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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22. Juni 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 5. November 2001 sind rechtmäßig; sie verletzten die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FGO). |
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| Der Beklagte hat zu Recht die der Klägerin zu 2) 1998 zugeflossenen Erträge nach Kündigung ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 EStG erfasst. Der Senat teilt auch die Rechtsauffassung des Beklagten, dass diese Erträge nicht aus einem Genussrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG herrühren, sondern vielmehr Einnahmen der Klägerin zu 2) aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung - darstellen. |
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| Genussrechte sind als solche gesetzlich nicht definiert, sie werden vielmehr in mehreren Bestimmungen (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 8 Abs. 3 KStG; § 221 Abs. 3 AktG) vorausgesetzt. In der Ausgestaltung von Genussrechten sind die Vertragsparteien daher weitgehend frei (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; Urteil vom 9. November 1992 II ZR 230/91, BGHZ 120, 141). Genussrechte - seien es unverbriefte oder in Form von Genussscheinen verbriefte - sind Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind. Sie begründen keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte, sondern erschöpfen sich in einen bestimmten geldwerten Anspruch (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38; Urteil vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; Urteil vom 5. März 1959 II ZR 145/57, WM 1959, 434; BFH, Urteil vom 19. Januar 1994 I R 67/92, BFHE 173, 399, BStBl II 1996, 77; Wassermeyer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, August 2003, § 20 Rdnr. C 12; Wrede, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 20 Rnr. 165 ff.; Stuhrmann, in: Blümich, EStG, § 20 Rnr. 126 ff.; Schön, JZ 1993, 925; Ziebe, DStR 1991, 1594; Meilicke, BB 1989, 465). Die Stellung der Genussrechtsinhaber erschöpft sich formal in einer schuldrechtlichen Gläubigerstellung und materiell in einer teilweisen vermögensrechtlichen Haftungsbeteiligung in der Gesellschaft. Ihnen ist unter diesen Umständen ein Eingriff in das innere Gefüge der Gesellschaft durch Mitwirkung an Entscheidungen der Hauptversammlung verwehrt (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1992, a.a.O.). Sie stehen damit im Gegensatz zu einer durch ein Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck charakterisierten gesellschaftsrechtlichen Verbindung unter Einschluss der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1959 a.a.O.; Lutter in: Köllner Komm, zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rdnr. 232). |
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| Die stille Gesellschaft ist in § 230 ff. HGB gesetzlich geregelt. Nach § 230 Abs. 1 HGB liegt eine stille Gesellschaft dann vor, wenn sich jemand an einem Handelsgewerbe eines anderen in der Form einer Vermögenseinlage beteiligt, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht. Eine stille Gesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks voraus, kraft dessen der stille Gesellschafter ohne Bildung von Gesellschaftsvermögen mit einer Einlage am Unternehmen beteiligt wird und eine Gewinnbeteiligung erhält. Die stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft und erhält damit wesentlich ein mitgliedschaftliches Gepräge (BFH, Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 44, BStBl II 1993, 289; Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; Urteil vom 6. März 2003 IX R 24/02, BFHE 202, 137, BStBl II 203, 656; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1837 f.; ders., in: Münchener Komm, zum HGB, 2002, § 230 Rdnr. 19 ff.; Ulmer, in: Münchener Komm., BGB, 2. Aufl., § 705 Rdnr. 42; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 6. Aufl., 2003, § 4, S. 59 ff.; Dötsch, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 20 F 2 ff.). |
