(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; - 2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 3.
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung; - 4.
Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.