1d) und Gruppe 5 Nr. 5.1e) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(5) eine Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe erstellen und veröffentlichen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1g), Gruppe 2 Nr. 2.1g), Gruppe 3 Nr. 3.1f) und Gruppe 5 Nr. 5.1f) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(6) Eignungs- und Zuschlagskriterien prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1h), Gruppe 2 Nr. 2.1h), Gruppe 3 Nr. 3.1g) und Gruppe 5 Nr. 5.1g) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(7) zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen prüfen und festlegen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1h), Gruppe 2 Nr. 2.1h), Gruppe Nr. 3.1g) und Gruppe 5 Nr. 5.1g) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(8) die Eigenerklärung zur Eignung erstellen (vgl. Gruppe 4 Nr. 4.1e) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(9) Bekanntmachungstexte erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1i), Gruppe 2 Nr. 2.1i) und Nr. 2.4d), Gruppe 3 Nr. 3.1h) und Nr. 3.4d) sowie Gruppe 5 Nr. 5.1h) und Nr. 5.4d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(10) Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich der Anlagen prüfen und erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.1j), Gruppe 2 Nr. 2.1j), Gruppe 3 Nr. 3.1i) sowie Gruppe 5 Nr. 4.1f) und Nr. 5.1i) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(11) Bieterfragen und Rügen prüfen und beantworten (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.2c), Gruppe 2 Nr. 2.2c), Gruppe 3 Nr. 3.2c), Gruppe 4 Nr. 4.2c) und Gruppe 5 Nr. 5.2c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(12) die formale Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3a), Gruppe 2 Nr. 2.3a), Gruppe 3 Nr. 3.3a), Gruppe 4 Nr. 4.3a) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3a) und Nr. 5.5a) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(13) die Eignungsprüfung anhand der Angebote oder Teilnahmeanträge einschließlich der Nachforderungen und Aufklärungen durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3b), Gruppe 2 Nr. 2.3b), Gruppe 3 Nr. 3.3b), Gruppe 4 Nr. 4.3b) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3b) und Nr. 5.5b) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(14) Ausschlußentscheidungen prüfen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3c), Gruppe 2 Nr. 2.3c), Gruppe 3 Nr. 3.3c), Gruppe 4 Nr. 4.3a) und Gruppe 5 Nr. 5.5c) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(15) Bieter über den Ausschluß informieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3d), Gruppe 3 Nr. 3.3m) und Gruppe 5 Nr. 5.5m) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(16) die Preisangemessenheitsprüfung einschließlich der Anforderung der Urkalkulation und/oder der Preisermittlungsblätter nach VHB 221/222 und der Preisaufklärung durchführen und dokumentieren (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3f), Gruppe 2 Nr. 2.3f), Gruppe 3 Nr. 3.3d), Gruppe 4 Nr. 4.3c) und Gruppe 5 Nr. 5.5d) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(17) das wirtschaftlichste Angebot auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien ermitteln (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3g), Gruppe 2 Nr. 2.3g), Gruppe 3 Nr. 3.3k), Gruppe 4 Nr. 4.3d) und Gruppe 5 Nr. 5.5k) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)),

(18) die Bieterinformationen nach § 134 GWB, die Zuschlagsschreiben und/oder die Aufhebungsschreiben erstellen (vgl. Gruppe 1 Nr. 1.3i), Gruppe 2 Nr. 2.3i), Gruppe 3 Nr. 3.3n) sowie Gruppe 5 Nr. 5.3h) und Nr. 5.5n) des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2)).

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen angeblichen Verstoßes der Verfügungsbeklagten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

2

Die Klägerin ist eine auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Sie begleitet deutschlandweit Vergabeverfahren. Dabei berät sie in allen vergaberechtlichen Fragen, aber auch in angrenzenden Rechtsgebieten (z.B. Baurecht, IT-Recht, Kartellrecht). Bei entsprechender Mandatierung übernimmt sie die Aufgaben einer externen Kontakt- und Vergabestelle, d.h. sie berät ihren Auftraggeber anwaltlich und wickelt für ihn das betreffende Vergabeverfahren ab.

