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| Die Klägerin begehrt Erstattung für die an insgesamt 55 ArbeitnehmerInnen ausgezahlte Entschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe von 57.400,54 Euro aufgrund behördlich angeordneter Absonderung. |
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| Die Klägerin betreibt ein Hotel in ... unter der Geschäftsführung von ... und ... (vgl. https://www. ... .de/de/agb-impressum/, letzter Abruf am 20.06.2022). |
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| Zwei ihrer ArbeitnehmerInnen, Herr ... und Frau ..., befanden sich nach einer Reise nach Ischgl (Österreich) vom 06.03.2020 bis zum 08.03.2020 aufgrund Symptomen eines viralen Infekts seit dem 09.03.2020 nach mündlicher Quarantäneanordnung ab dem 10.03.2020 ( ... ) bzw. 11. oder 12.03.2020 ( ... als familiäres Umfeld des Herrn ..., 11.03.2020: vgl. E-Mail vom 14.03.2020, Behördenakte [BA] Landkreis ... [LK]; 12.03.2022: vgl. Gesprächsnotiz, letztes Bl. BA Regierungspräsidium [RP]) in Quarantäne (letzter Arbeitstag: 09.03.2020). Nach positivem labordiagnostischen Untersuchungsbefund auf das Coronavirus SARS CoV-2 (fortan: Coronavirus) vom 13.03.2020 und Meldung des Befundergebnisses an den Landkreis ... (fortan: Landkreis) vom 13.03.2020 wurde ihnen gegenüber (nunmehr) vom 13.03.2020 bis zum 23.03.2020 die Quarantäne angeordnet (vgl. handschriftlicher Vermerk „Abs. 13.03.-23.03.“ auf Ermittlungsbogen für Verdachtsfälle und bestätigte Coronavirus-Fälle, BA LK). |
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| Als Kontaktpersonen der Kategorie 1 der Frau ... ermittelte der Landkreis u.a. die Arbeitnehmerinnen der Klägerin Frau ... und Frau ... (letzter Kontakt am 09.03.2020; gelb markiert in Kontaktpersonen-Tabelle, vgl. BA LK) und vermerkte eine Absonderung bis zum 23.03.2020. |
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| Aufgrund Kontakts mit Herrn ... und Frau ... informierte der Landrat ... den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., am 13.03.2020 telefonisch darüber, dass er als Kontaktperson der Kategorie 1 zu einer positiv getesteten Person (letzter Kontakt am 09.03.2020; vgl. Erhebungsbogen, BA LK) für 14 Tage in Quarantäne sei (vgl. E-Mail vom 02.06.2020 - Landkreis an Polizei). Am 15.03.2020 wurde Herr ... telefonisch über seine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus und seine Quarantäne für die Zeit vom 15.03.2020 bis zum 27.03.2020 informiert (vgl. Vermerk Ermittlungsbogen für Verdachtsfälle und bestätigte Coronavirus-Fälle). Mit Schreiben vom 20.03.2020 bestätigte das Landratsamt schriftlich die telefonische Anordnung der häuslichen Quarantäne aufgrund positivem Test auf das neuartige Coronavirus (Absonderung nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Zugleich wies es darauf hin, dass der durch die Absonderung erlittene Verdienstausfall auf Antrag nach den Regelungen des § 56 IfSG entschädigt werden könne. Als Kontaktpersonen ersten Grades des Herrn ... führte der Landkreis in seiner Behördenakte folgende ArbeitnehmerInnen der Klägerin an und vermerkte teilweise deren Absonderung: ..., ..., ... (Absonderung bis 29.03.2020), ... (Absonderung bis 28.03.2020), ... (Absonderung bis 27.03.2020), ... (Absonderung bis 29.03.2020), ..., ... (Absonderung bis 24.03.2020), ... (Absonderung bis 29.03.2020); entsprechende Absonderungsverfügungen sind der dem Gericht vorliegenden Behördenakte allerdings nicht zu entnehmen. |
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| Als eine weitere Kontaktperson ersten Grades wurde Herr ... (Feuerwehrkommandant) ermittelt. Dieser bat den Landkreis gemäß E-Mail vom 08.04.2020 und E-Mail-Erinnerung vom 20.04.2020 um eine Bescheinigung über die Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne. Gemäß Erhebungsbogen des Landkreises wurde ihm gegenüber die Quarantäne bis 27.03.2020 angeordnet („Q vom BMA angeordnet bis 27.03.2020“). Weiterhin ist dort vermerkt „Test am 16.03.2020 à neg. - braucht Anschreiben … Quarantäne“ (vgl. Erhebungsbogen BA LK). Auf dem Ausdruck der E-Mails des Herrn S... in der Akte des Landkreises ist handschriftlich vermerkt „gehört zu XX, ... -Hotel ... à an F. wie weitergeleitet“. |
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| Am 16.03.2020 ordnete das Landratsamt - auf Anweisung des Landrats - mündlich die Schließung des Hotelbetriebs der Klägerin an. |
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| Am 17.03.2020 erließ die baden-württembergische Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO), die am Tag nach ihrer Notverkündung gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes i.V.m. § 9 CoronaVO am 18.03.2020 in Kraft trat (vgl. GBl. vom 20.03.2020 Nr. 5, S. 120 ff.). Gemäß § 3 CoronaVO waren Versammlungen und sonstige Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. § 4 CoronaVO untersagte bis zum 19.04.2020 grundsätzlich u.a. den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern, Saunen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), aller öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO), Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend (mithin Gaststätten betreffend - (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO), Messen, Ausstellungen, und das Angebot von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO). Gemäß § 5 Abs. 1 CoronaVO war der Betrieb von Gaststätten bis zum 19.04.2020 grundsätzlich untersagt, wobei ein ausnahmsweiser Betrieb bei Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Tischen bzw. Gästen und Öffnungszeiten nur zwischen 6 und 18 Uhr gewährleistet waren (§ 5 Abs. 2 CoronaVO). § 7 Abs. 2 CoronaVO wiederum bestimmte, dass gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden durften. |
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| Mit Schreiben ebenfalls vom 18.03.2020 (vgl. Bl. 2 BA Beigeladene [Beig]) teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, es sei ihr gemeldet worden, dass im ... wegen vorausgegangenen Auslandsaufenthalts mehrerer Personen - zwei Mitarbeiter sowie zwei Familienangehörige des Besitzers - positiv auf das Coronavirus getestet worden seien. Aus Sicht des Gesundheitsamts sei damit die Schließung des Hotels erforderlich |
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| „I. bis zum Ablauf von 48 Stunden Symptomfreiheit des letzten Erkrankten bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung), |
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| II. bis 14 Tage nach Symptombeginn des letzten Erkrankten. |
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| III. Es gilt der spätere der beiden Zeitpunkte.“ |
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| Wegen Gefahr im Verzuge habe das Landratsamt nach § 16 Abs. 7 IfSG die Schließung selbst mündlich angeordnet. Es werde darum gebeten, die Anordnung dem Betroffenen in Schriftform zuzustellen und die Einhaltung zu überwachen. |
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| Mit Verfügung ebenfalls vom 18.03.2020 ordnete die Beigeladene die Schließung des Betriebs der Klägerin vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 an. Zur Begründung führte sie unter anderem an (vgl. Bl. 24 BA Beig): |
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| „In Ihrem Betrieb wurde eine Person mit dem neuartigen Coronavirus (Sars-COV-2) infiziert. Weitere Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne und Überwachung. |
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| Die Anordnung beruht auf § 7 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona VO) vom 17.03.2020 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 1 Abs. 6 der IfSGZustV BW 2007 |
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| Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheiten erforderlich ist. |
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| Es kann nicht gewährleistet werden, dass sich Personen, welche sich mit dem Covid-19-Virus (Coronavirus SARS-CoV-2) infiziert haben, nicht im Hotel anzutreffen sind. Der Virus löst nicht in jedem Fall einen Krankheitsverlauf aus, kann jedoch auch auf weitere Personen übertragen werden. Allen der Kontakt mit einer infizierten Person reicht zur Ansteckung mit dem Virus aus. Der Virus kann einen schweren grippalen Krankheitsverlauf nehmen und in besonders schweren Fällen bis zum Tod führen. |
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| Für mögliche Infektionen besteht daher eine sehr hohe Gefahr. Diese liegt vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Aufenthalt im Hotel weitere Ansteckungen erfolgen. Da die Ansteckung mit dem Virus sehr groß ist, sind strenge Verhinderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben Aller sicherzustellen. […]. |
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| Die Anordnung der Schließung des Hotels ist geeignet, die Verbreitung des Covid-19 Virus (Coronavirus SARS-CoV-2) zu verhindern. Sie ist erforderlich, da bereits eine infizierte Person im Hotel eine Vielzahl von Personen mit dem Virus infizieren kann. Sie ist auch verhältnismäßig. Das Virus ist sehr leicht übertragbar. Bereits ein einfacher Kontakt genügt, das Virus auf eine weitere Person zu übertragen. Der Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit kann lediglich durch das Schließen des Hotels gewährleistet werden. Andere Maßnahmen, die ein milderes Mittel darstellen würden, sind nicht erkennbar. Der Infektionsschutz kann nicht in anderer Weise sichergestellt werden.“ |
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| Mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 (abrufbar unter: https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:bawue:200320_verordnung_zur_aenderung_der_coronavo_1.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022), nach Notverkündung in Kraft getreten am 21.03.2020, wurde § 4 CoronaVO u.a. dahingehend geändert, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO auch der Betrieb von Gaststätten untersagt war [Art. 1 Nr. 4 a) aa)]; der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten war ausgenommen [Art. 1 Nr. 4 b)]. Zudem wurde § 4 Abs. 1 CoronaVO um folgende Nummern ergänzt (Art. 1 Nr. 4 a) cc)]: |
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| „14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios und |
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| 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen“ |
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| Die Zweiten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22.03.2020 (abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200322_Zweite_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022) und die Dritte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 (Abruf der nichtamtlichen konsolidierten Fassung nach Erlass der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 28.03.2020 unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200328_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung.pdf, letzter Zugriff am 20.06.2022) enthielten in der Folge keine Änderungen in Sachen Beherbergung und Gaststätten. |
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| Mit Anträgen vom 08.04.2020 - bei der Beigeladenen eingegangen am 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 bzw. 29.06.2020 - beantragte Herr ... für die Klägerin „Verdienstausfallentschädigung“ nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Arbeitgeber für 55 ArbeitnehmerInnen für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2020. Unter „Schriftliche Bestätigung der Absonderung“ führte die Klägerin an „Bürgermeisteramt ... vom 18.03.2020“. Darin gab sie u.a. an, ihre ArbeitnehmerInnen hätten keine Möglichkeit zur Heimarbeit gehabt, hätten keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Nachweise brachte sie nicht bei -, und seien nicht arbeitsunfähig gewesen. Einen Antrag auf Kurzarbeitergeld für ihre ArbeitnehmerInnen stellte die Klägerin nicht (vgl. Bl. 1317 BA RP). |
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| Auf Anfrage des Regierungspräsidium ... (fortan: Regierungspräsidium; SB ... - RPK IfSG) teilte das Landratsamt mit E-Mail vom 01.12.2020 (SBin ... X - Corona Team; Allgemeines Backoffice) mit, es habe die Unterlagen zu ..., ..., aus dem Archiv herausgesucht. Es existiere auch eine Liste mit Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für diese sei eine 14-tägige Quarantäne angeordnet worden. Ob diese jedoch Angestellte des ... seien/waren, entziehe sich ihrer Kenntnis (vgl. Bl. 1341 BA RP). |
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| Im Nachgang an ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin ... vom 02.12.2020 fertigte das Regierungspräsidium folgenden Aktenvermerk an (vgl. Bl. 1343 BA RP): |
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| „Frau ... ist erst seit ca. 4 Wochen dort beschäftigt und hat sich die Akte aus dem Archiv geholt und mit der damals zuständigen Amtsärztin sprechen können. Sie konnte Folgendes in Erfahrung bringen: |
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| Es war damals einer der ersten größeren Ausbrüche im Landkreis und damit auch noch vielleicht etwas vorsichtiger agiert als wenn man dieses heute tun würde. Der Landrat war sogar persönlich bei dem Hotel vor Ort und hatte um Vorsichtsmaßnahmen gebeten. |
