1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200,- abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf EUR 2.219,17 festgesetzt.
|
|
| Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin und eignet in der Wohnanlage die Einheiten Nr. 13 und 90 (Parkplatz). Über das Vermögen der Beklagten wurde durch das Insolvenzgericht des AG Braunschweig am 6.5.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ: 275 IN 197/09a). Mit Schreiben vom 23.7.2009 gab der Insolvenzverwalter das Teileigentum der Beklagten frei. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf AS 32 verwiesen. |
|
| Die Versammlung der Wohnungseigentümer beschloss am 17.10.2009 die Jahresabrechnung 2008/2009. Bereits am 27.9.2009 hatten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen. Danach ist für das Teileigentum Nr. 13 ein monatlicher Vorschuss von EUR 101,- und für den Parkplatz Nr. 90 ein solcher in Höhe von EUR 17,- zu entrichten. Gleichfalls auf der Versammlung vom 17.10.2009 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Tiefgarage in Höhe von insgesamt EUR 130.000,-. Die auf die Beklagte entfallenden Anteile für die Teileigentumseinheit Nr. 13 betrugen EUR 393,50 und für die Nr. 90 EUR 67,-. Die vorgenannten Beschlüsse sind in Bestandskraft erwachsen. |
|
| Nachdem die Beklagte weder die Abrechnungssalden, die Sonderumlage und die Vorschüsse auf den Wirtschaftsplan für den Zeitraum von Juli 2009 bis einschließlich Februar 2010 nicht entrichtete, erhob die Klägerin Klage in nachstehenden Umfang: |
|
|
|
Jahresabrechnung 2008/2009 |
|
|
|
|
|
|
Wirtschaftsplan 2009/2010 |
|
|
TE Nr. 13 7/09 - 2/10 á EUR 101,- |
|
|
P Nr. 90 7/09 - 2/10 á EUR 17,- |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| die Beklagte sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge auf Grund der bestandskräftigen Beschlussfassungen verpflichtet. Dem stehe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen, denn der Insolvenzverwalter habe das Teileigentum freigegeben und die geltend gemachten Beträge seien ausnahmslos nach der Freigabe fällig geworden. Die Beklagte sei daher einschließlich der angefallenen Verwalterkosten für die Beitreibung zu verurteilen. |
|
|
|
| die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.330,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
|
|
|
|
|
|
|
| seit ihrer Insolvenz sei sie, pfandfrei lebend, nicht in der Lage die Hausgelder zu entrichten. Der Insolvenzverwalter habe die Mieten vereinnahmt und sei demzufolge verpflichtet, die Hausgelder zu bezahlen, dessen ungeachtet sei die geltend gemachte Forderung zur Tabelle angemeldet worden. Ihr sei bedeutet worden, sie müsse sich um den Verkauf der Wohnung nicht mehr kümmern, denn die Bank werde die Zwangsversteigerung einleiten. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens habe sie erfahren, dass diesbezüglich nichts geschehen sei. Die Mietzinsansprüche seien an die ... Bank abgetreten (Bl. 44), die wiederum die Gemeinschaft befriedigen müsse. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. |
|
|
|
| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
|
| Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert für den geltend gemachten Hausgeldanspruch, denn dieser ist vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu befriedigen. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 14.7.2004 (NZI 2004, 800) ausgeführt, dass die vom Insolvenzverwalter erklärte „Freigabe“ des Wohnungseigentums ihn nicht von der Verpflichtung befreit, Hausgeldverpflichtungen, die nach dieser Erklärung fällig werden, als Masseschulden zu befriedigen. An diesem Standpunkt wird nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung festgehalten. |
|
