Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 O 2343/23
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 253.566,02 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX, 9 IN 46/22 des AG Cloppenburg, unter der laufenden Nummer 3 der Tabelle anerkannt wird.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle.
Mit Beschluss des 01.05.2019 eröffnete das Amtsgericht Cloppenburg auf einen am 04.01.2019 dort eingegangenen Drittantrag hin unter dem Aktenzeichen 9 IN 1/19 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn XXX XXX(Klägerinsolvenzschuldner) und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin.
Dem Klägerinsolvenzschuldner standen zum Zeitpunkt der Insolvenz Ansprüche gegen die XXX sowie die XXX (Beklagteninsolvenzschuldner) zu. Dabei handelte sich um folgende Ansprüche:
2.103,80 €, tituliert gegen Beklagteninsolvenzschuldnerin als Kostenerstattungsanspruch der Klägerin am 14. Februar 2023 zu 16 O 2792/22 des LG Oldenburg
12.000,- €, tituliert gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin mit Versäumnisurteil des LG Oldenburg vom 17. Januar 2023 zu 16 O 2792/22
"22,- € gem. Kostenrechnung des AG Cloppenburg vom 20. Februar 2023 zur Zwangsvollstreckungssache 23 M 258/23 F gegen XXX" (Forderung aus einem Biogasbetrieb vom 16.11.2018)
11.416,64 €, tituliert gegen XXX als Kostenerstattungsanspruch der Klägerin am 1. Februar 2022 zu 17 O 2491/21 des LG Oldenburg
202.362,91 €, tituliert gegen XXX mit Teil-Versäumnisurteil des 8. Februar 2022 zu 17 O 2491/21 des LG Oldenburg (Grundlage der Forderung waren Landbewirtschafttungsvergütungen, die am 28.12.2018 in Rechnung gestellt wurde).
Bei XXX handelte es sich um eine zweigliedrige Gesellschaft, deren Komplementärin die Beklagteninsolvenzschuldnerin war. Kommanditist war mit einer Einlage von 5.000,- € der Klägerinsolvenzschuldner.
Der Klägerinsolvenzschuldner hielt seine Kommanditbeteiligten an der XXX und seinen Geschäftsanteil an der Beklagtenschuldnerin lediglich treuhänderisch für XXX.
Im Gesellschaftsvertrag der XXX heißt es unter § 13:
"Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn
- über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird.
[...]"
Auf einen 2022 gestellten Insolvenzantrag hin eröffnete das Amtsgericht Cloppenburg am 03.03.2023 zum Aktenzeichen 9 IN 46/22 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagteninsolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Verbunden mit der Eröffnung wurden die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 28. April 2023 aufgefordert.
Am 27. April 2023 meldete die Klägerin Forderungen über insgesamt 253.566,02 €, jeweils im Rang 0 zur Tabelle im Verfahren 9 IN 46/22 des Amtsgerichts Cloppenburg an. Dabei handelte es sich um folgende Forderungen: 12.010,74 € (11.416,64 € und 594,10 € Zinsen), 2.120,59 € (2.103,80 € und 16,79 EUR Zinsen), 22,- € Gerichtsgebühr für den beantragten Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, 225.900,74 EUR (101.362,91 € und 23.537,83 € Zinsen) und 13.511,95 € (12.000,- € und 1.511,95 € Zinsen).
Im am 12. Mai 2023 abgehaltenen Prüfungstermin bestritt der Beklagte unter anderem die vorstehenden, in der Tabelle zur lfd. Nr. 3 geführten Forderungen.
Mit Schreiben vom 23. August 2023 forderte die Klägerin den Beklagten unter nochmaliger Erläuterung der Sach- und Rechtslage auf, die angemeldeten Forderungen umgehend durch Mitteilung an das Insolvenzgericht anzuerkennen und ihr dies spätestens bis zum 1. September 2023 nachzuweisen. Auf diese Fristsetzung hat der Beklagte nicht reagiert.
Die Klägerin ist der Ansicht, da Herr XXX seine Anteile nur treuhänderisch für XXX gehalten habe, sei der Klägerinsolvenzschuldner nicht allein deshalb auf einen Nachrang zu verwiesen, weil er formal Gesellschafter gewesen sei.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Klägerinsolvenzschuldner sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der XXX ausgeschieden. Damit sei die XXX automatisch beendet worden, soweit der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsähe, sei dies nicht relevant, das § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht abdingbar sei.
