Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 27/24

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 28. März 2024, 2 O 16/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 28. März 2024, Az. 2 O 16/23, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.285,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines Antrags vom 19. April 2021 mit Beschluss vom 3. Mai 2021 eröffnet (Anlage K 1).

3

Die Insolvenzschuldnerin betrieb ein auf Abbruch- und Erdarbeiten gerichtetes Unternehmen unter der Firma B. Die Beklagte betreibt einen Mietpark für Baumaschinen. Bei den Kunden der Beklagten handelt es sich typischerweise um Unternehmen mit einer geringen Eigenkapitaldecke, deren Liquidität in der Folge durch Fremdfinanzierungskosten geschmälert wird. Es gehört zum Geschäftsmodell der Beklagten, Liquiditätsschwächen ihrer Kunden hinzunehmen. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung, innerhalb derer die Insolvenzschuldnerin für ihren Betrieb von der Beklagten verschiedene Maschinen, insbesondere Bagger und Zubehör, anmietete, wobei nur der Ehemann der Insolvenzschuldnerin vor Ort auftrat.

4

In der Zeit vom 21. August 2019 bis zum 10. März 2021 (im Folgenden: Anfechtungszeitraum) leistete die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte 24 Zahlungen in Höhe von insgesamt 91.446,71 Euro, wobei drei Zahlungen in Höhe von insgesamt 10.285,45 Euro in den drei Monaten vor Insolvenzantragstellung im April 2019 erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 27. Januar 2023, S. 3 f., Bezug genommen.

5

Spätestens seit März 2019 geriet die Insolvenzschuldnerin immer wieder mit der Zahlung von fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Rückstand. In der Zeit von März 2019 bis zum Beginn des Anfechtungszeitraums zahlte sie 15 Rechnungen der Beklagten verspätet, wobei der Zahlungsrückstand zwischen 18 und 48 Tagen lag. In vielen Fällen zahlte die Insolvenzschuldnerin erst, nachdem ihr die Beklagte eine mit „Letzte Mahnung“ überschriebene Zahlungsaufforderung übersandt hatte, in der eine Frist gesetzt wurde, nach deren fristlosem Ablauf die Daten der Creditreform übermittelt würden. Die Insolvenzschuldnerin zahlte auf eine solche „Letzte Mahnung“ entweder innerhalb der gesetzten Frist oder einige Tage nach Fristablauf. Im Anfechtungszeitraum setzte sich dieses Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen fort. Der Rückstand der Insolvenzschuldnerin betrug seit März 2019 im Mittelwert 41 und im Median 33 Tage. Zur Begründung des Zahlungsrückstands nannten die Insolvenzschuldnerin und ihr Ehemann gegenüber der Beklagten späte Zahlungen und Rechnungskürzungen durch ihre Auftraggeber. Anfang 2020 gab es im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin einen Forderungsausfall von etwa 34.000 Euro, im März 2021 fiel sie mit einer Forderung in Höhe von rund 15.000 Euro aus.

6

Mit Schreiben vom 24. November 2021 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von insgesamt 91.446,71 Euro bis zum 8. Dezember 2021 auf (Anlage K 26).

7

Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits vor Beginn des Anfechtungszeitraums zahlungsunfähig gewesen; es habe eine Zahlungseinstellung vorgelegen. Hierzu hat er behauptet, es hätten Forderungen Dritter in Höhe von rund 5.500 Euro bestanden, die vor der ersten angefochtenen Zahlung fällig gewesen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien. Dazu hat er auf die Insolvenztabelle verwiesen (Anlage K 2; Bl. 4, 47 GA LG). Zudem habe es weitere Gläubiger gegeben, gegenüber denen die Insolvenzschuldnerin keine Zahlungen mehr habe erbringen können. Insoweit seien ein Anerkenntnisurteil (Anlage K 8), Versäumnisurteile (Anlagen K 10 und K 16) sowie ein Vollstreckungsbescheid (Anlage K 24) über insgesamt rund 32.000 Euro gegen die Insolvenzschuldnerin ergangen (vgl. Aufstellung Bl. 5-10 GA LG). Eine weitere fällige Forderung der H. GmbH & Co. KG über rund 50.000 Euro habe die Insolvenzschuldnerin auch auf zwei Mahnungen hin nicht beglichen. Auf eine daraufhin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung, die sodann zugunsten der Insolvenzschuldnerin modifiziert worden sei und Monatsraten von 2.500 Euro vorgesehen habe, habe die Insolvenzschuldnerin keinerlei Zahlungen geleistet, sodass der Gesamtbetrag erneut am 2. April 2019 fällig gestellt worden sei (Bl. 8 f. GA LG). Daneben habe es zwei weitere Gläubiger mit Forderungen über rund 6.500 Euro gegeben (Anlagen K 15, Bl. 7 GA LG [unter c)]; Anlage K 25, Bl. 9 f. GA LG [unter g)]).

8

Der Kläger hat ferner behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe bei Vornahme der Zahlungen gewusst, dass sie nicht alle ihre Gläubiger werde befriedigen können.

9

Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin werde gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, weil sie von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gewusst habe, was sich aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten ergebe. Dazu hat der Kläger auf eine Aufstellung verschiedener Rechnungen der Beklagten im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis zum 29. Januar 2021 einschließlich der Liefer- und Zahlungsdaten verwiesen (Bl. 75-78 GA LG).

10

Ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge A., habe dem Ehemann der Insolvenzschuldnerin gedroht, alle Mietmaschinen abzuholen, wenn nicht gezahlt werde (Bl. 84 GA LG).

11

Die Klage ist der Beklagten am 21. Februar 2023 zugestellt worden.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 91.446,71 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2021 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zu den Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber Dritten hat sie sich mit Nichtwissen erklärt (Bl. 30 f. GA LG), ebenso zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen an sie (Bl. 30, 33 GA LG).

17

Sie hat behauptet, sie habe es als normal empfunden, dass Zahlungszeiträume ausgereizt worden seien und Zahlungen häufig erst nach der 2. Erinnerung geleistet worden seien. Die Insolvenzschuldnerin habe Rechnungen immer spätestens nach der 2. Erinnerung vollständig beglichen (Bl. 32 GA LG). Zu keinem Zeitpunkt habe sich die Beklagte veranlasst gesehen, Maßnahmen zur Titulierung ausstehender Forderungen zu ergreifen (Bl. 34 GA LG). Sie unterhalte Geschäftsbeziehungen zu diversen gleichartigen Betrieben. Die Bezahlung von Mietrechnungen erfolge immer schleppend und häufig ebenfalls erst nach der 2. Erinnerung. Kleine Bauunternehmen ähnlicher Art gingen immer in Vorleistung, was zu Zahlungsverzögerungen führe (Bl. 34, 104 GA LG).

