Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 2579/14

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der sachdienliche (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
den Antragsteller vom Wintersemester 2014/2015 an vorläufig vorbehaltlos zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im 1. Fachsemester zuzulassen,
hilfsweise, ihn vorläufig an Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen des genannten Studiengangs teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat mit Bescheid vom 07.08.2014 die Zulassung für das - zulassungsbeschränkte - Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (1. Fachsemester) erhalten, allerdings unter dem Vorbehalt der form- und fristgerechten Vorlage eines amtlich beglaubigten Sprachtestnachweises mit der erforderlichen Mindestpunktzahl spätestens bis zum Vorlesungsbeginn. Sein Ziel, die begehrte Zulassung zu dem genannten Studium ohne diesen Vorbehalt zu erlangen, kann der Antragsteller nur im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen. Denn bei diesem „Vorbehalt“ handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die die Voraussetzung festlegt, unter welcher die Zulassung wirksam sein soll. Sie ist daher keiner gesonderten Anfechtung zugänglich. Dies folgt aus § 5 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre“ vom 25.04.2012 in der Fassung der Änderung vom 11.03.2014 (im Folgenden: PO), der vorsieht, dass die Zulassung „erlischt“, wenn der Nachweis über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache mit Ablauf der Frist (Vorlesungsbeginn) nicht vorliegt.
Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat zwar im Hinblick auf die bereits am 01.09.2014 begonnenen Vorlesungen des Wintersemesters 2014/2015 einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anspruch auf vorbehaltlose Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im 1. Fachsemester steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zu.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 PO ist bei Aufnahme des Studiums ein Nachweis über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache vorzulegen. Dieser erfolgt nach Satz 2 der genannten Regelung entsprechend der Satzung der Antragsgegnerin für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor of Science). Diese Satzung vom 29.04.2008, zuletzt geändert am 19.04.2013 (im Folgenden: Auswahlsatzung), bestimmt in § 7 Abs. 1 lit. c) Unterabschnitt ii, dass im Hinblick auf die internationale Ausrichtung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre (Bachelor of Science) als besondere Vorbildung sehr gute Englischkenntnisse angesehen werden. Ein Nachweis kann unter anderem durch die durchgängige Belegung des Faches Englisch in der gymnasialen Oberstufe erbracht werden, wobei der Durchschnitt der in der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ausgewiesenen Noten bei mindestens 11 Punkten liegen muss, oder (unter anderem) durch das Sprachtestergebnis des Test of English as a Foreign Language - Internet-Based Test (TOEFL iBT) mit mindestens 79 Punkten. Diese Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller zum Vorlesungsbeginn nicht. In seinem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der ... Schule ... ist ihm im Fach Englisch lediglich die Note „befriedigend“ erteilt worden, die 8 Punkten entspricht, und in dem am 09.08.2014 abgelegten TOEFL-Test hat er nur 73 Punkte erzielt.
Die Regelung des § 5 Abs. 5 PO i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c) Unterabschnitt ii der Auswahlsatzung ist nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Forderung eines Nachweises von sehr guten englischen Sprachkenntnisse bei der Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft folgt aus § 58 Abs. 1 Satz 1 LHG. Nach dieser Vorschrift ist zu einem Studium in einem grundständigen Studiengang berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt, sofern keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der fehlende Nachweis sehr guter Kenntnisse der englischen Sprache dürfte ein derartiges Immatrikulationshindernis darstellen, das der Zulassung entgegensteht. Denn nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LHG kann die Immatrikulation nach Absatz 1 Sätze 1 bis 5 versagt werden, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind. Zwar handelt es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung. Die Hochschulen sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 LHG jedoch ermächtigt, unter anderem die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung und die Immatrikulation zu erlassen. Dies umfasst auch die Befugnis, ein fakultatives Immatrikulationshindernis für einen bestimmten Studiengang als obligatorisches auszugestalten, wie es in § 5 Abs. 5 PO geschehen ist. Die Berechtigung der Antragsgegnerin, die Zulassungsentscheidungen mit einer entsprechenden (auflösenden) Bedingung zu verknüpfen, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 LHG, der regelt, dass die Immatrikulation in begründeten Fällen mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden kann.
