Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 177/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.10.2013 - 29 O 350/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Auskunfts- und bezifferten Zahlungsklage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

a.              dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern seit dem 01.06.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind:

  • Firma F GmbH – Vertriebsnummer 1xxx5,

  • Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

  • B, Vertriebsnummer 1xxx3,

  • Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

  • Firma L Finanz-Service, Vertriebsnummer 1xxx0,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

b.              dem Kläger Auskunft über sämtliche Lebensversicherungsverträge, auch fondsgebundene, zu erteilen, die von den folgenden Versicherungsvermittlern vor dem 01.06.2009 an die Beklagte vermittelt worden sind und für die eine Provision seit dem 01.01.2010 zur Abrechnung und Zahlung fällig war:

  • Firma F GmbH – Vertriebsnummer 1xxx5,

  • Firma G, Vertriebsnummer 1xxx2,

  • B, Vertriebsnummer 1xxx3,

  • Herr C, Vertriebsnummer 1xxx6,

  • Firma Service-Center P, Vertriebsnummer 1xxx7,

  • Firma V oHG, Vertriebsnummer 1xxx1,

  • Firma L Finanz-Service , Vertriebsnummer 1xxx0,

  • Frau H, Vertriebsnummer 2xxx3,

  • Herr L2, Vertriebsnummer 1xxx7,

  • Herr N, Vertriebsnummer 1xxx4,

und zwar unter Angabe des Versicherungsbeginns, des Produktes, der Vertragsnummer, der Beitragssumme, ggf. des Fondsinventarwertes, des Grades einer vereinbarten Dynamik und ob diese durchgeführt wurde, der Zahlweise und -dauer sowie der Courtagehöhe in Prozent und des Courtagetyps,

c.              an den Kläger 169,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das am 24.10.2013 verkündete Urteil Landgerichts Köln - 29 O 350/12 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden weiteren Provision an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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