18

Gegenüber der Beklagten habe der Ehemann der Insolvenzschuldnerin, der Zeuge M., stets geäußert, die Auftragslage sei gut. Er habe auf Aufträge von renommierten Unternehmen verwiesen. Diese würden allerdings immer spät zahlen (Bl. 32 GA LG). In einem Gespräch im Januar 2021 habe der Zeuge M. dem Generalbevollmächtigten der Beklagten versichert, die Auftragslage sei nicht nur gut, sondern sehr gut. Lediglich die Großunternehmen, für die man tätig sei, seien späte Zahler. Man müsse immer in Vorleistung gehen (Bl. 32 f. GA LG).

19

Im Rahmen des Mahnprozesses verwende die Beklagte OPOS-Listen. Die erste Mahnung werde regelmäßig 15 Tage nach Eintritt des Zahlungsverzugs versandt (Bl. 69 f. GA LG). Die drei Rechnungen an die Insolvenzschuldnerin vom 30. Juni 2020 über insgesamt rund 5.500 Euro seien nach 37 Tagen Zahlungsverzug zum zweiten Mal gemahnt worden. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten sei zwischen dem 15. Juli 2020 und dem 6. August 2020 im Urlaub gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe es Anfang August ein Telefonat zwischen dem Zeugen A. und dem Zeugen M. gegeben, der eine Zahlung bis zum 17. August 2020 zugesagt habe (Anlage B 3). Nach seiner eigenen Urlaubsrückkehr habe der Zeuge A. Anfang September 2020 erneut das Gespräch gesucht. Die Zahlung sei dann am 11. September 2020 erfolgt (Bl. 70 f., 104 f. GA LG). Der Mahnprozess im Hinblick auf die genannten Rechnungen sei urlaubsbedingt verzögert gewesen. Alle weiteren Rechnungen seien spätestens nach der zweiten Mahnung beglichen worden (Bl. 71 GA LG).

20

Hätte die Insolvenzschuldnerin mitgeteilt, aufgrund mangelnder Liquidität nicht zahlen zu können, hätte man auf Vorkasse umgestellt (Bl. 105 GA LG).

21

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. (Insolvenzschuldnerin), M. (Ehemann der Insolvenzschuldnerin), A. (Mietparkleiter der Beklagten) und R. (Mitarbeiterin der Beklagten in deren Mahnwesen).

22

Sodann hat es die Klage abgewiesen.

23

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus §§ 129, 133, 143 InsO nicht zu.

24

Der Kläger habe die Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht unmittelbar dargelegt.

25

Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht erfüllt, die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger nicht dargelegt. Die dargelegten Umstände begründeten keine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung, aufgrund derer die Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu vermuten wäre.

26

Die Insolvenzschuldnerin habe gegenüber der Beklagten stets schleppend gezahlt. Die Zeugen R. und A. hätten bekundet, dass es im Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin keine Auffälligkeiten und für sie erkennbaren Zäsuren gegeben hätte. Nach Angaben der Zeugin R., die die einzige gewesen sei, die solche Auffälligkeiten und Zäsuren hätte systematisch beobachten können, sei die Insolvenzschuldnerin durchgängig wie alle anderen Kunden der Beklagten nach einem einheitlichen Konzept behandelt worden.

27

Darüber hinaus habe die Beklagte Mahndruck aufgebaut. Dazu passe, dass es nach der Wahrnehmung der Zeugin keine Zuspitzungen im Verhältnis zu der Insolvenzschuldnerin gegeben habe. Nach ihrer Erinnerung habe die Insolvenzschuldnerin nach der 2. Mahnung immer gezahlt. Soweit es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, könne sie sich das nur dadurch erklären, dass das Mahnwesen bei der Beklagten nicht automatisiert sei und deshalb keine Mahnungen erfolgten, wenn sie im Urlaub sei.

28

Diese Angaben stimmten mit dem schriftlichen Vortrag der Beklagten zu den drei Fällen überein, in denen es zu einer Verzögerung von 73 Tagen bei der Zahlung gekommen sei. Abweichend von dem sonst üblichen Mahnrhythmus sei eine „Letzte Mahnung“ erst über einen Monat nach Fälligkeit erfolgt. Die Angaben zu Mahnungen während/nach der Urlaubsabwesenheit der Zeugin R. seien auch durch den Zeugen A. bestätigt worden. Diese Angaben könnten nicht alle Fälle der längeren Zahlungsverzögerungen erklären, weil es keinen weiteren Vortrag zu weiteren Urlaubszeiten der Zeugin gebe. Bei der Würdigung aller Unregelmäßigkeiten müsse aber berücksichtigt werden, dass insoweit offenbar nicht alle Mahnungen durch den Kläger vorgelegt worden seien. Die Zeugenvernehmung habe Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es weitere Erklärungen für diese vereinzelten „Ausreißer“ geben könnte.

29

Die Kammer habe alle angebotenen Beweise erhoben. Der Sachverhalt sei mit den angebotenen Beweismitteln nicht weiter aufklärbar.

30

Bei den Kunden der Beklagten handele es sich typisch um Kunden mit einer geringen Eigenkapitaldecke, deren Liquidität in der Folge durch Fremdfinanzierungskosten geschmälert würden. Die Beklagte könne beobachten, welchen Umfang die Geschäftstätigkeit ihrer Kunden habe und ob diese über solide Kunden verfügten. Der Zeuge A. habe wahrgenommen, dass die Beklagte z.B. mit Aldi über einen Auftraggeber verfügt habe, der sie immer wieder mit soliden Aufträgen versorgt habe. Seine Aussage, dass er keine Zuspitzungen und Auffälligkeiten im Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin wahrgenommen habe, sei glaubhaft.

31

Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten würden, reichten für eine Zahlungseinstellung häufig nicht. Es müssten dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprächen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruhe. Solche Umstände könnten nicht darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleiche, auf deren Leistungserbringung er zur weiteren Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen sei. Ferner könne der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Maßgebend sei, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichten, das der Erklärung des Schuldners entspreche, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. Zahlungsverzögerungen könnten auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun hätten.