Das zwingende Erfordernis, bei Aufnahme des Studiums einen Nachweis über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache vorzulegen, dürfte auch inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Zwar wird durch das Erfordernis sehr guter englischer Sprachkenntnisse die Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft bei der Antragsgegnerin erschwert. Hierin liegt indes kein unverhältnismäßiger Eingriff in dieses Grundrecht. Für die Zulässigkeit einer Einschränkung der Berufsfreiheit kommt es allgemein darauf an, mit welcher Schwere und welcher Intensität in dieses Grundrecht durch staatliche Maßnahmen eingegriffen wird. Eine Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in größerem Maße und unter erleichterten Voraussetzungen umso eher möglich, je weniger der staatliche Eingriff die Freiheit der Berufswahl trifft (BVerfG vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Sprachnachweis von der Antragsgegnerin zwar als (subjektive) Zulassungsvoraussetzung ausgestaltet worden ist, die grundsätzlich nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist. Ein entsprechender Nachweis ist aber nicht allgemein an allen Universitäten für das Studium der Betriebswirtschaftslehre vorgesehen, sondern nur von der Antragsgegnerin wegen der internationalen Ausrichtung des bei ihr eingerichteten Studiengangs als zwingendes Immatrikulationshindernis festgelegt worden. Die Beschränkung betrifft daher nur die Wahl eines bestimmten Studienortes und dürfte damit in weitergehendem Umfang zulässig sein.
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Die Notwendigkeit, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre bei der Antragsgegnerin sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache zu fordern, ergibt sich nach den überzeugenden Darlegungen der Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass in diesem Studiengang Veranstaltungen und Prüfungen zu einem nicht unerheblichen Teil in englischer Sprache abgehalten werden. Das Fehlen dieser Sprachkenntnisse als Immatrikulationshindernis auszugestalten, dient angesichts dessen der Qualitätssicherung und ist zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sowohl geeignet als auch erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Auswahlsatzung konkret vorgesehenen Formen des Sprachnachweises. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Spracherfordernisses keine Abwägung im Einzelfall vorgesehen hat. Denn eine derartige Überprüfung der Sprachkenntnisse der Studienbewerber bzw. eine gesonderte Überprüfung der Aussagekraft der vorgelegten Sprachnachweise wäre im Rahmen des Zulassungsverfahrens, einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren, nicht mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen.
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Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Legasthenie des Antragstellers überhaupt um eine Behinderung handelt. Denn selbst unterstellt, dies wäre der Fall, stellte die Forderung, einen Sprachtestnachweis vorzulegen, keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung dar (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, juris). Die Regelung knüpft zum einen nicht an das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Behinderung an, da die sehr guten englischen Sprachkenntnisse sowohl von behinderten Menschen als auch von nichtbehinderten verlangt werden. Sofern mit der Regelung eine mittelbare Ungleichbehandlung behinderter Menschen verbunden sein sollte (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; Marwege, DVBl 2009, 538), weil legasthene Studienbewerber in größerem Maße Schwierigkeiten haben könnten, den Sprachnachweis zu erbringen, wäre diese angesichts der internationalen Ausrichtung des betroffenen Studiengangs jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel, nämlich die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums, sachlich gerechtfertigt. Den Schwierigkeiten, die Legastheniker beim Erwerb des notwendigen Sprachnachweises haben, ist in den jeweiligen Prüfungsverfahren, die zu dem Sprachnachweis führen, durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Rechnung zu tragen, sie stehen aber nicht einem Sprachnachweiserfordernis als solchem entgegen.
