HGB § 87b

Handelsgesetzbuch

(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 336/13
12. März 2015
VII ZR 336/13 12. März 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 177/13
22. August 2014
19 U 177/13 22. August 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 49/12
2. Mai 2013
5 U 49/12 2. Mai 2013
Urteil vom Landgericht Mannheim - 23 O 89/04
10. Dezember 2004
23 O 89/04 10. Dezember 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 26/99
2. September 1999
4 U 26/99 2. September 1999