3

Die Verfügungsbeklagte ist ein vom Bund gegründetes Unternehmen, dessen Gegenstand die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung sowie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen und Fernstraßen in Deutschland umfaßt.

4

Die Verfügungsbeklagte schrieb mit Absendung an das EU-Amtsblatt vom 20.06.2025 unter der Vergabenummer 10251190 im offenen Verfahren den Abschluß einer Rahmenvereinbarung zu externen Ausschreibungsdienstleistungen 2025-2026 (Anlage AST 1 Anlagenordner (AO) Verf.Kl) gemäß Leistungsverzeichnis (Anlage AST 2 AO Verf.Kl.) aus.

5

Schlußtermin für die Abgabe von Angeboten war der 22.07.2025.

6

Nach Erkenntniserlangung von der Ausschreibung am 24.06.2025 mahnte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 09.07.2025 die Verfügungsbeklagte wegen Verstoßes gegen das RDG erfolglos ab. Unter dem 21.07.2025 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

7

Am 29.08.2025 erteilte die Verfügungsbeklagte der …, den Zuschlag für den ausgeschriebenen Rahmenvertrag.

8

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte fordere von dem Dienstleister gemäß dem Leistungsverzeichnis hauptsächlich, wenn nicht ausnahmslos Rechtsdienstleistungen. Die Vorbereitung, die Durchführung und der Abschluß von Vergabeverfahren erfordere umfangreiche Subsumtionen unter detaillierte Vorgaben enthaltende Rechtsnormen. So würden insbesondere die Ermittlung der Vergabeverfahrensart, die Klärung der Losaufteilung, die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die formale Angebotsprüfung, die Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen und die Fertigung von Aufklärungsschreiben einer rechtlichen Prüfung bedürfen. Der Hinweis auf S. 1 des Leistungsverzeichnisses, daß eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet sei noch erwartet werde, ändere an der Ausschreibung von Rechtsdienstleistungen nichts. Die Verfügungsbeklagte, hafte unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme.

9

Die Verfügungsklägerin beantragt,

10

wie zuerkannt.

11

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

12

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13

Sie rügt die Zulässigkeit des angerufenen Rechtswegs und erachtet die Vergabekammern als zuständig. Darüber hinaus wendet sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ein. Ferner hält sie das Verfahren nach Zuschlagserteilung für faktisch erledigt.

14

In der Sache behauptet die Verfügungsbeklagte, bei den ausgeschriebenen und beanstandeten Dienstleistungen handele es sich um Projektmanagementleistungen, die in der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Abwicklung von Vergabeverfahren bestehen würden. Selbst wenn einzelne Teilleistungen einen rechtlichen Bezug aufweisen würden, handele es sich dabei um bloße Nebenleistungen zur beruflichen Haupttätigkeit eines fachlich-technischen Beschaffungsdienstleisters i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG.

15

Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2025 trägt die Verfügungsbeklagte weiter vor.

Entscheidungsgründe

16

I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

17

1. Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist gegeben. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern gem. § 156 GWB ist nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften. Wegen Widerspruchs zu § 160 Abs. 2 GWB fallen unter sonstige Ansprüche i.S.V. § 156 Abs. 2 GWB nur solche Ansprüche, die sich inhaltlich nicht von den unmittelbaren vergaberechtlichen Ansprüchen unterscheiden, also insbesondere Ansprüche auf Unterlassung bzw. von Verstößen gegen Vergabevorschriften aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in einem Vergabeverfahren ( vgl. Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 5. Aufl., § 156 GWB - bei juris Rdnr. 9; Summa/Schneevogel, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 156 GWB - bei juris Rdnr. 9). Hier geht es indes um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG und nicht um Verstöße gegen Vergabevorschriften.

18

2. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Es geht vielmehr um die wettbewerbswidrige Unterlassung geschäftlicher Handlungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

19

II. Der Antrag ist auch im vollen Umfang gerechtfertigt.

20

Die Verfügungsklägerin kann gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG von der Verfügungsbeklagten verlangen, Dritte nicht zur Abgabe von Angeboten über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen aufzufordern.

