Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
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HGB § 451 Umzugsvertrag
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 24/08
5. Juni 2008
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5 U 24/08 | 5. Juni 2008 |
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Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 164/03-16
29. Juni 2005
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5 U 164/03-16 | 29. Juni 2005 |