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InsO § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte

Insolvenzordnung

(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.

(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 32 K 23.1714
9. September 2025
M 32 K 23.1714 9. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 345/24.GI
21. Juli 2025
8 K 345/24.GI 21. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 134/23
5. März 2025
7 U 134/23 5. März 2025
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 6/25
21. Februar 2025
1 T 6/25 21. Februar 2025
Urteil vom Sozialgericht Nürnberg - S 13 BA 8/24
1. Oktober 2024
S 13 BA 8/24 1. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 324/23 HAL
15. Juli 2024
7 A 324/23 HAL 15. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 16/23
25. Mai 2023
326 T 16/23 25. Mai 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
101 VA 162/22 28. April 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 262/21
17. Oktober 2022
2 K 262/21 17. Oktober 2022
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StRR 50/22
4. Mai 2022
203 StRR 50/22 4. Mai 2022