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| Die Abgrenzung von Genussrechten von anderen vertraglich begründeten Rechtsverhältnissen, die eine Gewinnbeteiligung an dem Unternehmen eines Dritten gegen Kapitalhingabe zum Inhalt haben, insbesondere das einer stillen Gesellschaft nach § 230 ff. HGB, unterliegt mangels gesetzlicher Definition des Genussrechts einerseits und der hieraus folgenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit andererseits gewissen Schwierigkeiten. Im Einzelfall kann zwar die Ausgestaltung von Genussrechten gewisse Ähnlichkeiten mit einer stillen Beteiligung aufweisen. Es kommt auf den im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsschließenden, die wirtschaftlichen Ziele und auf das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall an. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung hat lediglich indizielle Bedeutung und schließt eine abweichende Beurteilung nicht aus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 32/94, ZIP 1994, 1847; BFH, Urteil vom 25. März 1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889). Die Abgrenzung ist sonach durch Abwägung der nach dem Vertragsinhalt maßgebenden Umstände vorzunehmen (zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH, Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 603; Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFH 170, 41, BStBl II 1993, 289 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Begebungsvertrags und des von der Fondsgesellschaft herausgegebenen Prospekts bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Fondsgesellschaft nicht um ein "verkapptes" Genussrecht, sondern um eine im Kern typisch stille Beteiligung nach § 230 ff. HGB mit Gewinn- und Verlustbeteiligung. |
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| Die Fondsgesellschaft übte mit ihrem Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten (Prospekt S. 2 und 4) eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit handelsgewerblicher Art aus. |
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| Mit dem von der Klägerin zu 2) und der Fondsgesellschaft geschlossenen Begebungsvertrag, der durch Annahme des Antrags der Zeichnung durch die Fondsgesellschaft zustande kam und dessen Regelungsinhalt sich aus dem Zeichnungsschein für Genussrechte und - so ausdrücklich im Zeichnungsschein aufgeführt - den Bestimmungen des Prospekts vom 31. August 1993 ergab, wurde ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne von § 705 BGB begründet. Diesem Ergebnis steht der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs der stillen Gesellschaft und die Bezeichnung der Beteiligung als "Genussrecht", nicht entgegen. Nach umfassender Würdigung erfüllt das durch die Bestimmungen des Begebungsvertrags und des Emissionsprospekts gekennzeichnete Rechtsverhältnis alle erforderlichen Voraussetzungen einer stillen Beteiligung nach § 230 Abs. 1 HGB. |
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| Die Klägerin zu 2) hat durch die Hingabe des gezeichneten Kapitals die Leistung einer Einlage in das Vermögen der Fondsgesellschaft gegen Gewinnbeteiligung erbracht. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das bei der Fondsgesellschaft einbezahlte Kapital in deren Vermögen im Sinne von § 230 Abs. 1 HGB gelangte. Dass das einbezahlte Kapital im Ergebnis in das Vermögen der Fondsgesellschaft gelangt ist, zeigt auch die Bestimmung auf S. 4 des Prospekts. Dort wird ausgeführt, die Gesellschaft und das Global Futures I Konto hätten das Ziel, durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten mittelfristig einen substantiellen Vermögenszuwachs zu erreichen. Weiterhin kommt dies darin zum Ausdruck, dass nach dem Begebungsvertrag und dem Prospekt ca. 40 % des eingezahlten Kapitals für den Unternehmenszweck, also den Handel auf den Termin- und Währungsmärkten verwendet werden sollten, während ca. 60 % des verbleibenden Kapitals von der Barclays Bank in Finanzanlagen investiert werden sollten, die bei ihr zur Sicherung der abgegebenen Garantieerklärung auf einem Sicherungsdepot zu hinterlegen waren. |
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| Der Geschäftsinhaber ist dem stillen Gesellschafter zur Führung des Handelsgeschäfts für gemeinsame Rechnung verpflichtet. Er hat die Einlage des stillen Gesellschafters bestimmungsgemäß zu verwenden und darf dem Unternehmen nicht bestimmungswidrig Vermögen entziehen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). Auch diesen typischen Rechtsfolgen des stillen Gesellschaftsverhältnisses genügt der Begebungsvertrag. Dessen Auslegung ergibt, das die Fondsgesellschaft die von den Anlegern bereitgestellten Mittel - nach Maßgabe der oben aufgeführten Aufteilung - zum Betreiben der im Emissionsprospekt, wenn auch nur beispielhaft und weit umschriebenen (Spekulations-)Geschäfte einsetzen musste. Nach dem Begebungsvertrag sollte des weiteren die Fondsgesellschaft ebenso wie ihre Tochtergesellschaft auch alle Geschäfte im eigenen Namen tätigen. Allein die Fondsgesellschaft und ihre Tochter waren zur Führung der Handelsgeschäfte - wenn auch für gemeinsame Rechnung - verpflichtet. Bei der Führung der Handelsgeschäfte hat der tätige Gesellschafter einer stillen Gesellschaft einen großen kaufmännischen Handlungsspielraum, auch bezüglich der Ausdehnung und Einschränkung des Handelsgeschäfts (vgl. Prospekt, S. 27). Es steht deswegen der Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses nicht im Wege, dass der Begebungsvertrag Weisungs- oder Mitwirkungsrechte der Anleger nicht vorsehen. Denn solche Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nach dem typischen Bild der stillen Gesellschaft, d.h. nach den (dispositiven) Regeln der §§ 230 ff. HGB nicht zu (BFH, Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). |