Daraufhin habe die Beklagteninsolvenzschuldnerin als verbliebene Komplementärin sämtliche gegen die XXX gerichtete Forderungen übernommen. Damit würden sich alle gegen die titulierten Ansprüche gegen die XXX Beklagteninsolvenzschuldnerin richten. Als (vormalige) Komplementärin der XXX hafte die Beklagteninsolvenzschuldnerin ohnehin.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, es handle sich nicht um nachrangige Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Keine der Forderungen ziele auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens ab oder betreffe eine Verbindlichkeit, die wirtschaftlich darlehensentsprechende Funktion erlangt habe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 253.566,02 € im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX, 9 IN 46/22 des AG Cloppenburg, unter der laufenden Nummer 3 der Tabelle anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die titulierten Forderungen gegen die XXX seien im Insolvenzverfahren nicht feststellungsfähig, die die Beklagteninsolvenzschuldnerin nicht Schuldnerin dieser Ansprüche sei. Das Vermögen der XXX sei nicht der Beklagteninsolvenzschuldnerin angewachsen. Der Beklagteninsolvenzschuldner sei nicht automatisch aufgrund seiner Insolvenz aus der XXX ausgeschieden, da § 13 des Gesellschaftsvertrages in Abweichung von § 131 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HGB bestimme, dass ein Gesellschaften ausgeschlossen werden kann, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Eine Haftung sei zudem aufgrund der Sperrwirkung des § 93 InsO ausgeschlossen. Die titulierten Forderungen gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin seien ebenfalls nicht festzustellen, da es sich nicht um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, sondern um nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg folgt aus § 180 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin folgt bereits aus dem bestreiten der Rangklasse der von der Klägerin angemeldeten Forderungen durch den Beklagten.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Alle angemeldeten Forderungen richten sich gegen die Beklagtenmasse.
a) Dies gilt unproblematisch für den Kostenerstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14.02.2023 (16 O 2792/22) und den Anspruch aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.01.2023 (16 O 2792/22). Diese Ansprüche richteten sich von Anfang an ausschließlich gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin.
b) Auch die übrigen Forderungen, die sich ursprünglich gegen die XXX richteten und gegen diese tituliert wurden richten sich nunmehr gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägerinsolvenzschuldners schied dieser automatisch kraft Gesetzes aus der XXX aus. Alle Rechte und Pflichten der XXX sind mit deren Erlöschen, ohne dass es hierzu weiterer Rechtshandlungen bedurfte, der Beklagteninsolvenzschuldnerin als letzte verbleibende Gesellschafterin angewachsen.
Ein Gesellschafter scheidet grundsätzlich aus der Gesellschaft aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. 130 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB). Das gilt im Falle einer Kommanditgesellschaft unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs oder das eines Kommanditisten eröffnet wird. Der Grund ist, dass der Gesellschaftsanteil der Verwertung zugeführt werden muss.
Soweit der Gesellschaftsvertrag der XXX in § 13 vorsieht, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als besonderer Grund anzusehen ist, ändert dies nichts daran, dass der Klägerinsolvenzschuldner in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
§ 130 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. sind durch den Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich disponibel, jedoch nur in einer eingeschränkten Form. Abweichende Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag in der Form möglich, dass statt dem Ausscheiden des Gesellschafters bei dessen Insolvenz die Auflösung der gesamten Gesellschaft vorgesehen wird. Dagegen ist eine Vereinbarung unzulässig, nach der die Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter fortgesetzt wird (vgl. Oetker/Kamanabrou § 130 Rn. 9, Schulte/Hushahn M-Hdb-GR § 74 Rn. 10).
Grund für die Einführung von § 130 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. war, dass bis dahin die Insolvenz eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung einer Gesellschaft führte. Dieser in aller Regel unerwünschten Rechtsfolge wurde in der Kautelarpraxis durch die Aufnahme einer die Unternehmenskontinuität sicherstellenden Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag begegnet. Da die Gesellschafter aus Unkenntnis der Rechtslage entsprechende Fortsetzungsklauseln nicht immer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen haben, kam es bei der Liquidation einer prosperierenden Gesellschaft zu erheblichen, weder im Interesse ihrer Gläubiger, ihrer Arbeitnehmer noch ihrer Gesellschafter liegenden Wertverlusten. Durch die Norm sollte also die die (automatische) Zerschlagung wirtschaftlich gesunder Unternehmen auf Grund der Insolvenz eines Gesellschafters verhindert werden (vgl. Göcke, NZG 2009, S. 212). Daher wurden die bisherigen Auflösungstatbestände in Ausscheidungstatbestände umgewandelt (vgl. Schlitt, NZG 1998, S. 583). Es war also die Intention des Gesetzgebers, die vorherige Regel (im Zweifel Auflösung) umzukehren (im Zweifel Ausscheiden des insolventen Gesellschafters) (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 41). Es war allerdings nichts beabsichtigt es zu ermöglichen, die Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter weiter zu führen.
Gegen eine vollständige Disponibilität der Vorschrift spricht auch, dass nur so die übrigen Gesellschafter vor dem Fremdeinfluss (des Insolvenzverwalters) auf die Willensbildung in der Gesellschaft geschützt werden können.
