Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 6/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer Frankfurt, 21. November 2025, 96e 01.02/15-2025/1, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die wegen Verstreichens der Entscheidungsfrist nach § 171 I GWB fiktiv angenommene Ablehnung des Nachprüfungsantrags durch die 1. Vergabekammer des Landes Hessen (Aktenzeichen 96e 01.02/15-2025/1) gem. § 173 I S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 mitzuteilen, ob sie die Beschwerde weiterverfolgt. Für diesen Fall wird die Antragstellerin gebeten, mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin errichtet einen neuen Feuerwehrhauptstützpunkt in Stadt1. Die Bauleistungen dafür werden nach Einzelgewerken vergeben. Mit Bekanntmachung vom 4. Februar 2025 schrieb die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Neubauvorhabens im offenen Verfahren nach VOB-EU/A die Lieferung und den Einbau eines Pumpenprüfstandes für Feuerwehrpumpen mit Druckbehälter in Verbindung mit einem Saugschlauch- und Armaturenprüfstand sowie einer Schlauchpflegeeinrichtung mit Vollstraßenwanne aus. Die Ausschreibung erfolgte in zwei Losen: Los 1 „Pumpen- und Armaturenprüfung“ und Los 2 „Schlauchpflege“. Für beide Lose war zusätzlich eine Wartung in den ersten vier Jahren anzubieten. Das Zuschlagskriterium bestimmte sich 100% nach dem Preis (Ziff. 7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe - Anlage Ast 1 d.A. der Vergabekammer).

Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für Los 1 und die Beigeladene für beide Lose abgegeben. Für Los 1 bot die Beigeladene ihre Leistung zu einem Preis von 83.181,00 € (brutto) und die Antragstellerin zu einem Preis 194.202,95 € (brutto) an. Die Beigeladene bot ihre Leistung für das Los 2 zu einem Preis von 535.802,26 € an. Weitere Angebote sind nicht eingegangen.

Die Angebote wurden nach Ablauf der Angebotsfrist am 6. März 2025 geöffnet. In der Submissionsdokumentation wurden zunächst aufgrund eines Missverständnisses das Preisangebot der Beigeladenen für die auf vier Jahre befristete Wartung der Anlage (LV-Titel 01.30) nicht und dass der Antragstellerin falsch aufgeführt. Dieses Missverständnis hat sich später aufgeklärt. Die Beigeladene hatte diese Leistung zum Preis von 3.700 € (netto), die Antragstellerin zum Preis von 3.200 € (netto) angeboten.

Die Antragsgegnerin forderte die Beigeladene am 6. März 2025 dazu auf, das Dokument FB 223 zur Aufgliederung der Einheitspreise, die Eigenerklärung eForms und die Urkalkulation im geschlossenen Umschlag bis zum 13. März 2025 nachzureichen. Die Beigeladene folgte der Aufforderung fristgerecht.

Mit Schreiben vom 10. März 2025 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin daraufhin, dass das Angebot der Beigeladenen in Los 1 nicht auskömmlich sei und eine Preisprüfung durchgeführt werden müsse. Das Angebot der Beigeladenen für Los 2 liege deutlich über dem Marktpreis, womit der Verdacht einer vergaberechtswidrigen Verlagerung der Kosten von Los 1 auf Los 2 sowie eines Anforderungszuschnitts von Los 2 auf die Beigeladene bestehe.

Mit Schreiben vom 3. April 2025 antwortete die Antragsgegnerin, es werde eine vergaberechtskonforme Wertung erfolgen und die Leistungsbeschreibung für das Los 2 sei nicht auf die Beigeladene zugeschnitten worden.

Mit Schreiben vom 8. April 2025 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gem. § 134 GWB darüber, dass sie beabsichtigte, der Beigeladenen den Zuschlag für Los 1 zu erteilen, da es das wirtschaftlichste Angebot sei.

Mit Schreiben vom 9. April 2025 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene trotz des bestehenden Verdachts der Marktverdrängungsabsicht durch eine unzulässige Preisverlagerung sowie einen unzulässigen Zuschnitt der Leistungsbeschreibung auf die Beigeladene. Weiterhin beanstandete sie die Nichtdurchführung einer Preisprüfung des Angebots der Beigeladenen.

Am 15. April 2025 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Stadt2 gestellt. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Wiederholung der Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten gem. § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren und die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin für notwendig zu erklären.

Die Antragstellerin hat ihre Argumente aus der vorangegangenen Rüge wiederholt und vortragen, der Marktpreis für eine Leistung gem. Los 1 liege bei 195.000 - 200.000 € (brutto). Auf entsprechende Anfrage der hier eingeschalteten Fachplanerin, der Fa. A AG, habe die Antragstellerin im Juli 2024 ein indikatives Angebot für einen „reinen“ Pumpenprüfstand (ohne eine Anlage für die Schlauch- und Armaturenprüfung) vorgelegt, das bei knapp 130.000 € (brutto) gelegen habe (Anlage AST 10). Für die zuletzt genannten Zusatzfunktionen müsse ein weiterer Kostenaufwand in Höhe von mehr als 52.000 € (brutto) hinzugerechnet werden. Eine Auftragswertschätzung für die hier mit Los 1 ausgeschriebene Leistung, die unterhalb von 100.000 € (brutto) liege, müsse daher fehlerhaft sein.

In einem kürzlich vom Landkreis1 durchgeführten Vergabeverfahren mit funktional vergleichbarem Ausschreibungsinhalt habe die Beigeladene die Leistung zu einem Preis von mehr als 227.000 € angeboten. Die Antragstellerin habe im Jahr 2024 vier Aufträge für Pumpenprüfstände ohne schlauchfähige Armaturenprüfung mit Auftragswerten zwischen 110.000 € und 155.000 € erhalten (Anlagenkonvolut Ast 11). Die Beigeladene habe an diesen Ausschreibungen ebenfalls teilgenommen.

Das hiesige Angebot der Beigeladenen für das Los 1 sei demnach nicht kostendeckend. Aufgrund des Preisabstandes zum Angebot der Antragstellerin habe eine korrekte Preisprüfung durchgeführt werden müssen, was aber unterblieben sei.

