Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
HGB § 135
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 K 1568/15
15. Juni 2018
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3 K 1568/15 | 15. Juni 2018 |
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 30/14
15. Dezember 2014
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6 K 30/14 | 15. Dezember 2014 |
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
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S 3 KR 68/10 | 29. November 2013 |