Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (Vergabesenat) - Verg 2/25

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer Rheinland-Pfalz, 3. September 2025, VK 2 - 23/24, Beschluss

Tenor

Die gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 3. September 2025 (VK 2 - 23/24) gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Entsorgungsfachunternehmen. Der Antragsgegner hat als Zweckverband unter anderem Aufgaben der örtlichen Abfallerfassung und -entsorgung sowie der Vorbereitung von Bioabfällen zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Bioabfällen zu erfüllen.

2

Mittels einer am …2022 im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlichten Bekanntmachung schrieb der Antragsgegner die „Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen für den …[A]“ im offenen Verfahren europaweit aus. Als Vertragslaufzeit waren zwei Jahre mit der Option zu Gunsten des Antragsgegners auf zweimalige Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr vorgesehen. Ausgeschrieben wurde eine losweise Vergabe. Los 1 hatte die Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen (Feinkorn) im Umfang von ca. 20.500 Mg pro Jahr und Los 2 die Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen (Mittelkorn) im Umfang von ca. 6.500 Mg pro Jahr zum Gegenstand. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Der Antragsgegner hatte zuvor für beide Lose unter Berücksichtigung der zu vereinbarenden Verlängerungsoptionen einen Gesamt-Bruttoauftragswert in Höhe von … € ermittelt.

3

In der Auftragsbekanntmachung wurde zum Nachweis der Eignung unter anderem gefordert: „Eigenerklärung über das Vorliegen einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart oder vergleichbar oder Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Genehmigung der vorgesehenen Verwertungsanlage; oder Eigenerklärung über das Vorliegen eines branchenbezogenen QM-Zertifizierungsnachweises nach DIN EN ISO 9001 einer nach EN 45000 zertifizierten Stelle oder vergleichbar.“

4

Eine nähere Bezeichnung und/oder Beschreibung der im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags zu übernehmenden Bioabfälle erfolgte in der Auftragsbekanntmachung nur insoweit, als es unter der Rubrik „Weitere(r) CPV-Code(s)“ heißt: „90510000 Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen, 90513000 Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle, 90514000 Recycling von Siedlungsabfällen“. Insbesondere wurden keine Abfallschlüssel nach der Anlage zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) angegeben.

5

Die Vergabeunterlagen enthielten für das jeweilige Los unter anderem Vertragsentwürfe. Danach [vgl. § 4 (1.1) der Vertragsentwürfe] sollte es sich bei der jeweiligen behandelten Bioabfall-Fraktion um vergärbare und kompostierbare organische Hausabfälle, Garten- und Grünabfälle, die mittels einer Siebanlage vorbehandelt wurden, handeln. Die Bioabfälle sollten ausgesiebt übernommen werden, und zwar in Los 1 mit einer Größe von weniger als 40 mm (sogenanntes Feinkorn) und in Los 2 mit einer Größe von 40 mm bis 80 mm (sogenanntes Mittelkorn). Weiter heißt es in § 4 (1.1) der Vertragsentwürfe jeweils: „Die Leistungen beziehen sich somit auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummern 20 02 01 (Abfallbezeichnung: biologisch abbaubare Abfälle) und 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle; hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) [...].“

6

§ 4 (2) der Vertragsentwürfe lautet jeweils:

7

Leistungsgegenstand

8

Die Erfassung des Bioabfalls erfolgt in Abfallsammelbehältern [...] Aufgrund der guten Qualität und der nur leichten Störstoffquoten führt der AG derzeit in einer Sternsiebanlage mit vorgeschaltetem Trommelsieb eine Siebung der Bioabfälle durch. Hierbei werden die Bioabfälle aus der Sammlung im Verbandsgebiet in die Sternsiebanlage gegeben und in drei Fraktionen gesiebt:

9

▪ <40 mm, das sogenannte Feinkorn,

10

▪ 40 bis 80 mm, das sogenannte Mittelkorn,

11

▪ >80 mm, das sogenannte Überkorn.

12

Das zuletzt genannte Überkorn, welches neben stückigen Bioabfall den Großteil der Störstoffe enthält, verbleibt beim AG und wird anderweitig verwertet. Vorlaufend der Siebung werden die vertragsgegenständlichen Bioabfälle keiner Zerkleinerung oder sonstiger Vorbehandlung unterzogen. Sollten sich ggf. auch durch jahreszeitliche Schwankungen in der Mittelkorn- oder Überkornfraktion noch nennenswerte Anteile jeweiliger Unterkornfraktionen befinden, kann ein Nachsieben des AG erfolgen.

13

Folgende Leistungen sind vom AN durchzuführen:

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▪ Kontinuierliche Übernahme der vertragsgegenständlichen Abfallfraktion an der vom AG vorgegebenen Übernahmestelle (Umladestation) auf der Deponie Z,

15

▪ Durchführung sämtlicher erforderlicher Transportvorgänge bis zu der/den vom AN bestimmten Behandlungs-/Endverwertungs- und ggf. Beseitigungsanlage/n;

16

▪ Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zur Verwertung sowie vollständige und ordnungsgemäße Verwertung der vertragsgegenständlichen Fraktion inkl. ordnungsgemäße Beseitigung von Störstoffen.

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Der AG übernimmt keine Garantie für die genaue Abfallzusammensetzung. Vielmehr ist Leistungsgegenstand die Verwertung der vertragsgegenständlichen Fraktion nach Aussiebung des Bioabfalls aus der haushaltsnahen behältergestützten Erfassung auf [Los 1:] < 40 mm [bzw. Los 2: 40 mm bis 80 mm].

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Der AN muss die Zusammensetzung aus eigener Fachkunde einschätzen. Tatsächliche Abweichungen von der Einschätzung des AN berechtigen nicht zu einer Preisanpassung.

19

Der AN bestätigt in diesem Zusammenhang, dass er die Möglichkeit hatte, die Zusammensetzung der behandelten Bioabfall-Fraktion vor Ort in Augenschein zu nehmen. [...]“

20

Nach den Vertragsentwürfen überließ der Antragsgegner den Auftragnehmern jeweils die Auswahl der Anlagentechnik bzw. die Auswahl des technischen Verfahrens zur Verwertung der Bioabfälle (sogenanntes technikoffenes Verfahren). Hinsichtlich des Loses 1 war außerdem eine vertragliche Regelung vorgesehen, nach der eine reine Kompostierung oder reine energetische Entsorgung bzw. Verwertung der Bioabfälle in Müllverbrennungsanlagen beziehungsweise Müllheizkraftwerken - auch in Müllverbrennungsanlagen beziehungsweise Müllheizkraftwerken mit anerkanntem Verwerterstatus - explizit nicht erfolgen dürfe. Bezüglich des Loses 2 sollte eine reine energetische Entsorgung beziehungsweise Verwertung der behandelten Bioabfälle in Müllverbrennungsanlagen beziehungsweise Müllheizkraftwerken - auch in Müllverbrennungsanlagen bzw. Müllheizkraftwerken mit anerkanntem Verwerterstatus - ausgeschlossen sein.

21

In einem Bieterrundschreiben teilte der Antragsgegner dann am 7. September 2022 mit, dass die Bioabfälle aktuell bei beiden Losen unter dem AVV-Schlüssel 20 02 01 „rausgefahren würden“. Bezüglich der Anlagengenehmigung würden dieser Schlüssel sowie der Schlüssel AVV 20 03 01 gemäß den Vertragsentwürfen akzeptiert werden.