32

Das im Wesentlichen gleichbleibende Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin habe aus Sicht der Beklagten mit einer solchen Motivation im Einklang gestanden. Es gehöre zum Geschäftsmodell der Beklagten, Liquiditätsschwächen ihrer eigenkapitalschwachen Kunden hinzunehmen. Die Beklagte gewähre damit einen „Lieferantenkredit“, der auf einem nicht kritikwürdigen Geschäftsmodell beruhe, wenn der Kreditentscheidung eine plausible Risikoanalyse des Geschäftsmodells ihrer Kunden zugrunde liege. Die Insolvenzschuldnerin habe somit ihre Liquidität bei der Beklagten in deren Einverständnis zu besonders günstigen Konditionen schonen können, die sie im Rahmen eines Bankkredits nicht hätte erlangen können. Es liege insoweit keine von der Insolvenzschuldnerin „erzwungene“ Kreditierung vor.

33

Keine der Mahnungen habe einen höheren Betrag als 7.000 Euro ausgewiesen. Ein Anwachsen der Verbindlichkeiten als Ausdruck einer sich verschärfenden Krise sei nicht dargelegt.

34

Schließlich ergebe sich aus der unstreitigen Erklärung der Insolvenzschuldnerin, sie habe Außenstände und Rechnungskürzungen erfahren, nichts anderes. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erklärung jenen Erklärungswert gehabt hätte, aus dem sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bekundung einer Zahlungseinstellung ergeben könne.

35

Das Gespräch mit dem Generalbevollmächtigten der Beklagten sei eine Zufallsbegegnung gewesen, die keine Zuspitzung im Sinne einer Verschärfung des Mahndrucks darstellt habe.

36

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten trage der Kläger. Da die der Beklagten unstreitig bekannten Umstände eine Zahlungseinstellung nicht begründen würden, obliege es dem Kläger, weitere Umstände darzulegen und zu beweisen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagten weitere Tatsachen offenbar geworden seien, die in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen eine Zahlungseinstellung begründen würden.

37

Die Kammer komme deshalb zu einer non-liquet-Entscheidung bezüglich der Kenntnis der Beklagten. Dieses non-liquet werde durch die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nicht ausgeräumt, weil es sich auf die Grundlage der gesetzlichen Vermutung beziehe.

38

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht in Höhe von 10.285,45 Euro aus §§ 129, 130, 143 InsO. Die Anfechtungstatbestände des § 130 InsO setzten ebenfalls die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit voraus.

39

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der Folgendes geltend macht:

40

a) Dem mit den Anlagen K 59 - K 118 dokumentierten Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin (Schriftsatz vom 14. Juli 2023, Bl. 75 ff. GA LG; BB 3 bis 6) lasse sich entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin Rechnungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt habe ausgleichen können, sondern sich gegenüber der Beklagten ständig in erheblichem Zahlungsverzug mit vierstelligen Beträgen befunden habe. Diese objektive Faktenlage hätte das Landgericht würdigen müssen. Stattdessen habe das Landgericht versucht, eine subjektive Sicht einzelner Mitarbeiter der Beklagten aufzuklären und festzustellen, was sich einzelne Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin tatsächlich gedacht hätten. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil der Insolvenzverwalter nicht nachweisen müsse, welche konkreten Einzelvorstellungen bei Mitarbeitern eines unternehmerisch tätigen Anfechtungsgegners vorhanden gewesen seien. Es komme lediglich auf die Kenntnis objektiver Umstände an, welche zur Annahme einer Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit führen müssten.

41

b) Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht den massiven Verzug der Insolvenzschuldnerin als Anzeichen gegen eine Zahlungseinstellung gewertet habe, weil die Zahlung „stets schleppend“ erfolgt sei.

42

c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche nicht gegen eine Kenntnis, ob besonders lange Verzugszeiträume mit internen Umständen wie Urlaubsabwesenheiten einer Mitarbeiterin zusammenhängen könnten.

43

Auch die Annahme des Landgerichts, es sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese ihre im Schriftverkehr erfolgten Androhungen zur Einschaltung eines Inkassobüros letztlich nicht realisiert habe, liege neben der Sache.

44

d) Erst recht spiele keine Rolle, wie das Mahnwesen beim Gläubiger im Einzelnen ausgestaltet gewesen sei und ob dieses im Falle von Urlaubsabwesenheiten einzelner Mitarbeiter oder aufgrund fehlenden Informationsflusses zwischen einzelnen Mitarbeitern zu noch längeren Verzugszeiträumen des Insolvenzschuldners geführt habe, bevor höherer Mahndruck auf den Schuldner ausgeübt worden sei.

45

e) Eine „gute Auftragslage“ besage nicht das Geringste über die bestehende Liquidität im Unternehmen.Allein die bloße Hoffnung auf Eingänge aus neuen Projekten, welche vorliegend ersichtlich die Liquiditätslücke der Insolvenzschuldnerin gerade nicht geschlossen hätten, könne (zumal ohne ein Sanierungskonzept) nicht ausreichen, damit ein Gläubiger bei einem Insolvenzschuldner prognostiziere, dass dieser seine eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einmal werde überwinden können.

46

f) Weiter sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht von einem „Lieferantenkredit“ der Beklagten an die spätere Insolvenzschuldnerin ausgegangen sei und nicht von einer „erzwungenen Stundung“.Der Zeuge B. habe gemäß Protokoll vom 28. März 2024, S. 5, angegeben, dass er den Mitarbeitern der Beklagten erörtert habe, dass die Rechnungen derzeit nicht ausgeglichen werden könnten, weil die Auftraggeber der Insolvenzschuldnerin nicht gezahlt bzw. Kürzungen von Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen hätten. Es sei daher völlig sachfremd, ohne jeden Anknüpfungspunkt von einer Motivation der Insolvenzschuldnerin, wegen irgendwelcher Zinsvorteile nicht rechtzeitig zu zahlen, auszugehen. Erst recht komme ein „Lieferantenkredit“ nicht in Frage.In ihren Rechnungen habe die Beklagte der Insolvenzschuldnerin gerade kein hinausgeschobenes Zahlungsziel eingeräumt, sondern auf Zahlung sofort bestanden. Das zeigten auch die ständigen Mahnungen der Beklagten.

47

g) Für die Zahlungen ab dem 3. Februar 2021 in Höhe von insgesamt 10.285,45 Euro greife zusätzlich die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ein.