| Neuerdings hat Lüke (ZWE 2010, 62, 66f.; ders. Festschrift für Wenzel, 2005, S. 235f., 242f.) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Grundlage der Zahlungsverpflichtung des Hausgeldes sei nicht die Eigentümerstellung, sondern die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Das erkläre, weshalb die Freigabe als solche ab diesem Zeitpunkt zu einer Veränderung des haftenden Vermögens führt. Die Freigabe habe keine Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, die während der Zugehörigkeit der Wohnung zur Masse entstanden und vom Insolvenzverwalter zu berichtigen seien. Damit der Gemeinschaft bei vermietetem Wohnungseigentum nach der Freigabe nicht der Zugriff auf die Mietzinseinnahmen entzogen werde, müsse aus praktischer Notwendigkeit in analoger Anwendung des § 566 BGB das Mietverhältnis auf den Schuldner übergehen. Damit werde im Ergebnis bedeutungslos, ob das Mietverhältnis fremd- oder eigengenutzt werde. |
|
| Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Wie Lüke (Festschrift, S. 243) selbst ausführt, ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Mitgliedschaft das Bestehen von Miteigentum. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Wohnungseigentümer aus der von der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft abgeleiteten Mitgliedschaft zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist, oder unmittelbar aus dem Miteigentum. Das Dazwischenschieben einer weiteren dogmatischen Kategorie in Form der Mitgliedschaft überzeugt schon deshalb nicht, weil die Mitgliedschaft in jeden Fall mit der Zugehörigkeit zur Bruchteilsgemeinschaft endet. |
|
| Der Vergleich mit der Mieterinsolvenz (Festschrift, S. 244f.) unterstreicht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in erster Linie die Notwendigkeit zu gesetzgeberischem Handeln, Erkenntnisse für den Streitfall sind aus ihm nicht zu gewinnen. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hat nach der Intention des Gesetzgebers eine besondere Form der Freigabe geschaffen, gestritten werden kann lediglich darüber, ob das Mietverhältnis in seiner Gesamtheit nach der erklärten Freigabe auf den Schuldner übergeht. So soll nach Lüke der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Insolvenzverwalter zu leisten sein (Festschrift, S. 245), was mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, das Mietverhältnis nach der Negativerklärung des Insolvenzverwalters, mit dem Mieter fortzuführen, nicht in Einklang steht ( AG Göttingen , ZInsO 2010, 829, 831; BGH ZInsO 2008, 808, 809, Rdnr. 22). Die genannte Auffassung würde namentlich bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters beim Auszug des Mieters die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch ausschließen. |
|
| Schließlich rechtfertigt die Freigabe von vermietetem Eigentum nicht ein Abweichen vom hier eingenommen Standpunkt. Lüke behilft sich hier durch eine analoge Anwendung des § 566 BGB mit der Folge, dass das Mietverhältnis nach der Freigabe auf den Schuldner übergehe (Festschrift, S. 247/248). Das ist schon deshalb nicht frei vom Widerspruch, weil Lüke diese Konsequenz dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO versagt, obschon hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, während er sie zu freigegebenem Wohnungseigentum ohne weiteres zieht. Ungeachtet dessen scheitert die analoge Anwendung des § 566 BGB bereits am Fehlen einer Regelungslücke. § 566 BGB übernahm im Gefolge des Mietrechtsreformgesetzes im Wesentlichen unverändert § 571 BGB a.F. ( Schmidt-Futterer/Gather , MietR, 9. Aufl., § 566 Rdnr. 1). Die Freigabe von Immobilien und ihre daraus erwachsenden Folgen sind spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts ( RG 79, 27, 30) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber eine unbewusste Lücke bei der Neugestaltung des § 566 BGB nicht unterstellt werden, zumal der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ eine Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips darstellt und demzufolge keiner analogen Anwendung zugänglich ist ( Schmidt-Futter/Gather, § 566 Rdnr. 5 m.w.N.). |
|
| Die Analogie des § 566 BGB scheitert endlich daran, dass sie die Freigabe einer Rechtsnachfolge gleichstellt, obschon mit ihr eine Änderung der Rechtsinhaberschaft nicht einhergeht (zutr. Lüke , Festschrift, S. 237). |
|
