Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 212/23

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 22. Dezember 2022, vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2023 verpflichtet,

- der Klägerin durch zur Verfügungstellung von Kopien bzw. Ausdrucken Einsicht zu gewähren in:

a) [bleibt leer]

b) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten aus den Jahren 2013 bis einschließlich 1. Dezember 2022 zu beschlossenen baulichen Investitionen des Beklagten gemäß der Anlage B2 des Schriftsatzes vom 3. März 2026,

c) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten zur Planung, Errichtung und Abwicklung des Neubaus des „Digitalen Medienhauses“ bis einschließlich 1. Dezember 2022 gemäß der Anlage B3 des Schriftsatzes vom 3. März 2026,

d) die Verwaltungsratsprotokolle aus den Jahren 2003 bis einschließlich 14. Dezember 2022 gemäß der Anlage B4 des Schriftsatzes vom 3. März 2026,

e) [bleibt leer],

wobei von natürlichen Personen Vorname, Name, Titel, akademischer Grad, E-Mail-Adresse und Telefonnummer und bei juristischen Personen die Firma zu schwärzen sind,

- den Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2023 in Bezug auf die Bezügeberichte aus den Jahren 2013 bis 2021 (Nr. 2.3 [2013 bis 2016], B.III [2017 bis 2020], Nr. 3 [2021] der Anlage B1 des Schriftsatzes vom 3. März 2026) unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5, der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Informationszugang.

2

Sie ist Journalistin und recherchiert im Auftrag des Beklagten zu Missständen u.a. im Zusammenhang mit dem Vorhaben eines „Digitalen Medienhauses“.

3

Am 23. November 2022 beantragte sie beim Beklagten Einsicht in die Bezügeberichte des Beklagten an den Verwaltungsrat der vergangenen zehn Jahre, die Verwaltungsratsvorlagen zu Investitionen beim Beklagten der vergangenen neun Jahre und die Verwaltungsvorlagen des Beklagten zum „Digitalen Medienhaus“. Der Beklagte versagte den Zugang mit Bescheid vom 22. Dezember 2022. Die Unterlagen seien vertrauliche Dokumente, die gegenüber dem Verwaltungsrat in nicht-öffentlicher Sitzung übermittelt worden seien. Zudem stehe der Schutz personenbezogener Daten der Bezüge- bzw. Versorgungsempfänger und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegen.

4

Am 9. Januar 2023 schrieb die Klägerin an den Beklagten, sie erweitere ihren Antrag auf Akteneinsicht auf die Verwaltungsratsprotokolle des rbb/SFB der vergangenen zehn Jahre zu Investitionen im rbb und zum „Digitalen Medienhaus“. Der Beklagte lehnte den Zugang mit Bescheid vom 25. Januar 2023 ab.

5

Am 14. Februar 2023 beantragte die Klägerin unter Neufassung ihrer vorherigen Anträge Einsicht in a) die Jahresberichte des Beklagten an den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit dem vom Beklagten gezahlten Vorruhestandsgeld bzw. Ruhegeld und deren Empfängern des Beklagten aus den Jahren 2013-2023, b) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten aus den Jahren 2013-2023 zu beschlossenen baulichen Investitionen des Beklagten, u.a. zu den sog. „Streichlisten“, c) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten zur Planung, Errichtung und Abwicklung des Neubaus des „Digitalen Medienhauses“, d) die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats aus den Jahren 2003 bis 2023 und e) die Schätzung der Kosten vor der Beauftragung für die Compliance-Untersuchung. Dabei erklärte sie sich einverstanden mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie von Bezeichnungen von Unternehmen und Projektpartnern, die an baulichen Maßnahmen und/oder am „Digitalen Medienhaus“ beteiligt gewesen seien. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2023 zurück. Ergänzend zu seinem vorherigen Vorbringen führte er aus, bei der Kostenschätzung handle es sich um ein Geschäftsgeheimnis des Beklagten. Es habe sich um eine Dringlichkeitsvergabe gehandelt, für die eine dokumentierte Kostenschätzung nicht erforderlich gewesen sei.

