Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

GWB § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (Kartellsenat) - U 1721/22 Kart
19. Februar 2026
U 1721/22 Kart 19. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 7/22 (V)
20. August 2025
Kart 7/22 (V) 20. August 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 4/24 [V]
9. Juli 2025
Kart 4/24 [V] 9. Juli 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 2.24
30. April 2025
10 C 2.24 30. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 539/24
16. April 2025
3 Kart 539/24 16. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVZ 64/21
25. Februar 2025
KVZ 64/21 25. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVZ 5/23
18. Dezember 2024
KVZ 5/23 18. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVR 8/24
3. Dezember 2024
KVR 8/24 3. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 76/23
10. September 2024
EnVR 76/23 10. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - EnVR 75/23
10. September 2024
EnVR 75/23 10. September 2024