22

Mit Schreiben vom 14. September 2022 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ihrer Auffassung nach vorliegende Vergaberechtsverstöße, und zwar unter anderem die Bezeichnung der auftragsgegenständlichen Abfälle mit den Abfallschlüsseln 20 02 01 und 20 03 01. Vielmehr sei für die ausgeschriebenen Fraktionen in beiden Losen der Abfallschlüssel 19 12 12 für Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen einschlägig.

23

Der Antragsgegner half den entsprechenden Rügen nicht ab. Die Rüge des falschen Abfallschlüssels sei unzulässig, da es sich nicht um eine vergaberechtliche Norm handele. Sie sei auch unbegründet, da der Abfallschlüssel 19 12 12 vorliegend nicht einschlägig sei. Wenn der Abfall im Rahmen einer Vorbehandlung nur aufgetrennt werde, bleibe nämlich die ursprüngliche Abfallschlüsselnummer erhalten.

24

Am 7. Oktober 2022 stellte die Antragstellerin darauf hin einen Nachprüfungsantrag. Mit diesem begehrte sie im Wesentlichen, dem Antragsgegner zu untersagen, das Vergabeverfahren weiterzuführen, und ihn zu einer Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe verpflichten. Im Zuge des weiteren Verfahrens half der Antragsgegner einer Rüge ab und versetzte das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurück.

25

Am …2023 veröffentlichte er im Supplement zum Amtsblatt der EU eine Änderungsbekanntmachung, ausweislich welcher im weiteren Vergabeverfahren eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß § 50 VgV nicht weiter gefordert wurde. Im Übrigen beließ er es aber hinsichtlich der weiteren im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gerügten Punkte im Wesentlichen bei den Inhalten der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung beziehungsweise den ursprünglichen Vergabeunterlagen.

26

In der Änderungsbekanntmachung wurde zum Nachweis der Eignung nunmehr unter anderem gefordert: „Eigenerklärung über das Vorliegen einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart oder vergleichbar oder eine Eigenerklärung über den Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Genehmigung der vorgesehenen Verwertungsanlage; oder Eigenerklärung über das Vorliegen eines branchenbezogenen QM-Zertifizierungsnachweises nach DIN EN ISO 9001 einer nach EN 45000 zertifizierten Stelle oder vergleichbar.“

27

Daraufhin rügte die Antragstellerin nunmehr auch das zurückversetzte Vergabeverfahren mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2023. Die gegenständlichen Abfälle seien falsch bezeichnet, es handele sich ausschließlich um solche nach AVV Nr. 19 12 12. Mit der falschen Schlüsselung sei die Vergabe einer aus rechtlichen Gründen undurchführbaren beziehungsweise unzulässigen Leistung verbunden. Dies habe zur Folge, dass kein transparenter, fairer und den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigender Wettbewerb um die ausgeschriebenen Leistungen stattfinden könne. Ebenso könne kein Bieter die hier maßgeblichen Eignungskriterien erfüllen.

28

Mit einem am 25. Mai 2023 über die Vergabeplattform übermittelten Schreiben vom 24. Mai 2023 wies der Antragsgegner die Rügen zurück. Dies nahm die Antragstellerin zum Anlass, mit Schreiben vom 9. Juni 2023 einen weiteren Nachprüfungsantrag zu stellen.

29

Dem Antrag gab die Vergabekammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 (Az.: VK 2 - 18/23) statt. Insoweit untersagte sie dem Antragsgegner die Erteilung des Zuschlags, setzte dieses in den Stand vor Angebotsabgabe zurück und ordnete an, das Verfahren unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung fortzuführen, sofern der Beschaffungsbedarf weiter fortbestehe. Diese Entscheidung stützte die Vergabekammer im Wesentlichen auf die Ansicht, im Streitfall gehe es im Kern um die rechtliche Qualifizierung des in den Ausschreibungslosen 1 und 2 jeweils zusammengefassten Abfalls und in diesem Zusammenhang insbesondere darum, ob diese nach der Siebung in der Sternsiebanlage des Antragsgegners entsprechend den Ausführungen in den Vergabeunterlagen als Bioabfälle zu den Abfallschlüsseln 20 02 01 und/oder 20 03 01 gemäß der AVV oder mit dem Abfallschlüssel 19 12 12 zu bezeichnen seien. Maßgeblich insoweit sei, ob durch seine Siebung eine wesentliche Veränderung der Eigenschaften des in Rede stehenden Abfalls eintrete. Dies sei den Vergabeakten nicht zu entnehmen; das begründe einen entscheidungserheblichen Dokumentationsmangel.

30

Infolge dieser Entscheidung versetzte der Antragsgegner am 12. Januar 2024 das Vergabeverfahren erneut in den Stand vor der Angebotsabgabe zurück und gab eine Abfallanalyse sowie ein Rechtsgutachten zur Abfallschlüsselung in Auftrag. Am …2024 veröffentlichte sie dann im Supplement zum Amtsblatt der EU eine weitere Änderungsbekanntmachung und stellte über die Vergabeplattform überarbeitete Vergabeunterlagen zur Verfügung.

31

Danach wurden nunmehr in Los 1 die Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen (Feinkorn) in einem Umfang von ca. 24.000 Mg pro Jahr sowie im Los 2 die Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen (Mittelkorn) in einem Umfang von ca. 7.000 Mg pro Jahr für eine Laufzeit von zwei Jahren sowie der Option zur zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr ausgeschrieben. Zuschlagskriterium sollte nach wie vor allein der Preis sein. Im Abschnitt 5.1.9 der Änderungsbekanntmachung wurde zudem weiterhin für beide Lose im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eine Erklärung über die Anlagen- oder Kapazitätsverfügbarkeit, eine Eigenerklärung beziehungsweise auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle die Vorlage der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart oder eines gleichwertigen Nachweises oder eines branchenbezogenen QM-Zertifizierungsnachweises nach DIN EN ISO 9001 einer nach EN 45000 zertifizierten Stelle oder eines gleichwertigen Nachweises oder Auszug aus der öffentlich-rechtlichen Genehmigung der vorgesehenen Verwertungsanlage verlangt. In Anlage 4 (Allgemeine Rahmenbedingungen) zu Block B der überarbeiteten Vergabeunterlagen fand sich unter Nr. 4 (Hinweise zur Abfallschlüsselung) der folgende Text:

32

„Aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens hat der AG sich intensiv mit der Frage beschäftigt, ob die vertragsgegenständlichen Bioabfälle aufgrund der Vorbehandlung neu geschlüsselt werden müssen, so wie dies von einem Bieter behauptet wurde.

33

Hierzu wurde eine umfangreiche Analytik vorgenommen und auf dieser Basis ein Rechtsgutachten eingeholt. Die Zusammenfassung dieses Rechtsgutachtens wird nachstehend wiedergegeben.