48

Nach Hinweisen des Senats vom 4. und 24. September 2025 (Bl. 68 ff., 81 f. GA OLG) behauptet der Kläger unter Vorlage selbst erstellter „Liquiditätsbilanzen“ u.a., dass die Insolvenzschuldnerin zum 1. Dezember 2018 und 21. Dezember 2018 eine Deckungslücke von wenigstens 32,7 % und zu verschiedenen Zeitpunkten im Zeitraum zwischen August 2019 und März 2020 Deckungslücken zwischen 7,7 % und 65,6 % aufgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 26. September 2025 (dort S. 2) und 1. Dezember 2025 (dort S. 1 und 2) sowie die Anlagen BB 2 bis BB 4 Bezug genommen. Daraus und aus den massiv gehäuften weiteren Krisenanzeichen bei der Insolvenzschuldnerin sei die Schlussfolgerung auf ihren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu ziehen. Zudem führt der Kläger weiter zu einzelnen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 (dort S. 3 bis 6) Bezug genommen.

49

Der Kläger beantragt,

50

das Urteil des Landgerichtes Lübeck vom 28. März 2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 91.446,71 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2021 zu zahlen.

51

Die Beklagte beantragt,

52

die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Beklagte vertieft ihren Vortrag und meint, die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nicht einschlägig. Sie habe im Rahmen ihres funktionierenden Geschäftsmodells Liquiditätsschwächen ihrer eigenkapitalschwachen, also auf Fremdkapital angewiesenen Kunden, fortlaufend hingenommen. Sie gewähre damit eine Art „Lieferantenkredit“. Ihrem Geschäftsmodell liege eine plausible Risikoanalyse zugrunde. Sie müsste ihren Betrieb einstellen, wenn sie Kunden, wie es seinerzeit die Insolvenzschuldnerin war, nicht mehr mit Baumaschinen ausstatten würde. Es gebe unzählige Kleinstbetriebe, die auf die Anmietung von Baumaschinen angewiesen seien, die Mietkosten aber erst bezahlen könnten, wenn sie selbst ihren Werklohn erhielten (Bl. 146 GA OLG). Dem Kläger sei es verwehrt, zur Frage des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Berufungsrechtszug weiter vorzutragen (Bl. 147 f. GA OLG).

54

Zu den klägerseits behaupteten Liquiditätslücken der Insolvenzschuldnerin erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen (Bl. 148 f. GA OLG).

II.

55

Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Im Hinblick auf die letzten drei angefochtenen Zahlungen steht dem Kläger ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

56

A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 10.285,45 Euro aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu.

57

Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die letzten drei angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte vom 3. Februar 2021, 24. Februar 2021 und 10. März 2021 vor.

58

1. Die Grundvoraussetzungen des § 129 InsO sind erfüllt. Bei den Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Auch wenn die Insolvenzschuldnerin mit den Zahlungen fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten getilgt hat, liegt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO genügt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16, NJW-RR 2017, 617 Rn. 9; Freudenberg in MünchKommInsO, 5. Aufl. 2025, § 130 Rn. 37), weil die Zahlungen die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin verkürzt und in dieser Höhe die Befriedigungsaussichten der Gläubiger reduziert haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, juris Rn. 45 f.; Freudenberg in MünchKommInsO, 5. Aufl. 2025, § 129 Rn. 150).

59

2. Die Zahlungen sind im Februar und März 2021 und damit in den letzten drei Monaten vor dem im April 2021 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zugleich gewährten sie der Beklagten eine Befriedigung ihrer gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Forderungen.

60

3. Die Insolvenzschuldnerin war im Februar und März 2021 zahlungsunfähig. Das ergibt sich jedenfalls aus einer Zahlungseinstellung, derentwegen in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

61

a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 27). Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41; BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23, juris Rn. 39). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, häufig nicht, um daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen zu können. Vielmehr müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 41). Solche Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur weiteren Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können, wobei sich ein schematisches Vorgehen verbietet (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 42). Ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten genügt jedenfalls dann nicht, wenn es sich auch auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Schuldner seine Zahlungen noch nicht eingestellt hatte, weil daraus dann nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 32).

62

b) Daran gemessen lag im Februar und März 2021 eine Zahlungseinstellung vor. Bei einer gesamten Würdigung des Prozessstoffs kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die Insolvenzschuldnerin aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln die Rechnungen der Beklagten nicht fristgerecht zahlen konnte. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus dem schleppenden Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, wohl aber in Verbindung mit den Äußerungen der Insolvenzschuldnerin und ihres Ehemannes gegenüber der Beklagten.

63

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug die Dauer der Zahlungsverzögerung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten seit März 2019 im Mittelwert 41 Tage und im Median 33 Tage. In drei Fällen betrug die Verzögerung mehr als drei Monate, nämlich knapp vier Monate (Anlage K 87), knapp fünf Monate (Anlage K 88) und sechs Monate (Anlage K 111a). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Anwachsen der Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten im zeitlichen Verlauf, aus dem auf eine Verschärfung der Krise geschlossen werden könnte, nicht festzustellen ist. Aus den von der Beklagten eingereichten OPOS-Listen geht hervor, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Außenstände in Höhe von über 9.000 Euro am 13. August 2020 (Anlage B 3) bis auf etwa 2.300 Euro am 17. September 2020 (Anlage B 5) zurückführen konnte. Auch die von dem Kläger eingereichten Mahnungen lassen keine Zuspitzung der Lage erkennen. Die letztlich von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Hauptforderungen aus Rechnungen ab Februar 2021 (Anlage K 2, dort laufende Nummer 1) liegen mit etwa 5.000 Euro auch in einem mittleren Bereich und etwa deutlich unter dem im August/September 2020 offenen Betrag oder den im Juli 2019 (Anlage K 36), September 2019 (Anlage K 40) und Dezember 2019 (Anlage K 42) angemahnten Beträgen.

64

(2) Der Berufung ist nicht darin zuzustimmen, dass das Landgericht einen etwaigen Mahndruck der Beklagte auf die Schuldnerin nicht gewürdigt habe. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin bis auf geringe Mahngebühren (3 Euro je Mahnung) realistischerweise keine relevanten Nachteile zu erwarten hatte. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Abholung der Maschinen angedroht, konnte nicht bewiesen werden, woran der Senat gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dass die Insolvenzschuldnerin den Mahndruck ausweislich der Angaben in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung selbst als „groß“ empfunden und angenommen hat, die Maschinen könnten möglicherweise abgeholt werden (Bl. 134 GA LG), ist unbeachtlich, da es für eine Zahlungseinstellung auf den Erkenntnishorizont der beteiligten Verkehrskreise und nicht das subjektive, nicht nach außen erkennbare Empfinden der Insolvenzschuldnerin ankommt.