Es seien Preise in Los 2 verlagert worden. Leistungen des Loses 2 würden regelmäßig zu weniger als 400.000 € angeboten, daher spreche einiges dafür, dass die fehlenden 120.000 - 140.000 € von der Beigeladenen aus Los 1 in Los 2 verlagert worden seien. Dies könne auch durch ein auf Bitte der Antragstellerin vorgelegtes indikatives Angebot eines Mitbewerbers der Beigeladenen, der Fa. X GmbH, belegt werden. Die Fa. X könne nach Angaben ihres Geschäftsführers zwar nicht alle Vorgaben im Leistungsverzeichnis zu Los 2 erfüllen, könne aber eine vergleichbare Anlage zum Preis von 350.000 € anbieten (Anlage AST 15). Es liege demnach eine unzulässige Mischkalkulation vor. Da das Leistungsverzeichnis in Los 2 auf die Beigeladene zugeschnitten worden sei, habe diese davon ausgehen können, keiner Konkurrenz ausgesetzt zu sein und die Möglichkeit einer Preisverlagerung ergriffen.

Bei einer Ausschreibung des Landkreis2 sei die Beigeladene in vergleichbarer Weise verfahren und habe Angebote für die Prüfstände der Pumpe (62.475,00 € brutto) und für den Saugschlauch bzw. die Armaturen (20.011,00 €) abgegeben, allerdings für die „große“ Schlauchwerkstatt ein exorbitant hohes Angebot (497.479,50 € brutto) unterbreitet (Anlage Ast 12).

Die Beigeladene sei Marktführerin in den beiden ausgeschriebenen Leistungssegmenten, die Antragstellerin sei deren wesentlicher Wettbewerber. Die Antragstellerin sei ein mittelständisches Unternehmen, das auf öffentliche Aufträge angewiesen sei. Die Angebote seien in Marktverdrängungsabsicht abgegeben worden.

Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Vergabeakte, namentlich in die Auftragswertschätzung, den Umfang und die Inhalte der Angebotspreise der Beigeladenen und der Beurteilung des Ergebnisses der Aufklärung.

Die Antragsgegnerin ist dem Nachprüfungsantrag entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, durch ihre Fachplanerin, die Fa. A AG, am 06.12.2024 Schätzkosten für die Leistung des Loses 1 in Höhe von € 71.535,00 netto (d.h. 85.126,65 € brutto) ermittelt zu haben. Die Auskömmlichkeit der Preise sei durch einen Vergleich des Angebots der Beigeladenen mit dem bepreisten Schätz-Leistungsverzeichnis unter Hinzuziehung der beauftragten Planer geprüft und bestätigt worden. Die Schätzung der Fachplaner habe auf einer Marktabfrage beruht und spiegele die aktuellen Marktpreise wieder.

Sie selbst habe eine Preisprüfung durchgeführt und weder Anhaltspunkte für eine Nichtauskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen zu Los 1 noch eine wettbewerbswidrige Mischkalkulation vorgefunden. Die auf ihre Bitte vom 6. März 2025 von der Beigeladenen zur Preisprüfung eingereichten Unterlagen hätten ergeben, dass die im Formblatt 223 aufgegliederten Einheitspreise mit den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses und dass die Zuschläge in den Formblättern 221 und 223 schlüssig übereinstimmen würden. Geprüft worden sei der Ansatz der Löhne, des Materials, der Kosten der Baustelle, die allgemeinen Geschäftskosten etc.. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Rüge und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Anlass genommen, die Urkalkulation zu öffnen und im Nachgang das Angebot weitergehend aufzuklären. Soweit dabei Abweichungen in den Zuschlägen auf die Einzelkosten der Teilleistungen zwischen der Urkalkulation und dem Formblatt 221 festgestellt worden seien, habe die Beigeladene dies nachvollziehbar damit erläutern können, dass die auf die Baubranche zugeschnittenen Formblätter mit der Kalkulation im Anlagenbau nicht gänzlich übereinstimmten. Die Beigeladene sei konkret mit dem Vorwurf einer Mischkalkulation konfrontiert worden, habe diesen Vorwurf aber nachvollziehbar entkräften können.

Die Rügen erfolgten demnach ins Blaue hinein. Ein Verdrängungswettbewerb sei substanzlos behauptet worden. Hinsichtlich des Vorwurfs des Zuschnitts der Leistungsbeschreibung auf die Beigeladene in Los 2 sei die Antragstellerin zudem präkludiert, da ein entsprechender Vergabefehler bereits vor Angebotsabgabe erkennbar gewesen und nicht gerügt worden sei.

Die Beigeladene ist dem Nachprüfungsantrag ebenfalls entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Marktverhältnisse seien von der Antragstellerin fehlerhaft dargestellt worden. Hinsichtlich der Prüfstände für Pumpen und Armaturen sei nicht sie selbst, sondern vielmehr die Antragstellerin Marktführerin und versuche der Beigeladenen deren Etablierung auf dem Markt zu erschweren. Die Antragstellerin gebe auf ihrer Homepage an, bereits im Jahr 2020 den 100. Pumpenprüfstand an die FTZ Stadt3 geliefert zu haben, während die Beigeladene bis 2025 erst neun Pumpenprüfstände verkauft habe.

Ohne hinreichende Substanz erhebe die Antragstellerin den Vorwurf, hier sei für Los 1 ein nicht auskömmliches Angebot abgegeben und eine Preisverlagerung in Los 2 vorgenommen worden. Vor Vorlage des Submissionsergebnisses habe die Beigeladene gar nicht wissen können, dass sie bei den Angeboten zu Los 2 keiner Konkurrenz ausgesetzt gewesen sei.

Die Beigeladene hat ferner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bei einer Ausschreibung des Landkreis3 eine nahezu identische Anlage zu einem Preis von 63.500,00 € (brutto) angeboten habe, während das Angebot der Beigeladenen damals bei 116.609,65 € (brutto) gelegen habe (Anlage B 2). In vergleichbarer Weise verhalte es sich bei einer Ausschreibung einer größer dimensionierten Anlage durch das FTZ Stadt4, das die Antragstellerin zum Preis von 90.261,50 € angeboten habe (Anlage B 5). Die Beigeladene tritt dem Vorwurf der Preisverlagerung bei der früheren Ausschreibung des Landkreis2 entgegen und schildert ihre dortige Preisbildung für die angebotene Schlauchpflegeanlage (Bl. 1257 ff. der eAkte der Vergabekammer). Dort wie auch im vorliegenden Fall handele es sich bei dem von Los 2 umfassten Leistungsumfang um eine Sonderanlage, die individuell entwickelt, konstruiert und produziert werden müsse, was den Preis erkläre.

