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HGB § 132 Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Handelsgesetzbuch

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14
14. Dezember 2022
2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 14. Dezember 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 3020/16 F
22. Juni 2018
1 K 3020/16 F 22. Juni 2018
Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 287/13
24. Mai 2016
4 O 287/13 24. Mai 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 W 35/15
2. Dezember 2015
5 W 35/15 2. Dezember 2015
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2333/13
5. November 2014
1 S 2333/13 5. November 2014
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013
Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 34/12
19. April 2012
14 O 34/12 19. April 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 119/09
5. April 2012
19 U 119/09 5. April 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 62/08
27. März 2012
I R 62/08 27. März 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 99/08
17. Juni 2009
8 U 99/08 17. Juni 2009