34

'Im vorliegenden Gutachten wurde untersucht, welcher Abfallschlüssel gemäß der AVV für den vorbehandelten Bioabfall des AZV anzuwenden ist. Der Bioabfall wird in einer Sternsiebanlage behandelt, wodurch drei Fraktionen (Feinkorn, Mittelkorn, Überkorn) entstehen. XX argumentiert, dass aufgrund dieser Behandlung der Abfallschlüssel 19 12 12 (sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) und nicht die vom AZV gewählten Abfallschlüssel 20 02 01 und 20 03 01 angewendet werden müssen. Die rechtliche Prüfung hat gezeigt, dass die bloße mechanische Behandlung eines Abfalls nicht automatisch zu einer neuen Abfallschlüsselnummer führt. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Veränderung der Abfalleigenschaften vorliegt. Vorliegend wird der Abfall bloß gesiebt, dies führt nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Abfalleigenschaft. Denn der Output entspricht in seiner Zusammensetzung weitgehend dem Input. Daher bleibt der Bioabfall gemäß der bisherigen Zuordnung in die Kapitel 20 der AVV einzuordnen, und eine Anwendung des Schlüssels 19 12 12 ist nicht gerechtfertigt.'“

35

Da in den Vergabeunterlagen keine relevanten Änderungen bezüglich der Abfallschlüsselung - sowohl hinsichtlich der Input- als auch der Output-Mengen - sowie der vorgesehenen Verwertungswege vorgenommen worden waren, rügte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2024 erneut eine falsche Abfallschlüsselung, eine nicht erfüllbare Verwertungsvorgabe bei Los 1, eine daher undurchführbare beziehungsweise unzulässige Leistung sowie die Unmöglichkeit einer Erfüllung der antragsgegnerseits gestellten Eignungsanforderungen. Die Antragstellerin rügte weiterhin, dass weder die Abfallanalysen noch das Rechtsgutachten den Bietern bekannt gemacht worden seien.

36

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2024 wies der Antragsgegner die Rüge der Antragstellerin im Hinblick auf die Abfallschlüsselung und die Nichterfüllbarkeit des Verwertungsweges bei Los 1 zurück. Die Abfallanalysen und das Rechtsgutachten stellte er in einem Bieterrundschreiben vom selben Tag zur Verfügung. In dem Bieterrundschreiben vom 2. Oktober 2024 teilte der Antragsgegner darüber hinaus eine Änderung der Vertragsentwürfe in beiden Losen betreffend die § 4 Ziffer (1.1) wie folgt mit:

37

„Außerdem wird § 4 Abs. 1.1. des Vertrages zu Los 1 wie folgt neu gefasst.

38

'Die behandelte Bioabfall-Fraktion (Feinkorn) sind vergärbare und kompostierbare organische Hausabfälle, Garten- und Grünabfälle, die mittels einer Siebanlage vorbehandelt wurden. Hierbei handelt es sich um ausgesiebte Bioabfälle <40 mm (Feinkorn). Die Leistungen beziehen sich somit auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle; hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dez. 2001, BGBl. Teil I, S. 3379, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.'

39

§ 4 Abs. 1.1. des Vertrages zu Los 2 wie folgt neu gefasst

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'Die behandelte Bioabfall-Fraktion (Mittelkorn) sind vergärbare und kompostierbare organische Hausabfälle, Garten- und Grünabfälle, die mittels einer Siebanlage vorbehandelt wurden. Hierbei handelt es sich um ausgesiebten Bioabfälle 40 mm bis 80 mm (Mittelkorn). Die Leistungen beziehen sich somit auf die Abfälle der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle; hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dez. 2001, BGBl. Teil I, S. 3379, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.'“

41

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2024 rügte die Antragstellerin darauf in erneut die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Abfallschlüsselung und unerfüllbare Vorgaben zur Verwertung in Los 1. Die vorgelegte Abfallanalyse sei als (Tatsachen-)Grundlage für die Herleitung der Ergebnisse des Antragsgegners ungeeignet. Das antragsgegnerseits eingeholte Rechtsgutachten basiere auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage und beachte nicht, dass die Siebung gegenüber einer bloßen „Zerkleinerung“ zu mehr Änderungen der Abfalleigenschaften führen könne. Es beachte auch nicht alle analysierten Werte der Proben, insbesondere nicht die Anreicherung der Schadstoffe in dem Feinkorn. Insgesamt fehle es nach wie vor an einer Dokumentation, die nachweise, dass der seitens des Antragsgegners angenommene Abfallschlüssel zutreffend sei. Es bleibe daher dabei, dass der Abfallschlüssel AVV 19 12 12 zu verwenden sei.

42

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2024 erklärte der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber, auch dieser Rüge nicht abzuhelfen. Am selben Tag wies der Antragsgegner außerdem in einem weiteren Bieterrundschreiben darauf hin, dass die Neufassung der Verträge in § 4 Abs. 1.1 vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die novellierte BioAbfV nunmehr die Abfallschlüsselnummer 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle, hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen) gemäß der AVV favorisiere.

43

Am 17. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin darauf hin bei der Vergabekammer einen weiteren - nunmehr den hier verfahrensgegenständlichen - Nachprüfungsantrag. Diesen stützte sie im Wesentlichen auf ihr vorangegangenes Rügevorbringen, wobei dieses im Rahmen des Nachprüfungsantrags noch weiter vertieft wurde.

44

Ein Angebot gab die Antragstellerin im gesamten Vergabeverfahren nicht ab. Der Antragsgegner hat am 17. Dezember 2025 den Zuschlag auf die Angebote der …[B] (Los 1) und der …[C] (Los 2) erteilt.

45

Die Antragstellerin hat im Verfahren vor der Vergabekammer beantragt,

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1. dem Antragsgegner zu untersagen, in dem Vergabeverfahren „Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen für den ……[A]“ (Kennziffer der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung: …; Kennziffer der Berichtigungsbekanntmachung: …; Kennziffer der neuen Auftragsbekanntmachung: …; Veröffentlichungsnummer der neuen Bekanntmachung: …) auf Grundlage der Vergabeunterlagen in der nach der zweiten Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe für die Angebotsabgabe maßgeblichen Fassung in den Losen 1 und 2 den Zuschlag zu erteilen;

47

2. dem Antragsgegner aufzugeben, das streitgegenständliche Vergabeverfahren - bei fortbestehender Beschaffungsabsicht - in den Losen 1 und 2 in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen;

48

3. ihr gemäß § 165 GWB Einsicht in die Vergabeakten des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zu gewähren.

49

Der Antragsgegner hat beantragt,

50

den Nachprüfungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

51

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt und sodann mit Beschluss vom 3. September 2025 den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die hier in Rede stehenden Abfälle mit den zutreffenden Schlüsselnummern nach der Anlage zur AVV bezeichnet. Insoweit komme es darauf an, ob die seitens des Antragsgegners als Bestandteil der Vergabeakten eingereichten Abfallanalysen den Schluss rechtfertigten, dass keine wesentliche Änderung der Eigenschaften der Bioabfälle durch die Siebung in die ausschreibungsgegenständlichen Output-Fraktionen Feinkorn und Mittelkorn stattfinde. Dies sei nach Auffassung der Kammer der Fall. Vorliegend handele es sich um Bioabfälle, die lediglich gesiebt würden, um in erster Linie Störstoffe zu entfrachten, und die nach der Siebung weiterhin durch einen hohen Anteil an organischen Substanzen gekennzeichnet seien. Die antragstellerseits gegen die in Rede stehenden Analysen vorgebrachten Einwände verfingen insoweit nicht. Im Übrigen widerspräche es auch dem mit der Neufassung der BioAbfV verfolgten Zielsetzung, wenn durch die bloße Siebung der Bioabfälle ihnen die Eigenschaft als Bioabfälle entzogen würde und sie als Abfälle mit dem Abfallschlüssel 19 12 12 zu bezeichnen seien.