Der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin sei nicht berechtigt, weil diese keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung höherer Marktpreise, für den Vorwurf eines nicht auskömmlichen Angebots der Beigeladenen für Los 1 und für eine Preisverlagerung in das Angebot für Los 2 vorgelegt habe und sich vielmehr erst mit den begehrten Informationen die Basis für ihren Nachprüfungsantrag verschaffen wolle (Schriftsatz vom 16.7.2025, Bl. 1245f. d. eAkte. der Vergabekammer,). Der Behauptung, ohne Einsicht in die Akte könne die Antragstellerin vermeintliche Fehler in der Auftragswertschätzung nicht überprüfen, stehe entgegen, dass die Antragstellerin in keiner Weise ihre eigene Preisbildung erläutere und sich einzig und allein darauf stütze, zu welchen Gesamtpreisen sie die Anlagen bei anderen Ausschreibungen anbiete. Da dies auch der jeweiligen Wettbewerbssituation geschuldet sei, könne aus den Gesamtpreisen kein Rückschluss auf die hier relevanten Marktpreise gezogen werden. Die von der Antragstellerin begehrten weiteren Informationen beträfen im Übrigen geheimhaltungsbedürftige unternehmensbezogene Daten der Beigeladenen, die von einer Akteneinsicht gem. § 165 II GWB ausgenommen seien.

Nach mehrmaliger Verlängerung der Entscheidungsfrist hat die 1. Vergabekammer den Beteiligten am 12. September 2025 mitgeteilt, dass sie nach summarischer Prüfung den Nachprüfungsantrag für teilweise unzulässig, im Übrigen für unbegründet hält. Die Vergabekammer hat die Rücknahme des Nachprüfungsantrags angeregt und alternativ angefragt, ob die Beteiligten einer Entscheidung nach Lage der Akten zustimmen. Auf den Inhalt des Hinweisschreibens (Bl. 1471/1475 d. eAkte der Vergabekammer) wird verwiesen.

Da die Antragstellerin mitgeteilt hat, eine Rücknahme des Nachprüfungsantrags käme erst nach Einsicht in die begehrten Aktenteile des Vergabeverfahrens in Betracht und da sie keine Zustimmung zur Entscheidung nach Aktenlage gegeben hat, wurde von der Vergabekammer zunächst ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf 17. Oktober 2025 anberaumt und es wurden weitere Hinweise zum Akteneinsichtsantrag gegeben (Bl. 1594 ff. d. eAkte der Vergabekammer). Dieser Termin ist anschließend wieder aufgehoben und eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 166 I S. 3, 3. Alt. GWB angekündigt worden (Schreiben vom 14. Oktober 2025, Bl. 1625 f. d. eA. der Vergabekammer).

Die Entscheidungsfrist wurde dann zunächst bis zum 31. Oktober 2025 und zuletzt bis zum 7. November 2025 verlängert. Nachdem bis dahin keine Entscheidung auf den Nachprüfungsantrag ergangen ist, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom Donnerstag, 20. November 2025, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Frankfurt eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen den gem. § 171 II GWB fiktiv ablehnenden Beschluss eingelegt. Am darauffolgenden Tag, dem 21. November 2025, hat die 1. Vergabekammer einen Beschluss gefasst, mit dem der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Dazu legt sie u.a. das Submissionsergebnis zweier weiterer Ausschreibungen von Pumpenprüfständen des B-Kreises aus dem Jahr 2021 (Anlage BF 3) und der Stadt5 aus dem Jahr 2022 (Anlage BF 2) vor, mit denen sie weiter belegen will, dass die Marktpreise für einen Pumpenprüfstand mit Vakuumbehälter bei ca. 120.000 € (brutto) liegen. Sie wirft der Antragsgegnerin vor, es unterlassen zu haben, die fehlende Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen festzustellen. Daher habe sie keine vergaberechtskonforme Entscheidung über den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen treffen können. Vielmehr habe die Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladenen für das Los 1 und das Los 2 wegen einer unzulässigen Preisverlagerung, die eine besondere Form der Mischkalkulation darstelle, ausschließen müssen.

Es sei ferner rechtsfehlerhaft versäumt worden, der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakte, namentlich in das Schätz-Leistungsverzeichnis der Fachplaner und die zur Preisprüfung dokumentierten Unterlagen zu gewähren, denn nur mit diesen Unterlagen sei es der Antragstellerin möglich, sachgerecht ihre substantiierten Vorwürfe der Vorlage eines nicht auskömmlichen Angebots und zur Preisverlagerung zu untermauern.

Die Antragstellerin beantragt:

(1) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei fortbestehender Vergabeabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor

Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zurückzuversetzen.

(2) Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Vergabeakten gewährt.

(3) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird festgestellt.

Sowie:

(1) Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

(2) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Beantragung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den Nachprüfungsantrag nach wie vor für unzulässig, weil der Antragstellerin kein Schaden entstanden sei. Sie habe lediglich pauschal und ins Blaue hinein Vergabeverstöße gerügt, die aber nicht gegeben seien, weil die Auskömmlichkeit geprüft und eine Mischkalkulation nicht festgestellt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens des Landkreises1 berufen, da die dort ausgeschriebene Leistung mit der hiesigen nicht vergleichbar gewesen sei, was die Antragsteller schon im erstinstanzlichen Verfahren vor der Vergabekammer konkret dargelegt habe, ohne dass die Antragstellerin dem substantiiert entgegengetreten sei.

Die Antragsgegnerin verweist auf ihren umfangreichen Vortrag zur durchgeführten Preisprüfung. Sie habe den sachverständig ermittelten Schätzwert für die Leistungen unter Los 1 als fachlich fundierte Basis für die Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen heranziehen dürfen und sei - wie schon in der Antragserwiderung ausgeführt - aufgrund einer sachgerechten Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zuschlagsprätendentin zum angegebenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht leisten können werde.

Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation seien schlicht nicht feststellbar gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpfe sich in substanzlosen Vermutungen. Die Akteneinsicht habe dienende Funktion und dürfe nicht daher nicht dazu genutzt werden, überhaupt erst nach möglichen Rechtsverstößen im Vergabeverfahren zu suchen.