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| Grundsätzlich ist es so, dass von ... eine Kontaktliste vorliegt auf der alle der Kategorie 1 genannt wurden. Ob alle hier eine Anordnung erhalten haben, konnte mir Frau ... nicht sagen. Es war halt der Anfang der Pandemie. Ich brachte noch den Herrn ... und Frau ... ins Gespräch, die mindestens als Kontaktperson 1 bei ... gegolten hatten. |
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| Ich habe Frau ... gesagt, dass ich nochmals per Email eine Anforderung an sie schicken werde und entsprechend die Kontaktdatenlisten aller Familienangehörigen ... anfordern würde. |
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| Frau ... hat Ihre Mitarbeit zugesichert.“ |
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| Auf Anfrage des Regierungspräsidiums bei der Beigeladenen, den Vorgang, der zur Schließung des Betriebs der Klägerin führte, darzulegen, teilte diese durch die Hauptamtsleiterin ... (fortan: Hauptamtsleiterin) mit E-Mail vom 08.12.2020 mit (vgl. Bl. 1335 BA RP): |
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| „wie Sie dem Schreiben des Landratsamtes ... vom 18.03.2020 entnehmen können, wurde nach Bekanntwerden der Testergebnisse die Schließung vorab mündlich angeordnet. Es handelten sich in der Konsequenz um mehrere positiv getestete Personen im Betrieb „ ... “. Aus diesem Grund war Eile geboten. |
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| Das Landratsamt ... setzte die Gemeinde ... hierüber (vorab per Mail) in Kenntnis mit der Anweisung, dem ... die Schließung schriftlich mitzuteilen. Die hat die Gemeinde ... unverzüglich umgesetzt. |
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| Die Gemeinde ... hat die Schließung überwacht und kann die Umsetzung der Schließungsverfügungen durch das ... vollumfänglich bestätigen. Familie ... und die restlichen positiv getesteten Personen befanden sich in Quarantäne. Die negativen Fälle nicht.“ |
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| Mit weiterer E-Mail vom 14.12.2020 an die Steuerkanzlei ... bestätigte die Hauptamtsleiterin, dass mit der Schließung des ... s vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 auch sämtliche Beschäftigte unter Quarantäne gestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien nur wenige Personen auf Corona getestet worden. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen seien die getesteten Personen auch positiv (vgl. Bl. 28 BA Beig). |
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| Mit Bescheid vom 28.01.2021 gewährte das Regierungspräsidium der Klägerin für die ArbeitnehmerInnen Herrn ..., Frau ... und Herrn ... aufgrund der Quarantäneanordnung vom 10.03.2020 für den Zeitraum vom 10.03.2020 bis 15.03.2020 die beantragte Erstattung der ausgezahlten Entschädigungen. Für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2020 hingegen seien die Quarantäneanordnungen für die Betriebsschließung nicht mehr kausal geworden, weswegen die Anträge insoweit abzulehnen seien. Die Anträge hinsichtlich der übrigen ArbeitnehmerInnen hatte das Regierungspräsidium bereits mit Bescheiden vom 12. und 13.01.2021 mit der Begründung abgelehnt, sie habe nicht die erforderlichen Einzelquarantäneanordnungen vorgelegt. Insbesondere erfülle die von der Klägerin vorgelegte Verfügung vom 18.03.2020 durch die Beigeladene die Voraussetzungen nicht (vgl. BA RP). |
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| Am 11.02.2021 hat die anwaltlich vertretene Klägern beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG einen Anspruch auf Erstattung der an ihre ArbeitnehmerInnen ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 57.400,54 Euro. Einen Anspruch für einen ihr selbst entstandenen Verdienstausfall nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG mache sie ausdrücklich nicht geltend. Ebenso wenig begehre sie eine Entschädigung analog § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG aufgrund der ihr gegenüber verfügten Betriebs- und Geschäftsschließung; es könne mithin dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bestehen könne. |
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| Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich (unmittelbar) aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 31 IfSG („Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit“ bzw. ergänzend oder alternativ aus § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 IfSG („Absonderung“ - so die Begründung des Beiladungsbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 13.10.2021). Denn ihre ArbeitnehmerInnen seien aufgrund der Verfügung der Beigeladenen vom 18.03.2020 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen worden. Maßgeblich sei insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten die Verfügung der hier Beigeladenen vom 18.03.2020 bzw. die vorangegangene, bereits vom 16.03.2020 datierende, wegen „Gefahr im Verzuge“ mündlich ergangene Anordnung des Gesundheitsamtes, das Hotel zu schließen. Aus der Begründung der Beigeladenen folge, dass sie davon ausgegangen sei, dass „Personen, welche sich mit dem Covid-19 Virus […] infiziert haben, […] im Hotel anzutreffen sind“. Angesichts der von diesen auszugehenden „sehr hohen“ Infektionsgefahr könne, so heiße es weiter, der Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit […] lediglich durch das Schließen des Hotels gewährleistet werden.“ Dementsprechend sei auch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Schließungsverfügung angeordnet worden. Aus diesen Formulierungen werde ersichtlich, dass die Beigeladene die ArbeitnehmerInnen des ... s insgesamt als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG eingestuft habe, also als Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Zu dieser Einschätzung sei sie einerseits aufgrund des Auftretens von Infektionsfällen mit Sars-CoV-2 im ... und andererseits aufgrund der besonders hohen Gefahr gelangt, die mit einer Infektion mit diesem Virus verbunden ist.Dieser Einordnung stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mit den entsprechenden Anordnungen die Klägerin - und nicht ihre einzelnen ArbeitnehmerInnen - adressiert habe und dass die Beigeladene als Rechtsgrundlage die - erst nach der mündlichen Anordnung in Kraft getretene - betriebsbezogene Regelung des § 7 Abs. 2 der Corona-VO vom 17.03.2020 zitiert habe. Denn für die rechtliche Qualifizierung der behördlichen Maßnahmen hätten diese Umstände allenfalls eine - im vorliegenden Fall mit Blick auf den Inhalt der Maßnahme nicht durchgreifende - indizielle Wirkung. Aufgrund der Begründung der Verfügung vom 18.03.2020, gemäß der die Personen im Betrieb und die ihnen anhaftende Ansteckungsgefahr Gegenstand der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Behörde gewesen sei (vgl. dazu vorstehend), sei Regelungsobjekt dieser behördlichen Maßnahme das rechtliche Dürfen der einzelnen ArbeitnehmerInnen gewesen. Die Ausführungen der Beigeladenen zielten also in erster Linie darauf, eine Gestaltung der rechtlichen Sphäre der einzelnen ArbeitnehmerInnen hin zu einer Einstellung ihrer Tätigkeit zu rechtfertigen, um dadurch die befürchtete weitere Ansteckungen auszuschließen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Inanspruchnahme der Klägerin bzw. die Adressierung der Maßnahmen an sie lediglich als „pars pro toto“ im Sinne einer abkürzenden, betriebsbezogenen organisatorischen Zusammenfassung der einzelnen ArbeitnehmerInnen dar, die als Störer im Sinne des Infektionsschutzgesetzes die Adressaten der behördlichen Maßnahmen waren und sein sollten. Diese Auslegung mit Blick auf den Anknüpfungspunkt und die Wirkung der in Frage stehenden Regelung sei insbesondere deshalb erforderlich, weil anderenfalls die nach dem Infektionsschutzgesetz hierfür zuständigen Behörden durch anderslautende Adressierung der Verfügung oder das Abstellen auf den gesamten Betrieb einerseits eine im Ergebnis den §§ 30, 31 IfSG gleichkommende Rechtsfolge herbeiführen könnte, ohne andererseits hierfür die finanzielle Verantwortung übernehmen zu müssen, die ihr der Gesetzgeber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG für diejenigen Fälle auferlegt habe, in denen Anknüpfungspunkt der belastenden Regelung Individuen und deren Gefahrenprognose sind. Der Gesetzgeber ziele mit der Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 IfSG auf eine gewisse finanzielle Absicherung dieser Störer, da sie vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen seien wie Kranke, ohne jedoch Leistungen aus der Krankenversicherung zu erhalten. |
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| Aus den gleichen Gründe könne auch die Beschränkung der Verdienstausfallentschädigung für die ArbeitnehmerInnen ..., ... und ... auf den Zeitraum vom 10.03.2020 bis 15.03.2020 entsprechend den Bescheiden vom 28.01.2021 keinen Bestand haben. Zwar habe zunächst aufgrund der mündlichen Anordnungen des Gesundheitsamtes vom 10.03.2020 (und deren schriftlicher Bestätigung vom 20.03.2020) eine „Absonderung“ im Sinne des § 30 Abs. 1 IfSG vorgelegen, was einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG begründet habe. Die Annahme des Regierungspräsidiums, aufgrund der mündlichen Schließungsverfügung des Gesundheitsamtes vom 16.03.2020 (und der nachfolgenden Verfügung der Gemeinde ... vom 18.03.2020) sei die Absonderung nicht mehr kausal für den Verdienstausfall geworden, überzeuge jedoch nicht; denn auch dann, wenn die Schließungsverfügung nicht ergangen wäre, hätten die vorgenannten ArbeitnehmerInnen eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG beanspruchen können. Selbst wenn man sich dem aber nicht anschließe, seien sie aufgrund der Schließungsverfügung vom 16./18.03.2020 einem Verbot der Erwerbstätigkeit unterworfen worden, was den Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 begründet habe. |
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| Im Übrigen könnten zwar allgemeine Einschränkungen des öffentlichen Lebens wie die generelle Schließung von Geschäften sowie flächendeckende Ausgangs- und Zugangsbeschränkungen nicht ausreichen, um als infektionsrechtlicher „Störer“ zum Adressaten eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots gemacht zu werden und mithin einem Verbot in der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG „unterworfen“ zu sein. Anders werde jedoch die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn es um eine Einzelmaßnahme gegenüber einem Betrieb gehe, die ihren Grund im Vorhandensein von Ansteckungsverdächtigen und als unmittelbare Konsequenz ein Tätigkeitsverbot zur Folge habe (hierzu verweist sie auf Eckart/Kruse, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, Kommentar 2020, § 56 Rn. 30 f.). |
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| Die geltend gemachten Entschädigungsansprüche seien auch nicht wegen eines Lohnfortzahlungsanspruchs der ArbeitnehmerInnen gegen die Klägerin im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen. Denn Lohnansprüche der ArbeitnehmerInnen bestünden gegenüber der Klägerin infolge der Verhinderung der Dienstleistung nicht. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 616 Satz 1 BGB, an dem eine persönliche Behinderung der Dienstverpflichteten - wie hier in Form des behördlichen Tätigkeitsverbotes bzw. der Absonderung - zu messen sei. Danach bestünde der Lohnanspruch nur dann fort, wenn die ArbeitnehmerInnen allein für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit an der Dienstleistung gehindert gewesen wären. Vorliegend jedoch habe das behördliche Tätigkeitsverbot und damit die persönliche Verhinderung der dienstverpflichteten ArbeitnehmerInnen - gemessen an den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalls - für eine erhebliche Zeit bestanden. Vieles spreche dafür, diesen Zeitraum auf wenige Tage zu begrenzen (hierzu verweist sie u.a. auf VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 88 m.w.N.). Jedenfalls habe die Bestimmung des Zeitraums mit Blick auf die Zielsetzung des § 616 Satz 1 BGB zu erfolgen, wonach aus Billigkeitserwägungen die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers gesichert werden solle, wenn die Arbeitsleistung aus einem von keiner Seite zu vertretenden Grund unmöglich werde (hierzu verweist sie auf Henssler, in: MüKO BGB § 616 Rn. 2). Die hier in Frage stehende mehrwöchige Kompensation eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots aller Beschäftigten eines Arbeitgebers überschreite die Anforderungen, die an einen Arbeitgeber nur insoweit billigerweise gestellt werden können, als es diesen möglich sei, typische Ausfälle der Beschäftigten in die Bemessung des Entgelts einzukalkulieren. Unvorhersehbare Ereignisse wie die Corona-Pandemie und der vollständige Ausfall von 55 ArbeitnehmerInnen hätten gerade nicht bei Abschluss der Arbeitsverträge einkalkuliert werden können Die Annahme des Fortbestehens des Lohnanspruches nach § 616 Satz 1 BGB auch in einem solchen Fall bedeutete daher, durch eine extensive Auslegung der Norm die vom Gesetzgeber vorgesehene Absicherung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu Lasten des Arbeitgebers auszuhebeln (hierzu verweist sie auf LG Münster, Urteil vom 15.04.2021 - 8 O 345/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.). |
