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ImmoWertV § 17 Ermittlung des Ertragswerts

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt

1.
aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder
2.
aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 1386/20
13. November 2024
2 K 1386/20 13. November 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 64/23
18. Januar 2024
IX B 64/23 18. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 11456/21
14. Dezember 2023
5 HK O 11456/21 14. Dezember 2023
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 V 1295/23
23. November 2023
4 V 1295/23 23. November 2023
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 V 1429/23
23. November 2023
4 V 1429/23 23. November 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 2449/18 E
16. August 2023
2 K 2449/18 E 16. August 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3841/19 F
14. Februar 2023
1 K 3841/19 F 14. Februar 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 3840/19 F
14. Februar 2023
1 K 3840/19 F 14. Februar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 421/21
12. Mai 2022
5 StR 421/21 12. Mai 2022
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 7/18
14. Oktober 2020
II R 7/18 14. Oktober 2020