Mit Rücksicht auf die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags und den Zeitdruck für die geplante Fertigstellung der Baumaßnahme im Juni 2026 und unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Nachteile bei einer weiteren Verzögerung des Bauvorhabens dürfe der Eilantrag keinen Erfolg haben.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Eilantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Beigeladene wiederholt und vertieft ebenfalls ihren bisherigen Vortrag. Sie weist darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag, der sich auf eine angeblich unzureichende Preisprüfung der Angebote der Beigeladenen zu Los 1 und zu Los 2 bezogen habe, von der Vergabekammer in Gänze zurückgewiesen worden sei, weswegen dieser Streitstoff auch im Rahmen der Beschwerde behandelt werden müsse. Die Antragstellerin behaupte nach wie vor lediglich pauschal und damit unsubstantiiert, dass der Marktpreis für die Leistungen gem. Los 1 deutlich über dem Angebot der Beigeladenen liege, versäume es aber, ihre eigene Angebotskalkulation positionsweise darzulegen, womit sie sich der einzigen Möglichkeit begebe, die Preiskalkulation der Fachplanerin A AG in Frage zu stellen. Ihr Akteneinsichtsbegehren gehe dementsprechend auch nicht über einen Ausforschungsantrag hinaus.

II.

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 171, 172 GWB form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich, wie schon im Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2025 ausgeführt, in der Sache gegen die wegen Verstreichens der Entscheidungsfrist nach § 171 I GWB fiktiv angenommene Ablehnung des Nachprüfungsantrags und nicht gegen die am 21.11.2025 ergangene Entscheidung der 1. Vergabekammer des Landes Hessen.

Wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 I GWB (bzw. innerhalb der verlängerten Entscheidungsfrist) entscheidet, gilt der Antrag als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 II GWB sofortige Beschwerde einlegt (BGH, Beschluss vom 14.7.2020, Az.: XIII ZB 135/19 - Fahrscheindrucker, juris). Mit Einlegung der sofortigen Beschwerde am 20. November 2025 hat die Antragstellerin der Vergabekammer daher die Entscheidungskompetenz entzogen, der am Folgetag ergangene Beschluss müsste - wie mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.11.2025 beantragt - aus diesem Grund aufgehoben werden.

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung hat aber in der Sache keinen Erfolg (§ 173 II GWB).

Die Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung orientiert sich an den Vorgaben des § 173 II GWB. Danach lehnt das Gericht den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung sind das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers, die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Der Eilantrag ist zurückzuweisen, wenn die sofortige Beschwerde in der Sache bereits bei summarischer Prüfung von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg ist (§ 173 II S. 4 GWB, vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 9.10.2025 - 11 Verg 3/25).

So liegt der Fall hier.

Der Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde richten sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Los 1, sondern auch gegen den beabsichtigten Zuschlag der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen in Bezug auf das Los 2. Dies ergibt sich zum einen aus der Antragstellung im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren, zum anderen aus der Begründung des Nachprüfungsantrags und der Beschwerde (nachfolgend zu A.). Der auf die Vergabeentscheidung zu Los 2 gerichtete Nachprüfungsantrag ist bereits unzulässig (nachfolgend zu B.). Soweit sich der Nachprüfungsantrag auf die Vergabeentscheidung zu Los 1 bezieht, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (nachfolgend zu C.). Auch der Antrag auf Einsicht in die Vergabeakte, namentlich in die Auftragswertschätzung, den Umfang, die Inhalte und die Beurteilung des Ergebnisses der Aufklärung des Angebotspreises hat keinen Erfolg (nachfolgend zu D.). Unter Berücksichtigung der fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde und des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an der für das Gesamtprojekt notwendigen baldigen Auftragsvergabe kann der Eilantrag keinen Erfolg haben (nachfolgend zu E.).

A. Mit dem Nachprüfungsantrag zu 2) sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, die Wertung des Angebots der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Eine Einschränkung, dass damit nur das Angebot zu Los 1 gemeint wäre, lässt sich dem Wortlaut des Antrags und vor allem auch dessen Begründung nicht entnehmen. Die Antragstellerin stützt ihren Nachprüfungsantrag auf die Vermutung, dass hier eine unzulässige Mischkalkulation bzw. Preisverlagerung von dem ihres Erachtens nicht auskömmlichen Angebot der Beigeladenen zu Los 1 auf das Angebot zu Los 2 vorgenommen worden ist, die von der Antragsgegnerin mangels korrekter Preisprüfung übersehen wurde. Sie argumentiert dementsprechend, dass die Beigeladene weder in ihrem Angebot zu Los 1 noch in dem Angebot zu Los 2 die geforderten Preise i.S. von § 13 EU I Nr. 3 VOB/A angeboten hat und deshalb auch mit beiden Angeboten gem. § 16 EU I Nr. 3 VOB/A auszuschließen sei (Nachprüfungsantrag S. 9).

Durch die nicht innerhalb der verlängerten Entscheidungsfrist getroffene Entscheidung der Vergabekammer ist der Nachprüfungsantrag gem. § 171 II GWB fiktiv in Gänze abgelehnt worden. Diese Entscheidung greift die Antragstellerin mit der Beschwerde vollumfänglich an und verlangt, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen zurückzuversetzen.

Weder dem Wortlaut noch der Begründung der Beschwerde lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das Beschwerdeverfahren ausschließlich auf die Wertung der Angebote zu Los 1 beziehen soll. Zwar erklärt die Antragstellerin auf Seite 3 ihrer Beschwerde, Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sei nur das Los 1. Der Beschwerdeantrag enthält allerdings keine entsprechende Einschränkung und in der weiteren Begründung stellt die Antragstellerin erneut klar, dass mit dem Nachprüfungsantrag sowohl eine Nichtauskömmlichkeit des Angebotspreises zu Los 1 als auch eine Preisverlagerung geltend gemacht werde (Beschwerdeschrift S. 17) und wiederholt ihre Rüge, wonach die fehlerhafte Preisprüfung der Antragsgegnerin die Preisverlagerung der Beigeladenen nicht aufgedeckt habe und wonach diese als Mischkalkulation zu bewertende Preisverlagerung zu einem Ausschluss der Angebote der Beigeladenen führen müsse (Beschwerdeschrift S. 15).

Das von der Antragstellerin eingeleitete Nachprüfungsverfahren beruht letztlich auf ihrer Annahme, dass die Beigeladene das vermeintliche Unterpreisangebot zu Los 1 mit Gewinnen aus der Auftragsvergabe zu Los 2 kompensiert, was eine Überprüfung beider Vergabeentscheidungen der Antragsgegnerin durch die Nachprüfungsinstanzen verlangt.