| Gleichwohl ist das Bedürfnis für die Möglichkeit der Freigabe nicht zu bezweifeln, denn mit ihrer Hilfe kann die Masse von Belastungen befreit werden, wenn sie aus dem Gegenstand keine Vorteile zu ziehen vermag. Auch hätte es der Schuldner nach der Freigabe in der Hand, da er zur Abstimmung in den Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt wäre, an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitzuwirken (Festschrift, S. 242). Auch dies überzeugt nicht restlos. |
|
| Bewohnt der Schuldner das Wohnungseigentum, zieht die Masse dadurch einen Vorteil, weil sie Unterhaltsleistungen gemäß § 100 InsO erspart ( App in: FK, 5. Aufl., § 100 Rdnr. 7), weshalb Billigkeitsgründe keine Entlastung der Masse von Hausgeldverpflichtungen verlangen. Ist das Wohnungseigentum vermietet, zieht die Masse aus den Mieten Vorteile, es sei denn man entzieht ihn nach erklärter Freigabe der Masse durch analoge Anwendung des § 566 BGB. Nach hiesiger Auffassung (NZI 2004, 800) beschränkt sich die Beendigung des Insolvenzbeschlags „in Ansehung des Gegenstandes“ des Wohnungseigentums, d.h. der zu leistenden dinglichen Lasten, nicht aber der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, was auch Lüke (ZWE 2010, 62, 67) als Grundsatz der Freigabe anerkennt. |
|
| Die Gefahr, der Schuldner könne durch seine Abstimmungen an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitwirken, besteht nicht. Einerseits kann dem der Insolvenzverwalter dadurch entgegenwirken, dass er selbst an den Versammlungen teilnimmt, andererseits ist die Gefahr einer unzumutbaren Belastung durch einen Beschluss wegen der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung gering ( Lüke , Festschrift, S. 243). |
|
| Das praktische Bedürfnis an der Freigabe von Wohnungseigentum rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Zwar beschränkt die hier vertretene Auffassung die Beendigung des Insolvenzbeschlags auf den freigegebenen Gegenstand ( Braun/Bäuerle , InsO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 12) und nimmt die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes hiervon aus. Das ist unmittelbar auf das Fehlen einer dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechenden Regelung zurückzuführen und im Übrigen kein Einzelfall. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ( BFH , ZIP 2008, 283; NZI 2008, 59, 60; 120; FG München , ZIP 2006, 1881f.) wird die Masse ungeachtet der erklärten Freigabe erst dann von der KFZ-Steuerpflicht befreit, wenn der Insolvenzverwalter die Haltereigenschaft beendet. Dies kann dann zu Unzuträglichkeiten führen, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner im Besitz des Fahrzeugs sind ( Braun/Bäuerle , § 55 Rdnr. 29). Das steht aber der Freigabe nicht grundsätzlich entgegen; der Insolvenzverwalter muss lediglich zuvor seinen Herausgabeanspruch durchsetzen. Bis dieser erfüllt ist, haftet der Besitzer aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ( Lüke , Festschrift, S. 247). |
|
| Zwar hat die Auffassung von Lüke den Vorteil, dass sie das Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftlichen Rechte des Wohnungseigentümers zu einer untrennbaren Einheit zusammenfasst, aber das gelingt nur durch abweichen vom Grundsatz, wonach Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Gläubigers nicht freigegeben werden können (ZWE 2010, 62, 67); bei vermietetem Wohnungseigentum bedarf es zusätzlich der analogen Anwendung des § 566 BGB. Beide Rechtsfolgen erfordern eine gesetzliche Grundlage, die nicht besteht. |
|
| Demgegenüber fallen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftliche Stellung des Wohnungseigentümers auseinander. Das ist der Normalfall bei der Zwangsverwaltung und erst recht im eröffneten Insolvenzverfahren ( Palandt-Bassenge , BGB, 69. Aufl., § 25 Rdnr. 6). Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällt ohne Weiteres in die Masse, ebenso das Gebrauchsrecht. Mit dem Letzteren ist der Insolvenzverwalter in der Lage das Wohnungseigentum gemäß § 13 Abs. 1 WEG zu nutzen und ein mögliches Mietverhältnis besteht gemäß § 108 InsO mit Wirkung gegenüber der Masse fort. Angesichts dieser Vorteile für die Masse ist es gerechtfertigt, dass sie weiterhin für fällig werdende Hausgeldansprüche haftet. |