6

Mit ihrem Widerspruch vom 2. März 2023 gegen die Bescheide vom 22. Dezember 2022, 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 machte die Klägerin geltend, in Bezug auf die Jahresberichte zu Vorruhestandsgeldern und Ruhegeld könne eine Schwärzung den eingewandten Personenbezug beseitigen. Im Hinblick auf die Verwaltungsratsvorlagen zu baulichen Investitionen und zum „Digitalen Medienhaus“ bestünden keine Geschäftsgeheimnisse, u.a. weil eine Wettbewerbsrelevanz fehle. Dies gelte auch für die Protokolle des Verwaltungsrats. So veröffentliche der Saarländische Rundfunk die Protokolle auf seiner Internetseite. Die Kostenschätzung sage nichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten aus.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf die Vertraulichkeit der Verwaltungsratssitzungen nach dem rbb-Staatsvertrag, den Schutz personenbezogener Daten der Empfänger von Vorruhestandsgeldern bzw. Ruhegeldvereinbarungen und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Beklagten. Einer formalen Kostenschätzung zu der Compliance-Untersuchung habe es nicht bedurft.

8

Am 30. Juni 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, alle von ihr begehrten Unterlagen seien beim Beklagten vorhanden. Bei einem Gespräch hätten Mitarbeiter der Abteilung Gebäudemanagement von sog. „Streichlisten“ in Bezug auf Bauvorhaben berichtet. Solche lägen jedenfalls in Gestalt der sog. Projektpriorisierungslisten vor. Zudem gebe es eine interne Kostenschätzung für den Aufwand der externen Kanzlei für die Compliance-Untersuchung. Soweit diese im Rahmen eines Telefonats erfolgt sein sollte, sei eine Dokumentation aus vergaberechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Vorschriften des rbb-Staatsvertrags könne der Beklagte ihrem Informationsrecht nicht entgegenhalten. Der Schutz personenbezogener Daten stehe nicht entgegen. Durch die nachgelassene Schwärzung von Namen entfalle ein möglicher Personenbezug. Jedenfalls bestehe in Bezug auf die Bezügeliste ein überwiegendes Informationsinteresse, weil der Beklagte sich durch Rundfunkgebühren finanziere, er nunmehr die Vergütung seiner leitenden Angestellten teilweise veröffentliche und eine öffentliche Diskussion zu dem Thema geführt werde. Ausschlussgründe seien auch im Übrigen nicht dargelegt.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. Dezember 2022, vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2023 zu verpflichten, ihr durch zur Verfügungstellung von Kopien bzw. Ausdrucken Einsicht zu gewähren in:

11

a) die Jahresberichte des Beklagten an den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit dem vom Beklagten gezahlten Ruhegeld und deren Empfängern des Beklagten / SFB aus den Jahren 2013 bis 2021 (Nr. 2.3 [2013 bis 2016], B.III [2017 bis 2020], Nr. 3 [2021] der Anlage B1 des Schriftsatzes vom 3. März 2026 des Beklagten),

12

b) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten aus den Jahren 2013 bis 2023 zu beschlossenen baulichen Investitionen des Beklagten gemäß der Anlage B2 des Schriftsatzes vom 3. März 2026 des Beklagten sowie die Projektpriorisierungslisten (sogenannte „Streichlisten“),

13

c) die Verwaltungsratsvorlagen des Beklagten zur Planung, Errichtung und Abwicklung des Neubaus des „Digitalen Medienhauses“ gemäß der Anlage B3 des Schriftsatzes vom 3. März 2026 des Beklagten,

14

d) die Verwaltungsratsprotokolle aus den Jahren 2003 bis 2023 gemäß der Anlage B4 des Schriftsatzes vom 3. März 2026 des Beklagten,

15

e) die Schätzung des Beklagten bzw. des Verwaltungsrats der Kosten für die Compliance-Untersuchung durch die Kanzlei ,

16

wobei von natürlichen Personen Vorname, Name, Titel, akademischer Grad, E-Mail-Adresse und Telefonnummer – nicht: die Funktionsbezeichnung – und bei juristischen Personen die Firma geschwärzt werden kann.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Der Beklagte trägt vor, den Anträgen a)-d) seien nur die mit Schriftsatz vom 3. März 2026 in den Anlagen B1-B4 aufgeführten Unterlagen zuzuordnen. „Streichlisten“ führe er nicht. Die sog. Projektpriorisierungsliste sei bereits nicht vom vorprozessualen Antrag erfasst. Zudem handele es sich um ein laufend fortgeschriebenes Dokument, das nicht auf den Stand Februar 2023 zurückgesetzt werden könne. Zu der mit dem Antrag zu e) begehrten Kostenschätzung der Kanzleibeauftragung liege nichts vor, nur im Nachhinein habe die Justiziarin eine telefonische Auskunft eingeholt. Die speziellen Transparenzvorschriften des rbb-Staatsvertrags verdrängten das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Jedenfalls stehe dem mit den Anträgen a)-d) begehrten Zugang entgegen, dass die Sitzungen des Verwaltungsrates nichtöffentlich seien. Zugang zu den Bezügeberichten sei wegen des Schutzes personenbezogener Daten nicht zu gewähren, weil die Versorgungsempfänger/innen auch bei Schwärzung der Namen identifizierbar seien. Zudem stehe der Schutz des Willensbildungsprozesses des Verwaltungsrates und des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Auch handle es sich bei der – nicht dokumentierten – Kostenschätzung um ein Geschäftsgeheimnis des Beklagten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer.