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Der Antragsteller kann unter Berufung auf seine Lese- und Rechtsschreibstörung auch nicht geltend machen, dass die Antragsgegnerin im Wege des Nachteilsausgleichs hinsichtlich seines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von einer verbesserten Englischnote bzw. hinsichtlich des TOEFL-Tests von einem verbesserten Ergebnis (mindestens 79 Punkten) auszugehen habe. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit. Zwar kann es im Einzelfall aus Gründen der Chancengleichheit erforderlich sein, zum Ausgleich von in der Person des Prüflings liegenden Einschränkungen oder sonstigen Nachteilen spezielle Prüfungsvergünstigungen zu gewähren, die dem eingeschränkten Prüfling die gleichen Chancen einräumen, den Prüfungsanforderungen zu genügen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2002 - 3 M 41/02 -, juris). Aus diesem Grundsatz kann sich daher ein Anspruch von Legasthenikern auf Maßnahmen des Nachteilsausgleiches wie z.B. Schreibzeitverlängerung oder Benutzung eines PCs ergeben (OVG Schleswig, Urteil vom 10.06.2009 – 9 A 208/08 –, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -). Dies betrifft indes ausschließlich die Prüfungsverfahren, in denen die vorgelegten Sprachnachweise erworben werden. Derartige Maßnahmen hätte der Antragsteller daher - unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen verfahrens- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze - gegenüber der für die Notenvergabe im Abiturzeugnis zuständigen Schulbehörde bzw. der für die Bewertung des TOEFL-Tests zuständigen Stelle erstreiten müssen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2012 - NC 7 K 2306/11 -). Soweit er geltend macht, bei seiner Abiturprüfung sei ihm eine Anerkennung seiner Behinderung zu Unrecht versagt worden, kann er sich daher hierauf im vorliegenden Streit um seine Zulassung zum Studium bei der Antragsgegnerin nicht berufen.
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Zudem geht die Forderung des Antragstellers nach einer fiktiven Verbesserung seiner vorgelegten Sprachnachweise über einen solchen Nachteilsausgleich weit hinaus. Es ist bereits fraglich, ob aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit oder aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gegenüber der jeweiligen Prüfungsbehörde ein Anspruch auf „Notenschutz“ in der Form einer Befreiung von den allgemeinen Leistungsanforderungen im Hinblick auf die Rechtsschreibung hergeleitet werden kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271; differenzierend Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.06.2012 - 7 CE 12.1324 -, juris). Der Antragsteller begehrt indes einen Notenschutz in der Form, dass eine von einer anderen Prüfungsbehörde vergebene Note durch die Antragsgegnerin „verbessert“ wird. Einen derartigen nachträglichen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz durch eine Behörde, die das betreffende Prüfungsverfahren nicht selbst durchgeführt hat, kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Die Antragsgegnerin hat, da sie an den jeweiligen Prüfungsverfahren nicht beteiligt war, keinen Einblick, aufgrund welcher Kriterien und Gewichtungen es zu den Prüfungsergebnissen gekommen ist und inwieweit die Legasthenie des Antragstellers hierfür maßgeblich gewesen ist. Eine „Korrektur“ der Prüfungsergebnisse nach objektiven Maßstäben ist ihr daher unmöglich. Dies dürfte auch im Hinblick auf die „... GmbH“ gelten, bei der Sprachnachweise wie die vom Antragsteller geforderten, erworben werden können. Denn bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine rechtlich selbständige private Gesellschaft, deren Handlungen der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden können. In Betracht käme daher allenfalls eine Verbesserung nach einem vom konkreten Prüfungsverfahren losgelösten Maßstab. Dies wäre allerdings rein fiktiv und liefe auf eine Bevorzugung des von Legasthenie betroffenen Prüflings hinaus, die mangels einer entsprechenden Regelung vom geltenden Recht nicht gedeckt sein dürfte. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet allein die Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den legasthenen Prüfling und seine nicht behinderten Mitprüflinge, berechtigt aber nicht zu einer von der konkreten Behinderung losgelösten Bevorzugung. Aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann ein unmittelbarer Leistungsanspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden, da es sich hierbei um ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung allein dem Gesetzgeber obliegt (OVG Lüneburg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271). Auch die Regelungen in § 2 Abs. 4 HRG und § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LHG begründen einen solchen Leistungsanspruch nicht. Sie verpflichten die Hochschulen lediglich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können bzw. - ungeachtet einer Umsetzungsfrist - in ihren Prüfungsordnungen die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung der Hochschule, wegen einer Behinderung des Prüflings Prüfungsergebnisse, die in Prüfungsverfahren Dritter ermittelt worden sind, zu verbessern, ist ihnen nicht zu entnehmen.
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Der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Teilnahme an den Vorlesungen und sonstigen Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre bei der Antragsgegnerin begehrt, ist zwar statthaft und auch sonst zulässig, bleibt aber ebenfalls ohne Erfolg. Denn dieses Begehren, dass einer vorläufigen Aufnahme des Studiums entspricht, setzt nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LHG eine Immatrikulation voraus, für die es nach den vorstehenden Ausführungen an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung - wie sich aus den vorgenannten Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2013.

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