B. Soweit sich der Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin zu Los 2 richtet, ist er unzulässig, weil der Antragstellerin die gem. § 160 II GWB erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Sie hat zu Los 2 kein Angebot abgegeben und trägt selbst vor, gar keine Schlauchpflegeanlagen - unabhängig von ihrer Größe - anzubieten. Dass sie an einer Angebotserstellung für Los 2 durch eine unzulässige produktspezifische Formulierung des Leistungsverzeichnisses gehindert worden wäre, wird ebenfalls nicht behauptet. Im Gegenteil räumt die Antragstellerin sogar ein, selbst gar nicht beurteilen zu können, ob hier eine auf das Angebot der Beigeladenen ausgerichtete produktspezifische Formulierung des Leistungsverzeichnisses vorliegt oder nicht. Im Übrigen ist dieser Gesichtspunkt von der Antragstellerin auch vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gar nicht gerügt worden, was die Vergabekammer schon zutreffend angemerkt hat.

C. Soweit sich der Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin zu Los 1 richtet, ist der Antrag aus den von der 1. Vergabekammer im Beschluss vom 21. November 2025 unter lit. II. A.) dargestellten Gründen, denen der Senat inhaltlich folgt, zwar zulässig.

Er hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, weil sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht feststellen lässt, dass die Antragstellerin durch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Preisaufklärung der Antragsgegnerin in ihren Rechten aus § 97 VI GWB verletzt worden ist.

Eine Preisaufklärung war hier mit Rücksicht auf den erheblichen Abstand der Angebotspreise der Beigeladenen und der Antragstellerin zu Los 1 zur Wahrung des Rechts der Antragstellerin an der Durchführung eines wettbewerbskonformen Auswahlverfahrens geboten (nachfolgend zu 1.). Die Preisaufklärung ist von der Antragsgegnerin vergaberechtskonform durchgeführt worden (nachfolgend zu 2.). Deren Entscheidung, die Beigeladene nicht von der Angebotswertung auszunehmen und für den Zuschlag zu berücksichtigen ist nach dem im Nachprüfungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab im Rahmen des der Auftraggeberseite zustehenden Beurteilungsspielraums fehlerfrei getroffen worden (nachfolgend zu 3.).

1. Die Antragsgegnerin war zur Durchführung einer Preisaufklärung aufgrund des großen Abstandes der Angebotspreise der Beigeladenen und der Antragstellerin verpflichtet und hat damit zulässigerweise eine Aufklärung durchgeführt.

Nach § 60 I, II VgV hat der öffentliche Auftraggeber, wenn Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, vom Bieter Aufklärung zu verlangen und er kann gem. § 60 III VgV den Zuschlag verweigern, wenn die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt wird. Entsprechendes sieht auch § 16 d EU I VOB/A vor.

Die Regelungen über den möglichen Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten und die damit korrespondierende Prüfungspflicht basieren auf dem Erfahrungswissen, dass niedrige Preise für die öffentlichen Belange von einem bestimmten Niveau an nicht mehr von Nutzen sind, sondern diese umgekehrt sogar gefährden können, weil sie das gesteigerte Risiko einer nicht einwandfreien Ausführung von Bauleistungen einschließlich eines Ausfalls bei der Gewährleistung oder der nicht einwandfreien Lieferung bzw. Erbringung der nachgefragten Dienstleistung und damit einer im Ergebnis unwirtschaftlichen Beschaffung bergen. Geschützt wird dementsprechend in erster Linie das haushaltsrechtlich begründete Interesse des Auftraggebers und der Öffentlichkeit an der jeweils wirtschaftlichsten Beschaffung (BGH, Beschluss vom 31.1.2017 - X ZB 10/16, Rn 21 - NZBau 2017 - Berliner Feuerwehr).

Auf die Beachtung der Vorgaben in § 60 III VgV sowie § 16 d EU I VOB/A können sich grundsätzlich aber auch die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren berufen. Soll ein nach den Vorgaben der Vergabeverordnung oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen an sich wegen seines zu niedrigen Preises auszuschließendes Angebot den Zuschlag erhalten, geht es in der Sache um eine Auftragserteilung unter Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 I GWB) konkretisierende Regelungen. Der Anspruch ist im Falle möglicherweise unangemessen niedriger Angebotspreise darauf gerichtet, dass der Auftraggeber die nach § 16 d EU I VOB/A, bzw. § 60 VgV vorgesehene Prüfung vornimmt (BGH aaO. Rn. 25).

Voraussetzung einer Preisprüfung ist gem. § 60 Abs. 1 VgV, dass der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht (Senat, Beschluss vom 28.7.2022 - 11 Verg 4/22, Rn 52 = BeckRS 2022, 22708; Ackermann in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/ UVgO, § 60 Rn. 9; Queisner in: BeckOK Vergaberecht, Stand 15.11.2025 Rn 6 zu § 60 VgV).

Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten, aber auch aus Erfahrungswerten, insbesondere aus Erkenntnissen aus vorangegangenen vergleichbaren Ausschreibungen oder aus einem Vergleich mit der eigenen Auftragswertschätzung des Auftraggebers ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.5.2020 - Verg 26/19, Rn 34 - BeckRS 2020, 47402). Der Auftraggeber ist ab Erreichen einer von der Rechtsprechung zu § 16d I EU VOB/A bzw. zu der inhaltsgleichen Vorschrift in § 60 I VgV entwickelten, sog. Aufgreifschwelle, die regelmäßig bei einem Abstand zur eigenen Auftragswertschätzung oder bei einem Abstand zum nächstplatzierten Bieter von 20 % angenommen wird, zur Durchführung einer Preisaufklärung verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2012 - VII-Verg 61/11; OLG München, Beschl. v. 25. September 2014 - Verg 10/14).

Die eigene Auftragswertschätzung der Antragsgegnerin hätte zwar keinen Anlass für eine Preisaufklärung gegeben, denn das Angebot der Beigeladenen für Los 1 lag mit einem Brutto-Preis von 83.181,00 € nur rund 2 % unter dem durch die Fa. A AG sachverständig ermittelten Schätzpreis von 85.126,65 €. Vorliegend betrug allerdings der Abstand des Angebots der Beigeladenen zum Angebotspreis der Antragstellerin über 130%. Die vorgegebene 20%-Schwelle war damit deutlich überschritten, was die Antragsgegnerin daher zutreffend zum Anlass genommen hat, in eine Preisprüfung einzutreten.

