Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
HGB § 134
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
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S 3 KR 68/10 | 29. November 2013 |