22

I. Soweit die Klägerin ihren mit der Klageerhebung angekündigten Klageantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung beschränkt und damit im Übrigen zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).

23

II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt, da die Klägerin binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2023 am 30. Juni 2023 Klage erhoben hat. Den Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide vom 22. Dezember 2022, vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 konnte sie gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntgabe einlegen. Die Rechtsbelehrung war unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die erforderliche Widerspruchseinlegung enthielt.

24

Der Zulässigkeit steht entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entgegen, dass die Klägerin bei ihrem mit Klageerhebung angekündigten Klageantrag zu e) zunächst Zugang zu der „Schätzung von 2021“ begehrt und im gestellten Klageantrag zu e) die Jahreszahl ausgelassen hat. Dabei handelt es nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO, sondern nur um eine Klarstellung. Der Klageantrag zu e) war stets nach objektivem Empfängerhorizont auf Zugang zu einer ggf. aufgezeichneten Kostenschätzung gerichtet hinsichtlich der Kanzlei, die der Beklagte mit der in Bezug genommenen Compliance-Untersuchung beauftragt hat. Auf das Jahr der Kostenschätzung kam es erkennbar nicht an, weil die Klägerin bereits das Vorhandensein einer solchen Kostenschätzung nur annehmen konnte. Von diesem Verständnis ist auch der Beklagte ausgegangen, soweit er mit der Klageerwiderung vom 30. April 2024 zu einer Beauftragung durch die Compliance-Beauftragte am 6. Juli 2022 und einem nachträglichen Telefonat der Justiziarin ausgeführt hat.

25

III. Die Klage ist teilweise begründet. Die Bescheide vom 22. Dezember 2022, vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte den Zugang zu den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen versagt hat; insoweit hat die Klägerin Anspruch auf Informationszugang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Beklagte den Zugang zu den streitbefangenen Passagen der Bezügeberichte aus den Jahren 2013 bis 2021 ohne Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren versagt hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.

26

1. Der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln, idF vom 15. Oktober 1999, das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 [GVBl. S. 270] geändert worden ist; das Gesetz zur Änderung zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften [Abgh.-Drs. 19/2999 vom 24. Februar 2026] ist bislang nicht in Kraft) ist eröffnet. Für die Tätigkeit des Beklagten gilt das Recht des Landes Berlin, soweit – wie hier – staatsvertraglich nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 50 des Staatsvertrags über den Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 3. November und 17. November 2023, GVBl. Berlin 2023, S. 422 [rbb-Staatsvertrag]; ebenso zuvor § 35 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002, GVBl. Berlin S. 331 i.d.F. des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013, GVBl. Berlin S. 635 [rbb-Staatsvertrag a.F.]). Das Berliner Informationsfreiheitsgesetzes wird nicht durch Regelungen des rbb-Staatsvertrags verdrängt.

27

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthält keine allgemeine Subsidiaritätsklausel, wonach andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Die Frage nach dem Vorrang derartiger abweichender Informationszugangsrechte ist indes nach denselben Maßgaben zu beurteilen wie bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG). Danach kann eine Norm nur Sperrwirkung entfalten, die einen mit dem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt hat und sich als abschließende Regelung versteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – OVG 12 B 23/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). Hieran fehlt es.

28

a) Der rbb-Staatsvertrag begründet keine individuellen Informationszugangsansprüche. Das in § 48 Abs. 7 rbb-Staatsvertrag geregelte Recht jeder Person, sich unmittelbar an die oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragte(n) zu wenden, hat einen anderen sachlichen Regelungsgehalt. Es bezieht sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.