52

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 5. September 2025 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat sie mittels eines am 17. September 2025 auf elektronischem Wege beim erkennenden Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes eingelegt und begründet.

53

Insoweit wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend vertritt sie die Auffassung,

54

die Vergabekammer habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der autonomen Auslegung des Unionsrechts zur Auslegung der in Umsetzung einer verbindlichen Entscheidung der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, also im Ergebnis zur Auslegung von Unionsrecht, rein nationale Bestimmungen der BioAbfV heranzogen. Insoweit habe die Vergabekammer verkannt, dass der hier relevante Inhalt der AVV zur Zuordnungssystematik von Abfällen zu einem bestimmten Abfallschlüssel vollumfänglich auf europäischem Recht, namentlich auf einer Entscheidung der EU-Kommission vom 3. Mai 2000 und der entsprechenden Ermächtigungsnorm beruhe. Nach dieser Entscheidung seien die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben zur Einstufung von Abfällen umzusetzen. Dies sei in Deutschland mit der AVV geschehen. Nationale Gerichte seien an Entscheidungen der EU-Kommission gebunden. Darüber hinaus könne zur Auslegung der europarechtlich determinierten AVV nicht auf nationale Bestimmungen zurückgegriffen werden. Das europäische Recht sei autonom unionsrechtlich auszulegen. Danach verbiete es sich, dass bei der Auslegung der europarechtlich determinierten Begriffe der AVV auf rein nationale Bestimmungen der BioAbfV abgestellt werde. Gleichermaßen verböten sich Rückschlüsse aus den Zielsetzungen der Novellierung der rein nationalen BioAbfV.

55

Die Antragstellerin beantragt zuletzt,

56

festzustellen, dass der Antragsgegner gegen Bestimmungen des Vergaberechts verstoßen hat und sie - die Antragstellerin - hierdurch in ihren Rechten verletzt ist.

57

Der Antragsgegner beantragt zuletzt,

58

den Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückzuweisen.

59

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insoweit vertritt er die Auffassung, die Entscheidung der EU-Kommission vom 3. Mai 2000 habe keinen Einfluss auf die hier streitgegenständliche Frage, da es dort nur um gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle gehe. Von einer europarechtlichen Determinierung könne auch im Übrigen nicht die Rede sein. Des Weiteren wiederholt und vertieft auch der Antragsgegner sein bisheriges Vorbringen.

60

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Akten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich derjenigen Bestandteile der vorgelegten Vergabeakten, die der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere auf die angefochtene Entscheidung vom 3. September 2025, sowie auf die vorliegenden Gerichtsakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

61

Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 171 Abs. 1 Satz 1 GWB), der gesetzlichen Form (§ 172 Abs. 3, 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und Frist (§§ 172 Abs. 1, 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB, 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 172 Abs. 2, 175 Abs. 2, 72 Nr. 2 GWB, 130d Satz 1, 130a Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

62

An die Stelle des ursprünglichen Nachprüfungsantrags ist im Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich - nach dessen unstreitig durch Zuschlag eingetretenen Erledigung (vgl. §§ 178 Satz 4, 168 Abs. 2 Satz 2 GWB) - der mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 angebrachte Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin getreten (§§ 178 Sätze 3 und 4, 168 Abs. 2 Satz 2 GWB, vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2024 - Verg 5/23 -). Dieser ist ebenfalls zwar zulässig aber unbegründet.

63

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin diesbezüglich nicht an einem hinreichenden Feststellungsinteresse.

64

Ungeschriebene - weil selbstverständliche - Zulässigkeitsvoraussetzung für den Feststellungsantrag nach §§ 178 Sätze 3 und 4, 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. Senat, a.a.O.; ZfBR 2009, 292, 294, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - VII-Verg 18/23 -, juris, Rdnr. 34, m.w.N.; Ziekow/Völlink-Steck, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 178 GWB, Rdnr. 17; ; Reidt/Stickler/ Glahs-Stickler, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 178 GWB, Rdnr. 11; Burgi/Dreher/Opitz- Vavra/Willner, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 178 GWB, Rdnr. 14; Immenga/Mestmäcker-Stockmann, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2021, § 178 GWB, Rdnr. 16, m.w.N.). Als solches reicht jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die begehrte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder zu mildern (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2024 - Verg 5/23 -; OLG Düsseldorf, a.a.O.; NZBau 2020, 258, 258, Rdnr. 23; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 11 Verg 9/19 -, BeckRS 2020, 20589, Rdnr. 74; Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O., m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz-Vavra/Willner, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Gröning, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 178, Rdnr. 39; Immenga/Mestmäcker-Stockmann, a.a.O., m.w.N.).

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Ein solches Feststellungsinteresse kann aufgrund der im Schadensersatzprozess geltenden Bindungswirkung einer Entscheidung der Vergabekammer und des Beschwerdegerichts gemäß § 179 Abs. 1 GWB insbesondere gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient (vgl. Senat, a.a.O.; ZfBR 2009, 292, 294; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Ziekow/Völlink-Steck, a.a.O.; Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 178 GWB, Rdnr. 11; Burgi/Dreher/Opitz-Vavra/Willner, a.a.O.; Immenga/Mestmäcker-Stockmann, a.a.O.). Es fehlt ausnahmsweise nur dann, wenn dem Antragsteller im Laufe des Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt wurde und keinerlei Schadensersatzansprüche bestehen können (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 11 Verg 9/19 -, BeckRS 2020, 20589, Rdnr. 74; OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, a.a.O., m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz- Vavra/Willner, a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse kann zudem auch dann vorliegen, wenn einer drohenden Wiederholungsgefahr begegnet werden soll oder - im Falle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Rechte des Bieters mit Wirkung nach außen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2024 - Verg 5/23 -; OLG Celle, NZBau 2014, 780, 782, Rdnr. 33, m.w.N.; Burgi/Dreher/Opitz-Vavra/Willner, a.a.O.) - ein Rehabilitationsinteresse besteht (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - VII-Verg 18/23 -, juris, Rdnr. 34; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2023 - 11 Verg 1/23 -, juris, Rdnr. 52; OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 30; Burgi/Dreher/Opitz-Vavra/Willner, a.a.O.).

66

Danach ist der Antragstellerin ein Feststellungsinteresse nicht abzusprechen. Dieses besteht hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches.

67

Ein erstattungsfähiger Schaden der Antragstellerin kann nämlich schon in der Gebührenforderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten liegen, wenn diese mit der Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge der Vergaberechtswidrigkeit gegenüber dem Antragsgegner beauftragt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2024 - Verg 5/23 -; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10 -, juris, Rdnr. 9 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 15 Verg 14/20 -, juris, Rdnr. 26; OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 13 Verg 8/14 -, juris, Rdnr. 46). Denn im Geltungsbereich der Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über das Vergabeverfahren haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 6 GWB, vgl. Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). An die daraus resultierenden Verhaltenspflichten knüpfen Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB an, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann (vgl. Senat, a.a.O.; BGH Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10 -, juris, Rdnr. 15; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

68

Hier waren die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin schon vor Stellung des Nachprüfungsverfahrens mit deren Interessenvertretung beauftragt. Die vorliegend maßgeblichen Rügeschreiben wurden von ihnen verfasst und der Antragsgegnerin übermittelt. Im Zweifel resultieren daraus Vergütungsansprüche (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ob ein diesbezügliches Ersatzbegehren berechtigt ist, hat der Senat - nach den oben dargestellten Grundsätzen - nicht zu entscheiden (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Verg 8/12 -, juris, Rdnr. 56).