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| Unverzichtbares Erfordernis einer stillen Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass der Regelungsinhalt des Begebungsvertrags und des Emissionsprospekts eine gemeinsame Zweckverfolgung begründet, so dass das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Fondsgesellschaft - ungeachtet der von den Beteiligten gewählten andersartigen Bezeichnung - als ein gesellschaftsvertragliches einzuordnen ist. Diesen (gesellschafts)vertraglichen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Anleger und die Fondsgesellschaft das mittelfristige Erreichen eines substantiellen Kapitalzuwachses durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten (Prospekt S. 2 und 4) als gemeinsam zu verfolgenden Zweck vereinbarten. Dieser Vermögenszuwachs sollte durch das Betreiben eines Handelsgewerbes durch die nach außen allein in Erscheinung tretende Fondsgesellschaft bzw. ihre Tochter bewirkt werden. Auf S. 4 des Prospekts wird ausgeführt, die Gesellschaft und das Global Futures I Konto hätten das Ziel, durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten mittelfristig einen substantiellen Vermögenszuwachs zu erreichen. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Parteien den gemeinsamen Zweck - lediglich - begrifflich als "Ziel" formuliert haben. Es ist den Klägern zwar einzuräumen, dass der Zweck einer Gesellschaft nicht zwingend mit dem Gegenstand ihres Unternehmens gleichzusetzen sei. Zum Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft zählte zweifelsohne der Handel mit sogenannten Futures und anderen derivativen Finanzinstrumenten. Die Kläger übersehen in diesem Zusammenhang aber, dass dieser Unternehmensgegenstand entsprechend der Vereinbarung zweckgerichtet eingesetzt werden sollte, um einen mittelfristigen substantiellen Vermögenszuwachs des bezeichneten Genussrechtskontos und damit auch - anteilig - zugunsten der Anleger zu erreichen. Denn jeglicher Anstieg des Fondsvermögens stand nach den Bedingungen des Begebungsvertrags unmittelbar den Anlegern zu. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Fondsgesellschaft habe demgegenüber und/oder darüber hinausgehend andere bzw. weitere Interessen verfolgt, nämlich anderen mit ihr verbundenen Unternehmen attraktive Dienstleistungsaufträge mit entsprechender Honorierung zu Lasten der Anleger zu beschaffen, weshalb kein gemeinsamer Zweck vorliege, mag dies zutreffen. Allein maßgebend ist aber in diesem Zusammenhang, dass diese anderen bzw. weitergehenden Interessen der Fondsgesellschaft keinen Eingang in die vertraglichen Regelungen gefunden haben, während der gemeinsame Zweck des Erreichens eines substantiellen Vermögenszuwachses durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten ausdrücklich und mehrfach vertraglich, und damit rechtlich verbindlich festgelegt wurde. Das vorliegende Kapitalanlagemodell hätte wohl auch bei Offenlegung der angeblich anderen Interessen der Fondsgesellschaft - aus nachvollziehbaren Gründen - bei potentiellen Beteiligungsinteressenten eine andere Resonanz gefunden. Die Verfolgung gemeinsamer Zwecke darf sich zwar nicht darin erschöpfen, dass jede Vertragspartei für sich allein Ziele anstrebt, die zwar aufeinander abgestimmt sind, die aber mangels entsprechender rechtlicher Bindungen nicht gegenseitig eingefordert werden können (BFH, Urteil vom 25. März 1992 I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889). Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Denn im Begebungsvertrag wurde - wie oben ausgeführt - der gemeinsame Zweck gerade ausdrücklich vereinbart. |
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| Die Klägerin zu 2) - wie die weiteren Beteiligten der Fondsgesellschaft - trugen zur Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks dadurch bei, dass sie der Fondsgesellschaft auf bestimmte Zeit - längstens bis zur Fälligkeit - Kapital überwiesen, mit dessen Hilfe die Fondsgesellschaft ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte. Dieses Kapital, das zugleich den Gesellschafterbeitrag und die (stille) Einlage der Beteiligten verkörperte, ging in das Vermögen der Fondsgesellschaft über. Allein aus dem Umstand, dass dieses angesammelte Kapitalvermögen einem Genussrechtskonto zugeschrieben wurde, über das die Anleger an dem Vermögenszuwachs partizipieren sollten, ändert nichts daran, dass einzig die Fondsgesellschaft über dieses Kapitalvermögen verfügen konnte und auch sollte, nicht aber die still Beteiligten. Denn der Beitrag der Fondsgesellschaft zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme der Verpflichtung, das Handelsgeschäft gerade unter Einsatz des von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereitgestellten Kapitals zu betreiben (vgl. zu dieser Mitwirkung der Anleger am gemeinsamen Zweck BFH, Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; insoweit wohl a. A. FG Köln, Urteil vom 25. März 1998, EFG 1998, 1214). |