29

b) Im Übrigen enthält der rbb-Staatsvertrag nur Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten. Unter anderem verpflichtet die mit „Transparenz“ überschriebenen Vorschrift des § 8 Abs. 4 rbb-Staatsvertrag den Beklagten, Bezüge der Intendanz, des Direktoriums und der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates unter Namensnennung zu veröffentlichen. Für den Rundfunkrat sieht § 22 Abs. 7 rbb-Staatsvertrag eine Veröffentlichungspflicht in Bezug auf die Tagesordnungen, der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen und der Anwesenheitsliste vor. Diese Vorschrift gilt für Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß § 26 Abs. 2 Satz 8 rbb-Staatsvertrag entsprechend.

30

Ob diese Transparenzvorschriften, obwohl sie nicht subjektiv-rechtlich ausgeformt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16/19 – juris Rn. 12 f.), einen mit dem „Informationsrecht“ des § 3 Abs. 1 IFG Bln identischen sachlichen Regelungsgehalt haben, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls verstehen sich die Transparenzvorschriften der §§ 8 Abs. 4, 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 Satz 8 rbb-Staatsvertrag nicht als abschließende und somit § 3 Abs. 1 IFG Bln verdrängende Regelung.

31

Der Wortlaut der genannten Transparenzvorschriften verhält sich hierzu nicht. Bei systematischer Auslegung sind sie Konkretisierungen der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 rbb-Staatsvertrag, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Nach Satz 2 der Vorschrift hat der Beklagte zu diesem Zweck „die Organisationsstruktur, […] sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder die Arbeit in den Aufsichtsgremien sind, zu veröffentlichen.“ Diese offene Formulierung („sonstigen Informationen“) spricht gegen eine abschließende Regelung in den folgenden Vorschriften. Dieser in § 8 Abs. 1 Satz 1 rbb-Staatsvertrag genannte Zweck, eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, findet sich auch in der Präambel wieder („Transparenz und Aufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen daher gestärkt […] werden“). Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte. Die Begründung des Gesetzes zum rbb-Staatsvertrag nennt als einen Schwerpunkt der Änderungen, eine „größere Transparenz zu sichern“ (vgl. Abgh.-Drs. 19/1311, S. 1 f.). Bezug genommen wird in der Begründung des Staatsvertrags auf das sog. „ZDF-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber Regelungen zu schaffen habe, die für die Arbeit der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jedenfalls ein „Mindestmaß an Transparenz“ gewährleisten. Hierzu gehöre, dass die Organisationsstrukturen, die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden können und dass zumindest dem Grundsatz nach die Sitzungsprotokolle zeitnah zugänglich sind oder sonst die Öffentlichkeit über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen in substantieller Weise unterrichtet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 82 ff., 85). Eben diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einem „Mindestmaß an Transparenz“ sollten die Änderungen des Staatsvertrags Rechnung tragen (vgl. Abgh.-Drs. 19/1311, S. 53). In diesem Sinn spricht die Begründung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 rbb-Staatsvertrag davon, die „nicht abschließende Aufzählung der zu veröffentlichenden Informationen in Satz 2 definiert ein Mindestmaß an Transparenz und beschreibt den hierfür notwendigen Umfang.“ (a.a.O, S. 60).

32

Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Begründung zu § 22 Abs. 7 Satz 3 rbb-Staatsvertrag („So wird der Öffentlichkeit Einblick in die Arbeit des Rundfunkrates ermöglicht“, a.a.O., S. 77) für einen abschließenden Charakter angeführt hat. Der Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und mit § 8 rbb-Staatsvertrag, der eine Stärkung der Transparenz bezweckt, steht einer Lesart entgegen, nach der „nur so“ Einblick ermöglicht werden solle. Vielmehr kann die ausführliche Begründung zum rbb-Staatsvertrag im Sinne eines beredten Schweigens dahin verstanden werden, dass sie sich zu dem bereits im Jahr 1999 in Kraft getretenen Berliner Informationsfreiheitsgesetz verhalten hätte, falls § 3 IFG Bln verdrängt werden sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2024 – OVG 12 B 27/22 – juris Rn. 14 zum Verhältnis des Bundesministergesetz zum IFG).