|
| An diesem wirtschaftlichen Bedürfnis hat sich auch nach Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 ZVG nichts geändert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch die Bestimmung ein Vorrecht u.a. gegenüber den dinglich am Wohnungseigentum Berechtigten. Dieses kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Wohnungseigentum durch Zuschlag versteigert wird (§ 56 InsO). In diesem Fall spricht alle wirtschaftliche Erfahrung dafür, dass es auch dem Insolvenzverwalter gelingt, das Wohnungseigentum freihändig zu verwerten, womit die Verpflichtung zur Hausgeldentrichtung entfällt. Bis dahin entfaltet die Verpflichtung der Masse die Wirkung, die Verwertungsbemühungen zu intensivieren. Soweit dadurch die Masse überfordert wird, bleibt die Möglichkeit des § 207 InsO. Demgegenüber führt die Auffassung von Lüke dazu, dass die Hausgelder aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zu begleichen sind (Festschrift, S. 243). Dieses besteht nur aus unpfändbaren und freigegebenen Gegenständen, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern ( Uhlenbruck/Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 90 Rdnr. 10 und Uhlenbruck/Vallender , § 294 Rdnr. 17). |
|
| Nach alledem hat die erklärte Freigabe keinen Einfluss auf die fortdauernde Verpflichtung der Masse zur Entrichtung der fällig werdenden Hausgelder, ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. |
|
| Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
|
|
|
| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
|
| Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert für den geltend gemachten Hausgeldanspruch, denn dieser ist vom Insolvenzverwalter aus der Masse zu befriedigen. Das erkennende Gericht hat bereits mit Beschluss vom 14.7.2004 (NZI 2004, 800) ausgeführt, dass die vom Insolvenzverwalter erklärte „Freigabe“ des Wohnungseigentums ihn nicht von der Verpflichtung befreit, Hausgeldverpflichtungen, die nach dieser Erklärung fällig werden, als Masseschulden zu befriedigen. An diesem Standpunkt wird nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung festgehalten. |
|
| Neuerdings hat Lüke (ZWE 2010, 62, 66f.; ders. Festschrift für Wenzel, 2005, S. 235f., 242f.) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Grundlage der Zahlungsverpflichtung des Hausgeldes sei nicht die Eigentümerstellung, sondern die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Das erkläre, weshalb die Freigabe als solche ab diesem Zeitpunkt zu einer Veränderung des haftenden Vermögens führt. Die Freigabe habe keine Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, die während der Zugehörigkeit der Wohnung zur Masse entstanden und vom Insolvenzverwalter zu berichtigen seien. Damit der Gemeinschaft bei vermietetem Wohnungseigentum nach der Freigabe nicht der Zugriff auf die Mietzinseinnahmen entzogen werde, müsse aus praktischer Notwendigkeit in analoger Anwendung des § 566 BGB das Mietverhältnis auf den Schuldner übergehen. Damit werde im Ergebnis bedeutungslos, ob das Mietverhältnis fremd- oder eigengenutzt werde. |
|
| Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Wie Lüke (Festschrift, S. 243) selbst ausführt, ist Voraussetzung für das Zustandekommen der Mitgliedschaft das Bestehen von Miteigentum. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Wohnungseigentümer aus der von der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft abgeleiteten Mitgliedschaft zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist, oder unmittelbar aus dem Miteigentum. Das Dazwischenschieben einer weiteren dogmatischen Kategorie in Form der Mitgliedschaft überzeugt schon deshalb nicht, weil die Mitgliedschaft in jeden Fall mit der Zugehörigkeit zur Bruchteilsgemeinschaft endet. |
|