2. Sinn und Zweck der Preisaufklärung ist es, dem Bieter die Möglichkeit zu eröffnen, den durch den Preisabstand zum Schätzpreis oder den Konkurrenzangeboten hervorgerufenen Anschein der Unauskömmlichkeit zu widerlegen. Reicht der Bieter Unterlagen ein, die wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbar belegen, dass tatsächlich kein ungewöhnlich niedriger Preis vorliegt oder der Bieter in der Lage ist, die Leistung unbeanstandet zu erbringen, so kann sein Angebot bei der Wertung berücksichtigt werden.

Aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers muss ihm die Preisaufklärung eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass das Angebot entweder auskömmlich ist oder der Bieter im Falle eine Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.5.2020 - Verg 26/19 - BeckRS 2020, 47402 Rn 39).

Die Antragsgegnerin ist diesen Vorgaben gerecht geworden. Sie ist bei der Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen „zweigleisig“ vorgegangen und hat sich zum einen von den hier eingesetzten Fachplanern der Fa. A AG ausdrücklich bestätigen lassen, dass das von dort aus im Januar 2025 erstellte Schätz-Leistungsverzeichnis auf einer aktuellen Marktabfrage beruht.

Zum anderen hat sie mit Schreiben vom 6. März 2025 die Beigeladene aufgefordert, das Formblatt 223 zur Aufgliederung der Einheitspreise und die Urkalkulation vorzulegen, die anschließend auf ihre Schlüssigkeit zu den im Formblatt 221 aufgeführten Angaben und im Hinblick auf die Plausibilität des Angebots von ihr geprüft worden sind. Nach entsprechender Prüfung hat die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Schreiben vom 25. April 2025 dazu aufgefordert, die unterschiedlichen Zuschläge bei der Kalkulation im Formblatt 221 bzw. der Urkalkulation zu erläutern und zu der Frage einer möglichen fehlenden Kostendeckung der angebotenen Preise zu Los 1 als auch einer vermuteten Kostenverlagerung in das Angebot für Los 2 Stellung zu nehmen (Anlage AG 4). Mit Schreiben vom 1. Mai 2025 nahm die Beigeladene umfassend Stellung zu den aufgeworfenen Fragen.

3. Die aufgrund der durchgeführten Preisaufklärung getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Beigeladenen für beide Lose nicht auszuschließen und für den Zuschlag zu berücksichtigen, erweist sich als beurteilungsfehlerfrei und damit als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist nach der durchgeführten Preisprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot der Beigeladenen zu Los 1 auskömmlich kalkuliert ist und, dass keine Anhaltspunkte für ein Unterkostenangebot vorliegen. Sie hat darüber hinaus die Prognoseentscheidung getroffen, dass die Beigeladene zu dem angebotenen Preis ordnungs- und vertragsgemäß leisten wird. Diese Feststellungen sind auf Grundlage des im Nachprüfungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs rechtmäßig getroffen worden.

Der Auftraggeber muss bei der Bewertung des vom Bieter abgegebenen Angebots und der hierzu erteilten Auskünfte eine Prognoseentscheidung in Bezug auf die Auskömmlichkeit bzw. in Bezug auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung treffen. Dabei steht dem Auftraggeber zwar kein Ermessens-, aber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt. Die Nachprüfungsinstanzen haben nicht zu bewerten, ob das Angebot eines Bieters auskömmlich ist oder nicht. Maßstab ist allein, ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich zu werten, auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhalts und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage nachvollziehbar und vertretbar ist (Steck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., Rn 14d zu § 60 VgV m.w.N.). Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liegt dementsprechend nur vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen (Senat, Beschluss v. 6.3.2013 - 11 Verg 7/12, BeckRS 2013, 6833, beck-online m.w.N.).

Das lässt sich hier aber nicht feststellen, denn die Antragsgegnerin hat die Auskömmlichkeit des Angebots sowohl im Hinblick auf die eigene Kostenschätzung (nachfolgend zu a) als auch im Hinblick auf die Plausibilität der Kalkulation der Beigeladenen und den Vorwurf einer unzulässigen Preisverlagerung auf das Angebot zu Los 2 geprüft (nachfolgend zu b) und ist so nachvollziehbar zu der Erkenntnis gekommen, dass die Beigeladene in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen (nachfolgend zu c).

a) Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand feststehender, gesicherter Tatsachengrundlagen durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtpreis des Angebots in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen. Die Berücksichtigung eines sachverständig ermittelten Schätzwertes stellt grundsätzlich eine sachlich fundierte Basis für den Vergleich des Angebotspreises der Beigeladenen mit dem Wert der ausgeschriebenen Leistung dar (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 11 Verg 4/22 - BeckRS 22708). Unter diesem Blickwinkel lagen keine Anhaltspunkte für ein Unterkostenangebot vor, denn das Angebot der Beigeladenen lag nur rund 2 % unterhalb der eigenen, sachverständig ermittelten Kostenschätzung der Antragsgegnerin.

Wenn der Auftraggeber das Preisangebot des Bieters durch einen Vergleich mit der eigenen Kostenschätzung prüft, so ist dies allerdings nur zulässig, wenn die Kostenschätzung der Vergabestelle vertretbar erscheint und die Vergabestelle Methoden gewählt hat, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis ernsthaft erwarten lassen. Insbesondere muss die Kostenschätzung sorgfältig unter Heranziehung aller möglichen Erkenntnisquellen und in Übereinstimmung mit den Positionen des Leistungsverzeichnisses erstellt sein (OLG München, Beschl. v. 7. März 2013 - Verg 36/12; BGH, Urt. v. 20. November 2012 - X ZR 108/10).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts Fehler unterlaufen wären.