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| Weiteres unabdingbares Erfordernis einer stillen Gesellschaft ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Handelsgeschäfts (vgl. § 231 Abs. 2 2. Halbsatz HGB). Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifelsohne erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch außer Streit steht. Nach Abschluss der Zeichnungsperiode war nach dem Prospekt (S. 15) jeder Inhaber von Genussrechten mit dem Anteil am Nettovermögen der Fondsgesellschaft bzw. des Global Futures I Kontos beteiligt, der im Verhältnis seines sogenannten Genussrechts zur Gesamtzahl aller ausstehenden Genussrechte steht. Die Anleger sollten daher am Erfolg der Geschäfte über den Nettovermögenswert partizipieren. Der Prospekt sieht vor, dass das den Anteilsinhabern zuzurechnende Vermögen durch einen Anteil am Nettovermögenswert repräsentiert wurde. Jegliche Dividendenansprüche der Inhaber von Stammaktien waren nach dem Begebungsvertrag ausgeschlossen (Prospekt S. 21). Die Tatsache, dass eine Thesaurierung der Gewinne vorgesehen war, steht dem nicht entgegen. Denn bei Fälligkeit am 30. November 2001 bzw. bei vorheriger Kündigung des Rechtsverhältnisses konnten die Anleger die angesammelten Gewinne - wie die Klägerin zu 2) - realisieren. |
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| Ungeachtet der Tatsache, dass gemäß § 231 Abs. 2 1. Halbsatz HGB eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann, waren die Klägerin zu 2) - und die weiteren Anleger - nach Auslegung des Begebungsvertrags auch am Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies wird von der Fondsgesellschaft in ihrem Emissionsprospekt für das von den Anlegern zu leistende Agio in Höhe von 1.000 DM bei einer Zeichnungssumme von 20.000 DM ausdrücklich hervorgehoben (Prospekt S. 20, 25). Bei Rückgabe der Beteiligung vor Fälligkeit konnte sogar ein höheres Verlustrisiko - nämlich auch in Höhe des Zeichnungsbetrages - eintreten, da bei vorzeitiger Kündigung der Beteiligung die von der Barclays Bank der Fondsgesellschaft gegenüber abgegebene Garantie zumindest der Rückzahlung des Zeichnungsbetrages nicht galt (Prospekt S. 25; zum Garantieabkommen zwischen der Gesellschaft und der Bank vgl. Prospekt S. 14). Darüber hinaus weist die Fondsgesellschaft darauf hin, dass die Garantie von der Kreditwürdigkeit des Garantiegebers abhänge (Prospekt S. 21). Falls die Barclays Bank nicht in der Lage sei, die Garantie zu bedienen, erleide der Kapitalanleger einen möglichen Verlust gegebenenfalls in Höhe des Zeichnungsbetrags. Eine weitergehende Sicherung des überlassenen Kapitals erfolgte nicht. Des weiteren bestand nach den Garantiebedingungen bei Eintritt bestimmter Umstände (vgl. insoweit Garantiewortlaut unter Abschn. 3) die Gefahr eines völligen Ausfalls der Garantie. Im übrigen ist eine Verlustbeteiligung der Anleger - gegebenenfalls begrenzt auf das Zeichnungskapital aufgrund der Garantieerklärung - insoweit anzunehmen, als erwirtschaftete Gewinne, die dem Genussrechtskonto zugeschrieben wurden und an dem die Anleger - mittelbar - partizipierten, durch nachfolgende Verluste wieder aufgezehrt wurden, da die Geschäftsgewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert wurden. Durch diese Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten über das sogenannte Genussrechtskonto partizipierten die Anleger auch an den erwirtschafteten Verlusten aus der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft. |