33

2. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Klägerin ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG Bln. Hierzu zählen gemäß § 28 Abs. 2 Buchst. c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) auch solche Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch Staatsvertrag der Aufsicht Berlins unterstellt sind. Dies trifft auf den Beklagten zu. Er unterlag im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und unterliegt heute der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg (§ 39 Abs. 1 Satz 1 rbb-Staatsvertrag a.F. und § 49 Abs. 1 Satz 1 rbb-Staatsvertrag). Für diese Einordnung ist nicht erheblich, dass die beteiligten Länder die Aufsicht im zweijährigen Wechsel ausüben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 rbb-Staatsvertrag a.F. bzw. § 49 Abs. 1 Satz 2 rbb-Staatsvertrag). Unabhängig davon, welche Behörde für die Ausübung der Aufsicht zeitlich zuständig ist, bleibt der Beklagte im Sinne des § 28 Abs. 2 Buchst. c AZG staatsvertraglich – auch – der Aufsicht Berlins unterstellt (vgl. hierfür bereits VG Berlin, Urteil vom 1. September 2011 – VG 2 K 179/10 – EA S. 4 für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg).

34

Eine durch die Programmfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Tätigkeit des Beklagten, die eine einschränkende Auslegung gebieten könnte, ist von dem Begehren der Klägerin nicht betroffen. Ob und ggf. inwieweit die streitbefangenen Informationen unter die im Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (Abgh.-Drs. 19/2999, S. 5 f.) vorgesehene Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 IFG Berlin n.F. fällt, die sich u.a. auf Informationen über Einrichtungen aus dem Sektor „Medien und Kultur“ bezieht, bedarf keiner Entscheidung, da das Änderungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist.

35

3. Der Antrag ist auf Zugang zu schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, die in Erfüllung einer materiellen Verwaltungstätigkeit des Beklagten angefallen sind, mithin zu Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Bln gerichtet. § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln setzt indes weiter voraus, dass die Akten von der öffentlichen Stelle „geführt“ werden. Dies ist der Fall, wenn sie dort tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2016 – VG 92/15 – juris Rn. 16). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Akten bei der öffentlichen Stelle geführt werden, ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juli 2008 – VG 2 A 135/07 – juris Rn. 32 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 10 B 18.24 – juris Rn. 7 zum IFG).

36

Danach sind nur solche Informationen erfasst, die bei Eingang des vorprozessualen Antrags in der letzten Fassung vom 14. Februar 2023 beim Beklagten vorhanden waren. Von vorneherein streitbefangen sind daher nur die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Akten der Anlage B1 (Sonderberichte bis einschließlich Nr. 9 für das Geschäftsjahr 2021), Anlage B2 (Dokumente bis einschließlich 1. Dezember 2022), der Anlage B 3 (Dokumente bis einschließlich bis einschließlich 1. Dezember 2022) und der Anlage B4 (Dokumente bis einschließlich 14. Dezember 2022).

37

Das Gericht hat die Überzeugung erlangt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass der Beklagten keine weiteren Akten geführt hat, die vom Antrag der Klägerin erfasst sind. Es fehlt insbesondere an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte über die in der Anlage B2 genannten Dokumente sowie die Projektpriorisierungsliste hinaus „Streichlisten“ für Investitionen geführt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, in einem Gespräch am 10. August 2022 sei über „Streichlisten“ gesprochen worden und die Pressestelle des Beklagten selbst habe den Begriff verwendet, lässt sich dies der Projektpriorisierungsliste zuordnen. Diese Begriffsverwendung lässt sich der E-Mail der Pressestelle vom 21. April 2023 entnehmen („Eine ‚Streichliste‘ wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftsplanung für das jeweilige Folgejahr erstellt. Genau genommen handelt es sich um eine Projektpriorisierungsliste“, Anlage K 20).

38

Ob diese Projektpriorisierungsliste bei Antragseingang am 14. Februar 2023 geführt wurde, was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nur für möglich gehalten hat, und ob die Projektpriorisierungsliste sachlich vom vorprozessualen Antrag erfasst ist, bedarf keiner Entscheidung. Diesbezüglich wäre der Anspruch der Klägerin ungeachtet von Ausschlussgründen jedenfalls untergegangen, weil er auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Projektpriorisierungsliste um ein laufend fortgeschriebenes Dokument, das nicht auf den Stand Februar 2023 zurückgesetzt werden kann. Jährlich versandt worden seien nicht diese Projektpriorisierungsliste, sondern die Investitionsanmeldungen. Nach diesen nachvollziehbaren Angaben kommt auch eine Wiederherstellung des Dokuments nicht in Betracht.

