Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 25/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 449/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2(gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO)
3I.
4Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.
5Mit Bescheid vom 22.09.2020 stundete das Finanzamt Aachen der späteren Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin), der W. I. mit Sitz in N., einen am 10.09.2020 fälligen Umsatzsteuerbetrag für den Monat Juli 2020 in Höhe von 214.595,31 € bis zum 31.12.2020 (Anl. B2, Bl. 49 ff. LG-Akte). Am 29.12.2020 zahlte die Schuldnerin auf die Umsatzsteuerschuld einen (Rest-)Betrag in Höhe von 166.731,50 €.
6Aufgrund Antrages vom 26.02.2021 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.05.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
7Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei der genannten Zahlung schon zahlungsunfähig gewesen. Dies habe das beklagte Land gewusst. Die Schuldnerin habe bereits zuvor deutliche Steuerrückstände aufgewiesen. So sei beispielsweise die Umsatzsteuerzahlung für den Monat August 2020 über einen Betrag in Höhe von € 60.775,27 bereits seit dem 12.10.2020 fällig gewesen und nicht durch die oben genannte Zahlung ausgeglichen worden. § 2 COVInsAG sei in vollem Umfang teleologisch zu reduzieren, auf Steuerschulden nicht anzuwenden und können daher der Anfechtung aus § 130 InsO nicht entgegengehalten werden.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166.731,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 21.10.2021 zu zahlen.
10Das beklagte Land hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es hat die Voraussetzungen des § 130 InsO bestritten. § 130 InsO sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht anzuwenden. Lediglich Nr. 4 der Vorschrift sei in Bezug auf Steuergläubiger telelogisch zu reduzieren, nicht aber Nr. 5.
13Das Landgericht hat durch das am 15.07.2025 verkündete Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass offenbleiben könne, ob die Voraussetzungen des § 130 InsO vorliegen. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG sei nicht teleologisch zu reduzieren, die Vorschrift sei zu Gunsten des beklagten Landes als Steuergläubiger anzuwenden. Wegen der Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf seine Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 110 ff. LG).
14Mit seiner in rechter Form und Frist eingelegten sowie auch form- und fristgerecht begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil.
15Mit der Berufung bringt er im Wesentlichen vor, § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG sei auf gesetzliche Gläubiger wie das beklagte Land nicht anzuwenden, denn die Vorschrift sei insoweit ebenso wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG teleologisch zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 15.10.2025 (Bl. 73 ff.) verwiesen.
16Der Kläger beantragt,
17unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15. 07.2025, Az. 12 O 449/24, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 166.731,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 21.10.2021 zu zahlen.
18Der Senat hat mit dem wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss vom 22.10.2025 (Bl. 81 ff. d.A.) den Kläger unter Darlegung der maßgeblichen Gründe auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2025 gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze sowie die Berufungsbegründung des Klägers nebst der in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
20II.
211.
22Die Berufung ist entsprechend dem bereits erteilten Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
23Hierzu hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt:
24„Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Abweisung der Klage durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
25Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Anfechtung § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG entgegensteht, wonach die bis zum 31.03.2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.02.2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend gelten, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18.02.2021 noch nicht eröffnet worden ist. Die tatbestandlichen zeitlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Stundung hatte das Finanzamt am 22.09.2020 gewährt (Anl. B2; Bl. 49 ff. LG); die angefochtene Zahlung erfolgte am 29.12.2020; das Insolvenzverfahren ist am 01.05.2021 eröffnet worden.
26Entgegen der Auffassung der Berufung scheidet eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auf Vertragsgläubiger aus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ist aufgrund unterschiedlicher Regelungszwecke der Bestimmungen nicht übertragbar.
27Der Grund für die vom Bundesgerichtshof im Wege der teleologischen Auslegung vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG auf Vertragsgläubiger liegt darin, die in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Bundestagsdrucksache 19/18110, S. 17) genannte Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner nicht zu gefährden (BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 194/22 –, juris Rn. 25).
28Demgegenüber liegt der Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht darin, die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden. Vielmehr sollen Gläubiger privilegiert werden, die den Schuldner durch die Gewährung von Stundungen dabei unterstützt haben, die Pandemie wirtschaftlich zu überstehen. Hierzu heißt es in der Begründung zu der Vorschrift der Nummer 5, durch welche die zuvor für Zahlungserleichterungen geltende Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 e ersetzt und aus dem Regelungszusammenhang der Nummer 4 herausgenommen wurde: „Die Zuordnung der Stundungen im Sinne der bisherigen Nummer 4 Satz 2 Buchstabe e zu einer neuen Nummer 5 stellt klar, dass Leistungen in Erfüllung von Stundungsvereinbarungen bis zum 31. März 2022 vor einer Insolvenzanfechtung geschützt sind. Denn es ist davon auszugehen, dass viele Gläubiger in der COVID-19-Pandemie ihren Schuldnern Stundungen einschließlich Ratenzahlungen gewährt haben, um sie dabei zu unterstützen, die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich zu überstehen… Das Ziel der Neuregelung besteht darin, Gläubiger, die einem infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Schuldner durch eine Stundung entgegengekommen sind und damit einen Beitrag dazu geleistet haben, die aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme bestehenden Sanierungsaussichten nicht zu vereiteln, nicht gerade wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko auszusetzen.“ (Bundestagsdrucksache 19/26245, S. 17). Eine wirtschaftliche Unterstützung in diesem Sinne liegt aber unabhängig davon vor, ob die Stundung von einem Vertrags- oder einem Nicht-Vertragsgläubiger gewährt worden ist, denn eine Stundung setzt nicht das Bestehen einer vertraglichen Geschäftsbeziehung voraus, sondern bewirkt eine wirtschaftliche Unterstützung gleichermaßen in gesetzlichen Schuldverhältnissen wie sie etwa mit dem Fiskus und mit Sozialversicherungsträgern bestehen. Für eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG fehlt es wegen des anderen Regelungszwecks an einer Grundlage.
29Soweit die von der Berufung zitierte Fundstelle Raupach, BeckOK Insolvenzrecht, SanInsGG § 2 Rn. 14a, in der Kommentierung zu Abs. 1 Nr. 5 ohne Begründung unter Bezugnahme auf Kruse/Hageböke ZInsO 2021, 888, 884 f. die Auffassung vertritt, „die“ Vorschrift sei nur auf sog. Vertragsgläubiger anwendbar, handelt es sich um ein Fehlzitat: Denn der vorgenannte Aufsatz befasst sich ausschließlich mit der Regelung in Nummer 4; die erst später Gesetz gewordene Regelung in Nummer 5 war noch nicht Gegenstand dieses Aufsatzes.“
30An dieser Bewertung, welcher der Kläger nichts entgegengesetzt hat, hält der Senat fest.
31Die Annahme der Berufung ist – wie der Senat im Hinweisbeschluss ebenfalls bereits ausgeführt hat - auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
322.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
343.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Streitwert für das Berufungsverfahren: 166.731,50 €
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 2 COVInsAG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 130 Kongruente Deckung 4x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG 7x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 12 O 449/24 2x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 194/22 1x (nicht zugeordnet)