69

Es ist jedenfalls nicht deshalb schon jetzt sicher auszuschließen, weil die Antragstellerin im vorliegend maßgeblichen Vergabeverfahren selbst kein Angebot abgegeben hat. Denn ein Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB auslösendes vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Auftraggeber und (potentiellem) Bieter entsteht bereits spätestens mit der - hier ganz offensichtlich vor Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin erfolgten - Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch diesen (vgl. BGH, NZBau 2005, 709, 709 f.; NJW 1998, 3636, 3636 f.; BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/ Wolf-Bonitz, Vergaberecht, 39. Edition, Stand: 15. Februar 2026, § 181 GWB, Rdnr. 33; Gabriel/Krohn/Neun-Freytag, Handbuch des Vergaberechts, 4. Aufl. 2024, § 38, Rdnr. 95, jew. m.w.N.). Im Übrigen kommt grundsätzlich auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den vermeintlich verletzten vergaberechtlichen Vorschriften als potentielle Anspruchsgrundlage in Betracht (vgl. insoweit auch BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Bonitz, a.a.O., Rdnr. 44, m.w.N.).

70

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist allerdings unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht durch einen im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften durch den Antragsgegner in ihren Rechten verletzt worden.

71

Unabhängig von der Frage, welchem Abfallschlüssel (20 03 01 oder 19 12 12) nach der Anlage zur AVV die hier auftragnehmerseits zu übernehmenden und zu verwertenden Abfälle bei isolierter Betrachtung des Abfallverzeichnisses unterfallen, ist vorliegend keine unmögliche Leistung ausgeschrieben. Dies gilt auch hinsichtlich des Loses 1 (Feinkorn). Denn die hier maßgeblichen Regelungen der AVV sind im Lichte des europarechtlich vorgeschriebenen (besonderen) Bewirtschaftungsregimes für Bioabfälle und der (nationalen) BioAbfV sowie des Sinns und des Zwecks der entsprechenden - europäischen und deutschen - Normen dahingehend auszulegen, dass die vorliegend in Rede stehenden Abfälle ungeachtet der vor ihrer Übernahme durch den Auftragnehmer erfolgten Siebung mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 zu bezeichnen sind.

72

Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 17. Oktober 2024 (dort auf Seite 36 f.) in diesem Zusammenhang behauptet, nach dem insoweit ausgeschriebenen Vertrag müsse zwingend - ggf. gefolgt durch eine Kompostierung - eine Vergärung des übernommenen Feinkorns erfolgen. Eine Vergärung des Feinkorn-Materials komme jedoch schlichtweg nicht in Betracht bzw. könne sie von keinem Anbieter in rechtskonformer Weise angeboten werden. Dies folge daraus, dass neben dem Biogas in jeder Vergärungsanlage der sogenannte Gärrest entstehe, welcher nach weiterer Aufbereitung (Kompostierung/Rotte, Absiebung) der stofflichen Verwertung, namentlich der landwirtschaftlichen Verwertung in der Form der Aufbringung auf Böden, zugeführt werde. Gemäß 6 Abs. 2 BioAbfV i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 zur BioAbfV zählten Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 19 12 12 jedoch nicht zu den für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfällen mit der Folge, dass ein Gärrest, in dem sich Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 19 12 12 befinden, nicht derartig verwertet werden könnten bzw. dürften. Gerade aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass es nicht eine einzige Vergärungs- und/oder Kompostierungsanlage gebe, die den Abfallschlüssel AVV 19 12 12 positiv gelistet habe, also eine Genehmigung zur Annahme und Behandlung dieser Abfälle besitze. Deshalb - also aufgrund der Unzulässigkeit einer Verwertung des hier entstehenden Gärrests durch Aufbringung auf Böden - werde vorliegend mit der Vorgabe einer Vergärung als Verwertungsverfahren eine tatsächlich wie rechtlich unmögliche Leistung verlangt.

73

Diese Argumentation ist unzutreffend. Denn ein entsprechender Gärrest kann selbst dann, wenn das hier in Rede stehende Feinkorn nach der AVV und der Anlage zu dieser - bei isolierter Betrachtung dieser Regelungen - dem Abfallschlüssel 19 12 12 unterfallen sollte, einer landwirtschaftlichen Verwertung in der Form der Aufbringung auf Böden zugeführt werden.

74

Wie die Antragstellerin selbst nämlich zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Zulässigkeit einer Verwertung von Bioabfällen auf Böden nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV i.V.m. dem Anhang 1 zur BioAbfV. Danach sind - dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede - getrennt gesammelte Bioabfälle privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen (Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage zur AVV entsprechend, vgl. Fußnote 6 zum Anhang 1) für eine Verwertung auf Böden geeignet. Eine vorangegangene mechanische Bearbeitung der entsprechenden Bioabfälle durch schlichte Siebung (< 40 mm sowie ≥ 40 mm aber ≤ 80 mm) ist insoweit nicht von Relevanz.

75

Im Rahmen der BioAbfV wird eine Zuordnung von behandelten Bioabfällen (Komposte, Gärrückstände) zu Abfallbezeichnungen (Abfallart und Abfallschlüssel) gemäß der Anlage zur AVV nämlich nicht verlangt. Die Aufnahme der Abfallschlüsselnummern im Anhang 1 zur BioAbfV ist lediglich zum Zwecke der Sortierung erfolgt. Zudem enthält das Abfallverzeichnis der AVV nicht in allen Fällen einen geeigneten Abfallschlüssel für behandelte Bioabfälle. Sofern erforderlich, sind für behandelte Bioabfälle deshalb die ursprünglichen Abfallschlüssel der jeweils eingesetzten Bioabfälle - hier also gerade der Abfallschlüssel 20 03 01 - zu verwenden (vgl. zu allem Vorstehenden Seite 11 f. der vom Verordnungsgeber selbst veröffentlichten „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)“, Stand: 7. Januar 2014, https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/ bioabfv_hinweise_bf.pdf).

76

Damit steht im Einklang, dass nach Ziff. 1. a) des Anhangs 1 zur BioAbfV hinsichtlich der mit Schlüsselnummer 20 02 01 bezeichneten Bioabfälle eine Siebung zur maximalen Stückgröße von 40 mm nicht nur zugelassen, sondern sogar vorgeschrieben ist. Trotz dieses Erfordernisses der Siebung sind die entsprechenden Abfälle im Anhang 1 zur BioAbfV nicht mit der Schlüsselnummer 19 12 12 bezeichnet. Auch dem ist - was auf der Hand liegt - ganz eindeutig der Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass allein eine Siebung von Bioabfällen nicht zur Änderung des einschlägigen Abfallschlüssels und des Verwertungswegs führen soll.