65

(3) Nach dem im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand gab es Äußerungen der Insolvenzschuldnerin und ihres Ehemannes gegenüber der Beklagten, wonach die Zahlungsverzögerungen der Insolvenzschuldnerin auf einem Mangel an liquiden Mittel beruhten.

66

(a) Das Landgericht stellt als unstreitig fest, dass die Insolvenzschuldnerin und ihr Ehemann zur Begründung des Zahlungsrückstands gegenüber der Beklagten späte Zahlungen und Rechnungskürzungen durch ihre Auftraggeber nannten. Weiter stellt es fest, dass es sich bei den Kunden der Beklagten typischerweise um Unternehmen mit einer geringen Eigenkapitaldecke handelt, deren Liquidität durch Fremdfinanzierungskosten geschmälert wird. Es gehört zum Geschäftsmodell der Beklagten, Liquiditätsschwächen ihrer Kunden hinzunehmen.

67

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass der Zeuge B. ihr gegenüber geäußert habe, die Auftraggeber der Schuldnerin seien „späte Zahler“, so dass die Insolvenzschuldnerin immer in Vorleistung gehen müsse (Bl. 32 unten GA LG). In einem Telefonat im August 2020 habe die Schuldnerin auf „ausstehende Zahlungen“ ihrer Auftraggeber verwiesen (Bl. 70 GA LG). Die Schuldnerin habe regelmäßig darauf verwiesen, dass man selbst auf Zahlungen ihrer Auftraggeber warte (Bl. 104 GA LG). Es sei üblich, dass die Beklagte Zahlungen ihrer Kunden spät, nämlich immer erst dann erhalte, wenn ihre Kunden ihrerseits Geld von deren Auftraggebern erhielten (Bl. 104 GA LG). Der Beklagten sei immer bewusst gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin in Vorlage ginge und ihrerseits erst nach Leistungserbringung bezahlt werde. Das sei in der Baubranche üblich und wirke sich auch im Bereich der Vermietung von Baufahrzeugen aus (Bl. 121 GA LG). In einem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 13. April 2022 lässt die Beklagte ausführen, dass die Schuldnerin immer wieder versichert habe, offene Zahlungen hätten ihren Grund darin, dass ihre Auftraggeber die Rechnungen spät bezahlen würden. Es sei bei der Vermietung von Baumaschinen typisch, dass Rechnungen häufig erst nach mehreren Mahnungen bezahlt würden (Anlage K 29). Schließlich hat der Generalbevollmächtigte der Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht von einem Gespräch mit dem Zeugen B. berichtet, in dem dieser von Außenständen gesprochen habe (Bl. 54 GA LG). Auch im Berufungsrechtszug führt die Beklagte aus, dass sie Liquiditätsschwächen ihrer Kunden hingenommen habe und noch immer hinnehme und ihren Kunden eine Art "Lieferantenkredit" gewähre (Bl. 146 GA OLG).

68

(b) Daraus ergibt sich die wiederholte Erklärung der Insolvenzschuldnerin, sie könne aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen. Erklärt der Schuldner, Mittel zur Zahlung fälliger Beträge seien nicht vorhanden und es müsse erst der nächste Zahlungseingang abgewartet werden, lässt das den sicheren Schluss auf die Zahlungseinstellung zu (Thole, ZIP 2022, 1837, 1842; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, juris Rn. 32: „vertröstendes Verhalten“). Das wird dadurch verstärkt, dass es sich bei der Beklagten um eine Gläubigerin handelte, auf deren Leistungen die Insolvenzschuldnerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen war, weil sie ihr die zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Unternehmerin auf dem Gebiet der Abbruch- und Erdarbeiten zwingend erforderlich Maschinen vermietete. Um eine Bitte um einen Zahlungsaufschub, um Zinsvorteile zu erlangen oder Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens zu vermeiden, geht es im Streitfall nicht.

69

(c) Im Hinblick auf die monatelange schleppende Zahlungsweise der Insolvenzschuldnerin ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Zahlungseinstellung spätestens am 3. Februar 2021 vorlag. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr „immer“ bewusst gewesen sei, dass die Insolvenzschuldnerin in Vorleistung gehe (Bl. 121 GA LG). Die Insolvenzschuldnerin habe „regelmäßig“ darauf verwiesen, dass sie selbst auf Zahlungen warte (Bl. 104 GA LG). Zudem habe die Insolvenzschuldnerin „immer wieder“ versichert, dass offene Zahlungen ihren Grund darin hätten, dass ihre Auftraggeber die Rechnungen spät bezahlen würden (Anlage K 29). In einem Gespräch im Januar 2021 habe der Ehemann der Insolvenzschuldnerin dem Generalbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass die Großunternehmen, für die man tätig sei, „späte Zahler“ seien, weswegen man immer in Vorleistung gehen müsse (Bl. 32 f. GA LG).

70

4. Die Beklagte kannte zum Zeitpunkt der drei Zahlungen über 10.285,45 Euro im Februar und März 2021 die obigen Umstände, die auf eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin und damit auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Denn die Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin ergibt sich aus dem der Beklagten offenbar gewordenen Zahlungsverhalten und den ihren Mitarbeitern gegenüber getätigten Äußerungen der Insolvenzschuldnerin und ihres Ehemannes. Damit wird die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nach § 130 Abs. 2 InsO unwiderleglich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, NZI 2011, 536 Rn. 15) vermutet.

71

5. Auf den Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO) kann sich die Beklagte nicht berufen. Es fehlt an einem unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung, weil die Zahlungen erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit (vgl. § 286 Abs. 3 BGB) erfolgt sind. Die Zahlung vom 3. Februar 2021 erfolgte auf die mit Anlage K 115 vorgelegte Rechnung vom 31. Dezember 2020. Die Zahlung vom 24. Februar 2021 erfolgte auf die mit Anlagen K 111a und K 116 vorgelegten Rechnungen vom 12. Oktober 2020 und 16. Januar 2021. Und der Zahlung vom 10. März 2021 lagen die als Anlagen K 111a, K 117 und K 118 vorgelegten Rechnungen vom 12. Oktober 2020 und 29. Januar 2021 zugrunde.