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| Ein Lohnanspruch der ArbeitnehmerInnen bestehe auch nicht nach § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB. Sie trage als Arbeitgeberin nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. Nach dieser Vorschrift trage sie nur diejenigen Risiken eines Arbeitsausfalls, die in ihrem Betrieb angelegt seien und die sie in der Folge beherrschen könne. Vorliegend habe sich aber kein solches Betriebsrisiko realisiert. Der hier fragliche Arbeitsausfall sei durch behördliche Maßnahmen eingetreten, die zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen ergriffen worden seien. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei damit Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, die für sie unbeherrschbar und durch betriebliche Maßnahmen nicht abwendbar gewesen sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Risikoverteilung nach § 615 Satz 3 BGB, dass es nicht in ihrer Verantwortung liege, die Folgen einer gesamtgesellschaftlichen Ausnahmesituation durch Übernahme eines von ihr nicht beeinflussbaren Risikos zu kompensieren. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile - wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt sei - zu sorgen (hierzu verweist sie auf BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, juris). Dieser Verantwortung werde der Staat im vorliegenden Fall durch den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG gerecht. |
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| Mit Änderungsbescheiden vom 18.05.2022 (adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Vertretung der Klägerin hinsichtlich deren jeweiligen Erstattungsantrags bezüglich der Entschädigung des jeweiligen Arbeitnehmers) hat das Regierungspräsidium den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 17.03.2020 als entschädigungsfähige Tage anerkannt und der Klage insoweit teilweise abgeholfen. Zur Begründung hat es angeführt, nach Ansicht des beklagten Landes lasse sich nicht abschließend aufklären, welcher Regelungsgehalt der Betriebsschließungsverfügung der Beigeladenen vom 18.03.2020 beizumessen sei. Im Übrigen verbleibe es hinsichtlich des weiteren beantragten Zeitraums (18.03.2020-30.03.2020) bei der ablehnenden Entscheidung. Mit Datum vom 17.03.2020 habe die Landesregierung die ab dem 18.03.2020 geltende Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 erlassen. In § 7 Abs. 2 dieser Verordnung werde ein Betretungsverbot verfügt, wonach gewerbliche Übernachtungsangebote ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen. Dieses Betretungsverbot führe zu einer faktischen Betriebsschließung des Hotelgewerbes ab dem 18.03.2020 aufgrund der Landesverordnung. In Fällen von Betriebsschließungen - wie aufgrund dieser CoronaVO - gelte, dass eine etwaige Absonderungsanordnung dann nicht mehr vorrangig ursächlich für einen etwaigen Verdienstausfall sei. Selbst wenn die Beigeladene mit ihrer Verfügung vom 18.03.2020 eine Absonderungsanordnung für alle ArbeitnehmerInnen hätte verfügen wollen, hätte der Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige aufgrund der mittlerweile aufgrund dieser CoronaVO ergangenen Betriebsschließung seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen können; insoweit liege ein Fall der „überholenden Kausalität“ vor. |
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| Dieser Auffassung ist die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2022 entgegengetreten. Ein den Entschädigungsanspruch ausschließender „Fall der überholenden Kausalität“ sei nicht gegeben. Mit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 CoronaVO vom 17.03.2020 am 18.03.2020 habe sich schon allein deshalb nichts geändert, weil diese Bestimmung - anders als von der Beklagten dargestellt - nicht „zu einer faktischen Betriebsschließung des Hotelgewerbes ab dem 18.03.2020 aufgrund der Landesverordnung“ geführt habe, sondern lediglich dazu, dass gewerbliche Übernachtungsangebote nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden durften. Ihr Hotel hätte indes in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 30.03.2022 auch zu „notwendigen Zwecken“ nicht genutzt werden dürfen, weil insoweit die nicht generell verfügte, sondern gezielt an dieses Hotel adressierte, mündlich bereits am 16.03.2020 erlassene und schriftlich am 18.03.2020 bestätigte Schließungsverfügung galt, nachdem die ArbeitnehmerInnen des Hotels von den zuständigen Behörden insgesamt als „Ansteckungsverdächtige“ im Sinne von § 2 Abs. 7 IfSG eingestuft worden seien. Im Übrigen seien die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 (richtigerweise) an sie zu adressieren gewesen, weil sie für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG allein zuständig bzw. aktiv legitimiert sei. |
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| Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Erlasses der Änderungsbescheide vom 18.05.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit sie die geltend gemachten Erstattungsansprüche für den Zeitraum 16. bis 17.03.2020 betrifft, beantragt die Klägerin nunmehr noch, |
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| 1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 12.01.2021 |
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| und der Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 13.01.2021 |
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| betreffend folgender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: ... |
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| in der Fassung der Änderungsbescheide des Regierungspräsidiums ... vom 18.05.2022, soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, ihr die am 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020 beantragte Erstattung der an ihre vorgenannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Entschädigung nach dem IfSG antragsgemäß zu bewilligen. |
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| 2. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 28.01.2021 |
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| betreffend folgender Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer: ..., ... und ... |
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| in der Fassung der Änderungsbescheide des Regierungspräsidiums ... vom 18.05.2022, soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, ihr die am 25.06.2020 und am 26.06.2020 beantragte Erstattung der an ihre vorgenannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlte Entschädigung nach dem IfSG antragsgemäß zu bewilligen. |
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| 3. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 18.05.2022, betreffend ihrer Arbeitnehmerin ... und ihres Arbeitnehmers ..., soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, ihr die am 08.04.2020 beantragte Erstattung der an ihre vorgenannten ArbeitnehmerInnen ausgezahlte Entschädigung nach dem IfSG antragsgemäß zu bewilligen. |
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| 4. hilfsweise: den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022, soweit sie dem entgegenstehen, zu verpflichten, ihre vorgenannten Anträge vom 08.04.2020, 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020 gerichtet auf Erstattung der an ihre unter den Ziffern 1 bis 3 genannten ArbeitnehmerInnen ausgezahlte Entschädigung nach dem IfSG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. |
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| Zur Begründung hat er vor Erlass der Änderungsbescheide vom 18.05.2022 zunächst das Folgende ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung der ausgezahlten Entschädigung nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 IfSG. Zu dem in § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Personenkreis gehörten einzelne natürliche Personen, nicht hingegen juristische Personen oder Personengesellschaften. Hier sei weder ein individuelles berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31, 34 sowie § 42 IfSG (§ 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG) noch eine individuelle Absonderung gemäß § 30 IfSG (§ 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG) gegenüber den ArbeitnehmerInnen ausgesprochen worden. |
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| Ein Verbot der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG liege nicht vor. Im Bereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG knüpfe der Entschädigungsanspruch allein am gezielt ausgesprochenen Verbot der tatsächlichen Erwerbstätigkeit an. Ein solches Verbot müsse sich unmittelbar an die in § 56 Abs. 1 IfSG genannten infektionsrechtlichen Störer richten. Für diese müsse unmissverständlich erkennbar sein, dass sie selbst als Störer angesprochen seien. Im vorliegenden Fall seien durch die Betriebsschließungsverfügung der Beigeladenen vom 16.03.2020 jedoch nicht die einzelnen ArbeitnehmerInnen als natürliche Personen angesprochen, sondern die Verfügung habe sich gegen die ... gerichtet; Adressat sei mithin eine juristische Person gewesen. Die Klägerin gehöre als GmbH bereits nach Sinn und Zweck nicht zum Kreis der in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG genannten infektionsschutzrechtlichen „Störer“. Insbesondere ließen sich deren ArbeitnehmerInnen auch nicht pauschal zum Kreis der Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG zählen. Insoweit fehle es - auch und vor allem aus der Sicht der ArbeitnehmerInnen selbst - an einem abgrenzbaren Personenkreis und damit an der Bestimmtheit der Verfügung. Vielmehr sei für die ArbeitnehmerInnen nicht ohne weiteres erkennbar, dass sie Adressat einer möglichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme seien und welche Entschädigungsansprüche diese nach sich zögen. Für die ArbeitnehmerInnen der Klägerin sei durch die sich allein auf die juristische Person der Klägerin beziehende Schließungsverfügung zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass sie selbst als infektionsrechtliche Störer angesehen würden. Mittelbare Erwerbstätigkeitsverbote durch sogenannte „Nichtstörer“, zum Beispiel aufgrund von Betriebs- und Geschäftsschließungen, seien hingegen gerade nicht ausreichend. Denn insoweit handele es sich nicht um Verbote, die einer Person aufgrund der an ihr haftenden Infektionsgefahr die Erwerbstätigkeit untersagen (hierzu verweist er auf BeckOK, InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, § 56 IfSG Rn. 25). Somit scheide auch eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG aus, wie der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 1 IfSG gezielt einen bestimmten Personenkreis der „Störer“ absichern habe wollen und es somit an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (hierzu verweist er auf LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 8 O 2/20 -). Weiterhin komme die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Corona-Pandemie nur in absoluten Ausnahmefällen vor. Dies liege darin begründet, dass ein Tätigkeitsverbot insoweit wirkungslos sei, als die ansteckungsverdächtige Person dadurch nicht daran gehindert wäre, z.B. das Haus zu verlassen oder andere Menschen zu treffen. Aus diesem Grund träfen die zuständigen Behörden in aller Regel Absonderungsanordnungen nach § 30 IfSG. |
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| Auch diese zweite Tatbestandsvariante gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG liege nicht vor. Entsprechend den Ausführungen zum Erwerbstätigkeitsverbot könne eine Absonderungsanordnung nur gegenüber einem infektionsschutzrechtlichen Störer ergehen. Auch hier führten mittelbare Auswirkungen durch Verdienstausfälle aufgrund allgemeiner Beschränkungen, wie einer Betriebsschließung, nicht zum Entstehen eines Entschädigungsanspruchs. Eine diesen Voraussetzungen entsprechende behördliche Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG als weiteren Anknüpfungspunkt für Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden und sei - wie der E-Mail der Beigeladenen vom 08.12.2020 zu entnehmen sei - auch nicht durch die zuständige Behörde angeordnet worden (hierzu verweist sich auf die Behördenakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe [BA RP], Bl. 1335). Insoweit heiße es dort: |
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| „Die Gemeinde ... hat die Schließung überwacht und kann die Umsetzung der Schließungsverfügung durch das ... vollumfänglich bestätigen. Die Familie ... sowie die rechtlichen positiv getesteten Personen befanden sich in Quarantäne. Die negativen Fälle nicht.“ |
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| Dies bekräftige auch die E-Mail des Landratsamts ... vom 03.12.2020 an das beklagte Land. Hier heiße es unter anderem (vgl. Bl. 1263 BA RP): |
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| „[…] ich habe den Ordner bezüglich der Familie ... aus ... aus dem Archiv geholt. Anbei im Anhang die Kontaktpersonenlisten, die mir vorliegen. Daraus geht hervor, dass ... und ... Kontaktpersonen der Kategorie 1 waren und somit in Quarantäne mussten […] Ob dem Hotelbetreiber geraten wurde, alle Mitarbeiter in Quarantäne zu schicken, lässt sich aus den Unterlagen nicht sehen -hierzu habe ich keine Gesprächsnotizen oder sonstiges gefunden.“ |