21

1. Die von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Leistungen beinhalten neben den reinen Beschaffungsdienstleistungen in dem von der der Verfügungsklägerin monierten Umfang auch Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG.

22

Grundsätzlich ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG erfaßt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Die Norm erfaßt ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1056). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Rechtsdienstleistung, die nicht zwischen einfachem und schwierigem Rechtsrat unterscheidet, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsprozeß, wo in einem ersten Gesetzesentwurf noch eine "besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls" vorgesehen war, das Wort "besonders" im Laufe des Prozesses jedoch gestrichen wurde. Zudem entspricht dies dem Zweck des § 2 RDG. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß das Rechtsdienstleistungsgesetz einen weiten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform eingeschränkten Recht schon nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fiel, erfassen und in den für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG überführen soll. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands soll unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist oder ob sie als darüberhinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte (Begr. des Regierungsentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 51f.). Der danach mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden (BGH a.a.O.) (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2023, 60 - bei juris Rdnr. 88).

23

Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG ausgeschrieben wurden, ist darauf abzustellen, was der öffentliche Auftraggeber nach seinen Ausschreibungsunterlagen nachgefragt hat, anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (vgl. BGH NZBau 2002, 324; OLG Karlsruhe NZBau 2016, 449 jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Dienstleisters abzustellen, sondern jede einzelne Tätigkeit des Beschaffungsdienstleisters im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - bei juris Rdnr. 89 m.w.N.).

24

Die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vergabeunterlagen (Antrag zu I.1.) erfordert, die vielfältigen Bestimmungen des Vergaberechts zu Inhalt und Umfang der Vergabeunterlagen auf konkrete Unterlagen einer konkreten Vergabe anzuwenden. Eine rein schematische Rechtsanwendung ist nicht möglich, weil je nach Art der Vergabe und des Leistungsinhalts unterschiedliche Rechtsvorgaben existieren. Die Erstellung aller über die Ausführungsbeschreibung oder das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers hinausgehenden Unterlagen (Antrag zu I.2.) ist ebenfalls eine Rechtsdienstleistung. Zu den namentlich genannten Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens gehören die Darlegung der der Rechtsprechung genügenden Gründe für den Verzicht einer Losaufteilung, die Begründung der Zulässigkeit einer Hersteller- oder Produktvorgabe, die Begründung der Abweichung von der Regelverfahrensart unter Anwendung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die Angemessenheitsprüfungen von festzulegenden Einzelfristen, der Vergabevorschlag, Erwägungen zum Umweltrecht, Erwägungen zur Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien etc.. Ebenso bedarf die Prüfung und Wertung von Nebenangeboten (Antrag zu I.3.) einer Auseinandersetzung mit § 35 VgV, § 25 UVgO, § 8c EU VOB/A.

25

Ferner erfordert die Prüfung und Konsolidierung der Zuarbeiten des Auftraggebers (Antrag zu I.4.a)) eine rechtliche Auseinandersetzung mit den geltenden Vergabevorschriften. Die Besprechung der Prüfungsergebnisse (Antrag zu I.4.b)) beinhaltet eine Rechtsberatung.

26

Auch die Festlegung der Art des Vergabeverfahrens (Antrag zu I.4.c) (1)) erfordert eine rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts. Dasselbe gilt für die Prüfung und Festlegung der Lose (Antrag zu I.4.c) (2)) und des Losverzichts (Antrag zu I.4.c) (3)) sowie für die Festlegung des Terminablaufs (Antrag zu I.4.c) (4)), die Erstellung einer Vorinformation (Antrag zu I.4.c) (5)), die Festlegung und Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien (Antrag zu I.4.c) (6)) sowie der Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen (Antrag zu I.4.c) (7)) und die Erstellung der Eigenerklärung zur Eignung (Antrag zu I.4.c) (8)) und des Bekanntmachungstextes (Antrag zu I.4.c) (9)). Auch die Prüfung und Erstellung der Vergabedokumentation und des Vergabevermerks (Antrag zu I.4.c) (10)) erfordert eine Begründung der getroffenen Entscheidung unter rechtlichen Gesichtspunkten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vergabe zu ermöglichen.