39

Die mit dem Antrag zu e) begehrte Schätzung des Beklagten bzw. des Verwaltungsrats der Kosten für die Compliance-Untersuchung durch die externe Kanzlei liegt ebenfalls nicht vor und ist nicht Bestandteil der Verwaltungsvorgänge des Beklagten geworden. Der Beklagte trägt hierzu zuletzt mit Schriftsatz vom 3. März 2026 vor, die Auswahl und Beauftragung der Kanzlei sei allein durch die Compliance-Beauftragte und den Verwaltungsrat erfolgt, die Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Tätigkeit der Kanzlei sei in einem nachfolgenden Telefonat mit der Justiziarin erfolgt und diese ihr mündlich erteilte Auskunft habe sie in der Sitzung des Rundfunkrates des Beklagten am 27. Januar 2023 wiedergegeben. Dem ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Soweit sie mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 behauptet, die Justiziarin habe gegenüber den Gremien des Senders eine „vorliegende Kostenschätzung“ erklärt, wird dies durch das von ihr in Bezug genommene Protokoll der 9. außerordentlichen Sitzung des rbb-Rundfunkrates vom 27. Januar 2023 (S. 12) nicht belegt. Dort wird als Aussage der Justiziarin nur wiedergegeben, es „habe eine Auftragsschätzung stattgefunden, die weit unter 750.000 Euro gelegen habe.“ Dies lässt sich zwanglos mit dem Vortrag einer nur mündlichen Schätzung vereinbaren. Ob eine schriftliche Aufzeichnung vergaberechtlich oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewesen wäre, ist für die Frage des tatsächlichen Vorhandenseins ohne Belang.

40

4. Ausschlussgründe stehen dem Informationszugang nur in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entgegen.

41

a) Der Beklagte kann dem Zugangsanspruch aus § 3 IFG Bln in Bezug auf die Anträge a)-d) nicht entgegenhalten, dass die Sitzungen des Verwaltungsrates „nichtöffentlich“ sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 rbb-Staatvertrag a.F. bzw. § 26 Abs. 2 Satz 5 rbb-Staatsvertrag). Nach § 4 Abs. 1 IFG Bln ist Akteneinsicht oder Aktenauskunft in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung. Zu den in Abschnitt geregelten Ausnahmen bzw. Einschränkungen des Informationsrechts zählen keine staatsvertraglichen Vorschriften. Als Landesrecht sind sie auch keine auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungspflichten, die gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln unberührt bleiben.

42

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 4 IFG (des Bundes). Nach dieser bundesrechtlichen Regelung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Einer entsprechenden Anwendung steht bereits die abschließende Regelung der Ausschlussgründe in Abschnitt 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes entgegen. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der Landesgesetzgeber hat trotz der bekannten Abweichung bei den wiederholten Änderungen im Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine § 3 Nr. 4 IFG entsprechende Vorschrift eingeführt. Auch der Gesetzentwurf vom 24. Februar 2026 übernimmt § 3 Nr. 4 IFG nur in abgewandelter Form; vorgesehen ist ein Ausschluss für Informationen, die einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht durch Einstufung als Verschlusssache […] oder nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin unterfallen bzw. die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. Abgh.-Drs. 19/2999, S. 6). Weiterhin nicht geregelt ist danach ein Ausschluss bei einer durch „Rechtsvorschrift“ geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht, dem allein sich eine staatsvertragliche Vorschrift zuordnen lassen könnte. Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob durch die staatsvertragliche Bezeichnung der Sitzungen des Verwaltungsrates als „nichtöffentlich“ materiell die Geheimhaltung der Verwaltungsratsprotokolle und aller dem Verwaltungsrat vorgelegten Unterlagen oder aber nur die Vertraulichkeit der Beratung im Gremium gewährleistet werden soll (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 219 ff.). Für Letzteres und damit gegen die Annahme eines Normenwiderspruchs spricht die Pflicht des Beklagten zur Veröffentlichung von sonstigen Informationen von wesentlicher Bedeutung u.a. für die Arbeit in den Aufsichtsgremien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 rbb-Staatsvertrag.

43

b) Der Zugangsanspruch ist jedoch in Bezug auf die mit dem Antrag zu a) begehrten Passagen der Bezügeberichte gemäß § 6 Abs. 1 IFG Bln wegen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Nach dieser Einschränkung des Informationsrechts besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (Var. 1) oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung nicht überwiegt (Var. 2). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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aa) Durch die Aktenauskunft würden personenbezogene Daten veröffentlicht. Der Begriff der personenbezogenen Daten richtet sich nach dem Datenschutzrecht (vgl. Urteil der Kammer 18. November 2021 – VG 2 K 6.19 – juris Rn. 38). Maßgeblich ist die identische Begriffsbestimmung in § 31 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine Information hat Personenbezug, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [Nowak] – juris Rn. 35). Dies ist hier der Fall.