Mangels eigener Sachkunde hat sich die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Auftragswerts durch die unstreitig in der einschlägigen Branche sachkundige Fachplanerin, die Fa. A AG, beraten lassen. Die Antragsgegnerin hat dann zur Auswertung des Angebots der Beigeladenen und der Antragstellerin das von der Fachplanerin A AG erstellte bepreiste Leistungsverzeichnis (Schätz-LV) herangezogen. Dieses war bereits durch eine ebenfalls von der Antragsgegnerin eingesetzte Projektplanerin im Hinblick auf die Budgetplanung überprüft und von der Fachplanerin im Hinblick auf die Entwicklung der Marktpreise nachvollziehbar erläutert worden, wie ein entsprechender Vermerk vom 23.12.2024 belegt.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Fachplanerin A AG nach Öffnung der Angebote mit der Frage der Stichhaltigkeit des sachverständig ermittelten Schätz-LV konfrontiert und von dort die klare Antwort erhalten, dass die in dem Schätz-LV angegebenen Preise auf einer von der A durchgeführten Marktabfrage basieren und die aktuellen Preise auf dem Markt widerspiegeln. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin dieser Zusicherung nicht vertrauen durfte und weitergehende Recherchen hätte anstellen müssen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gab es damals und gibt es auch heute keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Fachplanerin keine offene Marktanalyse durchgeführt hätte. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass für die ausgeschriebenen Leistungen ein durchaus enger Angebotsmarkt vorliegt, auf dem sich die Beteiligten als Bieter recht häufig gegenüberstehen. Der Umstand, dass das Preisangebot der Beigeladenen zu Los 1 einen deutlichen Preisabstand sowohl zu dem im Jahr 2024 von den Fachplanern eingeholten indikativen Angebot der Antragstellerin als auch zu dem Wettbewerbsangebot der Antragstellerin bei der hiesigen Ausschreibung aufweist, ist zwar sicher ein gewisses Indiz für das Vorbringen der Antragstellerin, begründet für sich gesehen aber noch keine durchgreifenden Zweifel an der oben zitierten Bestätigung der Fachplaner. Es steht den Bietern frei, ihre Preise entsprechend der Marktlage und der Gewinnerwartung zu kalkulieren, weswegen das Preisangebot der Antragstellerin die Marktlage nicht widerspiegeln muss.

Die von den Beteiligten vorgetragenen Beispiele früherer Ausschreibungsergebnisse sprechen dafür, dass erhebliche Preisspannen für die jeweils geforderten Leistungen bestehen und, dass durchaus auch von der Antragstellerin Angebote einschlägige Leistungen im oberen fünfstelligen Bereich abgegeben worden sind. Dies entkräftet auch die pauschale Behauptung der Antragstellerin, ein Schätzpreis von unter 100.000 € für das Los 1 müsse unrichtig sein.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würde andere Verfahren geben, in denen inhaltsgleiche Leistungen ausgeschrieben und zu deutlich höheren Preisen angeboten worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der vorliegenden Prüfung ausschließlich die streitgegenständlichen Vergabeunterlagen sein können. Wenn die Antragstellerin also beispielsweise darauf hinweist, dass die Beigeladene bei einer Ausschreibung des Landkreises1 Angebote für einen Pumpenprüfstand und einen Saugschlauch- und Armaturenprüfstand zu einem Gesamtpreis von mehr als 227.000 € (brutto) eingereicht hat, kann dies hier keine Rolle spielen, da die Vergleichbarkeit der Leistungsverzeichnisse von der Antragsgegnerin ernsthaft in Zweifel gezogen worden ist. Die Antragstellerin hatte sich darauf beschränkt vorzutragen, die funktionalen Anforderungen der Anlagen seien mit der hiesigen vergleichbar, es aber versäumt, auf die konkreten Einwände der Antragsgegnerin zum abweichenden Lieferumfang in Bezug auf die zu liefernde Software, die Werkplanung und weitere preisintensive Bestandteile des dortigen Leistungsverzeichnisses einzugehen.

Auch die zahlreichen weiteren Submissionsergebnisse bei den Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber aus den Jahren 2020 - 2024, die im Beschwerdeverfahren noch ergänzt worden sind, können den Vortrag der Antragstellerin nicht weiter substantiieren, denn sie hat an keiner Stelle konkret dargelegt, dass die dort ausgeschriebenen Leistungen mit den hier im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen vergleichbar sind.

Auch der Vortrag im Beschwerdeverfahren ist daher nicht geeignet, eine unzureichende oder fehlgeleitete Tatsachenfeststellung der Antragsgegnerin dahingehend zu belegen, dass sie es unterlassen hätte, die dem Schätz-Leistungsverzeichnis der Fachplanerin A AG zu Grunde liegenden Tatsachen über die oben geschilderte Rückfrage noch weitergehend aufzuklären.

b) Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin durch Überprüfung der von der Beigeladenen kalkulierten Einheitspreise mit Hilfe der Urkalkulation auch noch die Kalkulationsgrundlagen von deren Angebot überprüft hat und dem hier im Vordergrund stehenden Vorwurf einer Preisverlagerung auf den Angebotspreis zu Los 2 nachgegangen ist.

Wie bereits dargestellt, hat die Antragsgegnerin nach Überprüfung des Formblatts 223 zur Zusammensetzung der Einheitspreise und der Urkalkulation der Beigeladenen die Plausibilität der Preisgestaltung geprüft und die offenen Fragen zur unterschiedlichen Darstellung der Zuschläge durch entsprechende Nachfrage aufgeklärt. Die offenen Fragen konnten durch die auch für den Senat nachvollziehbare und oben bereits inhaltlich wiedergegebene Stellungnahme der Beigeladenen aufgeklärt werden.

Darüber hinaus hat die Antragsgegner in ihrem Schreiben vom 25.4.2025 die Beigeladene ausdrücklich mit dem im Nachprüfungsverfahren erhobenen Vorwurf des Unterpreisangebots und des Verdachts einer Preisverlagerung auf das Angebot zu Los 2 konfrontiert und um Stellungnahme gebeten. Auch insoweit konnte die Beantwortung der Beigeladenen die Antragsgegnerin nachvollziehbar davon überzeugen, dass eine Preisverlagerung nicht stattgefunden hat. In dem Hinweisschreiben der 1. Vergabekammer vom 12. September 2025 wird dazu folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist von einer verdeckten Preisverlagerung aufgrund einer unzulässigen Mischkalkulation auszugehen, wenn bei der nach der internen Kalkulation des Bieters der Preisabschlag in einer Angebotsposition mit dem Zuschlag auf eine andere Position ausgeglichen wird, ohne dass die Konnexität dieser Preisbildung nach außen offengelegt wird (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 (KG); Thüringer OLG, Beschluss vom 23. Januar 2006, 9 Verg 8/05).

Die Beigeladene beantwortete die Frage der Antragsgegnerin nach einer möglichen Preisverlagerung im Wesentlichen damit, dass sich weder entsprechende Kostenverlagerungen in der Urkalkulation oder den Angeboten wiederfänden und damit, dass die Beigeladene nicht davon ausgehen konnte, einzige Bieterin zu sein, so dass schon aus diesem Grund eine Verlagerung von Kosten in das Los 2 ein unwägbares Risiko darstelle.