72

6. Soweit die Beklagte einwendet, die Zahlung vom 10. März 2021 sei nicht anfechtbar, weil sie nicht Mietkosten, sondern einen Schadensersatzanspruch betroffen habe und die Insolvenzschuldnerin die Beklagte darüber informiert habe, dass sie auf die Zahlung ihres Haftpflichtversicherers warte, dringt sie damit nicht durch. Entsprechendes gilt, soweit sie geltend macht, die Zahlungen vom 3. Februar und 24. Februar 2021 seien jedenfalls nach der zweiten Mahnung erfolgt. Beide Einwände sind rechtlich unerheblich. Weil die Insolvenzschuldnerin die Zahlung aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hat, entfällt die (objektive) Gläubigerbenachteiligung nicht. Auch entfällt dadurch nicht die Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin und die Kenntnis der Beklagten davon. Auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin und die Kenntnis der Beklagten davon kommt es im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht an.

73

7. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Rückzahlungsbetrag in Höhe von 10.285,45 Euro steht dem Kläger erst nach Rechtshängigkeit zu (§ 291 Abs. 1 BGB). Die Mahnung vom 24. November 2021 führte nicht zu einem Verzug der Beklagten. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass sich der Kläger mit der Zahlung der ihm zustehenden Forderung in Höhe von etwa 10.000 Euro zufrieden geben würde, so dass die Zuvielforderung des Klägers den Verzugseintritt hinderte (vgl. Lorenz in BeckOK BGB, Stand 1.11.2025, § 286 Rn. 28).

74

B. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil dem Kläger ein weiterer Anspruch nicht zusteht. Insbesondere ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kein Anspruch wegen der übrigen angefochtenen 21 Zahlungen im Zeitraum von August 2019 bis Januar 2021.

75

1. Der Senat ist bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht davon überzeugt, dass die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

76

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten bestehende Chancengleichheit zwischen den Gläubigern beeinträchtigt. Es geht um die Aussichten eines Gläubigers, gleiche Chancen für einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu haben, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung, sei es, wenn das Insolvenzverfahren unvermeidlich ist, durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht um die tatsächliche Befriedigung seiner Forderung (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 32).

77

b) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11). Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für oder gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, wobei die einzelnen Beweisanzeichen nicht schematisch angewendet werden dürfen (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 13).

78

c) Da sich im Streitfall aus der Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlungen oder ihren Umständen keine Anzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ergeben, kann nur auf ihre wirtschaftliche Lage abgestellt werden. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählt unter anderem die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wobei nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Gewährung einer kongruenten Deckung, wie hier, maßgeblich ist, ob der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger nicht nur im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - IX ZR 71/22, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 16).

79

d) Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin lässt sich nicht aus einer von ihr erkannten Zahlungseinstellung ableiten.

80

aa) Zur Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes reicht es nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch in Ausnahmefällen aus, auf die Verbindlichkeiten zu verweisen, die eine Zahlungseinstellung tragen (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 21). Vielmehr muss die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt; (erst) dann muss dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen kann, ohne andere zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, juris Rn. 75; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 46).

81

(1) Um bei einer erkannten Zahlungseinstellung von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgehen zu können, müssen die Verbindlichkeiten danach nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung so beschaffen sein, dass aus der Sicht ex ante für jeden objektiven Betrachter in der Position des Schuldners selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar sein muss, diese würden nicht vollständig befriedigt. Das kommt etwa Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, welche die erwartbare Schuldendeckungsfähigkeit des Schuldners offensichtlich bei weitem übersteigen. Für die Annahme derartiger Verbindlichkeiten kann es sprechen, dass diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden sind. Für sich genommen ausreichend ist dies jedoch nicht. Es muss sich vielmehr um Verbindlichkeiten handeln, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen mussten (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 22). Im Schrifttum wird dies dahin interpretiert, dass der Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ohne Liquiditätsbilanz auf „Evidenzfälle“ (so Straubmeier/Parzinger, NZI 2024, 537, 542 [unter 5.]) oder „Extremfälle“ (so Richter, WuB 2024, 316, 319) beschränkt sei.

82

(2) Fehlt es an Verbindlichkeiten, aus denen für sich genommen die notwendigen Schlüsse gezogen werden können, bedarf es näherer Feststellungen zur Höhe der Deckungslücke. Dazu ist, entsprechend den Grundsätzen zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz, den Verbindlichkeiten das liquide Vermögen des Schuldners gegenüberzustellen, wobei auch die bei optimistischer Betrachtung erwartbare Entwicklung der Vermögenslage in den Blick zu nehmen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere Gläubiger hoher Forderungen nicht selten zu Zugeständnissen (Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Teilerlasse) bereit sind, um jedenfalls eine teilweise Realisierung ihrer Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage keine vollständige Befriedigung erwarten lässt, trägt der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 24).

83

bb) Daran gemessen reichen bei tatrichterlicher Würdigung der vorliegenden Umstände diese in der Gesamtschau für den Senat nicht aus, um eine Überzeugung von der inneren Absicht der Insolvenzschuldnerin zu bilden, ihre Gläubiger zu benachteiligen.

84

Weder bestanden Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, aus denen für sich genommen die notwendigen Schlüsse auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gezogen werden können, noch lag eine Deckungslücke vor, die selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger der Insolvenzschuldnerin hätte erwarten lassen.

85

(1) Der Kläger hat keine Verbindlichkeiten vorgetragen, aus denen für sich genommen der Schluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gezogen werden könnte.

86

(a) Aus der Insolvenztabelle (Anlage K 2) ergeben sich drei Forderungen über insgesamt etwa 5.600 Euro, die (spätestens) im Juni 2019 und noch vor Beginn des vom Kläger gewählten Anfechtungszeitraums (August 2019) fällig waren (laufende Nummern 5, 7 und 11). Bei diesen festgestellten Forderungen über insgesamt rund 5.600 Euro handelt es sich weder um Verbindlichkeiten „erheblichen Umfangs“ noch solche mit einem „maßgeblichen Betrag“. Darin liegt schon keine Zahlungseinstellung. Noch weniger lässt sich annehmen, dass es sich dabei um Verbindlichkeiten handeln würde, bei denen selbst bei optimistischer Betrachtung unzweifelhaft klar war, diese würden nicht vollständig befriedigt. Auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz lässt das nicht schließen.