Zudem wird auf diese Wiese der Schutz der Insolvenzmasse gewährleistet und ihr ein werthaltiger Anspruch zugeführt. Das Abfindungsguthaben, nicht die Mitgliedschaft fällt nach dem Willen des Gesetzgebers in die Insolvenzmasse
Gegen eine vollständige Disponibilität spricht auch die Existenz von § 177 HGB. Danach wird eine Gesellschaft bei dem Tod eines Kommanditisten, wenn keine abweichende vertragliche Regelung besteht, mit den Erben fortgesetzt. Im Umkehrschluss ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber den Insolvenzfall in Kommanditgesellschaften nicht als eine Sonderinteressenlage ansieht, die eine vom Regelfall abweichende Behandlung rechtfertigt.
2. Bei den unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin titulierten Forderungen handelt sich auch nicht um nachrangige Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Nach dieser Vorschrift sind auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen nachrangig. In Frage kommt dies ohnehin nur bei den Forderungen über 12.000,- € (plus Zinsen) und über 203.326,91 € (plus Zinsen). Bei den übrigen Forderungen handelt es sich um Verfahrenskosten oder Kosten der Zwangsvollstreckung die keinesfalls darlehensähnlich gestundet oder "stehen gelassen" wurden.
Ein ausdrückliches Gesellschafterdarlehen liegt den Forderungen nicht zugrunde. Es handelt sich auch nicht um Forderungen die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. Wirtschaftlich ist ein Darlehen dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für eine bestimmte Zeitdauer einen Geldbetrag (Gelddarlehen, § 488 BGB) oder eine vertretbare Sache (Sachdarlehen, § 607 BGB) zur Verfügung stellt und ihm dadurch temporäre Liquidität verschafft. Der Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter können daher sämtliche Rechtshandlungen gleichgestellt werden, die der Gesellschaft in ähnlicher Weise wie ein Geld- oder Sachdarlehen temporär Liquidität verschaffen. Dies kann vor allem bei Stundungs- und Fälligkeitsvereinbarungen der Fall sein. Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, werden einem Darlehen gleichgestellt, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (vgl. BGH NZG 2020, S. 386 [BGH 28.01.2020 - II ZR 10/19]). Das gilt unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Geschäft tatsächlich ein Darlehensvertrag ist. Maßgeblich für die Beurteilung ob eine derartige Vereinbarung einem Darlehen gleichzustellen ist, ist eine Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen der Vereinbarung.
Hier fehlt es schon an einer bewussten Entscheidung über eine Stundung oder ein "stehen lassen" der gegenständlichen Forderungen. Üblicherweise wird dann darlehensgleiche wirtschaftliche Funktion angenommen, wenn über mehr als drei Monate von der Einforderung abgesehen wird und sich überdies die Verzögerung der Einforderung nicht aus anderen Gründen in der Betrachtung der Gesamtumstände als geschäftsüblich und angemessen darstellt.
Hier wurde jedoch am 04.01.2019 der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägerinsolvenzschuldners eröffnet. Die Forderungen stammen hier vom 16.11.2018 und vom 28.12.2018, mithin weniger als drei Monate vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.01.2019. Nach dem 04.01.2019 ist nicht mehr von einer bewussten wirtschaftlichen Entscheidung des Klägerinsolvenzschuldners auszugehen, wenn er diese Forderungen (zunächst) nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt wurde über die streitige Durchsetzung einzelner Forderungen nicht mehr im Rahmen eines allgemeinen Forderungsmanagements, sondern nach Opportunität und insbesondere nach Aussicht auf eine möglichst reibungslose kurzfristige Geltendmachung entschieden.
Soweit die gegenständlichen Forderungen ggf. vom Insolvenzverwalter "stehen gelassen" wurden, ist dies unerheblich. Entscheidungen des Insolvenzverwalters wann welche Forderungen eines Insolvenzschuldners geltend gemacht werden, stellen keine bewussten wirtschaftlichen Entscheidungen des Insolvenzschuldners dar.
3. Die Klägerin handelte auch nicht treuwidrig, indem sie die XXX (gerichtlich) in Anspruch genommen hat. Es ist letztlich Aufgabe der Klägerin die Ansprüche des Klägerinsolvenzschuldners durchzusetzen. Soweit die XXX weiter nach außen auftritt und sich rechtlich vertreten lässt, muss die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie nicht mehr existiert. Soweit vorgetragen wird, es habe möglicherweise ein Zusammenwirken der Klägerin mit dem Klägerinsolvenzschuldner zur Erwirkung von Versäumnisurteilen gegen die XXX gegeben, bleibt der Vortrag zu unsubstantiiert.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin kann lediglich Kosten vollstrecken, die jedoch über 1.500,- € (§ 707 Nr. 11 ZPO) liegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 9 IN 46/22 4x (nicht zugeordnet)
- 9 IN 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- 16 O 2792/22 4x (nicht zugeordnet)
- 23 M 258/23 1x (nicht zugeordnet)
- 17 O 2491/21 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens 1x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 3x
- HGB § 131 Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben 4x
- InsO § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter 1x
- InsO § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger 1x
- InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung 1x
- HGB § 177 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 1x
- BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 1x
- II ZR 10/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 1x