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| Weiterhin spreche hierfür die im Telefonat zwischen dem Landratsamt ... und dem beklagten Land mitgeteilte Vorgehensweise des hiesigen Landratsamtes, wonach es damals einer der ersten größeren Ausbrüche im Landkreis gewesen sei und weshalb noch etwas vorsichtiger agiert worden sei, als man dies heute tun würde (hierzu verweist er auf Bl. 1343 BA RP). Hätte die anordnende Behörde eine Absonderungsanordnung verfügen wollen, hätte sie dies als entsprechende Vorsichtsmaßnahme auch getan und Absonderungsanordnungen für alle betroffenen ArbeitnehmerInnen verfügt. Entsprechendes gelte mangels Absonderungsanordnung auch für den Antrag der Arbeitnehmerin Frau ... . Des Weiteren beruhe die verfahrensgegenständliche Betriebsschließungsverfügung auf § 7 Abs. 2 CoronaVO vom 17.03.2020 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG. § 7 Abs. 2 CoronaVO regele, dass gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürften. Die aus der CoronaVO abgeleiteten Betriebsschließungsverfügungen knüpften indes an die - oben beschriebenen - personenbezogenen Merkmale als Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht an. Sie gälten vielmehr rein betriebsbezogen und können daher nicht auf ein Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 34 oder 42 IfSG gestützt werden. Insoweit liege in der Anordnung der Beigeladenen auch kein Verbot der Erwerbstätigkeit. |
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| Soweit die Klägerin sich gegen die Beschränkung der Verdienstausfallentschädigung für die ArbeitnehmerInnen ..., ... und ... mit der Argumentation wende, diese ArbeitnehmerInnen könnten auch bei Nichtergehen der Schließungsverfügung einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG beanspruchen, könne der Argumentation nicht gefolgt werden. Zwar sei richtig, dass bei alleinigem Vorliegen einer behördlichen Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dem Grunde nach ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG gegeben sei. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehe gleichwohl nicht, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderungsanordnung keinen Verdienstausfall erlitten habe. Dies setze als weiteres Tatbestandsmerkmal einen Ursachenzusammenhang zwischen der Absonderungsanordnung und dem Verdienstausfall voraus. An dieser Kausalität fehle es jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich aufgrund der insoweit vorrangigen Betriebsschließungsverfügung der Beigeladenen. Denn in Fällen von Betriebsschließungen während der Absonderung (z.B. Betriebsferien, Kurzarbeit, behördliche Anordnung) gelte, dass die Absonderungsanordnung dann nicht mehr vorrangig ursächlich für einen etwaigen Verdienstausfall sei. Selbst wenn keine Absonderungsanordnung ergangen wäre, hätte der Arbeitnehmer bzw. der Selbstständige aufgrund der mittlerweile ergangenen Betriebsschließung seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen können, insoweit liege ein Fall der überholenden Kausalität vor. |
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| Im Übrigen sei ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG und infolge dessen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG über den als Entschädigung ausgezahlten Betrag bereits mangels Verdienstausfalls nicht gegeben. Ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setze voraus, dass die Leistungen, die der Arbeitgeber an seine ArbeitnehmerInnen erbracht habe, eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG darstellten. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen müssten demnach also einen Verdienstausfall erlitten haben (hierzu verweist sie auf VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -). Ein „Verdienstausfall“ im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG sei hiernach dann nicht gegeben, wenn den ArbeitnehmerInnen für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zustehe. Das Nichtbestehen solcher anderweitigen Ansprüche sei mithin (negative) Tatbestandsvoraussetzung für diese Entschädigung (hierzu verweist er auf VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -). Vorliegend bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts aus § 615 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BGB. Demnach könnten die ArbeitnehmerInnen die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts für die Dauer des Betriebsschließungsverfügung wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB von der Klägerin verlangen. Die vereinbarte Vergütung der ArbeitnehmerInnen könne hiernach auch dann verlangt werden, wenn die Arbeit ausfalle und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles trage. Zur Nachleistung der Arbeit sei der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Voraussetzung dieses Anspruchs sei, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung bestehe und die Arbeit infolge von Umständen ausfalle, für die der Arbeitgeber das Risiko trage (hierzu verweist er auf BAG, Urteil vom 09.07.2008 - 5 AZR 810/07 -). Der Arbeitgeber trage damit grundsätzlich das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko. § 615 BGB sei danach eine spezielle Gefahrtragungsregel. Sie gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nicht willens oder nicht fähig sei, die Leistung anzunehmen (hierzu verweist er auf LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2021 - 11 Sa 1062/20 -). Der Arbeitgeber, der in guten Zeiten mithilfe seiner Betriebsorganisation Gewinne erwirtschaften könne, müsse es hinnehmen, dass er in schlechten Zeiten auch die Verluste trage. Angesichts dieser grundlegenden Risikoverteilung greife § 615 Satz 1 BGB nicht nur ein, wenn die Störung aus der Sphäre des Arbeitgebers (z.B. in Folge mangelhafter Betriebsorganisation fehlen die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Produktionsmittel), sondern gerade auch, wenn sie aus der „neutralen“, d.h. weder von ihm noch vom Arbeitsnehmer zu vertretenden Sphäre stammt. Denn nach § 615 Satz 1 BGB stelle die Störung des Arbeitssubstrats immer und damit unabhängig von der zugrundeliegenden Ursache und der Frage, ob z.B. die behördlich angeordnete Betriebsschließung einen Betriebsbezug aufweise, eine Gefahr dar, die der Arbeitgeber zu tragen habe (hierzu verweist er auf |
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| Fischinger/Hengstberger, NZA 2020, 559). |
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| Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3) beantragt habe, eine Verdienstausfallentschädigung für die Arbeitnehmerin ... zu gewähren, so sei ihm bei der Bearbeitung des Antrags ein Fehler unterlaufen. Da die Klägerin diesem Antrag eine Absonderungsanordnung einer Frau ... beigefügt hatte, sei man fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag der Frau ... um einen Doppelantrag gehandelt habe, bei dem lediglich der Vorname falsch geschrieben worden sei. Der Antrag von Frau ... sei bislang nicht beschieden worden. Es sei jedoch rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass auch die Verdienstausfallentschädigung für Frau ... nicht gewährt werden könne. Ausweislich der diesem Antrag beigefügten Unterlagen sei auch in diesem Fall keine Absonderungsanordnung, sondern lediglich die Betriebsschließungsverfügung der Beigeladenen vom 18.03.2020 als Nachweis für eine angebliche Absonderung vorgelegt worden. |
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| Mit Beschluss vom 13.10.2021 hat die Kammer die Gemeinde ... beigeladen. |
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| Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2022 die Hauptamtsleiterin der Beigeladenen sowie den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, soweit die Erklärungen nicht nachfolgend wiedergegeben sind. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, die Vorgänge im Hinblick auf gegenüber der Klägerin und deren ArbeitnehmerInnen ergriffene Maßnahmen nach dem IfSG ab dem 16.03.2020 zu schildern, hat die Hauptamtsleiterin der Beigeladenen wie folgt ausgeführt: |
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| „Im März 2020 war ‚Corona‘ in der Findungsphase. Das Management war gleich null. An dem Wochenende bekam ich die Information, dass im ... Corona-Fälle aufgetreten seien. Das Landratsamt teilte mir mit, dass ich die Aufgabe habe, die Schließungsverfügung vorzubereiten. Ich habe mich daher daran gemacht, das IfSG zu lesen. Das war am 16.03.2020. Für mich persönlich stellte eine Schließungsverfügung zugleich auch eine Absonderung der Mitarbeiter dar. Die Begriffe waren damals noch nicht ausgeformt. Heute würde ich vieles anders machen. Ich habe mit verschiedenen Ministerien telefoniert. Dort wurde ich auf die Selbstverwaltung der Gemeinden verwiesen. Es war Gefahr in Verzug. Ich habe auch beim Amtsarzt nachgefragt, weil ich keinen Nachweis hatte, ob die Familie ... tatsächlich infiziert war. Dies wurde mir bestätigt. Das ... sei geschlossen worden, weil es infizierte Personen gebe. Für mich bedeutete dies, dass alle Personen, die im Hotel waren, in Quarantäne mussten. Das ... war sehr kooperativ. Es war vom 16.03.-30.03.2020 geschlossen. Damals war auch die Quarantänedauer noch nicht festgeschrieben. Ich habe versucht, die Infektion durch Quarantänemaßnahmen einzudämmen. Daher wurde das Hotel geschlossen und alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Quarantäne geschickt. Ich habe damals mit Familie ... telefoniert und habe nochmals bekräftigt, dass alle in Quarantäne müssen. |
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| Der Mitarbeiter des Regierungspräsidiums fragte an, welche Mitarbeiter der Hotels Absonderungsverfügungen erhalten haben. Daraufhin habe ich mitgeteilt, dass die positiven Mitarbeiter in Quarantäne waren und die negativen nicht. Für mich war es aber so, dass zunächst alle Mitarbeiter in Quarantäne waren. Alle Mitarbeiter waren weg - Schließung. Dieses Konzept ging auch auf. Im Anschluss mussten wir auch keine Kitas, Schulen etc. schließen.“ |
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| Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Klägerin unmittelbar nach Auslaufen der individuellen Schließung des Hotelbetriebs nach dem 30.03.2020 wieder geöffnet habe bzw. ohne diese Schließungsverfügung wieder geöffnet hätte, hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt: |
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| Als wir schließen mussten, hatten wir einen großen Warenbestand. Wir mussten alles vernichten, einschließlich der Nahrungsmittel. Am nächsten Tag war das Haus leer. Das nächste Mal haben wir das Hotel am 29.05.2020 geöffnet. Zwei bis drei Wochen vorher durften wir nach der Coronaverordnung das Restaurant wieder öffnen. Wir haben uns nach diesen 14 Tagen gefragt, was wir tun sollen. Dann haben wir uns gesagt, wir warten so lange, bis wir das Geschäft wieder wirtschaftlich aufnehmen dürfen. Wir hätten auch nach dem Auslaufen der Schließungsverfügung am 30.03.2020 wieder alles einkaufen können, wir wussten aber auch nicht, wie es weiterging. Das setzte sich ja auch so fort bei der zweiten Welle. Letztlich dauerte die Schließung aufgrund des „Wellenbrecherlockdowns“ der zweiten Welle sieben Monate. Einige Mitarbeiter sind auch heimgekehrt, also in ihre Länder, etwa nach Kroatien. |
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| Auf die Frage des Berichterstatters, ob - wie die Internetpräsenz nahe lege - das Geschäftsmodell der Klägerin ein Wellnesshotel mit Verwöhnpension sei, die angegebenen Preise standardmäßig die Nutzung des Wellnessbereichs und die Verwöhnpension beinhalteten, eine Übernachtung mit Frühstück gemäß den Buchungsdetails gegen Preisnachlass von 25 Euro/Person und Nacht möglich sei und eine Buchung nur telefonisch oder auf (digitale) Buchungsanfrage möglich sei, hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt: |
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| Ja, Onlinebuchungen sind nur bei Arrangements möglich. Geschäftsreisende können das Hotel nicht mit Verwöhnpension buchen. Durch die Möglichkeit der Buchung ohne Verwöhnpension nur mit Frühstück haben sie die Möglichkeit, beruflich im Hotel abzusteigen und die Verwöhnpension selbst zu buchen. |
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| Der Kammer liegen die Behördenakten des Regierungspräsidiums (zwei Bände), der Beigeladenen (ein Band) sowie des Landratsamts (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Soweit die Beteiligten die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 16.03.2022 bis zum 17.03.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. |
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| Gegenstand der Klage sind - bezogen auf den verbleibenden Zeitraum 18.03.2022 bis zum 30.03.2020 - die Ausgangsbescheide vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021, der bei Klageerhebung unbeschiedene Antrag der Klägerin vom 08.04.2020 (Klageantrag zu 3) sowie die (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022. Die Klägerin hat die Änderungsbescheide mit ihrer aufgrund der Einwilligung des Beklagten zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 VwGO) in das Verfahren einbezogen; im Übrigen ist sie sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO) |