45

Die mit dem Klageantrag zu a) begehrten Passagen enthalten nach Darlegung des Beklagten Angaben zu den Bezügen der Versorgungsempfänger/innen (Intendanten, Direktor/innen, Justitiare und übrigen leitende Angestellten). Die von der Klägerin zugestandenen Schwärzungen u.a. der Namen ändern nichts daran, dass sich die Angaben auf identifizierbare natürliche Personen beziehen. Weiterhin ist die Funktionsbezeichnung (Intendant, Direktor, weitere leitende Angestellte) ersichtlich, denen jeweils individuell Bezüge in Jahressummen zugeordnet sind. Hierzu hat der Beklagte unter Verweis darauf, dass im März 2023 nur 23 Personen aufgelistet waren und zudem die Funktionsbezeichnungen mitunter sehr präzise seien („Leiter RBB Radio eins“), nachvollziehbar dargelegt, dass die Jahressummen und die Funktionsbezeichnungen Rückschlüsse auf einzelne Personen zuließen. Dies gilt auch dann, wenn in früheren Jahren mehr Personen aufgeführt gewesen sein sollten, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermutet hat. Jedenfalls handelt es sich um eine überschaubare Anzahl an Personen mit Leitungsfunktionen und machen die unterschiedlich hohen Summen weitere Rückschlüsse möglich.

46

bb) Die erste Variante des § 6 Abs. 1 IFG Bln ist nicht erfüllt. Die Klägerin verfolgt nicht überwiegend Privatinteressen, sondern möchte im Interesse der Öffentlichkeit und der Beitragszahler Missstände beim Beklagten aufdecken und hierüber journalistisch berichten.

47

Der Zugang ist indes nach der zweiten Variante des § 6 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen. Denn der Offenbarung der Daten stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Versorgungsempfänger/innen entgegen und das Informationsinteresse der Klägerin überwiegt nicht deren Interesse an der Geheimhaltung. Bei der Abwägung ist dem relativen Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse Rechnung zu tragen. Dieser Vorrang ergibt sich aus dem Gesetzeszweck eines Informationsrechts „unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten“ und dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 IFG Bln. Danach ist die Abwägung keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14/12 –, juris Rn. 25).

48

Die Versorgungsempfänger/innen können sich für die Schutzwürdigkeit ihrer Daten, die Personaldaten aus ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis betreffen, auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) berufen. Die Schutzwürdigkeit ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 IFG Bln insbesondere wegen der Verfahrensbeteiligung der Personen aufgehoben. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen würden durch den Informationszugang über die dort genannten Angaben u.a. des Namens weitere personenbezogene Daten der Personen offenbart, insbesondere die Jahressummen der im Geschäftsjahr erhaltenen Bezüge.

49

Bei der danach gebotenen Einzelfallabwägung steht den schutzwürdigen Belangen kein überwiegendes Informationsinteresse der Klägerin gegenüber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2011 – OVG 12 B 69.07 – juris Rn. 32). Soweit die Klägerin sich pauschal auf „die Aufklärung der -Affäre und weiterer Missstände“ beim Beklagten beruft, geht dies über das allgemeine Informationsinteresse nicht hinaus. Auch die Finanzierung des Beklagten durch Rundfunkgebühren und die nun nach Maßgabe des rbb-Staatsvertrags erfolgte Transparenz von Vergütungen lässt die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht zurücktreten, die nach damaliger Rechtslage nicht mit einer Offenlegung rechnen mussten. Mit ihren ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, sie wolle die Entwicklung der Versorgungszahlungen über die Geschäftsjahre hinaus vergleichen, hat die Klägerin ebenfalls kein gesteigertes Informationsinteresse in Bezug auf die hier in Rede stehenden Angaben dargelegt. Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte öffentliche Debatte sowie die auch von ihr anderweitig recherchierten und bereits bekannten Umstände ist nicht erkennbar, warum für ihre Recherchen nicht auch eine Auskunft ohne Bezug zu Funktionsbezeichnungen und individuelle Personaldaten genügte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wollte sie hierzu nicht weiter ausführen.