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| Weiterhin wird die Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses auch nicht durch die Kündigungsmöglichkeiten der Anleger gehindert (zu diesem indiziellen Abgrenzungskriterium vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, NJW 1995, 192; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, a.a.O., § 8 Rdnr. 8.33 m.w.N.). Namentlich die stille Gesellschaft ist als Dauerschuldverhältnis mit mitgliedschaftsrechtlichem Einschlag typischerweise darauf angelegt, einen Zustand zu schaffen, der über die kurzfristige Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschäftsinhaber hinausgeht (BFH, Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755). Dementsprechend kann nach § 234 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 132 HGB die (ordentliche) Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft nur mit sechsmonatiger Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Eine kürzere Kündigungsmöglichkeit könnte daher indiziell gegen das Vorliegen eines stillen Gesellschaftsverhältnisses sprechen. Ungeachtet dessen, dass die Regelung des § 234 Abs. 1 i.V.m. § 132 HGB ohne weiteres abdingbar ist, bestand im Streitfall eine Kündigungsmöglichkeit erst ab dem 1. Juli 1996, also ca. 2 1/2 Jahre nach der geplanten Aufnahme des Handels durch die Fondsgesellschaft (Prospekt S. 15). Nach diesem Zeitpunkt ist nach dem Emissionsprospekt (S. 15) eine Rückgabe des Anteils zweimal jährlich am ersten Geschäftstag des Monats Januar oder Juli oder an einem anderen vom Vorstand festgelegten Tag möglich. |
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| Auch die Regelung im Emissionsprospekt (S. 20), dass die Anleger ihrerseits zu keinen Nachschüssen verpflichtet sind, entspricht dem typischen Bild der stillen Gesellschaft. |
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| Schließlich sind den stillen Gesellschaftern nach dem Begebungsvertrag und dem Emissionsprospekt (vgl. S. 33) die nach § 233 HGB typischen Informations- und Kontrollrechte eingeräumt. Auf S. 32 des Emissionsprospekts unter Abschn. 15 wird ausgeführt, dass den Inhabern von Genussrechten jedes Jahr Kopien des geprüften Jahresabschlusses zugesandt werden. Des weiteren erhalten sie quartalsweise auch einen Auszug der Nettovermögenswerte, der Anzahl der sog. Genussrechte im Publikumsbesitz und des Nettovermögenswertes je Genussrecht zusammen mit Stellungnahmen zum Handelsergebnis der Tochtergesellschaft für das betreffende Quartal. Die Anleger erhalten Einladungen zu jeder Jahreshauptversammlung mit einer Frist von mindestens 21 Tage vor dem Datum der Versammlung zusammen mit der Jahresbilanz und dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Ob die Anleger von diesen ihnen zustehenden Mindestkontrollrechten im Sinne von § 233 HGB (vgl. BFH, Urteil vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269) auch tatsächlich Gebrauch machten, ist insoweit ohne Belang (BFH, Urteil vom 22. Juli 1997, a.a.O.). Gerade die Einräumung dieser nach § 233 HGB typischen Informations- und Kontrollrechte zeigt deutlich das mitgliedschaftliche Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 2) und der Fondsgesellschaft. |
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| Aufgrund dieser Erwägungen ist das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2) und der Fondsgesellschaft als typisch stille Gesellschaft im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG i.V.m. § 230 ff. HGB zu qualifizieren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne und damit von Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 EStG (vgl. insoweit BFH, Urteil v. 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080) bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten namentlich nicht vereinbart, dass die Kontroll- und Mitwirkungsrechte der Anleger über die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinausgehen. Des weiteren stehen den Anlegern keinerlei Weisungsbefugnisse bezüglich der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft zu. |
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| Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann das Gericht unerörtert lassen, ob - wie der Beklagte meint - der Ertrag aus dem Kapitalnutzungsverhältnis - ebenfalls - als der Besteuerung zu unterwerfende Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren wäre, wenn - der Auffassung der Kläger folgend - ein Genussrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorläge, weil § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck (vgl. Scheurle, DB 1994, 445) nicht nur laufende sondern auch sonstige Erträge, also auch einmalige Zahlungen nach Rückgabe bzw. Einlösung eines Genussrechts erfasst. |
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| Die Klage war danach abzuweisen. |
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| Die Revision war vorliegend zuzulassen. |
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| Der Senat bejaht im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzämtern anhängigen vergleichbaren Fälle sowie im Hinblick auf die Abgrenzung Genussrecht und stille Beteiligung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. |
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