77

Dafür, dass allein eine mechanische Behandlung der in Rede stehenden Bioabfälle durch Siebung für eine Zulässigkeit ihrer Verwertung auf Böden nicht von entscheidender Relevanz ist, spricht auch die fehlende Nennung des Abfallschlüssels 19 12 12 und der entsprechenden Abfallbezeichnung nach der Anlage zur AVV [sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen] in Spalte 1 der Tabelle nach Ziff. 1. a) des Anhangs 1 zur BioAbfV. Die Argumentation der Antragstellerin als richtig unterstellt, hätte dieser Umstand zur Folge, dass Bioabfälle nur deshalb nicht (mehr) auf Böden verwertet werden und sogar - wie nicht getrennt gesammelte gemischte Siedlungsabfälle - einer thermischen Verwertung zugeführt werden müssten, obwohl - in umwelttechnischer Hinsicht - eine Verwertung auf Böden möglich wäre und den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KrWG festgelegten Kriterien am besten gewährleisten würde. Dies würde jedoch klar und eindeutig dem Sinn und Zweck der Art. 22, 3 Nr. 11 RL 2008/98/EG, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG sowie der BioAbfV (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) widersprechen. Danach sind nämlich insbesondere biologisch abbaubare Abfälle (vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/98/EG) getrennt zu sammeln, zu behandeln und nicht mit anderen Abfallarten zu vermischen sowie das Recycling, einschließlich der Kompostierung und Vergärung solcher Abfälle so zu fördern, dass ein hohes Maß an Umweltschutz gegeben ist und der Output den entsprechenden hohen Qualitätsstandards genügt. Auch dies gebietet eine am Willen der europäischen und nationalen Normgeber ausgerichtete Auslegung der AVV sowie der Anlage zu ihr im oben genannten Sinne.

78

Das vorstehend dargestellte Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 7 der Abfall-Rahmen-Richtline (RL 2008/98/EG). Dies folgt schon daraus, dass in Absatz 1 Satz 3 der Norm eine Verbindlichkeit des nach Abs. 1 Satz 1 zu erstellenden und zu überprüfenden Abfallverzeichnisses ausdrücklich nur hinsichtlich der Festlegung solcher Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, geregelt ist. Daraus folgt ohne Weiteres im Umkehrschluss, dass das Abfallverzeichnis nach Art. 7 der Richtlinie für nicht als gefährlich einzustufende Abfälle wie die hier in Rede stehenden gerade nicht verbindlich sein soll.

79

Art. 249 Abs. 4 EGV beziehungsweise Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV ändern daran nichts. Denn eine Kommissionsentscheidung (beziehungsweise nach aktuellem Recht ein adressatengerichteter Beschluss der Europäischen Kommission, vgl. Calliess/Ruffert-Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV, Rdnr. 92) muss - dies liegt auf der Hand und ist außerdem Art. 290 Abs. 1 Uabs. 2 AEUV zu entnehmen - mit der jeweiligen Ermächtigungsnorm vereinbar sein und sich mithin insbesondere innerhalb des durch sie gezogenen Rahmens halten. Folglich kann hier die Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit nicht weiter gehen als Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Abfall-Rahmen-Richtlinie RL 2008/98/EG (vgl. insoweit auch Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie). Diese Auffassung entspricht derjenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28. März 2019 - C 487/17 -, juris, Rdnr. 39 = BeckRS 2019, 4355, Rdnr. 39) und des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union Athanasios Rantos (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/​der Generalanwältin vom 17. Juni 2021 - C-315/​20 - Celex-Nr. 62020CC0315, Rdnr. 51).

80

Dass die das Europäische Abfallverzeichnis einführende Kommissionsentscheidung 2000/532/EG vor Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der RL 2008/98/EG getroffen wurde, ändert an alledem nichts. Denn das Europäische Abfallverzeichnis in seiner aktuellen Form ist gerade auf die vorzitierte Ermächtigungsnorm und nicht auf deren Vorgängerregelung gestützt.

81

So hat die Europäische Kommission mit ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2014/955/EU) den Anhang zur Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - und damit gerade das Abfallverzeichnis - vollständig neu gefasst. Dieser Beschluss vom 18. Dezember 2014 ist ausweislich seiner Eingangsformel ausdrücklich gerade „gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1“. Des Weiteren hat der Anhang die Überschrift „ABFALLVERZEICHNIS GEMÄSS ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2008/98/EC“ (Hervorhebung durch den Senat) erhalten. Das Europäische Abfallverzeichnis in der hier maßgeblichen Fassung fußt daher (nunmehr) gerade auf Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Abfall-Rahmen-Richtlinie RL 2008/98/EG als Ermächtigungsnorm.

82

Im Übrigen hat das im Europäischen Abfallkatalog enthaltene Abfallverzeichnis ohnehin insgesamt keinen normativen oder verbindlichen Charakter (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/​der Generalanwältin vom 17. Juni 2021 - C-315/​20 - Celex-Nr. 62020CC0315, Rdnr. 65). Es soll vielmehr - wie in Nr. 5 der Einleitung des Abfallverzeichnisses ausgeführt - lediglich eine Bezugsnomenklatur darstellen, mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze Union festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen (vgl. EuGH, a.a.O.). Hierauf kommt es nach den obigen Ausführungen indes schon nicht mehr entscheidend an.

83

Das hier vertretene Verständnis der Verbindlichkeit des Europäischen Abfallverzeichnisses verstößt auch nicht gegen das Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Senat nimmt vorliegend keine Nichtanwendung der entsprechenden europarechtlichen Regelungen vor, sondern lediglich eine Auslegung dieser.

84

Zudem verstößt das hiesige Verständnis der BioAbfV aber auch deshalb nicht gegen Art. 7 der Abfall-Rahmen-Richtline (RL 2008/98/EG), weil der europäische Normgeber Bioabfälle ebenfalls einem speziellen, bezüglich etwaiger kollidierender allgemeiner Regelungen vorrangigen Bewirtschaftungsregime unterwerfen wollte und unterworfen hat. Dies ist klar und eindeutig der Existenz und dem Regelungsgehalt des - oben bereits erwähnten - Art. 22 der Abfall-Rahmen-Richtlinie zu entnehmen (acte clair, vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, juris, Rdnr. 16; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 -, juris, Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - IX ZB 55/19 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.; Urteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 -, juris, Rdnr. 69; Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, juris, Rdnr. 36; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 6 O 97/20 -, juris, Rdnr. 89). Gerade diesem Normverständnis wird die hier in Rede stehende Auslegung der BioAbfV - wie oben dargestellt - gerecht. Auch auf diesen Aspekt kommt es angesichts der obigen Ausführung zur eingeschränkten - bezüglich der hier in Rede stehenden Abfälle zu verneinenden - Verbindlichkeit des EU-Abfallverzeichnisses jedoch nicht mehr entscheidend an.

85

Soweit die Antragstellerin nunmehr - jedenfalls im vorliegenden Nachprüfungsverfahren erstmals - behauptet hat, (jedwede) Vergärungsanlagen hätten keine (Bio-)Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV 19 12 12 als Input-Material gelistet, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme der Ausschreibung einer tatsächlich wie rechtlich unmöglichen Leistung. Denn auch auf diesen Umstand kommt es vorliegend nicht an. Für die Frage, ob die Annahme und Behandlung der streitgegenständlichen Bioabfälle von der Genehmigung einer Vergärungsanlage gedeckt sind, ist vielmehr entscheidend, ob diese Genehmigung sich auf getrennt gesammelte Bioabfälle im Sinne des Anhangs 1 zur BioAbfV bezieht, die in der Genehmigung - auf der Grundlage der entsprechenden oben im Einzelnen dargestellten Auslegung der AVV und der Anlage zu dieser - durchaus mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 bezeichnet sein können.

86

Denn entscheidend ist nicht die Bezeichnung des genehmigten Input-Materials nach der AVV. Entscheidend ist vielmehr, dass die Genehmigung ungeachtet seiner Bezeichnung tatsächlich ein Input-Material umfasst, dessen Beschaffenheit derjenigen der hier in Rede stehenden Abfälle entspricht.