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| I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für die hier streitigen Ansprüche nach §§ 56 ff. IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 29.02.2021 (BGBl. I S. 370, in Kraft getreten am 31.03.2021) eröffnet. Entschädigungsansprüche nach §§ 56 ff. IfSG in analoger Anwendung - für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2021 - 1 S 2802/21 -, juris Ls. u. Rn. 6 ff. m.w.N.) - macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Var. 2 VwGO). Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. Schließlich hat die Klägerin die Klage am 11.02.2021 bezüglich der Klageanträge zu 1) (Bescheide vom 12. und 13.01.2021) und zu 2) (Bescheide vom 28.01.2021) auch binnen der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erhoben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) lag ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen war (§ 75 Satz 3 VwGO), weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.02.2021 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.06.2022 vor. Insbesondere hat die Klägerin sich nicht ausdrücklich mit einer Entscheidungsaussetzung einverstanden erklärt (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 8). Vielmehr hat sie auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, ob derzeit Interesse an einem rechtsfähigen Bescheid bestehe, auch diesbezüglich Klage erhoben und fortgeführt. Zwar waren (und sind auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) die Antragsunterlagen nicht vollständig. Allerdings hat das Regierungspräsidium dies der Klägerin nicht mitgeteilt - wohl weil es davon ausging, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits mangels individueller Absonderungsverfügung gegenüber ihren ArbeitnehmerInnen nicht bestehe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.05.2022 auch die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 [hinsichtlich Klageanträge zu 1) und 2)] binnen Monatsfrist in die Klage einbezogen. Im Übrigen war diesbezüglich keine Klagefrist zu beachten, weil die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 nach materiellem Recht unteilbar sind von den Ausgangsbescheiden (vgl. zu § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, juris Rn. 26 = BVerwGE 170, 311 ff.). Bezüglich des Klageantrags zu 3) wiederum lief keine Klagefrist zur Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 18.05.2022, da die Sperrfrist abgelaufen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 -, juris Ls. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Eyermann/Rennert, 15. Auflage 2019, VwGO § 75 Rn. 18). |
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| II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) auf Bewilligung der von ihr beantragten Erstattung des ihres Erachtens an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung nach dem IfSG ausgezahlten Betrags in Höhe von 57.400,54 Euro. Die (teilweisen) Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht in Betracht. |
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| 1. Es kann dahinstehen, ob sich in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation einer kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz IfSG für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung (vgl. hierauf abstellend VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2022 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.) - hier also der Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021 bzw. 28.01.2021 sowie hinsichtlich der Untätigkeitskonstellation des Klageantrags zu 3) die Bescheide vom 18.05.2022 -, der streitgegenständliche Zeitraum (vgl. wohl hierauf abstellend VG Bayreuth, Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 20) - hier mithin (noch) der 18.03.2020 bis 30.03.2020 - oder aber der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. für eine Subvention bei Aufhebung der Förderrichtlinie nach Antragstellung VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 7719/06 -, juris Ls. 1, Rn. 34), vorliegend also der 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020. Denn die Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 (bzw. und 3), Abs. 5 Satz 2 (bzw. 3) IfSG weist für die in Betracht kommenden Zeitpunkten bezüglich der hiesigen Sachverhaltskonstellation lediglich redaktionelle Änderungen auf. Hiervon ausgehend wird vorliegend § 56 IfSG in der Fassung vom 21.12.2020 (gültig vom 01.01.2021 bis zum 30.03.2021) zugrunde gelegt. |
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| 2. Die Klägerin hat für den hier noch zur Entscheidung stehenden Zeitraum (18.03.2020 bis 30.03.2020) weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags (Netto-Arbeitsentgelt) [unter a)] noch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge [unter b)]; letzteres Begehren entnimmt die Kammer (vgl. § 88 VwGO) der Benennung des Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 57.400,54 Euro sowie dem Umstand, dass die teilweise stattgebenden Bescheide des Regierungspräsidiums sowie dessen (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 auch die als Entschädigungen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand haben. |
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| a) Die Klägerin hat zunächst einmal bei Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen keinen Anspruch auf Erstattung der an ihre ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Beträge (Netto-Arbeitsentgelt) aus § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 IfSG. |
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| Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 21.12.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. § 56 Abs. 5 IfSG bestimmt, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat, längstens für sechs Wochen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). |
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| Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind mangels Entschädigungsansprüchen der 55 ArbeitnehmerInnen gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder 2 IfSG (vgl. zur Anspruchsinhaberschaft, Antrags- und Klagebefugnis Noack, NZA 2021, 251, 254 ff.) nicht gegeben. Ein solcher ist zwar nicht bereits mangels einer der in Satz 1 und 2 angeführten Varianten ausgeschlossen, denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Regierungspräsidiums ist hier gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen jedenfalls eine individuelle Absonderungsverfügung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 IfSG ergangen [unter aa)]. Jedoch sind die Voraussetzungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 bereits nicht gegeben, weil die Absonderungsverfügungen ab dem 18.03.2020 nicht mehr kausal im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für einen (etwaigen) Verdienstausfall waren [unter bb)]. |
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| aa) Zwar wurden die 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin jedenfalls durch mündliche Verfügungen der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen ab dem 16.03.2020 abgesondert; deren Rechtmäßigkeit ist nicht maßgeblich (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022 Rn. 34, IfSG § 56 Rn. 34; Kümper, in Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 56 Rn. 23). |
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| Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) kann ein Verwaltungsakt, mithin jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 LVwVfG), schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiv Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 148, 146 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6). |
|
| Nach diesen Maßstäben hat die Hauptamtsleiterin der Beigeladenen die Absonderung der 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin ab dem 16.03.2020 verfügt. Auf Befragen der Kammer hat sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in nachvollziehbarer Weise die Herausforderungen geschildert, vor die sie in der Frühphase des Pandemiegeschehens im März 2020 gestellt war. Sie habe damals nach ihrem Verständnis nicht nur auf die Aufforderung des Landratsamts hin die Schließung des klägerischen Hotelbetriebs verfügt, sondern zugleich auch die Absonderung eines jeden einzelnen Mitarbeiters, wenn die Begriffe damals auch noch nicht ausgeformt gewesen seien. Zu diesem Vorgehen habe sie sich im Hinblick auf die Eindämmung der Pandemie bereits aufgrund des Umstands gehalten gesehen, dass es im Hotel infizierte Personen gegeben habe. Heute würde sie freilich vieles anders machen. Im März 2020 sei „Corona“ jedoch noch in der Findungsphase gewesen. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die E-Mail der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen vom 14.12.2020 an den Steuerberater der Klägerin, in der sie diesem bestätigte, dass mit der Schließung des ... s vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 auch sämtliche Beschäftigte unter Quarantäne gestanden hätten. |
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| Dieser Einordnung der tatsächlichen Vorgänge ab dem 16.03.2020 steht nach Überzeugung der Kammer auch nicht entgegen, dass sie auf Anfrage des Regierungspräsidiums vom 08.12.2020 mitteilte, die Familie ... und die restlichen positiv getesteten Personen hätten sich in Quarantäne befunden, „die negativen Fälle nicht“. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausführte, habe sie dadurch eben den Umstand zum Ausdruck bringen wollen, dass die von ihr angeordneten Absonderungen mit einer Freitestung hätten enden können. Für die vorstehende Einordnung spricht weiterhin die Auskunft des Landratsamts (Sachbearbeiterin ... ) mit E-Mail vom 01.12.2020 auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, gemäß den Akten zum Geschäftsführer der Klägerin existiere eine Liste mit Kontaktpersonen der ersten Kategorie; für diese sei eine 14-tägige Quarantäne angeordnet worden. Wenn auch der Telefonvermerk des Regierungspräsidiums vom 02.12.2020 dies nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin dahingehend relativiert, dass diese nicht habe sagen können, ob alle Kontaktpersonen ersten Grades eine Absonderungsanordnung erhalten hätten, so folgt jedoch bereits aus der in Bezug genommenen Kontaktliste, dass jedenfalls die ArbeitnehmerInnen der Klägerin ..., ... ..., ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ... ... (Absonderung bis 28.03.2020), ... ... (Absonderung bis 27.03.2020), ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ..., ... (Absonderung bis 24.03.2020), ... (Absonderung bis 29.03.2020) Kontaktpersonen ersten Grades waren, die darüber hinaus teilweise (eine vierzehntägige Absonderungsdauer zugrunde gelegt) bereits vor der Absonderungsanordnung der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen durch eine andere Stelle abgesondert worden waren (vgl. BA Landratsamt). |
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| Diese Verfügung ist den 55 ArbeitnehmerInnen nach Überzeugung der Kammer auch bekannt gegeben und damit wirksam geworden (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar hat die Hauptamtsleiterin die Absonderungsverfügungen gemäß ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - die seitens des Geschäftsführers der Klägerin bestätigt wurden - nicht gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen persönlich ausgesprochen, sondern deren Inhalt dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, der sie sodann über den Regelungsgehalt informierte. Die an diesen gerichtete Absonderungsverfügung wurde unmittelbar wirksam. Den übrigen 54 Bekanntgabeadressaten wurden die Absonderungsverfügungen durch den Geschäftsführer der Klägerin überbracht. Sie wurden jedenfalls mit deren Kenntnisnahme wirksam, wobei vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer um sich greifenden pandemischen Lage und einer unmöglichen unverzüglichen Kontaktaufnahme im Interesse der Bekanntgabeadressaten auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt als deren Empfangsbote (nur gegenüber Anwesenden möglich: Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.03.1998 - Bf V 40/96 -, juris Rn. 52) oder aber als Erklärungsbote des Regierungspräsidiums fungierte (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Auflage 2018, VwVfG § 41 Rn. 67, 97 u. § 35 Rn. 61). |
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| bb) Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für den Zeitraum 18.03.2020 bis 30.03.2020 sind jedoch bereits nicht gegeben, da die Absonderung ihrer ArbeitsnehmerInnen jedenfalls ab dem 18.03.2020 aufgrund der allgemeinen Betriebsuntersagungen der Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung vom 17.03.2020 bzw. in den Fassungen vom 20.02.2020, vom 22.03.2020 bzw. vom 28.03.2020 nicht mehr kausal für einen etwaigen Verdienstausfall waren. |
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| Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus (vgl. den Wortlaut in § 56 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG „und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 47; siehe auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.; Kießling/Kümper, 2. Auflage 2021, IfSG § 56 Rn. 25; Gerhardt, 5. Auflage 2021, IfSG § 56 Rn. 11). Gesetzgeberischer Zweck dieses Kausalitätserfordernisses ist es, Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Abgesonderte usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft gezielt personenbezogen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden. Der Blick ist auf den Einzelnen gerichtet. Ihn soll hierdurch keine materielle Not treffen. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bildet mithin keinen Entschädigungsanspruch im staatshaftungsrechtlichen Sinne, sondern eine Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung für hilfsbedürftige natürliche Personen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 18; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44). Zweck der Regelung ist es hingegen auch nicht, den ansonsten zahlungspflichtigen Arbeitgeber zu entlasten. |