27

Ferner hat die Beantwortung von Fragen und Rügen (Antrag zu I.4.c) (11)) unter Beachtung des Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatzes unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen. Ebenso erfordert die Prüfung und Dokumentation der Angebote und Teilnahmeanträge (Antrag zu I.4.c) (12)), die Eignungsprüfung (Antrag zu I.4.c) (13)), die Prüfung und Information der Ausschlußentscheidung (Anträge zu I.4.c) (14) und (15)), die Preisangemessenheitsprüfung (Antrag zu I.4.c) (16)), die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (Antrag zu I.4.c) (17)) sowie die Bieterinformation und Erstellung der Zuschlags- bzw. Aufhebungsschreiben (Antrag zu I.4.c) (18)) eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Vergabebestimmungen.

28

Hieran ändert auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten in Nr. 1.1 des Leistungsverzeichnisses (Anlage AST 2 AO Verf.Kl.), wonach eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet, noch erwartet werde, nichts. Denn es kommt allein auf den objektiven Inhalt der ausgeschriebenen Leistungen an.

29

2. Bei den ausgeschriebenen und monierten Rechtsdienstleistungen handelt es sich nicht um erlaubte Nebenleistungen i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG.

30

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dabei ist die Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 2012, 1589).

3132

Zwar werden die Rechtsdienstleistungen vorliegend im sachlichen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht. Ein Beschaffungsdienstleister ist nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2014/24/EU "eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet". Dabei gehören zu der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters typischerweise wirtschaftlich und fachlich-technische Beratungsleistungen einerseits und Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung des Vergabeverfahrens andererseits. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters sind zudem typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend ist, zumal dann, wenn von dem Auftraggeber - wie hier - standardisierte Vergaben ausgeschrieben und standardisierte Vorgaben gemachten werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - bei juris Rdnr. 104).

33

Aber nach Umfang und Inhalt stellen sich die rechtsberatenden Anteile der ausgeschriebenen Beschaffungsdienstleistungen nicht als Nebenleistungen i.S.v. § 5 Abs. 1 RDG dar.

34

Denn vorliegend soll der Beschaffungsdienstleister (Auftragnehmer) jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien. Die Rechtsberatung hat innerhalb der Gesamtleistung daher ein solches Gewicht, daß ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (vgl. BGH NJW 2013, 59).

35

3. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 24.10.2025 hat die Kammer zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht wäre ohnehin gem. § 296a ZPO inhaltlich nicht zu berücksichtigen. Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 156 ZPO nicht, unabhängig von der Eilbedürftigkeit des Verfahrens.

36

4. Die Verfügungsbeklagte haftet unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme. Die Ausschreibung der Verfügungsbeklagten zielt darauf ab, Beschaffungsdienstleister zu einem Verstoß gegen das RDG zu bewegen.

37

5. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Zuschlagserteilung der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 29.08.2025 nicht entfallen, da sie jederzeit eine Ausschreibung mit im Kern gleichartigen Verstößen wiederholen kann.

38

6. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese ist nicht widerlegt. Unstreitig hat die Verfügungsklägerin am 24.06.2025 von der streitgegenständlichen Ausschreibung Kenntnis erlangt. Eine verzögerte Antragstellung unter dem 21.07.2025 kann selbst unter Annahme einer - wie von der Verfügungsbeklagten unterstellten - Regelfrist von 1 Monat nicht angenommen werden.

39

III. Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

40

IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.

41

V. Eines besonderen Ausspruchs der Vollstreckbarkeit der stattgebenden Verfügung bedarf es nicht, da diese mit Erlaß sofort vollstreckbar ist (vgl. BGH GRUR 2018, 292 - Rdnr. 14 bei juris; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 929 Rdnr. 1).


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