Nach den vorläufigen Feststellungen der Vergabekammer bestehen keine Anhaltspunkte an diesem Vortrag zu zweifeln. Insbesondere sind keine Positionen in der Urkalkulation ersichtlich, in denen eine willkürliche „Ab- oder Aufpreisung“ stattgefunden haben oder entsprechende Differenzen von einer Position auf eine andere verlagert worden sein könnten. Vergleichbare Positionen in der Urkalkulation werden in den Angeboten für beide Lose durch die Beigeladene in vergleichbarer Weise bepreist. Diese weist auch im Übrigen keine Auffälligkeiten auf.

Sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der Beigeladenen ergeben sich bei manchen Preispositionen zwar erhebliche Abweichungen zum Schätzpreis der Antragsgegnerin. Dies liegt in der Natur des Wettbewerbs und wirft keine Fragen hinsichtlich einer grundsätzlichen Unauskömmlichkeit oder die Kosten verlagernder Mischkalkulation auf.“

Der Senat folgt dieser Einschätzung und sieht auch nach eigener Prüfung keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung. Aus den dargelegten Gründen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die den Vorwurf der Antragstellerin, hier sei von der Beigeladenen in der Absicht der Marktverdrängung ein Unterpreisangebot für das Los 1 abgegeben worden, belegen könnten.

Dieser pauschale Vorwurf der Antragstellerin wird auch durch ihren Vortrag in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2026 nicht weiter bekräftigt. Die Antragstellerin äußert sich dort zum potentiellen Zustandekommen des Schätz-Leistungsverzeichnisses der Fachplaner und unterstellt, dass diese auch ein indikatives Angebot der Beigeladenen eingeholt hätten, um den Markt hinreichend abzubilden. Sie unterstellt ferner, dass das indikative Angebot der Beigeladenen dem Schätzpreis entspricht, womit i.E. ein Unterpreisangebot zur Schätzgrundlage gemacht worden sei.

Bei dieser Überlegung übersieht die Antragstellerin allerdings den für ihre Argumentation ausschlaggebenden Gesichtspunkt: Wenn die Beigeladene geplant hätte, zu Los 1 ein Unterpreisangebot abzugeben, um die Antragstellerin vom Markt zu verdrängen und vorgehabt hätte, sich die „Preisspanne“ durch ein überteuertes Angebot zu Los 2 zu verschaffen, dann wäre es widersinnig und würde jedenfalls bei der Abgabe des indikativen Angebots zu Los 1 keinen Sinn machen, ein Unterpreisangebot abzugeben, denn zu diesem Zeitpunkt stand noch gar nicht endgültig fest, wie das Leistungsverzeichnis zu Los 2 aussehen würde und ob es - wie die Antragstellerin behauptet - produktspezifisch auf ein späteres Angebot der Beigeladenen zugeschnitten werden und sie damit konkurrenzlos machen würde. Auch diese Argumentation der Antragstellerin kann daher nicht verfangen und den Einwand der Antragsgegnerin, dass lediglich pauschal und spekulativ ein Unterpreisangebot der Beigeladenen vorgetragen werde, entkräften.

D. Mit Recht hat die Vergabekammer der Antragstellerin auch die begehrte Akteneinsicht verweigert. Soweit die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen begehrt aus denen sich der Umfang und die Inhalte der Aufklärung der Angebotspreise der Beigeladenen sowie die Beurteilung des Ergebnisses der Aufklärung ergeben steht ihr über die bereits im Nachprüfungsverfahren von der Antragsgegnerin bekannt gegebenen Umstände kein weitergehendes Recht auf Akteneinsicht zu.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass behauptete Mängel bei der Angemessenheitsprüfung vom Antragsteller in der Praxis häufig erst nach Einsicht in die Dokumentation der Preisaufklärung substantiiert werden können. Dies ist aber dann zu versagen, wenn durch die begehrte Akteneinsicht Einblick in die Preisgestaltung und Kalkulation des Konkurrenten gewährt werden müsste (vgl. Steck in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., Rn 32 zu § 60 VgV). So liegt der Fall hier. Der Senat teilt inhaltlich die im Beschluss der 1. Vergabekammer vom 21. November 2025 angestellten nachfolgenden Erwägungen, die auch durch den Vortrag in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen werden:

„Dem Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht war nicht statt zu geben, da unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen das Offenlegungsinteresse der Antragstellerin keine über die bereits aus dem schriftsätzlichen Austausch der Parteien hinausgehenden entscheidungsrelevanten Inhalte bekannt zu geben waren. Die Gewährung darüber hinaus gehender Informationen hätten der Antragstellerin einen potenziellen Wettbewerbsvorteil gewährt.

Soweit die Antragstellerin Einsicht in Unterlagen der Beigeladenen oder solche Unterlagen begehrte, welche Informationen hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen enthalten, war diese nach § 165 Abs. 2 Alt. 2 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1 GeschGehG zu versagen. Die konkreten Inhalte des Angebots der Beigeladenen stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Dies betrifft insbesondere auch die Einzelheiten der Preisaufklärung durch die Antragsgegnerin. Es handelt sich um Informationen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse hat. Ferner ist nicht auszuschließen, dass der Beigeladenen durch Offenlegung dieser Informationen ein wirtschaftlicher oder wettbewerblicher Nachteil entstünde. Der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz musste daher hier hinter dem Anspruch der Beigeladenen auf Geheimhaltung zurückstehen.“

Auch der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Kostenschätzung der Antragsgegnerin war abzulehnen, da von einem reinen Ausforschungsantrag auszugehen war. Über den Wortlaut des § 165 Abs. 1 GWB hinaus ist ein begründeter und entscheidungserheblicher Sachvortrag Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2020 - Verg 10/18). An einem solchen substantiierten Sachvortrag fehlt es. Wie oben bereits ausführlich erörtert wurde, ist die Antragsgegnerin ihren Pflichten bei der Preisprüfung umfänglich nachgekommen und es sind auch nach dem Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte ersichtlich, denen man entnehmen könnte, dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise ausgenutzt hätte.

E. Bei der Abwägung sämtlicher Interessen, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ergibt sich im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde, dass das Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der Zuschlagsmöglichkeit hinter das Interesse der Antragsgegnerin, den seit April 2025 „überfälligen“ Auftrag erteilen und den Feuerwehrhauptstützpunkt fristgerecht fertigstellen zu können, zurücktreten muss. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse, das Vergabeverfahren nun zügig abschließen zu können.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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