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| In Ausprägung dieses gesetzgeberischen Zwecks ist die Entschädigungspflicht des Staates nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG im Hinblick auf Anspruchskonkurrenzen subsidiär (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.). Ein Verdienstausfall im Sinne dieses Entschädigungstatbestandes ist dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes besteht („negative Tatbestandsvoraussetzung“, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 67), etwa nach § 3 EFZG (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 71; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139; beachte jedoch § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG), §§ 1, 9, 11 BurlG (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2022 - W 8 K 21.532 -, juris), § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2021 - 5 K 578/21.F -, juris Rn. 23 ff.) oder §§ 615, 616 BGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris m.w.N.). |
|
| Das im Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG begründete Kausalitätserfordernis kommt indes nicht erst im Hinblick auf die Anspruchskonkurrenzen zum Tragen, sondern bildet eine selbstständige (positive) Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität und die Frage der Subsidiarität im Sinne einer Anspruchskonkurrenz sind notwendigerweise selbstständig zu betrachten. Letztere ist nur und insoweit eröffnet, wie eine infektionsschutzrechtliche Absonderungsverfügung kausal ist für einen Verdienstausfall. Hierfür spricht zum einen, dass mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG lediglich für die dem tatbestandlichen Anwendungsbereich unterfallenden Behördenhandlungen eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung geschaffen worden ist, welche etwa auch einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). Zum anderen kommt dies auch in § 56 Abs. 7 (seit dem 25.08.1971 wortgleich in § 49 Abs. 4b BSeuchG) zum Ausdruck, der tatbestandlich einen (fort-)bestehenden Entschädigungsanspruch voraussetzt. Infolgedessen sind auch die vorstehend angeführten, mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bezweckten Billigkeitserwägungen erst und nur insoweit angezeigt, wie die Kausalität der Absonderung für einen Verdienstausfall festgestellt werden kann. |
|
| Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 kein durch die Absonderungsverfügungen begründeter Verdienstausfall gegeben. Denn aufgrund der Corona-Verordnung vom 17.03.2020, die am Tag nach ihrer Notverkündung gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes i.V.m. § 9 CoronaVO am 18.03.2020 in Kraft trat (vgl. GBl. Vom 20.03.2020 Nr. 5, S. 120 ff.), durften in Baden-Württemberg gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 2 CoronaVO). Zudem war der Betrieb von Gaststätten bis zum 19.04.2020 grundsätzlich untersagt (§ 5 Abs. 1 CoronaVO), wobei ein ausnahmsweiser Betrieb bei Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Tischen bzw. Gästen und Öffnungszeiten nur zwischen 6 und 18 Uhr gewährleistet waren (§ 5 Abs. 2 CoronaVO). Weiterhin waren Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (§ 3 CoronaVO), der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern, Saunen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO), Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend (mithin Gaststätten betreffend - § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO), Messen, Ausstellungen, und Angebot von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO) bis zum 19.04.2020 (grundsätzlich) untersagt. Mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 (abrufbar unter: https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:bawue:200320_verordnung_zur_aenderung_der_coronavo_1.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022), nach Notverkündung in Kraft getreten am 21.03.2020, wurde § 4 CoronaVO u.a. dahingehend verschärft, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO auch der Betrieb von Gaststätten untersagt war [Art. 1 Nr. 4 a) aa)]; lediglich der Außer-Haus-Verkauf war ausgenommen [Art. 1 Nr. 4 b)]. Zudem durfte in Beherbergungsbetrieben eine Beherbergung nur noch ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Unter anderem Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios waren nunmehr ausnahmslos untersagt [Art. 1 Nr. 4 a) cc) - konsolidiert: § 4 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 15 CoronaVO]. |
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| Diese landesweit gültigen Pandemieeindämmungsmaßnahmen zugrunde gelegt, war es der Klägerin vom 18.03.2020 bis zum 30.03.2020 untersagt, mit ihren Betrieb mit dem Konzept „4 Sterne Wellnesshotel im Schwarzwald; ... in ... - der perfekte Ort für Glücksmomente“ (https://www. ... .de/de/vier-sterne-wellnesshotel-schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022) mit standardmäßiger Gourmet-Verwöhnpension bestehend aus einem reichhaltigem Vital-Frühstücksbuffet, einem Nachmittagsbuffet sowie einem Gourmet-Abendmenü (vgl. https://www. ... .de/de/zimmer-angebote/inklusivleistungen/, letzter Zugriff am 20.06.2022) weiterzuführen. Der touristische Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb (vor Ort - Restaurant und Bar & Lounge) war ihr ebenso allgemein untersagt wie die angebotenen Nebenleistungen wie „Wellness- & Spa-Vergnügen“ (vgl. https://www. ... .de/de/wellnesshotel- ... schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ihr Hotel würde auch von Geschäftsreisenden beruflich ohne Verwöhnpension gebucht (Kostenabschlag in Höhe von 25 Euro/Person) und die Verwöhnpension privat getragen, bestand jedenfalls ab dem 21.03.2022 keinerlei denkbarer Betrieb des Hotels, denn eine Verwöhnpension war ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Im Übrigen weist die Übernachtung eines Geschäfts- oder Dienstreisenden bei dieser Motivation nach Überzeugung der Kammer einen touristischen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 2 CoronaVO in der Fassung vom 17.03.2020 auf. Bereits aus diesem Grund überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, bei Hinwegdenken der Absonderungsverfügungen hätte sie nicht ihre gesamte Ware vernichten müssen und daher nach Ende der Absonderungszeit ihren Betrieb gegebenenfalls eingeschränkt wiedernehmen können. Im Übrigen war Grund für die Vernichtung der Ware bereits die individuelle Schließungsverfügung des Betriebs durch das Landratsamt vom 16.03.2020. |
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| War es bei diesen veränderten landesweiten rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem 18.03.2020 niemanden in Baden-Württemberg möglich, einem dem ... entsprechenden Hotel-, Gastronomie- und Wellnessbetrieb aufrechtzuerhalten, so waren die Absonderungsverfügungen nicht Grund für einen (etwaigen) Verdienstausfall der ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 IfSG. Die zunächst bestehende Kausalität von - hier einmal unterstellten - Verdienstausfällen wurde vorliegend nach Absonderung überlagert von der Untersagung des klägerischen Betriebs durch die Corona-Verordnung. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit den ArbeitnehmerInnen bei dieser veränderten Sach- und Rechtslage ein Lohnfortzahlungsanspruch zukam (etwa gemäß § 615 Satz 1 und 3 BGB, vgl. hierzu die arbeitsgerichtliche Einordnung des BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, juris), denn hierbei handelt es sich um eine dem Kausalitätserfordernis nachgelagerte Frage (vgl. bereits oben). Maßgeblich ist vorliegend allein der auf durch Absonderungen bedingte Verdienstausfälle begrenzte Regelungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Dass bei Hinzutreten weiterer Ursachen für einen Verdienstausfall der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG nicht eröffnet ist, folgt nicht nur aus dessen punktuellem Regelungsbereich, sondern überdies aus dessen Regelungscharakter einer auf eben diesen Regelungsbereich beschränkten subsidiären Billigkeitsentschädigung (vgl. ebenfalls bereits oben). |
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| Diese Einordnung wird weiterhin durch die Systematik des § 56 IfSG bestätigt. Denn anhand § 56 Abs. 7 Satz 1 hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG das vorstehend aufgezeigte grundsätzliche (Anspruchs-)Konkurrenzverhältnis partiell einer abweichenden Kollisionsregelung für den Fall zugeführt, dass ein Entschädigungsberechtigter arbeitsunfähig wird, nachdem er abgesondert wurde. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Einordnung des Verhältnisses zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 3 Abs. 1 EFZG (vgl. hierzu Greiner, NZA 2022, 665, 672 ff.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 89 ff.). Jedenfalls ist - mangels anderweitiger Bestimmungen - das dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bei Zusammenschau mit dem Gesetzeszweck entnommene gesetzgeberische Leitbild eben auch für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer Veränderung der Sach- und Rechtslage nach Entstehen der hier streitigen Entschädigungsansprüche zugrunde zu legen. |
|
| Schließlich bestätigt auch eine systematische Betrachtung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und des § 3 Abs. 1 EFZG die vorstehende Würdigung. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichstellung mit Kranken liegt es nahe, ergänzend die Kausalitätsgrundsätze heranzuziehen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anerkannt sind (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 38). Ist nämlich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG grundsätzlich vorrangig gegenüber der Billigkeitsentschädigung des 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, so müssen die den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 EFZG prägenden Kausalitätsgrundsätze erst recht für diesen Anspruch gelten. |
|
| Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. st.Rspr. BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 5 AZR 872/94 -, juris Rn. 10 = BAGE 83, 229 ff.; Schmitt EFZG/Schmitt, 8. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 81). Insoweit gilt der Grundsatz der „Monokausalität“ (Schmitt EFZG/Schmitt, 8. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 83). An einer derartigen Kausalität fehlt es dann, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund keine Arbeit geleistet hätte, sofern er arbeitsfähig gewesen wäre. Hierbei ist ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde zu legen. Es muss sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet hätte und kein Entgelt erhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 -, juris Rn. 16 = BAGE 169, 117 ff.). Liegt neben der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung noch ein weiterer Grund für den Ausfall der Arbeit vor, dann stellt sich die Frage nach der „Doppelkausalität“. Führt dieser weitere Grund dazu, dass dem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch zusteht, dann kann auch die Regelung des § 3 EFZG nicht zu einem Vergütungsanspruch führen (vgl. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, EFZG § 3 Rn. 59; Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeit Rn. 1 m.w.N.). Bestehen allerdings für beide Umstände, die zum Arbeitsausfall geführt haben, Vergütungsansprüche, dann muss geklärt werden, welche Anspruchsgrundlage jeweils vorrangig ist (vgl. BeckOK ArbR/Ricken, 63. Edition vom 01.03.2022, EFZG § 3 Rn. 22). Die unter den Begriffen „Mono-“ und „Doppelkausalität“ zusammengefassten Kausalitätserwägungen bestätigen mithin den Regelungsgehalt, den die Kammer § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bereits durch Gesetzesauslegung entnommen hat (vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 38). |
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| 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen bilden - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). |
|
| III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt für den noch zur Entscheidung stehenden Klagegegenstand (zwölf Tage) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Zeitraums (zwei Tage) waren die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, der der Klage diesbezüglich mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18.05.2022 abgeholfen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst; denn es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Soweit die Beteiligten die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 16.03.2022 bis zum 17.03.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. |
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| Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. |
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| Gegenstand der Klage sind - bezogen auf den verbleibenden Zeitraum 18.03.2022 bis zum 30.03.2020 - die Ausgangsbescheide vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021, der bei Klageerhebung unbeschiedene Antrag der Klägerin vom 08.04.2020 (Klageantrag zu 3) sowie die (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022. Die Klägerin hat die Änderungsbescheide mit ihrer aufgrund der Einwilligung des Beklagten zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 VwGO) in das Verfahren einbezogen; im Übrigen ist sie sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO) |
