HGB § 502 Wertersatz

Handelsgesetzbuch

(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort gehabt hätte.

(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht erspart ist.

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Urteil vom Landgericht Hamburg (1. Kammer für Handelssachen) - 401 HKO 29/19
24. Februar 2021
401 HKO 29/19 24. Februar 2021
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 86/16
2. März 2017
6 U 86/16 2. März 2017
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 99/14
19. April 2016
411 HKO 99/14 19. April 2016
Urteil vom Landgericht Hamburg (9. Kammer für Handelssachen) - 409 HKO 73/14
8. Januar 2015
409 HKO 73/14 8. Januar 2015