| Der Vergleich mit der Mieterinsolvenz (Festschrift, S. 244f.) unterstreicht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in erster Linie die Notwendigkeit zu gesetzgeberischem Handeln, Erkenntnisse für den Streitfall sind aus ihm nicht zu gewinnen. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hat nach der Intention des Gesetzgebers eine besondere Form der Freigabe geschaffen, gestritten werden kann lediglich darüber, ob das Mietverhältnis in seiner Gesamtheit nach der erklärten Freigabe auf den Schuldner übergeht. So soll nach Lüke der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Insolvenzverwalter zu leisten sein (Festschrift, S. 245), was mit der gesetzgeberischen Konzeption des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, das Mietverhältnis nach der Negativerklärung des Insolvenzverwalters, mit dem Mieter fortzuführen, nicht in Einklang steht ( AG Göttingen , ZInsO 2010, 829, 831; BGH ZInsO 2008, 808, 809, Rdnr. 22). Die genannte Auffassung würde namentlich bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters beim Auszug des Mieters die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch ausschließen. |
|
| Schließlich rechtfertigt die Freigabe von vermietetem Eigentum nicht ein Abweichen vom hier eingenommen Standpunkt. Lüke behilft sich hier durch eine analoge Anwendung des § 566 BGB mit der Folge, dass das Mietverhältnis nach der Freigabe auf den Schuldner übergehe (Festschrift, S. 247/248). Das ist schon deshalb nicht frei vom Widerspruch, weil Lüke diese Konsequenz dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO versagt, obschon hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist, während er sie zu freigegebenem Wohnungseigentum ohne weiteres zieht. Ungeachtet dessen scheitert die analoge Anwendung des § 566 BGB bereits am Fehlen einer Regelungslücke. § 566 BGB übernahm im Gefolge des Mietrechtsreformgesetzes im Wesentlichen unverändert § 571 BGB a.F. ( Schmidt-Futterer/Gather , MietR, 9. Aufl., § 566 Rdnr. 1). Die Freigabe von Immobilien und ihre daraus erwachsenden Folgen sind spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts ( RG 79, 27, 30) bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetzgeber eine unbewusste Lücke bei der Neugestaltung des § 566 BGB nicht unterstellt werden, zumal der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ eine Durchbrechung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips darstellt und demzufolge keiner analogen Anwendung zugänglich ist ( Schmidt-Futter/Gather, § 566 Rdnr. 5 m.w.N.). |
|
| Die Analogie des § 566 BGB scheitert endlich daran, dass sie die Freigabe einer Rechtsnachfolge gleichstellt, obschon mit ihr eine Änderung der Rechtsinhaberschaft nicht einhergeht (zutr. Lüke , Festschrift, S. 237). |
|
| Gleichwohl ist das Bedürfnis für die Möglichkeit der Freigabe nicht zu bezweifeln, denn mit ihrer Hilfe kann die Masse von Belastungen befreit werden, wenn sie aus dem Gegenstand keine Vorteile zu ziehen vermag. Auch hätte es der Schuldner nach der Freigabe in der Hand, da er zur Abstimmung in den Wohnungseigentümerversammlungen berechtigt wäre, an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitzuwirken (Festschrift, S. 242). Auch dies überzeugt nicht restlos. |
|
| Bewohnt der Schuldner das Wohnungseigentum, zieht die Masse dadurch einen Vorteil, weil sie Unterhaltsleistungen gemäß § 100 InsO erspart ( App in: FK, 5. Aufl., § 100 Rdnr. 7), weshalb Billigkeitsgründe keine Entlastung der Masse von Hausgeldverpflichtungen verlangen. Ist das Wohnungseigentum vermietet, zieht die Masse aus den Mieten Vorteile, es sei denn man entzieht ihn nach erklärter Freigabe der Masse durch analoge Anwendung des § 566 BGB. Nach hiesiger Auffassung (NZI 2004, 800) beschränkt sich die Beendigung des Insolvenzbeschlags „in Ansehung des Gegenstandes“ des Wohnungseigentums, d.h. der zu leistenden dinglichen Lasten, nicht aber der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, was auch Lüke (ZWE 2010, 62, 67) als Grundsatz der Freigabe anerkennt. |
|
| Die Gefahr, der Schuldner könne durch seine Abstimmungen an der Erhöhung von Masseverbindlichkeiten mitwirken, besteht nicht. Einerseits kann dem der Insolvenzverwalter dadurch entgegenwirken, dass er selbst an den Versammlungen teilnimmt, andererseits ist die Gefahr einer unzumutbaren Belastung durch einen Beschluss wegen der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung gering ( Lüke , Festschrift, S. 243). |