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| I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für die hier streitigen Ansprüche nach §§ 56 ff. IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 29.02.2021 (BGBl. I S. 370, in Kraft getreten am 31.03.2021) eröffnet. Entschädigungsansprüche nach §§ 56 ff. IfSG in analoger Anwendung - für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2021 - 1 S 2802/21 -, juris Ls. u. Rn. 6 ff. m.w.N.) - macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Var. 2 VwGO). Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. Schließlich hat die Klägerin die Klage am 11.02.2021 bezüglich der Klageanträge zu 1) (Bescheide vom 12. und 13.01.2021) und zu 2) (Bescheide vom 28.01.2021) auch binnen der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erhoben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) lag ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen war (§ 75 Satz 3 VwGO), weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.02.2021 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.06.2022 vor. Insbesondere hat die Klägerin sich nicht ausdrücklich mit einer Entscheidungsaussetzung einverstanden erklärt (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 8). Vielmehr hat sie auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, ob derzeit Interesse an einem rechtsfähigen Bescheid bestehe, auch diesbezüglich Klage erhoben und fortgeführt. Zwar waren (und sind auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) die Antragsunterlagen nicht vollständig. Allerdings hat das Regierungspräsidium dies der Klägerin nicht mitgeteilt - wohl weil es davon ausging, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits mangels individueller Absonderungsverfügung gegenüber ihren ArbeitnehmerInnen nicht bestehe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.05.2022 auch die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 [hinsichtlich Klageanträge zu 1) und 2)] binnen Monatsfrist in die Klage einbezogen. Im Übrigen war diesbezüglich keine Klagefrist zu beachten, weil die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 nach materiellem Recht unteilbar sind von den Ausgangsbescheiden (vgl. zu § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, juris Rn. 26 = BVerwGE 170, 311 ff.). Bezüglich des Klageantrags zu 3) wiederum lief keine Klagefrist zur Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 18.05.2022, da die Sperrfrist abgelaufen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 -, juris Ls. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Eyermann/Rennert, 15. Auflage 2019, VwGO § 75 Rn. 18). |
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| II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) auf Bewilligung der von ihr beantragten Erstattung des ihres Erachtens an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung nach dem IfSG ausgezahlten Betrags in Höhe von 57.400,54 Euro. Die (teilweisen) Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht in Betracht. |
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| 1. Es kann dahinstehen, ob sich in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation einer kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz IfSG für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung (vgl. hierauf abstellend VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2022 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.) - hier also der Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021 bzw. 28.01.2021 sowie hinsichtlich der Untätigkeitskonstellation des Klageantrags zu 3) die Bescheide vom 18.05.2022 -, der streitgegenständliche Zeitraum (vgl. wohl hierauf abstellend VG Bayreuth, Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 20) - hier mithin (noch) der 18.03.2020 bis 30.03.2020 - oder aber der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. für eine Subvention bei Aufhebung der Förderrichtlinie nach Antragstellung VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 7719/06 -, juris Ls. 1, Rn. 34), vorliegend also der 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020. Denn die Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 (bzw. und 3), Abs. 5 Satz 2 (bzw. 3) IfSG weist für die in Betracht kommenden Zeitpunkten bezüglich der hiesigen Sachverhaltskonstellation lediglich redaktionelle Änderungen auf. Hiervon ausgehend wird vorliegend § 56 IfSG in der Fassung vom 21.12.2020 (gültig vom 01.01.2021 bis zum 30.03.2021) zugrunde gelegt. |
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| 2. Die Klägerin hat für den hier noch zur Entscheidung stehenden Zeitraum (18.03.2020 bis 30.03.2020) weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags (Netto-Arbeitsentgelt) [unter a)] noch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge [unter b)]; letzteres Begehren entnimmt die Kammer (vgl. § 88 VwGO) der Benennung des Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 57.400,54 Euro sowie dem Umstand, dass die teilweise stattgebenden Bescheide des Regierungspräsidiums sowie dessen (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 auch die als Entschädigungen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand haben. |
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| a) Die Klägerin hat zunächst einmal bei Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen keinen Anspruch auf Erstattung der an ihre ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Beträge (Netto-Arbeitsentgelt) aus § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 IfSG. |
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| Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 21.12.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. § 56 Abs. 5 IfSG bestimmt, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat, längstens für sechs Wochen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). |
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| Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG sind mangels Entschädigungsansprüchen der 55 ArbeitnehmerInnen gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder 2 IfSG (vgl. zur Anspruchsinhaberschaft, Antrags- und Klagebefugnis Noack, NZA 2021, 251, 254 ff.) nicht gegeben. Ein solcher ist zwar nicht bereits mangels einer der in Satz 1 und 2 angeführten Varianten ausgeschlossen, denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Regierungspräsidiums ist hier gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen jedenfalls eine individuelle Absonderungsverfügung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 IfSG ergangen [unter aa)]. Jedoch sind die Voraussetzungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 bereits nicht gegeben, weil die Absonderungsverfügungen ab dem 18.03.2020 nicht mehr kausal im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für einen (etwaigen) Verdienstausfall waren [unter bb)]. |
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| aa) Zwar wurden die 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin jedenfalls durch mündliche Verfügungen der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen ab dem 16.03.2020 abgesondert; deren Rechtmäßigkeit ist nicht maßgeblich (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022 Rn. 34, IfSG § 56 Rn. 34; Kümper, in Kießling, IfSG, 2. Auflage 2021, § 56 Rn. 23). |
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| Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) kann ein Verwaltungsakt, mithin jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 LVwVfG), schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiv Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 148, 146 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6). |
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| Nach diesen Maßstäben hat die Hauptamtsleiterin der Beigeladenen die Absonderung der 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin ab dem 16.03.2020 verfügt. Auf Befragen der Kammer hat sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in nachvollziehbarer Weise die Herausforderungen geschildert, vor die sie in der Frühphase des Pandemiegeschehens im März 2020 gestellt war. Sie habe damals nach ihrem Verständnis nicht nur auf die Aufforderung des Landratsamts hin die Schließung des klägerischen Hotelbetriebs verfügt, sondern zugleich auch die Absonderung eines jeden einzelnen Mitarbeiters, wenn die Begriffe damals auch noch nicht ausgeformt gewesen seien. Zu diesem Vorgehen habe sie sich im Hinblick auf die Eindämmung der Pandemie bereits aufgrund des Umstands gehalten gesehen, dass es im Hotel infizierte Personen gegeben habe. Heute würde sie freilich vieles anders machen. Im März 2020 sei „Corona“ jedoch noch in der Findungsphase gewesen. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die E-Mail der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen vom 14.12.2020 an den Steuerberater der Klägerin, in der sie diesem bestätigte, dass mit der Schließung des ... s vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 auch sämtliche Beschäftigte unter Quarantäne gestanden hätten. |
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| Dieser Einordnung der tatsächlichen Vorgänge ab dem 16.03.2020 steht nach Überzeugung der Kammer auch nicht entgegen, dass sie auf Anfrage des Regierungspräsidiums vom 08.12.2020 mitteilte, die Familie ... und die restlichen positiv getesteten Personen hätten sich in Quarantäne befunden, „die negativen Fälle nicht“. Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausführte, habe sie dadurch eben den Umstand zum Ausdruck bringen wollen, dass die von ihr angeordneten Absonderungen mit einer Freitestung hätten enden können. Für die vorstehende Einordnung spricht weiterhin die Auskunft des Landratsamts (Sachbearbeiterin ... ) mit E-Mail vom 01.12.2020 auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, gemäß den Akten zum Geschäftsführer der Klägerin existiere eine Liste mit Kontaktpersonen der ersten Kategorie; für diese sei eine 14-tägige Quarantäne angeordnet worden. Wenn auch der Telefonvermerk des Regierungspräsidiums vom 02.12.2020 dies nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin dahingehend relativiert, dass diese nicht habe sagen können, ob alle Kontaktpersonen ersten Grades eine Absonderungsanordnung erhalten hätten, so folgt jedoch bereits aus der in Bezug genommenen Kontaktliste, dass jedenfalls die ArbeitnehmerInnen der Klägerin ..., ... ..., ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ... ... (Absonderung bis 28.03.2020), ... ... (Absonderung bis 27.03.2020), ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ..., ... (Absonderung bis 24.03.2020), ... (Absonderung bis 29.03.2020) Kontaktpersonen ersten Grades waren, die darüber hinaus teilweise (eine vierzehntägige Absonderungsdauer zugrunde gelegt) bereits vor der Absonderungsanordnung der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen durch eine andere Stelle abgesondert worden waren (vgl. BA Landratsamt). |
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| Diese Verfügung ist den 55 ArbeitnehmerInnen nach Überzeugung der Kammer auch bekannt gegeben und damit wirksam geworden (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar hat die Hauptamtsleiterin die Absonderungsverfügungen gemäß ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - die seitens des Geschäftsführers der Klägerin bestätigt wurden - nicht gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen persönlich ausgesprochen, sondern deren Inhalt dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, der sie sodann über den Regelungsgehalt informierte. Die an diesen gerichtete Absonderungsverfügung wurde unmittelbar wirksam. Den übrigen 54 Bekanntgabeadressaten wurden die Absonderungsverfügungen durch den Geschäftsführer der Klägerin überbracht. Sie wurden jedenfalls mit deren Kenntnisnahme wirksam, wobei vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer um sich greifenden pandemischen Lage und einer unmöglichen unverzüglichen Kontaktaufnahme im Interesse der Bekanntgabeadressaten auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt als deren Empfangsbote (nur gegenüber Anwesenden möglich: Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.03.1998 - Bf V 40/96 -, juris Rn. 52) oder aber als Erklärungsbote des Regierungspräsidiums fungierte (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Auflage 2018, VwVfG § 41 Rn. 67, 97 u. § 35 Rn. 61). |
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| bb) Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für den Zeitraum 18.03.2020 bis 30.03.2020 sind jedoch bereits nicht gegeben, da die Absonderung ihrer ArbeitsnehmerInnen jedenfalls ab dem 18.03.2020 aufgrund der allgemeinen Betriebsuntersagungen der Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung vom 17.03.2020 bzw. in den Fassungen vom 20.02.2020, vom 22.03.2020 bzw. vom 28.03.2020 nicht mehr kausal für einen etwaigen Verdienstausfall waren. |
