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HGB § 138 Auflösungsgründe

Handelsgesetzbuch

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
3.
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
4.
Auflösungsbeschluss.

(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 30/24
28. Oktober 2024
20 U 30/24 28. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 67g IN 255/23
12. Februar 2024
67g IN 255/23 12. Februar 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 203/13
25. November 2015
2 K 203/13 25. November 2015
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 11/06
25. Oktober 2006
7 U 11/06 25. Oktober 2006
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 404/98
1. Dezember 1998
15 W 404/98 1. Dezember 1998