Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
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Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; - 2.
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Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; - 3.
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Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; - 4.
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Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.