87

Die - nach dem oben dargestellten Auslegungsergebnis schon nicht entscheidungserhebliche - Behauptung, der Antragstellerin, eine Anlagengenehmigung müsse „abfallschlüsselscharf entsprechend der verbindlichen Zuordnungsvorgaben der AVV“ erfolgen, vermag daran im Übrigen nichts zu ändern. Denn nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 der 9. BImSchV bedarf es „Angaben [...] über die Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) [...] der [...] Abfälle“ im Genehmigungsbescheid nur, wenn dieser Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, mithin Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen (vgl. § 1 Abs. 1 17. BImSchV) betrifft. Dem entsprechend sind gemäß § 4a Abs. 3 der 9. BImSchV auch nur für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen im Genehmigungsantrag die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis zu benennen. Hier stehen Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen indes nicht in Rede, geht es vorliegend doch gerade nicht um eine thermische Verwertung der auftragnehmerseits zu übernehmenden Bioabfälle.

88

Im Übrigen können Bioabfälle wie die hier in Rede stehenden - hierauf sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen - rechtlich unbedenklich sowohl als getrennt gesammelte Bioabfälle als auch mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 bezeichnet werden. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Anhang 1 zur BioAbfV der für Abfälle wie die hier in Rede stehenden wörtlich die Bezeichnung „getrennt gesammelte Bioabfälle“ verwendet und diese dem Abfallschlüssel 20 03 01 zuordnet. Des Weiteren folgt dies aus der - oben im Einzelnen dargestellten - Auslegung der vorliegend maßgeblichen Regelungen der AVV im Lichte des europarechtlich vorgeschriebenen (besonderen) Bewirtschaftungsregimes für Bioabfälle und der (nationalen) BioAbfV sowie des Sinns und des Zwecks der entsprechenden - europäischen und deutschen - Normen.

89

Jedes andere Normverständnis würde diametral dem - oben bereits im Einzelnen dargestellten - Sinn und Zweck von Art. 22, 3 Nr. 11 RL 2008/98/EG, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG sowie der BioAbfV (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung) widersprechen. Denn es hätte letztlich zur Konsequenz, dass nach wie vor als biologisch abbaubar im Rechtssinne zu qualifizierende Abfälle nur aufgrund ihrer vor Übernahme durch den (nächsten) Entsorgungsfachbetrieb erfolgten Trennung in zwei unterschiedliche Korngrößen durch Siebung nicht mehr nach dem für Bioabfälle - sowohl durch EU-Recht als auch durch deutsche Gesetze und Vorordnungen - eigens geschaffenen Verwertungsregime recycelt werden könnten. Dass dies nicht im Sinne der entsprechenden europäischen und deutschen Normgeber wäre, liegt ohne Weiteres auf der Hand.

90

Auch stehen weder die AVV noch die Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und/oder Art. 7 der Abfall-Rahmen-Richtline (RL 2008/98/EG) einem derartigen Verständnis entgegen. Insoweit gelten die entsprechenden obigen Ausführungen hier gleichermaßen.

91

Dass es im Unionsgebiet keine Vergärungsanlage(-n) gibt, die über eine die Annahme und Behandlung getrennt gesammelter und gegebenenfalls mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 bezeichneter Bioabfälle (im Sinne des Anhangs 1 zur BioAbfV) umfassende Genehmigung verfügt, hat aber auch die Antragstellerin nach wie vor nicht behauptet. Derartiges liegt im Übrigen auch gänzlich fern.

92

Nach alledem hat der Antragsgegner vorliegend keine aus rechtlichen Gründen undurchführbare beziehungsweise unzulässige Leistung ausgeschrieben. Mithin ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es überhaupt einen Bieter geben kann, der für die ausgeschriebene Leistung hinreichend geeignet ist.

93

Dies gilt auch hinsichtlich des Loses 2 (Mittelkorn). Insoweit behauptet selbst die Antragstellerin nichts Gegenteiliges. Im Übrigen gelten insoweit die obigen Ausführungen zum Los 1 (Feinkorn) gleichermaßen.

94

Der Antragsgegner hat auch keine unzulässigen Eignungskriterien gestellt. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der Forderung eines Nachweises „über das Vorliegen einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart oder vergleichbar“ sowie bezüglich des Erfordernisses, in der Eigenerklärung zur Eignung die Verwertungsanlage(n) anzugeben, wobei der Auftragnehmer für die Leistungserbringung grundsätzlich geeignete Maschinen und Anlagen nach dem Stand der Technik einzusetzen hat, die es ermöglichen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vollumfänglich zu erbringen. Weder stehen die genannten Eignungskriterien nicht mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis noch sind sie unerfüllbar.

95

Denn anders als die Antragstellerin meint, zielen die hier in Rede stehenden Kriterien nicht auf die Einschlägigkeit der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 AVV ab, sondern schlicht auf behandelte Bioabfälle und das für diese speziell geregelte Bewirtschaftungsregime. Dies folgt bereits ohne Weiteres aus dem Umstand, dass sowohl in der Auftragsbekanntmachung vom 28. August 2022 als auch in der 2023 veröffentlichten Änderungsbekanntmachung weder die Abfallschlüsselnummer 19 12 12 noch die entsprechende Abfallbezeichnung nach der Anlage zur AVV Erwähnung gefunden haben.

96

Die Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Angebots- beziehungsweise Vergabeunterlagen zukommt, ist nämlich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2025 - Verg 1/25 -; Beschluss vom 12. Dezember 2022 - Verg 3/22 -, juris, Rdnr. 51; BGH, NZBau 2014, 185, 188, Rdnr. 31; 2013, 180, 181, Rdnr. 9; 2008, 592, 592, Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 - VII-Verg 19/22 -, juris, Rdnr. 36; NZBau 2018, 563, 565, Rdnr. 31; 242, 245, Rdnr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 Verg 6/21 -, Rdnr. 15; OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 - 17 Verg 3/21 -, juris, Rdnr. 66; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 34; NZBau 2021, 817, 819, Rdnr. 29, m.w.N.). Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter beziehungsweise Bewerber, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen (vgl. Senat, a.a.O.; BGH, a.a.O.; NZBau 2012, 513, 514, Rdnr. 10; NJW-RR 1993, 1109, 1110; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.). Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2022 - VII-Verg 19/22 -, juris, Rdnr. 37; NZBau 2018, 563, 565, Rdnr. 31; 242, 245, Rdnr. 41).