50

cc) Danach hat die Klägerin nur einen Anspruch auf neue Bescheidung ihres Antrags vom 14. Februar 2023, da der Beklagte die von dem Antrag zu a) betroffenen Personen noch nicht im Wege der Drittbeteiligung nach ihrer Einwilligung befragt hat. Insoweit ist die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2), da der Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 IFG Bln nicht greift, wenn die betroffenen Versorgungsempfänger/innen einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24/15 – juris Rn. 22).

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c) Für die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe fehlt es schon an einer plausiblen Darlegung. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Gericht das Vorliegen von Ausschlussgründen prüfen kann. Erforderlich ist hierfür eine einzelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung, aus welchen Gründen öffentliche oder private Schutzbelange dem geltend gemachten Anspruch auf Informationsgewährung entgegenstehen (vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2016 – VG 2 K 92.15 – juris Rn. 23). Dem genügen die Darlegungen nicht, obwohl bereits im März 2023 die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und zuletzt das Gericht mit Verfügung vom 30. Januar 2026 den Beklagten auf die Darlegungsanforderungen hingewiesen hat.

52

Der Beklagte beruft sich nur pauschal auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 7 IFG Bln. Es fehlt eine konkrete Bezugnahme auf die Anträge der Klägerin und die diesen zugeordneten Unterlagen. Danach ist nicht ersichtlich, welche auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge betroffen sein sollen, zumal sich die Klägerin mit der Schwärzung der Firma von juristischen Personen einverstanden erklärt hat. Im Zusammenhang mit dem „Digitalen Medienhauses“ liegt zudem eine Wettbewerbsrelevanz der Informationen fern, da das Vorhaben abgewickelt ist.

53

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte für die von den Klageanträgen b), c) und d) erfassten Unterlagen auf § 10 Abs. 4 IFG Bln. Danach „soll“ die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Geschützt ist nur der eigentliche Vorgang der Entscheidungsfindung, also das Überlegen, Beratschlagen und Besprechen, welche Option ergriffen werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – OVG 12 B 12.16 – juris Rn. 56). Die Bezeichnungen der Unterlagen in den Anlagen B2 und B3 sowie die Auflistung von Verwaltungsratsprotokollen in der Anlage B4 lassen nicht erkennen, ob und ggf. inwieweit der Vorgang der Entscheidungsfindung betroffen ist. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu den Verwaltungsratsprotokollen, es handle sich nicht um Wortprotokolle, aber es werde zum Teil auch protokolliert, wer was gesagt habe, es sei nicht nur ein Entscheidungsprotokoll und auszugsweise würden Diskussionen um konkrete Wortmeldungen wiedergegeben. Dieses Vorbringen erfolgte, ohne dass die Protokolle dem Beklagtenvertreter vorlagen, und genügt nicht, weil es schlagwortartig ist und keinen Bezug zu näher bestimmten Passagen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Juni 2022 – VG 2 K 155/21 – juris Rn. 19). Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, auf den sich der Beklagte beruft, steht ihm nicht zur Seite. Der Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvE 4/15 – juris Rn. 82 und Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – juris Rn. 136 f.).

54

Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihm mit der Gewährung des Informationszugangs bzw. der erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde (vgl. Urteil der Kammer vom 2. Juni 2022 – VG 2 K 64/20 – juris Rn. 27 ff.). Hierfür ist das Vorbringen, die Schwärzung der „personenbezogenen Daten“ bzw. der „Firmen- und Unternehmensbezeichnungen“ allein in den in Anlage B 4 aufgelisteten Verwaltungsratsprotokollen dauere Wochen, zu pauschal. Bei 134 herauszugebenden Protokollen im angenommenen Umfang von zehn Seiten errechnete sich bei einem Aufwand von fünf Minuten pro Seite ein Gesamtaufwand von etwa 111 Stunden. Es ist mangels weiterer Darlegungen nicht ersichtlich, dass ein Aufwand dieser Größenordnung die Funktionsfähigkeit des Beklagten erheblich beeinträchtigte und kein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Verwaltungsratsprotokolle für einen Zeitraum von zwanzig Jahren besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte über eine Gremiengeschäftsstelle verfügt (§ 18 rbb-Staatsvertrag) und seit Inkrafttreten des rbb-Staatsvertrags ohnehin zahlreiche Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten erfüllen muss.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.

56

Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob und ggf. inwieweit der Informationszugangsanspruch aus § 3 Abs. 1 IFG Bln durch den Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 3. November und 17. November 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 422) verdrängt wird, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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