87

(b) Hinzukommen weitere zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die allerdings erst nach Beginn des von dem Kläger im hiesigen Verfahren gewählten „Anfechtungszeitraums“ fällig geworden sind. Der Kläger führt insoweit beispielhaft eine Forderung über 1.882,71 Euro an, die auf zwei Rechnungen aus September 2019 beruht (laufende Nummer 3 der Insolvenztabelle; Bl. 5 GA LG). Daneben gibt es weitere zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen, nämlich Forderungen über ca. 2.300 Euro, die auf Rechnungen vom 31. Januar 2021 und 6. März 2021 beruhen (laufende Nr. 2), über rund 11.000 Euro, die auf einer Rechnung vom 29. Mai 2020 beruht (laufende Nr. 4), über etwa 1.800 Euro aus Rechnungen vom 30. Dezember 2019 und 13. Februar 2020 (laufende Nr. 8), über etwa 1.300 Euro aus zwei Rechnungen aus Juli 2020 (laufende Nr. 10) sowie eine weitere Forderung über 15.000 Euro aus einem Prozessvergleich vom 30. Dezember 2020 (laufende Nr. 12). Zudem gibt es eine Forderung (von Rechtsanwälten) über rund 8.000 Euro, die sich aus drei nicht näher bestimmten Einzelforderungen zusammensetzt (Rechnungen vom 17. März 2020, vom 1. Oktober 2020 und vom 7. Januar 2021; laufende Nr. 9). Die weiteren zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen sind erst nach dem vom Kläger gewählten Anfechtungszeitraum fällig geworden, anderes ist jedenfalls nicht ersichtlich, und können daher nicht herangezogen werden (laufende Nr. 1, 6 und 13).

88

(c) Soweit sich der Kläger in der Klageschrift darauf berufen hat, dass die Schuldnerin auch weiteren Gläubigern gegenüber keine Zahlungen mehr habe erbringen können, hat er mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 ausgeführt, dass diese Verbindlichkeiten von der Insolvenzschuldnerin doch überwiegend getilgt wurden:

89

Das betrifft die titulierten Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18. Juni 2018, aus dem Versäumnisurteil vom 21. Juni 2018, aus dem Versäumnisurteil vom 8. August 2018 sowie aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 25. Juli 2019. Diese titulierten Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 32.000 Euro wurden von der Insolvenzschuldnerin recht zeitnah nach ihrer Titulierung und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Beginn des vom Kläger gewählten Anfechtungszeitraums gezahlt.

90

Auch die in der Klageschrift behaupteten weiteren und nicht titulierten Forderungen wurde zum Teil bis spätestens Mai 2019 gezahlt (Bl. 108 GA OLG, Anlage BB 5, Bl. 111 GA OLG). Anderes gilt für die Forderung der H. GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin über rund 46.000 Euro, die die Insolvenzschuldnerin bis April 2021 aber ratenweise auf ca. 20.000 Euro zurückführen konnte. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Gläubigerin eine ratenweise Zahlung der Insolvenzschuldnerin duldete und den Anspruch erst im Dezember 2020 endgültig fällig stellte (Anlage BB 8)

91

(d) Die aufgeführten Verbindlichkeiten genügen nicht, um ein Ausmaß anzunehmen, welches die erwartbare Schuldendeckungsfähigkeit der Schuldnerin offensichtlich bei weitem überstiegen haben könnte, zumal die größte Einzelforderung noch erheblich zurückgeführt werden konnte und erst im Dezember 2020 insgesamt fällig gestellt wurde. Dass die Gläubigerin der größten Einzelforderung diese nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, spricht zudem dafür, dass sie zu weiteren Zugeständnissen an die Insolvenzschuldnerin bereit gewesen wäre, was bei der gebotenen optimistischen Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist. Die Möglichkeit von solchen Zugeständnissen ist auch bei den Gläubigern der beiden weiteren größeren Einzelforderungen (hier: 11.000 Euro aus Mai 2020, 15.000 Euro aus Dezember 2020) zu berücksichtigen. Insgesamt handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Insolvenzschuldnerin zur Folge haben und diese in ein Insolvenzverfahren führen mussten.

92

(2) Auf die Hinweise des Senats hat der Kläger mehrere Liquiditätsbilanzen vorgelegt, aus denen sich zu verschiedenen Zeitpunkten folgende Deckungslücken ergeben sollen:

93

- 1. Dezember 2018: 35,1 % (Anlage BB 2, Bl. 87, 92, 94 GA OLG).

94

- 22. Dezember 2018: 15,6 % (Anlage BB 2, Bl. 87, 92, 94 GA OLG).

95

- 20. August 2019: 7,7 % (Anlage BB 3, Bl. 107 GA OLG)

96

- 10. September 2019: 24,5 % (Anlage BB 3, Bl. 107 GA OLG)

97

- 1. Oktober 2019: 55,4 % (Anlage BB 3, Bl. 107 GA OLG)

98

- 1. März 2020: 47,4 % (Anlage BB 4, Bl. 107 GA OLG)

99

- 22. März 2020: 65,6 % (Anlage BB 4, Bl. 107 GA OLG)

100

Die Beklagte hat sich dazu mit Nichtwissen erklärt, was prozessual zulässig ist, weil der Kläger seinen Vortrag nicht durch Vorlage von Unterlagen näher belegt hat und die Beklagte außerhalb des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin stand (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 129/22, NZI 2024, 663 Rn. 25, 27). Auch dieser klägerische Vortrag genügt nicht für die Überzeugung von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin.

101

(a) Die Darlegungen des Klägers beziehen sich nur auf den Zeitraum bis März 2020 und decken damit nicht den gesamten Anfechtungszeitraum ab. Es gibt auch keine konkreten Darlegungen zu einer erwartbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin, obwohl der Senat darauf hingewiesen hatte, dass eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung erforderlich ist, weil die Deckungslücke ein Ausmaß erreichen muss, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten lässt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob und ab wann die Insolvenzschuldnerin erkannt hatte, ihre anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können.