97

Dabei können hinsichtlich der Eignungskriterien als Auslegungsgrundlage - jedenfalls vorliegend - lediglich die Auftragsbekanntmachung und die Kenntnisse eines potenziellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme, nicht aber Bestandteile der Vergabeunterlagen oder die weitere Historie des Vergabeverfahrens herangezogen werden. Denn nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB müssen Eignungskriterien, etwaige Eignungsunterkriterien sowie Mindestanforderungen zwingend bereits abschließend (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 371 373; MünchKomm-Hölzl, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 122 GWB, Rdnr. 81 f.) in der Auftragsbekanntmachung, in der Vorinformation oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben werden (vgl. BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Friton, Vergaberecht, 39. Edition, Stand: 15. Februar 2025, § 122 GWB, Rdnr. 58; MünchKomm-Hölzl, a.a.O., Rdnr. 81). Eine erstmalige Mitteilung der Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen ist unzulässig und damit unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 371, 373; BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/Wolf-Friton, a.a.O., Rdnr. 59; MünchKomm-Hölzl, a.a.O., Rdnr. 83). Ebenso ist es grundsätzlich unzureichend, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Eignung und der hierzu vorzulegenden Nachweise lediglich auf die Vergabeunterlagen verweist (vgl. BeckOK Gabriel/Mertens/Stein/ Wolf-Friton, a.a.O., m.w.N.; MünchKomm-Hölzl, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass potenzielle Bewerber/Bieter bereits unmittelbar aus der Auftragsbekanntmachung die in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gestellten Anforderungen ersehen können, um anhand dieser Angaben zu entscheiden, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen können und wollen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 292, 295; MünchKomm-Hölzl, a.a.O., Rdnr. 81). Die Eignung eines Bieters darf folglich auch nur anhand von Kriterien beurteilt werden, die der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben (vgl. MünchKomm-Hölzl, a.a.O., m.w.N.).

98

Hiervon ausgehend liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass als Grundlage einer Auslegung der Angaben zu Eignungskriterien lediglich die Auftragsbekanntmachung und die Kenntnisse eines potenziellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme, nicht aber Bestandteile der Vergabeunterlagen in Betracht kommen. Denn anderenfalls könnten potenzielle Bewerber/Bieter gerade nicht bereits unmittelbar aus der Auftragsbekanntmachung abschließend die in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gestellten Anforderungen ersehen; dem oben dargestellten Sinn und Zweck des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB wäre so nicht Genüge getan. Dem entsprechend kann hier zur Auslegung der Regelungen über die Eignungskriterien - anders als die Antragstellerin meint - gerade nicht auf die Regelung in § 4 Ziff. (1.1) des ausgeschriebenen Vertrages für Los 1 (Feinkorn) und Los 2 (Mittelkorn), auf die nachfolgenden Bieterrundschreiben oder gar auf die Inhalte und den Verlauf der antragstellerseits angestrengten Nachprüfungsverfahren abgestellt werden.

99

Danach sind die hier in Rede stehenden Eignungskriterien im oben genannten Sinne auszulegen. Denn irgendein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Abfallschlüsselnummer 19 12 12 oder die entsprechende Abfallbezeichnung nach der Anlage zur AVV findet sich weder in der Auftragsbekanntmachung vom 28. August 2022 noch in der 2023 veröffentlichten Änderungsbekanntmachung. Vielmehr sind in beiden Bekanntmachungen die ausgeschriebenen Aufträge lediglich mit „Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen“ bezeichnet und beschrieben.

100

Dass insoweit von behandelten Bioabfällen die Rede ist, deutet aus der Sicht eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt, ebenfalls nicht darauf hin, dass eine Zertifizierung für nicht dem Bewirtschaftungsregime der BioAbfV unterfallende mechanisch behandelte gemischte Siedlungsabfälle nachzuweisen sein soll. Vielmehr vermag ein solcher potenzieller Bieter auf Grundlage der eingangs dargestellten Rechtslage anhand der oben im Wesentlichen wiedergegebenen Auftragsbezeichnungen/-beschreibungen („Bioabfälle“) in der Auftragsbekanntmachung ohne Weiteres zu erkennen, dass sich die geforderten Eignungsnachweise auf eine Verwertung von Bioabfällen nach dem für diese speziell normierten Bewirtschaftungsregime, insbesondere nach der BioAbfV beziehen sollen.

101

Infolgedessen hat der Antragsgegner die hier in Rede stehenden Eignungskriterien auch nicht in unklarer Art und Weise gefasst. Ein Verstoß gegen das in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB normierte Transparenzgebot liegt insoweit mithin nicht vor. Mit der entsprechenden Rüge ist die Antragstellerin zudem - hierauf sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen - gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert.

102

Soweit der Senat vorliegend in entscheidungserheblicher Art und Weise eine Auslegung des relevanten Europarechts vorgenommen hat, bedurfte es eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht. Einer solchen Vorlage bedarf es nämlich insoweit nicht, als die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, juris, Rdnr. 16; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 -, juris, Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - IX ZB 55/19 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris, Rdnr. 12, m.w.N.; Urteil vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 -, juris, Rdnr. 69; Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, juris, Rdnr. 36; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 6 O 97/20 -, juris, Rdnr. 89).

103

So liegt der Fall hier. Wie sich den entsprechenden obigen Ausführungen entnehmen lässt, sind die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts nämlich - soweit vorliegend von entscheidungserheblicher Relevanz - angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik, der Historie und des Regelungszwecks der einschlägigen Normen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Im Übrigen steht das Auslegungsergebnis des Senats - wie aufgezeigt - im Einklang mit der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

104

Anders als die Antragstellerin meint, gilt gerade auch hinsichtlich der (eingeschränkten) Verbindlichkeit des EU-Abfallverzeichnisses nichts Anderes. In Anbetracht des insoweit klaren Wortlauts von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 RL 2008/98/EG ist das hier vertretene Normverständnis offenkundig. Es entspricht zudem - wie bereits erwähnt - demjenigen des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28. März 2019 - C 487/17 -, juris, Rdnr. 39 = BeckRS 2019, 4355, Rdnr. 39) und des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union Athanasios Rantos (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/​der Generalanwältin vom 17. Juni 2021 - C-315/​20 - Celex-Nr. 62020CC0315, Rdnr. 51).

105

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem vorzitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union weder ein dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt noch hier relevante Vorlagefragen zugrunde lagen. Denn ungeachtet dessen hat der Gerichtshof in der betreffenden Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Verbindlichkeit des Europäischen Abfallverzeichnisses ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 1 der RL 2008/98/EG abgestellt, wonach das Verzeichnis nur hinsichtlich der Festlegung solcher Abfälle verbindlich ist, die als gefährliche Abfälle anzusehen sind.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 175 Abs. 2, 71 Sätze 1 und 2 GWB. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die durch ihr unbegründetes Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen (§§ 175 Abs. 2, 71 Satz 2 GWB).

107

Die Erstattungsfähigkeit etwaiger Rechtsanwaltskosten für den Beschwerderechtszug bedurfte bei alledem keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2026 - Verg 4/25 -; Beschluss vom 25. April 2023 - Verg 2/23 -; Beschluss vom 12. Dezember 2022 - Verg 3/22 -; OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 17 Verg 4/20 -, juris, Rdnr. 91).

108

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Sie fußt - mangels anderweitiger tauglicher Grundlagen - auf dem seitens des Antragsgegners geschätzten Gesamtwert des verfahrensgegenständlichen Auftrags von insgesamt … €. Ein Anteil von 5 % hiervon entspricht … €.

109

Insoweit verkennt der Senat nicht, dass der Wert eines Beschwerdeverfahrens wie des vorliegenden nach der vorzitierten Norm regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes des jeweiligen Antragstellers zu bemessen ist. Wenn aber eine solche Bruttoangebotssumme nicht festgestellt werden kann ist auf den objektiven Wert des ausgeschriebenen Auftrags abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - Verg 1/21 -, juris, Rdnr. 91; Beschluss vom 27. Januar 2021 - Verg 1/19 -, juris, Rdnr. 130 = BeckRS 2021, 10061, Rdnr. 78; OLG Naumburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 1 Verg 14/09 -, juris, Rdnr. 29).


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