|
| Das praktische Bedürfnis an der Freigabe von Wohnungseigentum rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Zwar beschränkt die hier vertretene Auffassung die Beendigung des Insolvenzbeschlags auf den freigegebenen Gegenstand ( Braun/Bäuerle , InsO, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 12) und nimmt die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes hiervon aus. Das ist unmittelbar auf das Fehlen einer dem § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechenden Regelung zurückzuführen und im Übrigen kein Einzelfall. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ( BFH , ZIP 2008, 283; NZI 2008, 59, 60; 120; FG München , ZIP 2006, 1881f.) wird die Masse ungeachtet der erklärten Freigabe erst dann von der KFZ-Steuerpflicht befreit, wenn der Insolvenzverwalter die Haltereigenschaft beendet. Dies kann dann zu Unzuträglichkeiten führen, wenn weder der Insolvenzverwalter noch der Schuldner im Besitz des Fahrzeugs sind ( Braun/Bäuerle , § 55 Rdnr. 29). Das steht aber der Freigabe nicht grundsätzlich entgegen; der Insolvenzverwalter muss lediglich zuvor seinen Herausgabeanspruch durchsetzen. Bis dieser erfüllt ist, haftet der Besitzer aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ( Lüke , Festschrift, S. 247). |
|
| Zwar hat die Auffassung von Lüke den Vorteil, dass sie das Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftlichen Rechte des Wohnungseigentümers zu einer untrennbaren Einheit zusammenfasst, aber das gelingt nur durch abweichen vom Grundsatz, wonach Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des Gläubigers nicht freigegeben werden können (ZWE 2010, 62, 67); bei vermietetem Wohnungseigentum bedarf es zusätzlich der analogen Anwendung des § 566 BGB. Beide Rechtsfolgen erfordern eine gesetzliche Grundlage, die nicht besteht. |
|
| Demgegenüber fallen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts Bruchteilseigentum und die mitgliedschaftliche Stellung des Wohnungseigentümers auseinander. Das ist der Normalfall bei der Zwangsverwaltung und erst recht im eröffneten Insolvenzverfahren ( Palandt-Bassenge , BGB, 69. Aufl., § 25 Rdnr. 6). Ein Guthaben aus der Jahresabrechnung fällt ohne Weiteres in die Masse, ebenso das Gebrauchsrecht. Mit dem Letzteren ist der Insolvenzverwalter in der Lage das Wohnungseigentum gemäß § 13 Abs. 1 WEG zu nutzen und ein mögliches Mietverhältnis besteht gemäß § 108 InsO mit Wirkung gegenüber der Masse fort. Angesichts dieser Vorteile für die Masse ist es gerechtfertigt, dass sie weiterhin für fällig werdende Hausgeldansprüche haftet. |
|
| An diesem wirtschaftlichen Bedürfnis hat sich auch nach Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 ZVG nichts geändert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch die Bestimmung ein Vorrecht u.a. gegenüber den dinglich am Wohnungseigentum Berechtigten. Dieses kommt jedoch nur zum Tragen, wenn das Wohnungseigentum durch Zuschlag versteigert wird (§ 56 InsO). In diesem Fall spricht alle wirtschaftliche Erfahrung dafür, dass es auch dem Insolvenzverwalter gelingt, das Wohnungseigentum freihändig zu verwerten, womit die Verpflichtung zur Hausgeldentrichtung entfällt. Bis dahin entfaltet die Verpflichtung der Masse die Wirkung, die Verwertungsbemühungen zu intensivieren. Soweit dadurch die Masse überfordert wird, bleibt die Möglichkeit des § 207 InsO. Demgegenüber führt die Auffassung von Lüke dazu, dass die Hausgelder aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zu begleichen sind (Festschrift, S. 243). Dieses besteht nur aus unpfändbaren und freigegebenen Gegenständen, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern ( Uhlenbruck/Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 90 Rdnr. 10 und Uhlenbruck/Vallender , § 294 Rdnr. 17). |
|
| Nach alledem hat die erklärte Freigabe keinen Einfluss auf die fortdauernde Verpflichtung der Masse zur Entrichtung der fällig werdenden Hausgelder, ein Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. |
|
| Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
|