102

(b) Richtig ist, worauf auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Januar 2026 hingewiesen hat, dass die vom Kläger behaupteten Deckungslücken jedenfalls ab Oktober 2019 mit wenigstens 47,4 % und in der Spitze 65,5 % erheblich sind. Auffällig ist auch, dass die Einnahmen der Insolvenzschuldnerin nach den Darlegungen des Klägers ab August 2019 kontinuierlich gesunken sind, bis sie (so die Anlage BB 4) im Zeitraum 22. März 2020 bis 11. April 2020 bei 0 Euro gelegen haben sollen. Die Gründe dafür werden nicht konkret benannt. Unstreitig ist aber, dass die Insolvenzschuldnerin Anfang 2020 einen Forderungsausfall in Höhe von 34.000 Euro erlitt (Anlage der Beklagten zum Schriftsatz vom 15. September 2023, S. 2; Bl. 33, 48, 134 GA LG). Das hat die Insolvenzschuldnerin nicht nur wegen der Höhe des Forderungsausfalls, sondern auch deswegen besonders getroffen, weil sie stets nur für einen Auftraggeber zur Zeit tätig war. Die Höhe dieser ausgefallenen Forderung entspricht in etwa den vom Kläger im März 2020 behaupteten fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin (Anlage BB 4). Bei diesem Forderungsausfall handelt es sich also um eine wesentliche Krisenursache, die bei der Frage, ob die Insolvenzschuldnerin annahm, ihre übrigen Gläubiger auch zukünftig nicht befriedigen zu können, von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, juris Rn. 26). Daher lässt sich ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin frühestens zu dem Zeitpunkt annehmen, in dem der Insolvenzschuldnerin offenbar wurde, dass sie mit dieser Forderung in Höhe von 34.000 Euro ausfallen wird. Wann das konkret der Fall war, ist unklar, bedarf im Streitfall aber auch keiner weiteren Aufklärung. Denn der Schuldnerin ist auch ein Zeitraum zuzubilligen, innerhalb dessen sie die Deckungslücke beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 47), wobei im Schrifttum insoweit von einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten ausgegangen wird (Raupach in BeckOK InsoR, Stand 1.11.2025, § 133 Rn. 19.2), so dass die nur bis März 2020 reichenden Darlegungen des Klägers im Hinblick auf den „Anfang des Jahres 2020“ erlittenen Forderungsausfall auch unter diesem Gesichtspunkt ungenügend sind. Dass es einen erheblichen Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck der (übrigen) Gläubiger gegeben habe, der den Prognosezeitraum verkürzen würde (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 47), ist weder festgestellt noch vorgetragen. Der Kläger ist auch dazu darlegungsbelastet, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 48). Zwar nimmt der Bundesgerichtshof an, dass regelmäßig davon auszugehen sei, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestehe, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, juris Rn. 48). Liegt die wesentliche Krisenursache in einem einmaligen Forderungsausfall erheblichen Ausmaßes liegt ein solcher Regelfall nicht vor. Dagegen spricht auch, dass die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb bis zu einem weiteren Forderungsausfall über 15.000 Euro im März 2021 noch bis April 2021 fortgeführt und, wie sich aus den klägerseits geltend gemachten Ansprüchen ergibt, allein an die Beklagte noch Zahlungen in Höhe von über 50.000 Euro geleistet hat.

103

(c) Dem weiteren mündlich vorgebrachten Argument des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach die Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin gegenüber der H. GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin in die Liquiditätsbetrachtungen einzubeziehen sei, folgt der Senat nicht. Der Kläger hat diese Forderung aus guten Gründen nicht in seine Liquiditätsbilanzen aufgenommen. Denn aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Gläubigerin eine ratenweise Zahlung der Insolvenzschuldnerin geduldet und den Anspruch erst im Dezember 2020 endgültig fällig gestellt hat (Anlage BB 8). Zudem ist im Rahmen der gebotenen optimistischen Betrachtungsweise geboten, insbesondere bei Großgläubigern eine Bereitschaft zu weiteren Zugeständnissen an die Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Dafür, dass die Gläubigerin dazu im Streitfall bereit gewesen wäre, sich etwa auf einen Teil-Erlass eingelassen hätte, spricht auch, dass die Gläubigerin ihre Restforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

104

(3) Aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten ergibt sich, wie ausgeführt, zwar eine Zahlungseinstellung; ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dass sich aus einem „schleppenden Zahlungsverhalten“ auch ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergeben kann, ist zwar nicht ausgeschlossen. Soweit der Bundesgerichtshof dies für rückständige Beiträge gegenüber einem Sozialversicherungsträger angenommen hat, hat er dabei maßgeblich auf die Strafbewehrung der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB und die Regelmäßigkeit der Zahlungen bei von vornherein feststehenden Fälligkeitsterminen abgestellt (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, juris Rn. 42). Dieses Gewicht haben die zivilrechtlichen Forderungen der Beklagten nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Beklagten für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin.

105

2. Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.971,04 Euro kann die Beklagte zudem den Bargeschäftseinwand entgegenhalten. Dass die Insolvenzschuldnerin insoweit unlauter gehandelt und die Beklagte dies erkannt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass ein Anfechtungsanspruch nach § 142 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist. Ein Baraustausch liegt bei länger währenden Vertragsbeziehungen in Anlehnung an § 286 Abs. 3 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung binnen eines Zeitraums von 30 Tagen abgewickelt werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, NZI 2015, 331 Rn. 71; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 - IX ZR 244/22, NZI 2025, 32 Rn. 31). Das ist hier der Fall, soweit die Insolvenzschuldnerin binnen 30 Tagen zahlte, nachdem die entsprechenden Forderungen der Beklagten durch deren Inrechnungstellung fällig geworden sind. Das gilt für die Zahlungen vom 26. August 2019 auf die Rechnungen vom 31. Juli 2019 (Anlagen K 75 und 76), vom 2. September 2019 auf die Rechnungen vom 9. August 2019 (Anlagen K 77 und 78), vom 23. Dezember 2019, soweit sie die Rechnungen vom 29. November 2019 betreffen (vgl. die als Anlage K 42 vorgelegte Mahnung), vom 28. Januar 2020 auf die Rechnungen vom 31. Dezember 2019 (Anlagen K 83 und K 84), vom 31. März 2020, soweit sie die Rechnung vom 23. März 2020 (Anlage K 91) betrifft, vom 22. Mai 2020 auf die Rechnung vom 30. April 2020 (Anlage K 92), vom 28. Juli 2020, soweit sie die Rechnungen vom 9. Juli 2020 (Anlage K 99) und 23. Juli 2020 (Anlage K 100) betrifft, vom 27. August 2020 auf die Rechnungen vom 31. Juli 2020 (Anlagen K 101 bis 103), vom 22. September 2020 auf die Rechnungen vom 31. August 2020 (Anlagen K 105 bis 108), vom 20. November 2020, soweit sie die Rechnung vom 30. Oktober 2020 (Anlage K 113) betrifft, sowie vom 9. Dezember 2020, soweit sie die Rechnung vom 17. November 2020 (Anlage K 110a) betrifft.

III.

106

Dem Senat hat der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2026 vorgelegen. Dieser hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.

107

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

108

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.


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