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| Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG setzt ein Entschädigungsanspruch eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus (vgl. den Wortlaut in § 56 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG „und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 47; siehe auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.; Kießling/Kümper, 2. Auflage 2021, IfSG § 56 Rn. 25; Gerhardt, 5. Auflage 2021, IfSG § 56 Rn. 11). Gesetzgeberischer Zweck dieses Kausalitätserfordernisses ist es, Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Abgesonderte usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft gezielt personenbezogen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden. Der Blick ist auf den Einzelnen gerichtet. Ihn soll hierdurch keine materielle Not treffen. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bildet mithin keinen Entschädigungsanspruch im staatshaftungsrechtlichen Sinne, sondern eine Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung für hilfsbedürftige natürliche Personen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 18; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44). Zweck der Regelung ist es hingegen auch nicht, den ansonsten zahlungspflichtigen Arbeitgeber zu entlasten. |
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| In Ausprägung dieses gesetzgeberischen Zwecks ist die Entschädigungspflicht des Staates nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG im Hinblick auf Anspruchskonkurrenzen subsidiär (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 37 m.w.N.). Ein Verdienstausfall im Sinne dieses Entschädigungstatbestandes ist dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes besteht („negative Tatbestandsvoraussetzung“, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 67), etwa nach § 3 EFZG (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 71; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139; beachte jedoch § 56 Abs. 7 Satz 1 IfSG), §§ 1, 9, 11 BurlG (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2022 - W 8 K 21.532 -, juris), § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2021 - 5 K 578/21.F -, juris Rn. 23 ff.) oder §§ 615, 616 BGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris m.w.N.). |
|
| Das im Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG begründete Kausalitätserfordernis kommt indes nicht erst im Hinblick auf die Anspruchskonkurrenzen zum Tragen, sondern bildet eine selbstständige (positive) Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität und die Frage der Subsidiarität im Sinne einer Anspruchskonkurrenz sind notwendigerweise selbstständig zu betrachten. Letztere ist nur und insoweit eröffnet, wie eine infektionsschutzrechtliche Absonderungsverfügung kausal ist für einen Verdienstausfall. Hierfür spricht zum einen, dass mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG lediglich für die dem tatbestandlichen Anwendungsbereich unterfallenden Behördenhandlungen eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung geschaffen worden ist, welche etwa auch einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). Zum anderen kommt dies auch in § 56 Abs. 7 (seit dem 25.08.1971 wortgleich in § 49 Abs. 4b BSeuchG) zum Ausdruck, der tatbestandlich einen (fort-)bestehenden Entschädigungsanspruch voraussetzt. Infolgedessen sind auch die vorstehend angeführten, mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bezweckten Billigkeitserwägungen erst und nur insoweit angezeigt, wie die Kausalität der Absonderung für einen Verdienstausfall festgestellt werden kann. |
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| Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 kein durch die Absonderungsverfügungen begründeter Verdienstausfall gegeben. Denn aufgrund der Corona-Verordnung vom 17.03.2020, die am Tag nach ihrer Notverkündung gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes i.V.m. § 9 CoronaVO am 18.03.2020 in Kraft trat (vgl. GBl. Vom 20.03.2020 Nr. 5, S. 120 ff.), durften in Baden-Württemberg gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 2 CoronaVO). Zudem war der Betrieb von Gaststätten bis zum 19.04.2020 grundsätzlich untersagt (§ 5 Abs. 1 CoronaVO), wobei ein ausnahmsweiser Betrieb bei Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Tischen bzw. Gästen und Öffnungszeiten nur zwischen 6 und 18 Uhr gewährleistet waren (§ 5 Abs. 2 CoronaVO). Weiterhin waren Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (§ 3 CoronaVO), der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern, Saunen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO), Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend (mithin Gaststätten betreffend - § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO), Messen, Ausstellungen, und Angebot von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO) bis zum 19.04.2020 (grundsätzlich) untersagt. Mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 (abrufbar unter: https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:bawue:200320_verordnung_zur_aenderung_der_coronavo_1.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022), nach Notverkündung in Kraft getreten am 21.03.2020, wurde § 4 CoronaVO u.a. dahingehend verschärft, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO auch der Betrieb von Gaststätten untersagt war [Art. 1 Nr. 4 a) aa)]; lediglich der Außer-Haus-Verkauf war ausgenommen [Art. 1 Nr. 4 b)]. Zudem durfte in Beherbergungsbetrieben eine Beherbergung nur noch ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Unter anderem Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios waren nunmehr ausnahmslos untersagt [Art. 1 Nr. 4 a) cc) - konsolidiert: § 4 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 15 CoronaVO]. |
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| Diese landesweit gültigen Pandemieeindämmungsmaßnahmen zugrunde gelegt, war es der Klägerin vom 18.03.2020 bis zum 30.03.2020 untersagt, mit ihren Betrieb mit dem Konzept „4 Sterne Wellnesshotel im Schwarzwald; ... in ... - der perfekte Ort für Glücksmomente“ (https://www. ... .de/de/vier-sterne-wellnesshotel-schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022) mit standardmäßiger Gourmet-Verwöhnpension bestehend aus einem reichhaltigem Vital-Frühstücksbuffet, einem Nachmittagsbuffet sowie einem Gourmet-Abendmenü (vgl. https://www. ... .de/de/zimmer-angebote/inklusivleistungen/, letzter Zugriff am 20.06.2022) weiterzuführen. Der touristische Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb (vor Ort - Restaurant und Bar & Lounge) war ihr ebenso allgemein untersagt wie die angebotenen Nebenleistungen wie „Wellness- & Spa-Vergnügen“ (vgl. https://www. ... .de/de/wellnesshotel- ... schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ihr Hotel würde auch von Geschäftsreisenden beruflich ohne Verwöhnpension gebucht (Kostenabschlag in Höhe von 25 Euro/Person) und die Verwöhnpension privat getragen, bestand jedenfalls ab dem 21.03.2022 keinerlei denkbarer Betrieb des Hotels, denn eine Verwöhnpension war ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Im Übrigen weist die Übernachtung eines Geschäfts- oder Dienstreisenden bei dieser Motivation nach Überzeugung der Kammer einen touristischen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 2 CoronaVO in der Fassung vom 17.03.2020 auf. Bereits aus diesem Grund überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, bei Hinwegdenken der Absonderungsverfügungen hätte sie nicht ihre gesamte Ware vernichten müssen und daher nach Ende der Absonderungszeit ihren Betrieb gegebenenfalls eingeschränkt wiedernehmen können. Im Übrigen war Grund für die Vernichtung der Ware bereits die individuelle Schließungsverfügung des Betriebs durch das Landratsamt vom 16.03.2020. |
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| War es bei diesen veränderten landesweiten rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem 18.03.2020 niemanden in Baden-Württemberg möglich, einem dem ... entsprechenden Hotel-, Gastronomie- und Wellnessbetrieb aufrechtzuerhalten, so waren die Absonderungsverfügungen nicht Grund für einen (etwaigen) Verdienstausfall der ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2 IfSG. Die zunächst bestehende Kausalität von - hier einmal unterstellten - Verdienstausfällen wurde vorliegend nach Absonderung überlagert von der Untersagung des klägerischen Betriebs durch die Corona-Verordnung. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit den ArbeitnehmerInnen bei dieser veränderten Sach- und Rechtslage ein Lohnfortzahlungsanspruch zukam (etwa gemäß § 615 Satz 1 und 3 BGB, vgl. hierzu die arbeitsgerichtliche Einordnung des BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, juris), denn hierbei handelt es sich um eine dem Kausalitätserfordernis nachgelagerte Frage (vgl. bereits oben). Maßgeblich ist vorliegend allein der auf durch Absonderungen bedingte Verdienstausfälle begrenzte Regelungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Dass bei Hinzutreten weiterer Ursachen für einen Verdienstausfall der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG nicht eröffnet ist, folgt nicht nur aus dessen punktuellem Regelungsbereich, sondern überdies aus dessen Regelungscharakter einer auf eben diesen Regelungsbereich beschränkten subsidiären Billigkeitsentschädigung (vgl. ebenfalls bereits oben). |
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| Diese Einordnung wird weiterhin durch die Systematik des § 56 IfSG bestätigt. Denn anhand § 56 Abs. 7 Satz 1 hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG das vorstehend aufgezeigte grundsätzliche (Anspruchs-)Konkurrenzverhältnis partiell einer abweichenden Kollisionsregelung für den Fall zugeführt, dass ein Entschädigungsberechtigter arbeitsunfähig wird, nachdem er abgesondert wurde. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Einordnung des Verhältnisses zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 3 Abs. 1 EFZG (vgl. hierzu Greiner, NZA 2022, 665, 672 ff.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 89 ff.). Jedenfalls ist - mangels anderweitiger Bestimmungen - das dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bei Zusammenschau mit dem Gesetzeszweck entnommene gesetzgeberische Leitbild eben auch für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer Veränderung der Sach- und Rechtslage nach Entstehen der hier streitigen Entschädigungsansprüche zugrunde zu legen. |
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| Schließlich bestätigt auch eine systematische Betrachtung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und des § 3 Abs. 1 EFZG die vorstehende Würdigung. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichstellung mit Kranken liegt es nahe, ergänzend die Kausalitätsgrundsätze heranzuziehen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anerkannt sind (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 38). Ist nämlich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG grundsätzlich vorrangig gegenüber der Billigkeitsentschädigung des 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, so müssen die den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 EFZG prägenden Kausalitätsgrundsätze erst recht für diesen Anspruch gelten. |
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| Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. st.Rspr. BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 5 AZR 872/94 -, juris Rn. 10 = BAGE 83, 229 ff.; Schmitt EFZG/Schmitt, 8. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 81). Insoweit gilt der Grundsatz der „Monokausalität“ (Schmitt EFZG/Schmitt, 8. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 83). An einer derartigen Kausalität fehlt es dann, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund keine Arbeit geleistet hätte, sofern er arbeitsfähig gewesen wäre. Hierbei ist ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde zu legen. Es muss sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet hätte und kein Entgelt erhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 -, juris Rn. 16 = BAGE 169, 117 ff.). Liegt neben der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung noch ein weiterer Grund für den Ausfall der Arbeit vor, dann stellt sich die Frage nach der „Doppelkausalität“. Führt dieser weitere Grund dazu, dass dem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch zusteht, dann kann auch die Regelung des § 3 EFZG nicht zu einem Vergütungsanspruch führen (vgl. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, EFZG § 3 Rn. 59; Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeit Rn. 1 m.w.N.). Bestehen allerdings für beide Umstände, die zum Arbeitsausfall geführt haben, Vergütungsansprüche, dann muss geklärt werden, welche Anspruchsgrundlage jeweils vorrangig ist (vgl. BeckOK ArbR/Ricken, 63. Edition vom 01.03.2022, EFZG § 3 Rn. 22). Die unter den Begriffen „Mono-“ und „Doppelkausalität“ zusammengefassten Kausalitätserwägungen bestätigen mithin den Regelungsgehalt, den die Kammer § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bereits durch Gesetzesauslegung entnommen hat (vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022, IfSG § 56 Rn. 38). |
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| 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen bilden - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). |
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| III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt für den noch zur Entscheidung stehenden Klagegegenstand (zwölf Tage) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Zeitraums (zwei Tage) waren die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, der der Klage diesbezüglich mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18.05.2022 abgeholfen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst; denn es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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